9. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an Justizanstalten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in
der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 214/1972, wird mit Zustimmung des Bundeskanzlers
und des Bundesministers für Finanzen verordnet
Artikel I
Der § 4 der Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 4. Mai 1973, BGBl. Nr. 227, in der Fassung
vom 23. Oktober 1980, BGBl. Nr. 463, über
die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen
für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst
und für Jugenderzieher an Justizanstalten
wird wie folgt geändert
„§ 4. Die Aufwandsentschädigung nach § 3
beträgt für jede Stunde der Dienstleistung 12 S. Für
Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige
Teil des vollen Stundensatzes."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1983 in
Kraft.