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9_1986 AT

9. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten untersagt wird, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60

Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 2. Oktober 1985, V 36/84-12, dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt

am 2. Dezember 1985, die Worte „Etsdorf und" in

der lit. a, „Etsdorf," in der lit. b, „des Kirchenplatzes

und der Aufbahrungshalle in Etsdorf," in der

lit. d, sowie die gesamte lit. c der Z 1 der Verordnung

des Bürgermeisters der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf

vom 13. April 1982, durch welche

die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels

Automaten auf Grund der Bestimmungen der

§§ 39, 59 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3 in

Verbindung mit § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung

1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle

1981, BGBl. Nr. 619, untersagt wird, als gesetzwidrig

aufgehoben.

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