9. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60
Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 2. Oktober 1985, V 36/84-12, dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt
am 2. Dezember 1985, die Worte „Etsdorf und" in
der lit. a, „Etsdorf," in der lit. b, „des Kirchenplatzes
und der Aufbahrungshalle in Etsdorf," in der
lit. d, sowie die gesamte lit. c der Z 1 der Verordnung
des Bürgermeisters der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf
vom 13. April 1982, durch welche
die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels
Automaten auf Grund der Bestimmungen der
§§ 39, 59 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3 in
Verbindung mit § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung
1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle
1981, BGBl. Nr. 619, untersagt wird, als gesetzwidrig
aufgehoben.