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9_1975 AT

9. Vereinbarung Österreich

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Vereinbarung Österreich — Hongkong gemäß Artikel 3 des Abkommens über den Internationalen Handel mit Textilien

1. Auf Grund der Konsultationen in Wien, Genf

und Hongkong gemäß den Bestimmungen des

Abkommens betreffend den Internationalen

Handel mit Textilien Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 und im besonderen

gemäß dessen Artikel 3 sind Österreich und

Hongkong übereingekommen, daß für die

Ausfuhren von bestimmten Textilerzeugnissen

von Hongkong nach Österreich die in dieser

Vereinbarung und in ihrem Anhang festgesetzten

Vorkehrungen gelten sollen.

2. Österreich und Hongkong sind im besonderen

übereingekommen, daß

(a) diese Vereinbarungen auf folgende Textilerzeugnisse

Anwendung finden sollen

(b) die oben angeführten Erzeugnisse Gegenstand

des von Hongkong gehandhabten

Ausfuhrautorisationssystems sind, welches

in der Anlage beschrieben ist;

(c) diese Vereinbarung tritt am 1. August 1974

in Kraft und läuft am 31. Juli 1975 ab,

es sei denn, daß ihre Verlängerung vereinbart

wird;

(d) Konsultationen auf Wunsch jeder der

beiden Vertragsteile hinsichtlich jeder

Angelegenheit abgehalten werden, welche

sich auf Grund dieser Vereinbarung

ergibt.

3. Hongkong seinerseits stimmt zu

(a) daß es jederzeit sofort auf Wunsch Österreichs

die Ausstellung von Ausfuhrautorisationen

aussetzt, sofern einem

solchen Ansuchen innerhalb einer angemessenen

Zeitspanne Konsultationen

zwischen Österreich und Hongkong auf

Grund des Abkommens betreffend den

Internationalen Handel mit Textilien

folgen, um festzustellen, ob ein Fall für

Ausfuhrbeschränkungen durch Hongkong

im Rahmen des Artikels 3 dieses Abkommens

gegeben ist;

(b) über jedes Ansuchen um Erteilung einer

Ausfuhrautorisation in ungewöhnlicher

Höhe sowie über jede ungewöhnliche

Häufung von Ansuchen auf Erteilung

von Ausfuhrautorisationen Österreich

unverzüglich zu informieren;

(c) Österreich wöchentlich statistische Berichte

zu senden, die für den in Frage

stehenden einwöchigen Zeitraum und für

den Zeitraum ab Beginn dieser Vereinbarung

Einzelheiten über die Mengen,

für welche Ausfuhrautorisationen bereits

ausgestellt worden sind, für die neue

Ausfuhrautorisationen ausgestellt werden

und die noch nicht versendeten Mengen

ausweisen;

(d) die Exporteure zu veranlassen, daß sie

Kopien der Ausfuhrbewilligungen mit

dem Vermerk des Handels- und Industrieministeriums

Hongkong an ihre Importeure

übermitteln, um nachzuweisen,

daß die von den Ausfuhrbewilligungen

erfaßten Erzeugnisse gemäß dem Ausfuhrautorisationssystem

registriert worden

sind.

4. Österreich seinerseits stimmt zu

(a) alle Ausfuhren von Textilerzeugnissen von

Hongkong nach Österreich anzunehmen,

die von dieser Vereinbarung erfaßt sind,

vorausgesetzt, daß solche Ausfuhren alle

üblichen Bedingungen für die Einfuhr

erfüllen und von einer Kopie der Ausfuhrbewilligung

begleitet sind, die von

dem Handels- und Industrieministerium

Hongkong ausgestellt wurde und den

Vermerk trägt, daß sie auf die entsprechende

Ausfuhrautorisation angerechnet

wurde;

(b) Hongkong so bald als möglich zu konsultieren,

nachdem Österreich um Aussetzung

der Ausstellung von Ausfuhrautorisationen

ersucht hat;

(c) Im Falle einer Aussetzung der Ausstellung

von Ausfuhrautorisationen die Erteilung

der Zustimmung zu einer Verlängerung

der Gültigkeit bereits ausgestellter Ausfuhrautorisationen

für einen Zeitraum von

höchstens 90 Tagen in Erwägung zu

ziehen, wenn Österreich überzeugt ist,

daß die Unterlassung der Beantragung

einer Ausfuhrbewilligung innerhalb der

Geltungsdauer der Ausfuhrautorisation

durch Umstände verursacht wurde, die

außerhalb des Einflusses der Person

waren, für welche die Ausfuhrautorisation

ausgestellt wurde.

Für Österreich

Rudolf Willenpart m. p.

