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9_1974 AT

9. Bundesgesetz: Staatsgrenzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Staatsgrenzgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Staatsverträge: zwischenstaatliche Vereinbarungen,

die die Vermessung und Vermarkung

der Staatsgrenze regeln;

2. Grenzflächen: die inländischen Grundstücke

und Grundstücksteile, die innerhalb eines

Streifens von 1 m Breite entlang der Staatsgrenze

liegen, sowie die inländischen Grundstücksteile,

die innerhalb eines Kreises mit

dem Radius von 1 m um die neben der

Grenzlinie angebrachten Staatsgrenzzeichen

liegen;

3. Staatsgrenzzeichen: Zeichen, die auf Grund

von Staatsverträgen zur Vermarkung oder

Bezeichnung der Staatsgrenze bestimmt sind;

4. Eigentumsgrenzzeichen: Zeichen, die zur

Kennzeichnung der Grenzen der Grundstücke

bestimmt sind;

5. Baulichkeiten: Gebäude, Einfriedungen und

sonstige Anlagen.

Freihaltung der Grenzflächen

§ 2. (1) Soweit nach einem Staatsvertrag die

Grenzflächen von Bäumen, Sträuchern und

anderen die Sichtbarkeit der Staatsgrenzzeichen

und des Verlaufes der Staatsgrenze beeinträchtigenden

Pflanzen freizuhalten sind und der

Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, hat diese

Aufgabe auf Kosten des Bundes das Bundesamt

für Eich- und Vermessungswesen zu besorgen.

(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat dafür zu sorgen, daß die durch Maßnahmen

nach Abs. 1 vom Erdboden abgesonderten

Pflanzen und Pflanzenteile, die die

Nutzungsberechtigten nicht beanspruchen, beseitigt

werden, soweit sie die Sichtbarkeit im Sinne

des Abs. 1 oder die freie Zugänglichkeit der

Grenzflächen (§ 5) beeinträchtigen.

(3) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten

der Grenzflächen haben die nach Abs. 1 und 2

erforderlichen Maßnahmen des Bundes ohne Anspruch

auf Entschädigung zu dulden.

§ 3. (1) Soweit nach einem Staatsvertrag die

Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der

Grenzflächen diese von Pflanzen der im § 2

Abs. 1 genannten Art freizuhalten haben, sie aber

dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch

das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

nicht nachkommen, hat dieses die Freihaltung

auf Kosten des Bundes zu besorgen. § 2 Abs. 2

und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Aufforderung nach Abs. 1 hat eine

Frist von mindestens zwei Wochen zur Ausführung

der Leistung und einen Hinweis auf die

Säumnisfolgen zu enthalten. Die Aufforderung

ist vom Bürgermeister der Gemeinde, in deren

Gebiet die betroffenen Grenzflächen liegen, ohne

Verzug ortsüblich zu verlautbaren.

§ 4. Soweit nach einem Staatsvertrag Grenzflächen

von Pflanzen der im § 2 Abs. 1 genannten

Art freizuhalten sind, dürfen darauf solche

Pflanzen nicht angebaut oder gesetzt werden.

§ 5. Die Grenzflächen sind mit Ausnahme der

darauf errichteten Gebäude von den Eigentümern

und Nutzungsberechtigten stets frei zugänglich

zu halten. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht

nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ihnen

mit Bescheid die Erfüllung ihrer Verpflichtung

vorzuschreiben.

Baulichkeiten und Eigentumsgrenzzeichen an der

Staatsgrenze

§ 6. (1) Baulichkeiten, die nach dem Inkrafttreten

eines Staatsvertrages entgegen dessen Bestimmungen

an oder in unmittelbarer Nähe der

Staatsgrenze errichtet worden sind, müssen von

den Eigentümern auf eigene Kosten beseitigt

werden.

(2) Baulichkeiten, die an oder in unmittelbarer

Nähe der Staatsgrenze bereits zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens eines Staatsvertrages

bestehen, nach dessen Bestimmungen aber zu

beseitigen sind, müssen von den Eigentümern

binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten des

Staatsvertrages beseitigt werden. Dies gilt auch

für Baulichkeiten, die verfallen, zerstört oder

aufgelassen sind.

(3) Kommen die Eigentümer ihrer Verpflichtung

nach Abs. 1 oder 2 nicht nach, so hat ihnen

die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid aufzutragen,

ihre Verpflichtung binnen dreier

Monate zu erfüllen.

§ 7. (1) Wenn ein Staatsvertrag zwar allgemein

die Errichtung von Baulichkeiten an oder in

unmittelbarer Nähe der Staatsgrenze verbietet

oder die Beseitigung bestehender Baulichkeiten

anordnet, in besonderen Fällen aber Behörden

der Vertragsstaaten ermächtigt, von diesen Bestimmungen

Ausnahmen zu bewilligen, obliegt

die Entscheidung hierüber der Bezirksverwaltungsbehörde.

