9. Verordnung: Änderung der Verordnungen über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Werbeberater und für das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1978,
BGBl. Nr. 276, über den Befähigungsnachweis für
das gebundene Gewerbe der Werbeberater wird
wie folgt geändert
1. § 4 Z 2 lit. b hat zu lauten
„b) des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung,
zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes
der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren
sonstigen berufsbildenden
Schule"
2. § 4 Z 3 hat zu lauten
„3. den erfolgreichen Besuch
a) der Handelsakademie oder einer Sonderform
der Handelsakademie oder
b) des Lehrganges für Werbedesigner des
Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich
oder eines vergleichbaren Lehrganges einer
berufsbildenden Einrichtung
und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit
oder"
Artikel II
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 1. Juni 1978,
BGBl. Nr. 277, über den Befähigungsnachweis für
das gebundene Gewerbe der Werbungsmittler wird
wie folgt geändert
1. § 4 Z 2 lit. b hat zu lauten
„b) des Fachlehrganges für Wirtschaftswerbung,
zweijährige Tagesschule, des Wirtschaftsförderungsinstitutes
der Kammer der gewerblichen
Wirtschaft für Wien oder einer vergleichbaren
sonstigen berufsbildenden
Schule"
2. § 4 Z 4 hat zu lauten
„4. den erfolgreichen Besuch
a) einer nicht unter die 2 3 fallenden berufsbildenden
höheren Schule oder
b) einer Handelsschule oder
c) des Lehrganges für Werbedesigner des
Berufsförderungsinstitutes Oberösterreich
oder eines vergleichbaren Lehrganges einer
berufsbildenden Einrichtung
und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder"
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1982 in
Kraft.