9. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1971 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND — EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 6/71
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN
RATES Nr. 6/1971
(In der 35. gemeinsamen Sitzung am 11. November
1971 gefaßt)
ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN I, II
UND III ZU ANHANG B UND DER ANHÄNGE
D UND E DES ÜBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT hat,
unter Bedachtnahme auf die im Rat für die
Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens
getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich bestimmter
Änderungen des Zolltarifschemas für
die Einreihung der Waren in die Zolltarife und
der Erläuterungen hiezu (Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiete des Zollwesens
Dokumente 17.300 und 16.660, Anlagen D/10
und F/29),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 21
Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 32
Absatz 1 lit. b des Übereinkommens,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 15/1971 Der Beschluß Nr. 15/1971 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl.
Nr. 8/1972 verlautbart ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.