Bei der Entscheidung ist

nicht nur auf die Vermeidung unbilliger Härten,

sondern auch auf den Schutz der Staatsgrenzzeichen

Bedacht zu nehmen.

(2) Ist es notwendig, vor der Errichtung einer

Baulichkeit den Grenzverlauf oder Staatsgrenzzeichen

zu sichern, so ist im Bewilligungsbescheid

unter Bedachtnahme auf die Dauer der

Sicherungsmaßnahmen zu bestimmen, ab welchem

Zeitpunkt mit dem Bau begonnen werden

darf.

(3) Die Ausnahmebewilligung erlischt, wenn

mit der Errichtung der Baulichkeit nicht innerhalb

von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden

der Bewilligung begonnen oder eine nach Abs. 2

bestimmte Frist nicht eingehalten wird.

(4) Erwachsen dem Bund aus Sicherungsmaßnahmen

(Abs. 2) Kosten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

mit Bescheid den Bauherrn

zu verpflichten, dem Bund diese Kosten zu

ersetzen.

§ 8. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 gelten

für Eigentumsgrenzzeichen entsprechend. Die behördliche

Entscheidung obliegt jedoch dem Vermessungsamt,

in dessen Sprengel das Eigentumsgrenzzeichen

liegt.

Innerstaatliche Hinweise auf die Staatsgrenze

§ 9. (1) Soweit der Verlauf der Staatsgrenze

im Gelände nicht ausreichend zu erkennen ist

und dieser Mangel nicht auf Grund von Staatsverträgen

durch Vermarkung der Staatsgrenze

beseitigt werden kann, hat der Landeshauptmann

dafür zu sorgen, daß durch Aufstellung geeigneter

innerstaatlicher Einrichtungen (wie Warntafeln,

Fahnen, Stangen, Schranken und dergleichen)

auf die unmittelbare Nähe der Staatsgrenze

und, soweit es die Eigenart des Grenzverlaufes

erfordert, auch auf diesen Verlauf hingewiesen

wird.

(2) Bei Maßnahmen nach Abs. 1 sind öffentliche

und private Interessen, die an den betroffenen

Grundstücken und Baulichkeiten bestehen, zu

schonen, soweit es die Erfüllung der im Abs. 1

genannten Aufgaben zuläßt.

§ 10. (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten

der an oder in unmittelbarer Nähe der

Staatsgrenze liegenden Grundstücke und Baulichkeiten

haben die nach § 9 erforderlichen

Maßnahmen ohne Anspruch auf Entschädigung

zu dulden.

(2) An Einrichtungen (§ 9) dürfen keine Beschriftungen,

bildliche Darstellungen, Anschläge

und dergleichen angebracht werden.

§ 11. Der Landeshauptmann hat eine Einrichtung

(§ 9) auf Antrag des Eigentümers oder

des Nutzungsberechtigten des Grundstückes oder

der Baulichkeit auf Zeit oder auf Dauer zu versetzen

oder zu entfernen, wenn dies durch eine

Bauführung oder eine sonstige wesentliche Veränderung

am Grundstück notwendig wird. § 9

Abs. 2 ist anzuwenden. Über die Ablehnung

eines Antrages hat der Landeshauptmann einen

Bescheid zu erlassen.

Rechte der mit Angelegenheiten der Staatsgrenze

betrauten Personen

§ 12. (1) Personen, die auf Grund von Staatsverträgen

vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

mit Arbeiten zur Vermessung und

Vermarkung der Staatsgrenze betraut sind, dürfen

zur Durchführung dieser Arbeiten ohne Zustimmung

der Eigentümer und Nutzungsberechtigten

1. die an oder in der Nähe der Staatsgrenze

liegenden Grundstücke mit Ausnahme der

darauf errichteten Gebäude betreten und,

soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse

erlauben, befahren,

2. Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen, die

die Vermessungs- oder Vermarkungsarbeiten

behindern, im notwendigen Umfang beseitigen

oder stutzen und

3. alle erforderlichen Staatsgrenzzeichen anbringen

und sichern.

(2) Bei der Ausübung der Berechtigungen nach

Abs. 1 sind öffentliche und private Interessen,

die an den betroffenen Grundstücken und Baulichkeiten

bestehen, zu schonen, soweit es die

Durchführung der den berechtigten Personen

übertragenen Arbeiten zuläßt.

