9. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14 bis 21 und 143 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/
1977, und des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsakademiegesetzes,
BGBl. Nr. 122/1975, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (.1) Diese Verordnung ist auf die Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe B anzuwenden,
soweit in den Abs. 2 und 3 keine Ausnahmen
festgelegt sind.
(2) Auf die folgenden Verwendungen ist diese
Verordnung nicht anzuwenden
1. Dienst in der Arbeitsmarktverwaltung, im
Versorgungs- und Behindertenwesen und in
der Arbeitsinspektion;
2. Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst;
3. Finanzdienst, Bodenschätzungsdienst, Betriebsprüfungsdienst
und Zolldienst;
4. Dienst bei Gericht und bei staatsanwaltschaftlichen
Behörden;
5. Dienst im Österreichischen Postsparkassenamt;
6. Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung,
soweit für die betreffende Verwendung
eine Grundausbildung im Rahmen
der Post- und Telegraphenverwaltung vorgesehen
ist;
7. sozialer Betreuungsdienst;
8. technischer Dienst im Eich- und Vermessungswesen.
(3) An die Stelle des erfolgreichen Abschlusses
der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
B tritt beim Dienst in der Heeresverwaltung
(mit Ausnahme des Rechnungsdienstes)
der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe H 2.
Ausbildung
§ 2. (1) An der Verwaltungsakademie sind für
die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge
einzurichten
(2) Das Zuweisungserfordernis zum Lehrgang
im Sinne des § 15 Abs. 1 Z. 2 BDG erfüllen jene
Bediensteten, die am Beginn des Lehrganges seit
mindestens sechs Monaten in einer Verwendung
stehen, für die der erfolgreiche Abschluß dieser
Grundausbildung als Definitivstellungserfordernis
vorgeschrieben ist.
(3) Bedienstete der im Abs. 1 Z. 7 angeführten
Venwendungen haben am Ende des Lehrganges
im Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" eine einstündige
Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung
und die Bewertung dieser Arbeit obliegen
dem Vortragenden dieses Gegenstandes.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel
des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges
versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum
Lehrgang zu widerrufen.
§ 3. (1) In jenen Gegenständen, die im § 2
Abs. 1 nicht angeführt sind, erfolgt die Ausbildung
durch Selbststudium und in der Regel
durch praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz).
(2) Sind in einem solchen Gegenstand genügend
Kandidaten vorhanden, kann der fachlich zuständige
Bundesminister ergänzend eine gemeinsame
lehrgangsmäßige Ausbildung durchführen.
Dienstprüfung
§ 4. (1) Die Absolventen des Lehrganges sind
vom Direktor der Verwaltungsakademie zur
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Bedienstete, die den Lehrgang nicht absolviert
haben, sind auf Antrag zur Dienstprüfung
zuzulassen, wenn sie
1. die Zuweisungserfordernisse (§ 15 Abs. 1
BDG) erfüllen oder
2. die betreffende Verwendung erst anstreben
und — außer dem erfolgreichen Abschluß
dieser Grundausbildung — alle für diese
Verwendung vorgeschriebenen Ernennungserfordernisse
erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 5. (1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
sind dem Stoffgebiet zu entnehmen, das für
die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen
ist. Bei der Themenstellung ist nach
Möglichkeit auf die Verwendung des Bediensteten
Bedacht zu nehmen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern. Abweichend hievon beträgt die
Höchstdauer der Klausurarbeit in technischen
Fächern sechs Stunden, wenn sie zeichnerische
Darstellungen umfaßt. Sie erhöht sich auf acht
Stunden, wenn technische Planungsaufgaben zu
lösen sind.
§ 6. (1) Die mündliche Prüfung umfaßt die
gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 6, 8 und 9 für die
betreffende Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
Die Dienstbehörde hat außerdem einen
weiteren Gegenstand für die mündliche Prüfung
zu bestimmen. Sie hat dabei je nach Verwendung
des Bediensteten
1. das Ressortfach (Rechtsvorschriften des
Ressortbereiches, in dem der Bedienstete
verwendet wird, sowie Überblick über die
wesentlichen Elemente der Rechtsvorschriften
für die übrigen Bereiche des Ressorts
des Bediensteten) oder
2. einen in der Anlage zur Verordnung angeführten
Gegenstand
auszuwählen.
(2) (Bei den in der Anlage angeführten Gegenständen
sind auch die mit dem betreffenden
Gegenstand in sachlichem Zusammenhang stehenden
Rechtsvorschriften zu prüfen.
(3) In den Verwaltungsdiensten, im Rechnungsdienst
und im statistischen Dienst ist zusätzlich
der Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" (§ 2 Abs. 1
Z. 7) zu prüfen, wenn der Bedienstete keine
positiv bewertete Klausurarbeit im Sinne des § 2
Abs. 3 vorweisen kann.
