9. Bundesgesetz: Staatsgrenzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen,
die die Vermessung und Vermarkung
der Staatsgrenze regeln;
2. Grenzflächen: die inländischen Grundstücke
und Grundstücksteile, die innerhalb eines
Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze
liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile,
die innerhalb eines Kreises mit
dem Radius von 1 m um die neben der
Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen
liegen;
3. Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund
von Staatsverträgen zur Vermarkung oder
Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;
4. Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur
Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke
bestimmt sind;
5. Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und
sonstige Anlagen.
Freihaltung der Grenzflächen
§ 2. (1) Soweit nach einem Staatsvertrag die
Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und
anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen
und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden
Pflanzen freizuhalten sind und der
Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese
Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt
für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen
nach Abs. 1 vom Erdboden abgesonderten
Pflanzen und Pflanzenteile, die die
Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt
werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne
des Abs. 1 oder die freie Zugänglichkeit der
Grenzflächen (§ 5) beeinträchtigen.
(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
der Grenzflächen haben die nach Abs. 1 und 2
erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch
auf Entschädigung zu dulden.
§ 3. (1) Soweit nach einem Staatsvertrag die
Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der
Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2
Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber
dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung
auf Kosten des Bundes zu besorgen. § 2 Abs. 2
und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 hat eine
Frist von mindestens zwei Wochen zur Ausführung
der Leistung und einen Hinweis auf die
Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung
ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren
Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne
Verzug ortsüblich zu verlautbaren.
§ 4. Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen
von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten
Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche
Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.
§ 5. Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der
darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern
und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich
zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht
nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen
mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung
vorzuschreiben.
Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der
Staatsgrenze
§ 6. (1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten
eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen
an oder in unmittelbarer Nähe der
Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von
den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt
werden.
(2) Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer
Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens eines Staatsvertrages
bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu
beseitigen sind, müssen von den Eigentümern
binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des
Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch
für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder
aufgelassen sind.
(3) Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtung
nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihnen
die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen,
ihre Verpflichtung binnen dreier
Monate zu erfüllen.
§ 7. (1) Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein
die Errichtung von Baulichkeiten an oder in
unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet
oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten
anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden
der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen
Ausnahmen zu bewilligen, obliegt
die Entscheidung hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde.
Bei der Entscheidung ist
nicht nur auf die Vermeidung unbilliger Härten,
sondern auch auf den Schutz der Staatsgrenzzeichen
Bedacht zu nehmen.
(2) Ist es notwendig, vor der Errichtung einer
Baulichkeit den Grenzverlauf oder Staatsgrenzzeichen
zu sichern, so ist im Bewilligungsbescheid
unter Bedachtnahme auf die Dauer der
Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen, ab welchem
Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden
darf.
(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn
mit der Errichtung der Baulichkeit nicht innerhalb
von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden
der Bewilligung begonnen oder eine nach Abs. 2
bestimmte Frist nicht eingehalten wird.
(4) Erwachsen dem Bund aus Sicherungsmaßnahmen
(Abs. 2) Kosten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
mit Bescheid den Bauherrn
zu verpflichten, dem Bund diese Kosten zu
ersetzen.
§ 8. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten
für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche
Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt,
in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen
liegt.
Innerstaatliche Hinweise auf die Staatsgrenze
§ 9. (1) Soweit der Verlauf der Staatsgrenze
im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist
und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen
durch Vermarkung der Staatsgrenze
beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann
dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter
innerstaatlicher Einrichtungen (wie Warntafeln,
Fahnen, Stangen, Schranken und dergleichen)
auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze
und, soweit es die Eigenart des Grenzverlaufes
erfordert, auch auf diesen Verlauf hingewiesen
wird.
(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind öffentliche
und private Interessen, die an den betroffenen
Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu
schonen, soweit es die Erfüllung der im Abs. 1
genannten Aufgaben zuläßt.
§ 10. (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten
der an oder in unmittelbarer Nähe der
Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten
haben die nach § 9 erforderlichen
Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung
zu dulden.
(2) An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen,
bildliche Darstellungen, Anschläge
und dergleichen angebracht werden.
§ 11. Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung
(§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder
des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder
der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen
oder zu entfernen, wenn dies durch eine
Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung
am Grundstück notwendig wird. § 9
Abs. 2 ist anzuwenden. Über die Ablehnung
eines Antrages hat der Landeshauptmann einen
Bescheid zu erlassen.
Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze
betrauten Personen
§ 12. (1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
mit Arbeiten zur Vermessung und
Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen
zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung
der Eigentümer und Nutzungsberechtigten
1. die an oder in der Nähe der Staatsgrenze
liegenden Grundstücke mit Ausnahme der
darauf errichteten Gebäude betreten und,
soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse
erlauben, befahren,
2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die
die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten
behindern, im notwendigen Umfang beseitigen
oder stutzen und
3. alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen
und sichern.
