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9_1978 AT

9. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen

Republik,

vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen

gutnachbarlichen Beziehungen auf der Grundlage

der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa weiterzuentwickeln

und

die Zusammenarbeit auf den Gebieten des

internationalen Personen- und Güterfernverkehrs

sowie auch des Fremdenverkehrs zu erweitern,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird

zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde

Hevlín und der österreichischen Stadtgemeinde

Laa an der Thaya beim Grenzhauptstein IX/26

ein Straßenübergang für den internationalen

Personenfernverkehr, ausgenommen die Beförderung

mit Autobussen und mit nicht für die

Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeugen,

geschaffen.

(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik baut die II/415 Straße

von der Gemeinde Hevlín bis zur gemeinsamen

Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung

baut die Bundesstraße B 6 im unmittelbaren

Grenzbereich aus.

Artikel 2

(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird

zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde

Studánky und der österreichischen Ortschaft

Weigetschlag bei den Grenzhauptsteinen II/59

und II/60 ein Straßenübergang für den internationalen

Personen- und Güterfernverkehr geschaffen.

(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik baut die II/161 Straße

von der Gemeinde Studánky bis zur gemeinsamen

Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung

baut die Bundesstraße B 126 bei

Weigetschlag bis zur gemeinsamen Staatsgrenze

aus.

Artikel 3

Die vertragschließenden Parteien kommen

überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen,

daß es möglich ist, den Verkehr

über die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1

genannten Straßenübergänge spätestens bis zum

31. Dezember 1978 aufzunehmen.

Artikel 4

Die vertragschließenden Parteien werden bis

zu dem in Art. 3 genannten Zeitpunkt nach

ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur

Grenzabfertigung erforderlichen Voraussetzungen

schaffen.

Artikel 5

Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach

der Unterzeichnung in Kraft.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 22. November

1977, in zwei Urschriften, in deutscher und

tschechischer Sprache, wobei beide Texte in

gleicher Weise authentisch sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Willibald P. Pahr m. p.

Für die Regierung der Tschechoslowakischen

Sozialistischen Republik

Lag. Bohuslav Chnoupek m. p.

Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 21. Jänner 1978 in Kraft.

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