9_1980
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9. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1979/80
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 9. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1979/80
1980_9_0 9. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1979/80
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Auf Grund des § 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, in der
Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971,
BGBl. Nr. 286/1972, BGBl. Nr. 335/1973, BGBl.
Nr. 182/1974 und BGBl. Nr. 228/1977 wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen verordnet
Auf Grund statistischer Erhebungen über das
Studienjahr 1978/79 wird die Zahl der auf die
nachstehend angeführten Anstalten entfallenden
Begabtenstipendien wie folgt festgestellt
Gemäß § 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
werden der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt 28 Begabtenstipendien
und der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung Linz sieben Begabtenstipendien
zusätzlich zu den oben angeführten bewilligt.