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9_1979 AT

9. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B

Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des

Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/

1977, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,

BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (.1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe B anzuwenden,

soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen

festgelegt sind.

(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese

Verordnung nicht anzuwenden

1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im

Versorgungs- und Behindertenwesen und in

der Arbeitsinspektion;

2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;

3. Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst

und Zolldienst;

4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen

Behörden;

5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;

6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung,

soweit für die betreffende Verwendung

eine Grundausbildung im Rahmen

der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen

ist;

7. sozialer Betreuungsdienst;

8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.

(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses

der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung

(mit Ausnahme des Rechnungsdienstes)

der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe H 2.

Ausbildung

§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für

die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge

einzurichten

(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang

im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 2 BDG erfüllen jene

Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit

mindestens sechs Monaten in einer Verwendung

stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser

Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis

vorgeschrieben ist.

(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z. 7 angeführten

Venwendungen haben am Ende des Lehrganges

im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" eine einstündige

Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung

und die Bewertung dieser Arbeit obliegen

dem Vortragenden dieses Gegenstandes.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel

des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges

versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum

Lehrgang zu widerrufen.

§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2

Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung

durch Selbststudium und in der Regel

durch praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz).

(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend

Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige

Bundesminister ergänzend eine gemeinsame

lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.

Dienstprüfung

§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind

vom Direktor der Verwaltungsakademie zur

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert

haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung

zuzulassen, wenn sie

1. die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1

BDG) erfüllen oder

2. die betreffende Verwendung erst anstreben

und — außer dem erfolgreichen Abschluß

dieser Grundausbildung — alle für diese

Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse

erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 5. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung

sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für

die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen

ist. Bei der Themenstellung ist nach

Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten

Bedacht zu nehmen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern. Abweichend hievon beträgt die

Höchstdauer der Klausurarbeit in technischen

Fächern sechs Stunden, wenn sie zeichnerische

Darstellungen umfaßt. Sie erhöht sich auf acht

Stunden, wenn technische Planungsaufgaben zu

lösen sind.

§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6, 8 und 9 für die

betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.

Die Dienstbehörde hat außerdem einen

weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung

zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung

des Bediensteten

1. das Ressortfach (Rechtsvorschriften des

Ressortbereiches, in dem der Bedienstete

verwendet wird, sowie Überblick über die

wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften

für die übrigen Bereiche des Ressorts

des Bediensteten) oder

2. einen in der Anlage zur Verordnung angeführten

Gegenstand

auszuwählen.

(2) (Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen

sind auch die mit dem betreffenden

Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden

Rechtsvorschriften zu prüfen.

(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst

und im statistischen Dienst ist zusätzlich

der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" (§ 2 Abs. 1

Z. 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine

positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2

Abs. 3 vorweisen kann.

(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom

Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand

vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof

ist jedoch zusätzlich der Gegenstand „Grundlagen

des Prüfungswesens in ,der öffentlichen Verwaltung

und den öffentlichen Unternehmungen

und Grundzüge der Organisationslehre" zu prüfen.

(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände

anzuführen, auf die sich die Grundausbildung

erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet,

so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen

und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände

zur Gänze oder teilweise angerechnet

wurden.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

beim Bundeskanzleramt einzurichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen

sowie sonstige, in ihrem Fach

anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt

werden. Vortragende beim Lehrgang sind

vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A

oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen

bestellt werden.

Prüfungssenat

§ 8. (1) Der Prüfungssenat darf — sofern sich

nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4

zwangsläufig anderes ergibt — neben dem Vorsitzenden

nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.

(2) Es sind zu prüfen

1. die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 6 angeführten

Gegenstände von einem rechtskundigen

Mitglied;

2. der im § 2 Abs. 1 Z. 4 angeführte Gegenstand

von einem Beamten der Verwendungsgruppe

A;

3. die im § 2 Abs. 1 Z. 5 und 8 angeführten

Gegenstände von einem Rechnungsbeamten

der Verwendungsgruppe B.

(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein

Absolvent einer technischen Universität als

Senatsvorsitzender heranzuziehen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. Der Vorsitzende der Prüfungskommission

kann nachstehende Ausbildungen gemäß

§ 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen

1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst

oder für den Försterdienst (§§ 106 bis 109

des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440);

2. Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35

Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 86 (Verordnung BGBl. Nr. 377/1977);

3. Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des

Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);

4. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit

in ihnen Kenntnisse in dem für den

Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten

Datenverarbeitung" erforderlichen

Umfang vermittelt wurden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März

1979 in Kraft.

(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf

des 28. Feber 1979 außer Kraft

1.die Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Prüfung für den gehobenen

Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971,

soweit sie sich nicht auf Bedienstete im Versorgungs-

und Behindertenwesen erstreckt,

2. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst,

BGBl. Nr. 102/1972,

3. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den gehobenen Archivdienst,

BGBl. Nr. 118/1972,

4. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen

Dienst, BGBl. Nr. 119/1972,

5. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den gehobenen Dienst

an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen

Anstalten, BGBl. Nr. 155/1972,

6. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den gehobenen Dienst

der Restauratoren, BGBl. Nr. 376/1972,

7. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den gehobenen technischen

Dienst, BGBl. Nr. 220/1973,

8. die Verordnung des Präsidenten des Nationalrates

betreffend die Prüfung für den gehobenen

Stenographendienst, Amtsblatt zur

Wiener Zeitung vom 16. Juni 1973,

9. die Verordnung des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung

für den gehobenen Dienst an land-

und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten,

BGBL Nr. 322/1974,

10. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren statistischen

Dienst, den gehobenen statistischen

Dienst, den statistischen Fachdienst und den

mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/

1974, soweit sie den gehobenen statistischen

Dienst betrifft,

11. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend

die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst

und den gehobenen Redaktionsdienst,

BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie den

gehobenen Redaktionsdienst betrifft,

12. die Verordnung der Bundesregierung betreffend

die Grundausbildung und die Prüfung

für den Gehobenen Rechnungsdienst, BGBl.

Nr. 223/1976.

(3) Bis zu einer Neuregelung der Grundausbildung

für die Verwendungsgruppe A — Dienst

beim Rechnungshof sind diese (Bediensteten zur

Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

B — Rechnungsdienst zuzulassen.

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