§ 13. (1) Die Berechtigungen nach § 12 Abs. 1

gelten auch für Personen, die von der zuständigen

Behörde beauftragt sind, Änderungen der

Staatsgrenze vorzubereiten. § 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Berechtigung nach § 12 Abs. 1 Z. 1 gilt

weiters

1. für Personen, die vom Bundesamt für Eich-

und Vermessungswesen mit Arbeiten nach

§ 2 oder 3 betraut sind,

2. Personen, die von der zuständigen Behörde

mit Ersatzvornahmen auf Grund des § 5

oder 6 oder mit Arbeiten nach § 9 oder 11

betraut sind,

3. für die Mitglieder, Experten und Hilfskräfte

einer Kommission, die auf Grund

eines Staatsvertrages eingesetzt ist, und

4. für Personen, die von der zuständigen Behörde

mit der Überwachung der Staatsgrenze

betraut sind, unbeschadet sonstiger

Berechtigungen auf Grund anderer gesetzlicher

Bestimmungen.

§ 12 Abs. 2 ist anzuwenden.

Bekanntgabe von Arbeiten an der Staatsgrenze

§ 14. (1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

hat Arbeiten zur Vermessung und

Vermarkung der Staatsgrenze sowie Arbeiten

nach den §§ 2 und 3 dem Bürgermeister der

Gemeinde bekanntzugeben, in deren Gebiet diese

Maßnahmen durchzuführen sind. Die Bekanntgabe

hat bei Arbeiten, die wegen Gefahr im

Verzuge oder aus anderen zwingenden Gründen

innerhalb einer Woche durchzuführen sind, spätestens

bei ihrer Durchführung, bei den anderen

Arbeiten spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung

zu erfolgen. Der Bürgermeister hat die

Arbeiten ohne Verzug ortsüblich zu verlautbaren.

Die Verlautbarung hat einen Hinweis auf die sich

aus den §§ 12 und 13 ergebenden Berechtigungen

zu enthalten.

(2) Abs. 1 gilt für Arbeiten nach § 9 entsprechend.

Entschädigung

§ 15. (1) Wird eine Baulichkeit nach § 6 Abs. 2

beseitigt, so ist der Eigentümer auf seinen Antrag

vom Bund angemessen schadlos zu halten.

(2) Werden bei Arbeiten zur Vermessung und

Vermarkung der Staatsgrenze außerhalb der

Grenzflächen Bäume, Sträucher oder sonstige

Pflanzen beseitigt oder gestutzt (§ 12 Abs. 1 Z. 2),

so ist der Grundstückseigentümer auf seinen Antrag

vom Bund angemessen schadlos zu halten.

Hiebei findet § 5 des Vermessungsgesetzes, BGBl.

Nr. 306/1968, keine Anwendung.

§ 16. (1) Über die Entschädigungsanträge entscheidet

die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung erlischt,

wenn der Antrag nach Abs. 1 nicht binnen eines

Jahres nach Eintritt des vermögensrechtlichen

Nachteiles bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

gestellt wird.

§ 17. (1) Bei der Ermittlung der Entschädigung

ist weder auf den Wert der besonderen Vorliebe

noch auf Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, die

ersichtlich in der Absicht hervorgerufen worden

sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der

Ansprüche auf Entschädigung zu benützen.

(2) Die Entschädigung ist vom Bund in Geld

zu leisten.

Verfahrensbestimmungen

§ 18. Auf das Verfahren des Bundesamtes für

Eich- und Vermessungswesen und des Vermessungsamtes

nach § 8 ist das AVG 1950 anzuwenden.

§ 19. Hält sich eine Person, gegen die nach

§ 5, 6 oder 8 ein Bescheid erlassen werden soll,

im Ausland auf und wurde eine Zustellung an sie

bereits erfolglos versucht, so ist § 11 AVG 1950

auch dann anzuwenden, wenn ihr Aufenthalt

bekannt ist.

§ 20. (1) Über Berufungen gegen Bescheide

der Bezirksverwaltungsbehörde nach den §§ 5

bis 7 hat der Landeshauptmann zu entscheiden.

Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Vermessungsamtes

nach § 8 hat das Bundesamt für

Eich- und Vermessungswesen zu entscheiden.

Gegen seine Entscheidung ist ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 21. (1) Gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde

nach § 16 Abs. 1 ist eine

Berufung nicht zulässig. Es steht jedoch sowohl

dem Antragsteller als auch dem Bund frei, binnen

dreier Monate nach Zustellung des Bescheides

einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung

beim Bezirksgericht einzubringen.

(2) Das Bezirksgericht entscheidet im Verfahren

außer Streitsachen. Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht,

in dessen Sprengel das von der

Maßnahme nach § 6 Abs. 2 oder § 12 Abs. 1

Z. 2 betroffene Grundstück liegt.

(3) Mit der Anrufung des Bezirksgerichtes tritt

der Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde

außer Kraft.

