9. Verordnung: Prüfung für den gehobenen sozialen Betreuungsdienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen sozialen
Betreuungsdienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2. (1) Bei der schriftlichen Prüfung hat der
Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den
Wirkungsbereich des gehobenen sozialen Betreuungsdienstes
(Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe)
fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem
Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als vier
Stunden dauern.
(3) Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber
nachzuweisen, daß er sich mit der
Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei
seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten
besorgen kann.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes,
des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den
Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten
für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe
maßgebenden Vorschriften;
2. Grundzüge der Kriminologie;
3. Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes
und des Sozialversicherungsrechtes;
4. Grundzüge der Soziologie;
5. Methoden und Praxis der Sozialarbeit;
6. Grundzüge der Psychologie und Pädagogik,
soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung
sind;
7. Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für
die Sozialarbeit von Bedeutung sind.
§ 4. (1) Sitz der Prüfungskommission ist das
Bundesministerium für Justiz.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
und sein Stellvertreter müssen Beamte des höheren
Ministerialdienstes des Bundesministeriums
für Justiz sein. Die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
sind aus den Dienstzweigen
„Höherer Ministerialdienst", „Höherer Dienst
in Justizanstalten" oder „Gehobener sozialer Betreuungsdienst"
auszuwählen; weiters können
auch Richter oder in ihrem Fach anerkannte und
wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern
der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und vier Mitgliedern. Die Auswahl
der Mitglieder des Prüfungssenates ist so
zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete
Prüfungskommissäre zur Verfügung
stehen.