9. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Im § 3 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, hat Z. 13 zu lauten
„13. Beihilfen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967, BGBl. Nr. 376, in der
jeweils geltenden Fassung, und jene gleichartigen
ausländischen Beihilfen, die vom Anspruch auf
Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes
ausschließen;".
Artikel II
Die Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden,
a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,
erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 1968,
b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)
durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich
festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,
die nach dem 31. Dezember
1967 enden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.