(4) Wird der Antrag auf gerichtliche Festsetzung

der Entschädigung zurückgezogen, so gilt

die von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmte

Entschädigung als vereinbart. Stimmt

der Antragsgegner der Zurückziehung des Antrages

nicht zu, so hat der Antragsteller, wenn

die Parteien nichts anderes vereinbaren, dem

Antragsgegner alle durch dieses Verfahren verursachten,

zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung

oder Rechtsverteidigung notwendigen

Kosten zu ersetzen.

Meldepflicht von Dienststellen der Gebietskörperschaften

§ 22. Alle Dienststellen des Bundes und der

Gemeinden sowie die Ämter der Landesregierungen

und die Bezirksverwaltungsbehörden

haben, soweit sie hievon durch eigene Wahrnehmungen

oder auf andere Art Kenntnis erhalten,

zu melden

1. Verstöße gegen die §§ 4, 5, 6 und 10 Abs. 2

der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

2. Verstöße gegen § 8 dem zuständigen Vermessungsamt,

3. alle Tatsachen und Umstände, die Staatsgrenzzeichen

betreffen und nach § 23 von

Bedeutung sein können, dem Bundesministerium

für Bauten und Technik und

4. alle Tatsachen und Umstände, die Einrichtungen

der im § 9 genannten Art betreffen

und nach § 23 von Bedeutung sein können,

dem zuständigen Amt der Landesregierung.

Strafbestimmungen

§ 23. Wer ein Staatsgrenzzeichen oder eine

Einrichtung der im § 9 genannten Art unbefugt

zerstört, verändert, entfernt, versetzt, beschädigt

oder in der Benützbarkeit beeinträchtigt, begeht,

sofern nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 S oder

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Diese Verwaltungsübertretung ist auch dann

strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird.

§ 24. Der Bestrafung nach § 23 unterliegt

auch, wer vorsätzlich Maßnahmen nach § 2, 3, 9

oder 11 oder die Ausübung der in den §§ 12

und 13 genannten Berechtigungen verhindert

oder beeinträchtigt. Seine strafgerichtliche Verantwortlichkeit

bleibt unberührt.

§ 25. Wer dem § 4 oder dem § 10 Abs. 2

zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht ein gerichtlich

zu ahndender Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 500 S oder mit Arrest bis zu drei Tagen

zu bestrafen.

§ 26. Bei Verwaltungsübertretungen nach § 23

beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, die Frist,

nach deren Ablauf im Verwaltungsstrafverfahren

ein Straferkenntnis nicht gefällt und eine Strafe

nicht mehr vollstreckt werden darf, fünf Jahre.

Abgabenfreiheit

§ 27. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften und Amtshandlungen sind von den

Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

Abgrenzung gegen andere Rechtsvorschriften

§ 28. Durch dieses Bundesgesetz werden das

Vermessungsgesetz, BGBl Nr. 306/1968, mit Ausnahme

der §§ 5 und 25, das Zollgesetz 1955,

BGBl. Nr. 129, und das Grenzkontrollgesetz

1969, BGBl. Nr. 423, nicht berührt.

Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 29. Das Gesetz vom 1. Oktober 1920, StGBl.

Nr. 458, betreffend die Durchführung der Grenzregelung

auf Grund des Staatsvertrages von

St. Germain., tritt mit dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes außer Kraft.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 2, 3 sowie 13 Abs. 2 Z. 3

der Bundesminister für Bauten und Technik

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres,

2. hinsichtlich der §§ 8, 12, 13 Abs. 2 Z. 1, 14

Abs. 1 und 15 Abs. 2, der §§ 16 und 17,

soweit sie sich auf § 15 Abs. 2 beziehen,

des § 18, des § 19, soweit er sich auf § 8

bezieht, und des § 20 Abs. 2 der Bundesminister

für Bauten und Technik,

3. hinsichtlich des § 13 Abs. 2 Z. 4, soweit sich

diese Bestimmung auf Angehörige des

Bundesheeres bezieht, der Bundesminister

für Landesverteidigung,

4. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15

Abs. 1 bezieht, der Bundesminister für

Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz,

5. hinsichtlich des § 21, soweit er sich auf § 15

Abs. 2 bezieht, der Bundesministier für Bauten

und Technik im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz,

6. hinsichtlich des § 27, soweit er sich auf die

Bundesverwaltungsabgaben bezieht, die

Bundesregierung, soweit er sich auf die Gerichts-

und Justizverwaltungsgebühren bezieht,

der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen, im übrigen der Bundesminister

für Finanzen und

7. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Inneres.

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