9. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Schaffung von Straßenübergängen an der gemeinsamen Staatsgrenze
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen
Republik,
vom Wunsche geleitet, die gegenseitigen
gutnachbarlichen Beziehungen auf der Grundlage
der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa weiterzuentwickeln
und
die Zusammenarbeit auf den Gebieten des
internationalen Personen- und Güterfernverkehrs
sowie auch des Fremdenverkehrs zu erweitern,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird
zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde
Hevlín und der österreichischen Stadtgemeinde
Laa an der Thaya beim Grenzhauptstein IX/26
ein Straßenübergang für den internationalen
Personenfernverkehr, ausgenommen die Beförderung
mit Autobussen und mit nicht für die
Beförderung von Personen bestimmten Fahrzeugen,
geschaffen.
(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik baut die II/415 Straße
von der Gemeinde Hevlín bis zur gemeinsamen
Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung
baut die Bundesstraße B 6 im unmittelbaren
Grenzbereich aus.
Artikel 2
(1) An der gemeinsamen Staatsgrenze wird
zwischen der tschechoslowakischen Gemeinde
Studánky und der österreichischen Ortschaft
Weigetschlag bei den Grenzhauptsteinen II/59
und II/60 ein Straßenübergang für den internationalen
Personen- und Güterfernverkehr geschaffen.
(2) Die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik baut die II/161 Straße
von der Gemeinde Studánky bis zur gemeinsamen
Staatsgrenze. Die Österreichische Bundesregierung
baut die Bundesstraße B 126 bei
Weigetschlag bis zur gemeinsamen Staatsgrenze
aus.
Artikel 3
Die vertragschließenden Parteien kommen
überein, die Ausbauarbeiten so rechtzeitig abzuschließen,
daß es möglich ist, den Verkehr
über die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1
genannten Straßenübergänge spätestens bis zum
31. Dezember 1978 aufzunehmen.
Artikel 4
Die vertragschließenden Parteien werden bis
zu dem in Art. 3 genannten Zeitpunkt nach
ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zur
Grenzabfertigung erforderlichen Voraussetzungen
schaffen.
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach
der Unterzeichnung in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 22. November
1977, in zwei Urschriften, in deutscher und
tschechischer Sprache, wobei beide Texte in
gleicher Weise authentisch sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Willibald P. Pahr m. p.
Für die Regierung der Tschechoslowakischen
Sozialistischen Republik
Lag. Bohuslav Chnoupek m. p.
Das vorstehende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 5 am 21. Jänner 1978 in Kraft.