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9_1972 AT

9. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1971 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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BGBlPdf 9. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1971 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND — EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 6/71

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN

RATES Nr. 6/1971

(In der 35. gemeinsamen Sitzung am 11. November

1971 gefaßt)

ABÄNDERUNGEN DER BEILAGEN I, II

UND III ZU ANHANG B UND DER ANHÄNGE

D UND E DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

unter Bedachtnahme auf die im Rat für die

Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens

getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich bestimmter

Änderungen des Zolltarifschemas für

die Einreihung der Waren in die Zolltarife und

der Erläuterungen hiezu (Rat für die Zusammenarbeit

auf dem Gebiete des Zollwesens

Dokumente 17.300 und 16.660, Anlagen D/10

und F/29),

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5, Artikel 21

Absatz 1, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 32

Absatz 1 lit. b des Übereinkommens,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 15/1971 Der Beschluß Nr. 15/1971 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 8/1972 verlautbart ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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