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9_1980 AT

9. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1979/80

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Feststellung der Zahl der Begabtenstipendien für das Studienjahr 1979/80

Auf Grund des § 23 Abs. 1 bis 3 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, in der

Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1971,

BGBl. Nr. 286/1972, BGBl. Nr. 335/1973, BGBl.

Nr. 182/1974 und BGBl. Nr. 228/1977 wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen verordnet

Auf Grund statistischer Erhebungen über das

Studienjahr 1978/79 wird die Zahl der auf die

nachstehend angeführten Anstalten entfallenden

Begabtenstipendien wie folgt festgestellt

Gemäß § 23 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes

werden der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt 28 Begabtenstipendien

und der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung Linz sieben Begabtenstipendien

zusätzlich zu den oben angeführten bewilligt.

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