9. Vereinbarung Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
1. Auf Grund der Konsultationen in Wien, Genf
und Hongkong gemäß den Bestimmungen des
Abkommens betreffend den Internationalen
Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 und im besonderen
gemäß dessen Artikel 3 sind Österreich und
Hongkong übereingekommen, daß für die
Ausfuhren von bestimmten Textilerzeugnissen
von Hongkong nach Österreich die in dieser
Vereinbarung und in ihrem Anhang festgesetzten
Vorkehrungen gelten sollen.
2. Österreich und Hongkong sind im besonderen
übereingekommen, daß
(a) diese Vereinbarungen auf folgende Textilerzeugnisse
Anwendung finden sollen
(b) die oben angeführten Erzeugnisse Gegenstand
des von Hongkong gehandhabten
Ausfuhrautorisationssystems sind, welches
in der Anlage beschrieben ist;
(c) diese Vereinbarung tritt am 1. August 1974
in Kraft und läuft am 31. Juli 1975 ab,
es sei denn, daß ihre Verlängerung vereinbart
wird;
(d) Konsultationen auf Wunsch jeder der
beiden Vertragsteile hinsichtlich jeder
Angelegenheit abgehalten werden, welche
sich auf Grund dieser Vereinbarung
ergibt.
3. Hongkong seinerseits stimmt zu
(a) daß es jederzeit sofort auf Wunsch Österreichs
die Ausstellung von Ausfuhrautorisationen
aussetzt, sofern einem
solchen Ansuchen innerhalb einer angemessenen
Zeitspanne Konsultationen
zwischen Österreich und Hongkong auf
Grund des Abkommens betreffend den
Internationalen Handel mit Textilien
folgen, um festzustellen, ob ein Fall für
Ausfuhrbeschränkungen durch Hongkong
im Rahmen des Artikels 3 dieses Abkommens
gegeben ist;
(b) über jedes Ansuchen um Erteilung einer
Ausfuhrautorisation in ungewöhnlicher
Höhe sowie über jede ungewöhnliche
Häufung von Ansuchen auf Erteilung
von Ausfuhrautorisationen Österreich
unverzüglich zu informieren;
(c) Österreich wöchentlich statistische Berichte
zu senden, die für den in Frage
stehenden einwöchigen Zeitraum und für
den Zeitraum ab Beginn dieser Vereinbarung
Einzelheiten über die Mengen,
für welche Ausfuhrautorisationen bereits
ausgestellt worden sind, für die neue
Ausfuhrautorisationen ausgestellt werden
und die noch nicht versendeten Mengen
ausweisen;
(d) die Exporteure zu veranlassen, daß sie
Kopien der Ausfuhrbewilligungen mit
dem Vermerk des Handels- und Industrieministeriums
Hongkong an ihre Importeure
übermitteln, um nachzuweisen,
daß die von den Ausfuhrbewilligungen
erfaßten Erzeugnisse gemäß dem Ausfuhrautorisationssystem
registriert worden
sind.
4. Österreich seinerseits stimmt zu
(a) alle Ausfuhren von Textilerzeugnissen von
Hongkong nach Österreich anzunehmen,
die von dieser Vereinbarung erfaßt sind,
vorausgesetzt, daß solche Ausfuhren alle
üblichen Bedingungen für die Einfuhr
erfüllen und von einer Kopie der Ausfuhrbewilligung
begleitet sind, die von
dem Handels- und Industrieministerium
Hongkong ausgestellt wurde und den
Vermerk trägt, daß sie auf die entsprechende
Ausfuhrautorisation angerechnet
wurde;
(b) Hongkong so bald als möglich zu konsultieren,
nachdem Österreich um Aussetzung
der Ausstellung von Ausfuhrautorisationen
ersucht hat;
(c) Im Falle einer Aussetzung der Ausstellung
von Ausfuhrautorisationen die Erteilung
der Zustimmung zu einer Verlängerung
der Gültigkeit bereits ausgestellter Ausfuhrautorisationen
für einen Zeitraum von
höchstens 90 Tagen in Erwägung zu
ziehen, wenn Österreich überzeugt ist,
daß die Unterlassung der Beantragung
einer Ausfuhrbewilligung innerhalb der
Geltungsdauer der Ausfuhrautorisation
durch Umstände verursacht wurde, die
außerhalb des Einflusses der Person
waren, für welche die Ausfuhrautorisation
ausgestellt wurde.
Für Österreich
Rudolf Willenpart m. p.
Ministerialrat
Wien, 9. September 1974
Für Hongkong
D. H. Jordan m. p.
Direktor für Handel und Industrie
Hongkong, 19. September 1974
Anhang
Anlage A
AUSFUHRAUTORISATIONSSYSTEM
HONGKONGS
1. Für alle Ausfuhren von Textilien von Hongkong
werden Ausfuhrbewilligungen benötigt.