Ministerialrat

Wien, 9. September 1974

Für Hongkong

D. H. Jordan m. p.

Direktor für Handel und Industrie

Hongkong, 19. September 1974

Anhang

Anlage A

AUSFUHRAUTORISATIONSSYSTEM

HONGKONGS

1. Für alle Ausfuhren von Textilien von Hongkong

werden Ausfuhrbewilligungen benötigt.

Ein Musterexemplar findet sich in Anlage A.

Diese Bewilligungen werden auf. Antrag unbeschränkt

ausgestellt, wenn keine Beschränkung

oder kein Ausfuhrautorisationssystem mit dem

einführenden Land besteht. Sie gelten für die

Versendung innerhalb von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum.

Anlage B

2. Eine Ausfuhrautorisation, von der sich ein

Musterexemplar in Anlage B findet, garantiert

innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten

die Ausstellung einer Ausfuhrbewilligung oder

von Ausfuhrbewilligungen für die genehmigte

Menge. Solcherart genehmigte Erzeugnisse

müssen daher innerhalb von sieben Monaten

ab Ausstellungsdatum der Ausfuhrautorisation

ausgeführt werden. Im Falle der Anwendung

eines Ausfuhrautorisationssystems für einen

speziellen Handelssektor werden ohne vorherige

Erlangung einer Ausfuhrautorisation

keine Ausfuhrbewilligungen erteilt; Ausfuhrautorisationen

werden nur gegen den vom

Antragsteller zu erbringenden Nachweis erteilt,

daß ein fixer Lieferkontrakt geschlossen

wurde.

3. Zielsetzung des Ausfuhrautorisationssystems

ist es, eine genaue Vorschau über die Ausfuhrtendenzen

in solchen Fällen zu ermöglichen,

in denen sowohl Hongkong als auch

das Einfuhrland an einer Kontrolle des

Handels interessiert sind. Der Anreiz für den

Exporteur, im yoraus eine Ausfuhrautorisation

zu beantragen, liegt in der Zusicherung, eine

Ausfuhrbewilligung für die betreffende Warenlieferung

zu erhalten. Diese Zusicherung ist

nur von beschränktem Wert, wenn die Warenlieferungen

nicht in das Einfuhrland gelangen

können; ein wesentliches Merkmal des Ausfuhrautorisationssystems

liegt darin, daß es

nur unter der Voraussetzung angewendet

wird, daß das Einfuhrland die von Hongkong

genehmigten Ausfuhren zuläßt, wenn alle

üblichen Einfuhrbedingungen erfüllt wurden.

Für dieses Einverständnis erhält das Einfuhrland

wöchentliche Zusammenstellungen über

die Mengen, für die Ausfuhrautorisationen

ausgestellt wurden.

4. Während der Geltungsdauer des Ausfuhrautorisationssystems

hat das Einfuhrland

jederzeit das Recht, auf die Aussetzung der

Ausstellung von Ausfuhrautorisationen zu bestehen,

wobei Konsultationen innerhalb eines

angemessenen Zeitraumes abzuhalten sind,

um zu bestimmen, ob Anlaß für eine Beschränkung

im Sinne des Artikels 3 des Abkommens

betreffend den Internationalen

Handel mit Textilien vorliegt. Hongkong

verpflichtet sich seinerseits, die Ausgabe von

Ausfuhrautorisationen sofort auszusetzen und

zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt zu

konsultieren. Ausfuhrautorisationen, welche

bereits ausgestellt, aber vor dem Zeitpunkt

der Aussetzung noch nicht voll in Anspruch

genommen wurden, wären davon nicht betroffen;

das bedeutet, daß Hongkong auch

weiterhin Ausfuhrbewilligungen auf Grund

dieser Ausfuhrautorisationen ausstellen würde,

und zwar so lange, bis die Mengen erschöpft

oder die Gültigkeit abgelaufen ist.

5. Ein Vorteil dieser Vereinbarung ist es, daß

Konsultationen auch abgehalten werden

können, ohne daß sich z. B. ein spekulatives

Ansteigen der Ausfuhrmengen entwickeln

würde und Handelsverlagerungen entstünden.

Dies ist offensichtlich für die Erzeuger und

Exporteure in Hongkong von Vorteil, ebenso

für Importeure und Verteiler im einführenden

Land.

KURZPROTOKOLL

Zum Zwecke der Protokollierung und im

Zusammenhang mit Absatz 3 lit. b der Vereinbarung

wird Hongkong ersucht, insbesondere

zur Kenntnis zu nehmen, daß Österreich unverzüglich

informiert zu werden wünscht, sobald

Ausfuhrautorisationen ausgestellt wurden, die

eine Menge von 630.000 Stück erreichen.

Für Österreich

Rudolf Willenpart m. p.

Ministerialrat

Wien, 9. September 1974

Für Hongkong

D. H. Jordan m. p.

Direktor für Handel und Industrie

Hongkong, 19. September 1974

Anlage A

Anlage B

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