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9_1982 AT

9. Verordnung: Änderung der Verordnungen über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater und für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Änderung der Verordnungen über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater und für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1978,

BGBl. Nr. 276, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Werbeberater wird

wie folgt geändert

1. § 4 Z 2 lit. b hat zu lauten

„b) des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung,

zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes

der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren

sonstigen berufsbildenden

Schule"

2. § 4 Z 3 hat zu lauten

„3. den erfolgreichen Besuch

a) der Handelsakademie oder einer Sonderform

der Handelsakademie oder

b) des Lehrganges für Werbedesigner des

Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich

oder eines vergleichbaren Lehrganges einer

berufsbildenden Einrichtung

und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit

oder"

Artikel II

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1978,

BGBl. Nr. 277, über den Befähigungsnachweis für

das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler wird

wie folgt geändert

1. § 4 Z 2 lit. b hat zu lauten

„b) des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung,

zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes

der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren

sonstigen berufsbildenden

Schule"

2. § 4 Z 4 hat zu lauten

„4. den erfolgreichen Besuch

a) einer nicht unter die 2 3 fallenden berufsbildenden

höheren Schule oder

b) einer Handelsschule oder

c) des Lehrganges für Werbedesigner des

Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich

oder eines vergleichbaren Lehrganges einer

berufsbildenden Einrichtung

und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit

oder"

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in

Kraft.

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