Ein Musterexemplar findet sich in Anlage A.
Diese Bewilligungen werden auf. Antrag unbeschränkt
ausgestellt, wenn keine Beschränkung
oder kein Ausfuhrautorisationssystem mit dem
einführenden Land besteht. Sie gelten für die
Versendung innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum.
Anlage B
2. Eine Ausfuhrautorisation, von der sich ein
Musterexemplar in Anlage B findet, garantiert
innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten
die Ausstellung einer Ausfuhrbewilligung oder
von Ausfuhrbewilligungen für die genehmigte
Menge. Solcherart genehmigte Erzeugnisse
müssen daher innerhalb von sieben Monaten
ab Ausstellungsdatum der Ausfuhrautorisation
ausgeführt werden. Im Falle der Anwendung
eines Ausfuhrautorisationssystems für einen
speziellen Handelssektor werden ohne vorherige
Erlangung einer Ausfuhrautorisation
keine Ausfuhrbewilligungen erteilt; Ausfuhrautorisationen
werden nur gegen den vom
Antragsteller zu erbringenden Nachweis erteilt,
daß ein fixer Lieferkontrakt geschlossen
wurde.
3. Zielsetzung des Ausfuhrautorisationssystems
ist es, eine genaue Vorschau über die Ausfuhrtendenzen
in solchen Fällen zu ermöglichen,
in denen sowohl Hongkong als auch
das Einfuhrland an einer Kontrolle des
Handels interessiert sind. Der Anreiz für den
Exporteur, im yoraus eine Ausfuhrautorisation
zu beantragen, liegt in der Zusicherung, eine
Ausfuhrbewilligung für die betreffende Warenlieferung
zu erhalten. Diese Zusicherung ist
nur von beschränktem Wert, wenn die Warenlieferungen
nicht in das Einfuhrland gelangen
können; ein wesentliches Merkmal des Ausfuhrautorisationssystems
liegt darin, daß es
nur unter der Voraussetzung angewendet
wird, daß das Einfuhrland die von Hongkong
genehmigten Ausfuhren zuläßt, wenn alle
üblichen Einfuhrbedingungen erfüllt wurden.
Für dieses Einverständnis erhält das Einfuhrland
wöchentliche Zusammenstellungen über
die Mengen, für die Ausfuhrautorisationen
ausgestellt wurden.
4. Während der Geltungsdauer des Ausfuhrautorisationssystems
hat das Einfuhrland
jederzeit das Recht, auf die Aussetzung der
Ausstellung von Ausfuhrautorisationen zu bestehen,
wobei Konsultationen innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes abzuhalten sind,
um zu bestimmen, ob Anlaß für eine Beschränkung
im Sinne des Artikels 3 des Abkommens
betreffend den Internationalen
Handel mit Textilien vorliegt. Hongkong
verpflichtet sich seinerseits, die Ausgabe von
Ausfuhrautorisationen sofort auszusetzen und
zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu
konsultieren. Ausfuhrautorisationen, welche
bereits ausgestellt, aber vor dem Zeitpunkt
der Aussetzung noch nicht voll in Anspruch
genommen wurden, wären davon nicht betroffen;
das bedeutet, daß Hongkong auch
weiterhin Ausfuhrbewilligungen auf Grund
dieser Ausfuhrautorisationen ausstellen würde,
und zwar so lange, bis die Mengen erschöpft
oder die Gültigkeit abgelaufen ist.
5. Ein Vorteil dieser Vereinbarung ist es, daß
Konsultationen auch abgehalten werden
können, ohne daß sich z. B. ein spekulatives
Ansteigen der Ausfuhrmengen entwickeln
würde und Handelsverlagerungen entstünden.
Dies ist offensichtlich für die Erzeuger und
Exporteure in Hongkong von Vorteil, ebenso
für Importeure und Verteiler im einführenden
Land.
KURZPROTOKOLL
Zum Zwecke der Protokollierung und im
Zusammenhang mit Absatz 3 lit. b der Vereinbarung
wird Hongkong ersucht, insbesondere
zur Kenntnis zu nehmen, daß Österreich unverzüglich
informiert zu werden wünscht, sobald
Ausfuhrautorisationen ausgestellt wurden, die
eine Menge von 630.000 Stück erreichen.
Für Österreich
Rudolf Willenpart m. p.
Ministerialrat
Wien, 9. September 1974
Für Hongkong
D. H. Jordan m. p.
Direktor für Handel und Industrie
Hongkong, 19. September 1974
Anlage A
Anlage B