(4) Im Rechnungsdienst ist abweichend vom
Abs. 1 zweiter Satz kein weiterer Gegenstand
vorzuschreiben. Im Prüfdienst beim Rechnungshof
ist jedoch zusätzlich der Gegenstand „Grundlagen
des Prüfungswesens in ,der öffentlichen Verwaltung
und den öffentlichen Unternehmungen
und Grundzüge der Organisationslehre" zu prüfen.
(5) Im Prüfungszeugnis sind sämtliche Gegenstände
anzuführen, auf die sich die Grundausbildung
erstreckt hat. Wurde § 21 BDG angewendet,
so ist auch anzuführen, welche Ausbildungen
und Prüfungen auf bestimmte Gegenstände
zur Gänze oder teilweise angerechnet
wurden.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
oder B oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen
sowie sonstige, in ihrem Fach
anerkannte, wissenschaftlich tätige Personen bestellt
werden. Vortragende beim Lehrgang sind
vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A
oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen
bestellt werden.
Prüfungssenat
§ 8. (1) Der Prüfungssenat darf — sofern sich
nicht aus der Anwendung des § 6 Abs. 3 und 4
zwangsläufig anderes ergibt — neben dem Vorsitzenden
nicht mehr als drei Mitglieder umfassen.
(2) Es sind zu prüfen
1. die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 6 angeführten
Gegenstände von einem rechtskundigen
Mitglied;
2. der im § 2 Abs. 1 Z. 4 angeführte Gegenstand
von einem Beamten der Verwendungsgruppe
A;
3. die im § 2 Abs. 1 Z. 5 und 8 angeführten
Gegenstände von einem Rechnungsbeamten
der Verwendungsgruppe B.
(3) Für Prüfungen technischer Richtung ist ein
Absolvent einer technischen Universität als
Senatsvorsitzender heranzuziehen.
Anrechnung auf die Grundausbildung
§ 9. Der Vorsitzende der Prüfungskommission
kann nachstehende Ausbildungen gemäß
§ 21 Abs. 1 BDG auf die Grundausbildung anrechnen
1. Staatsprüfung für den höheren Forstdienst
oder für den Försterdienst (§§ 106 bis 109
des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440);
2. Ausbildung und Prüfung im Sinne des § 35
Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86 (Verordnung BGBl. Nr. 377/1977);
3. Ziviltechnikerprüfung (§§ 11 bis 14 des
Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957);
4. erfolgreich abgeschlossene EDV-Kurse, soweit
in ihnen Kenntnisse in dem für den
Gegenstand „Grundzüge der automationsunterstützten
Datenverarbeitung" erforderlichen
Umfang vermittelt wurden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März
1979 in Kraft.
(2) Gemäß § 134 Abs. 1 BDG treten mit Ablauf
des 28. Feber 1979 außer Kraft
1.die Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Prüfung für den gehobenen
Verwaltungsdienst, BGBl. Nr. 165/1971,
soweit sie sich nicht auf Bedienstete im Versorgungs-
und Behindertenwesen erstreckt,
2. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den gehobenen Gartenbaudienst,
BGBl. Nr. 102/1972,
3. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den gehobenen Archivdienst,
BGBl. Nr. 118/1972,
4. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen
Dienst, BGBl. Nr. 119/1972,
5. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den gehobenen Dienst
an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen
Anstalten, BGBl. Nr. 155/1972,
6. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den gehobenen Dienst
der Restauratoren, BGBl. Nr. 376/1972,
7. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den gehobenen technischen
Dienst, BGBl. Nr. 220/1973,
8. die Verordnung des Präsidenten des Nationalrates
betreffend die Prüfung für den gehobenen
Stenographendienst, Amtsblatt zur
Wiener Zeitung vom 16. Juni 1973,
9. die Verordnung des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft über die Prüfung
für den gehobenen Dienst an land-
und forstwirtschaftlichen Lehr- und Versuchsanstalten,
BGBL Nr. 322/1974,
10. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren statistischen
Dienst, den gehobenen statistischen
Dienst, den statistischen Fachdienst und den
mittleren statistischen Dienst, BGBl. Nr. 639/
1974, soweit sie den gehobenen statistischen
Dienst betrifft,
11. die Verordnung des Bundeskanzlers betreffend
die Prüfung für den höheren Redaktionsdienst
und den gehobenen Redaktionsdienst,
BGBl. Nr. 39/1975, soweit sie den
gehobenen Redaktionsdienst betrifft,
12. die Verordnung der Bundesregierung betreffend
die Grundausbildung und die Prüfung
für den Gehobenen Rechnungsdienst, BGBl.
Nr. 223/1976.
(3) Bis zu einer Neuregelung der Grundausbildung
für die Verwendungsgruppe A — Dienst
beim Rechnungshof sind diese (Bediensteten zur
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
B — Rechnungsdienst zuzulassen.