9. Bundesgesetz: Abänderung des Einkommensteuergesetzes 1967
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Einkommensteuergesetz 1967, BGBl.
Nr. 268, in der Fassung der Einkommensteuernovelle
1968, BGBl. Nr. 9/1969, und des Bundesgesetzes
vom 21. Mai 1969, BGBl. Nr. 194,
wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 Z. 17 hat zu lauten
„17. in Überstundenentlohnungen enthaltenen
Zuschläge für Mehrarbeit, soweit sie 60 S
wöchentlich (260 S monatlich) nicht übersteigen;".
2. Im § 3 Abs. 2 und 3 treten an die Stelle der
Worte „Abs. 1 Z. 16 bis 19" die Worte „Abs. 1
Z. 16, 18 und 19".
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1970;
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1969 enden.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.