(2) Bei der Ausübung der Berechtigungen nach
Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen,
die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten
bestehen, zu schonen, soweit es die
Durchführung der den berechtigten Personen
übertragenen Arbeiten zuläßt.
§ 13. (1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1
gelten auch für Personen, die von der zuständigen
Behörde beauftragt sind, Änderungen der
Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 gilt
weiters
1. für Personen, die vom Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen mit Arbeiten nach
§ 2 oder 3 betraut sind,
2. Personen, die von der zuständigen Behörde
mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5
oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11
betraut sind,
3. für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte
einer Kommission, die auf Grund
eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und
4. für Personen, die von der zuständigen Behörde
mit der Überwachung der Staatsgrenze
betraut sind, unbeschadet sonstiger
Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen.
§ 12 Abs. 2 ist anzuwenden.
Bekanntgabe von Arbeiten an der Staatsgrenze
§ 14. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
hat Arbeiten zur Vermessung und
Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten
nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der
Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese
Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe
hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im
Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen
innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens
bei ihrer Durchführung, bei den anderen
Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung
zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die
Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.
Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich
aus den §§ 12 und 13 ergebenden Berechtigungen
zu enthalten.
(2) Abs. 1 gilt für Arbeiten nach § 9 entsprechend.
Entschädigung
§ 15. (1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2
beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag
vom Bund angemessen schadlos zu halten.
(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und
Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der
Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige
Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z. 2),
so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag
vom Bund angemessen schadlos zu halten.
Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl.
Nr. 306/1968, keine Anwendung.
§ 16. (1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet
die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt,
wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines
Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen
Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
gestellt wird.
§ 17. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung
ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe
noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die
ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden
sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der
Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.
(2) Die Entschädigung ist vom Bund in Geld
zu leisten.
Verfahrensbestimmungen
§ 18. Auf das Verfahren des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes
nach § 8 ist das AVG 1950 anzuwenden.
§ 19. Hält sich eine Person, gegen die nach
§ 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll,
im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie
bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950
auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt
bekannt ist.
§ 20. (1) Über Berufungen gegen Bescheide
der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5
bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes
nach § 8 hat das Bundesamt für
Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden.
Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 21. (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde
nach § 16 Abs. 1 ist eine
Berufung nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl
dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen
dreier Monate nach Zustellung des Bescheides
einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung
beim Bezirksgericht einzubringen.
(2) Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren
außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht,
in dessen Sprengel das von der
Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1
Z. 2 betroffene Grundstück liegt.
(3) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt
der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde
außer Kraft.
(4) Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung
der Entschädigung zurückgezogen, so gilt
die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte
Entschädigung als vereinbart. Stimmt
der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages
nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn
die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem
Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten,
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen
Kosten zu ersetzen.
Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften
§ 22. Alle Dienststellen des Bundes und der
Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen
und die Bezirksverwaltungsbehörden
haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen
oder auf andere Art Kenntnis erhalten,
zu melden
1. Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2
der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
2. Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,
3. alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen
betreffen und nach § 23 von
Bedeutung sein können, dem Bundesministerium
für Bauten und Technik und
4. alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen
der im § 9 genannten Art betreffen
und nach § 23 von Bedeutung sein können,
dem zuständigen Amt der Landesregierung.
Strafbestimmungen
§ 23. Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine
Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt
zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt
oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht,
sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann
strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.
§ 24. Der Bestrafung nach § 23 unterliegt
auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9
oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12
und 13 genannten Berechtigungen verhindert
oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit
bleibt unberührt.
§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2
zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich
zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen
zu bestrafen.
§ 26. Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23
beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist,
nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren
ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe
nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.
Abgabenfreiheit
§ 27. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften und Amtshandlungen sind von den
Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
Abgrenzung gegen andere Rechtsvorschriften
§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden das
Vermessungsgesetz, BGBl Nr. 306/1968, mit Ausnahme
der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955,
BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz
1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt.
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 29. Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl.
Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung
auf Grund des Staatsvertrages von
St. Germain., tritt mit dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes außer Kraft.
Vollziehung
§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z. 3
der Bundesminister für Bauten und Technik
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres,
2. hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z. 1, 14
Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17,
soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen,
des § 18, des § 19, soweit er sich auf § 8
bezieht, und des § 20 Abs. 2 der Bundesminister
für Bauten und Technik,
3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z. 4, soweit sich
diese Bestimmung auf Angehörige des
Bundesheeres bezieht, der Bundesminister
für Landesverteidigung,
4. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15
Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für
Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz,
5. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15
Abs. 2 bezieht, der Bundesministier für Bauten
und Technik im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz,
6. hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die
Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die
Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts-
und Justizverwaltungsgebühren bezieht,
der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen, im übrigen der Bundesminister
für Finanzen und
7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Inneres.