Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9_1970 AT

9. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1967

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1967

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.

Nr. 268, in der Fassung der Einkommensteuernovelle

1968, BGBl. Nr. 9/1969, und des Bundesgesetzes

vom 21. Mai 1969, BGBl. Nr. 194,

wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 Z. 17 hat zu lauten

„17. in Überstundenentlohnungen enthaltenen

Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 60 S

wöchentlich (260 S monatlich) nicht übersteigen;".

2. Im § 3 Abs. 2 und 3 treten an die Stelle der

Worte „Abs. 1 Z. 16 bis 19" die Worte „Abs. 1

Z. 16, 18 und 19".

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1970;

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1969 enden.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →