Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9_1971 AT

9. Verordnung: Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen sozialen

Betreuungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.

§ 2. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der

Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den

Wirkungsbereich des gehobenen sozialen Betreuungsdienstes

(Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe)

fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem

Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als vier

Stunden dauern.

(3) Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber

nachzuweisen, daß er sich mit der

Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei

seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten

besorgen kann.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes,

des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den

Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten

für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe

maßgebenden Vorschriften;

2. Grundzüge der Kriminologie;

3. Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes

und des Sozialversicherungsrechtes;

4. Grundzüge der Soziologie;

5. Methoden und Praxis der Sozialarbeit;

6. Grundzüge der Psychologie und Pädagogik,

soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung

sind;

7. Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für

die Sozialarbeit von Bedeutung sind.

§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das

Bundesministerium für Justiz.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren

Ministerialdienstes des Bundesministeriums

für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

sind aus den Dienstzweigen

„Höherer Ministerialdienst", „Höherer Dienst

in Justizanstalten" oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst"

auszuwählen; weiters können

auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und

wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern

der Prüfungskommission bestellt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl

der Mitglieder des Prüfungssenates ist so

zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete

Prüfungskommissäre zur Verfügung

stehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →