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9_1969 AT

9. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Einkommensteuergesetznovelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im § 3 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, hat Z. 13 zu lauten

„13. Beihilfen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967, BGBl. Nr. 376, in der

jeweils geltenden Fassung, und jene gleichartigen

ausländischen Beihilfen, die vom Anspruch auf

Familienbeihilfe gemäß § 4 des genannten Gesetzes

ausschließen;".

Artikel II

Die Bestimmungen des Art. I sind anzuwenden,

a) wenn die Einkommensteuer veranlagt wird,

erstmalig bei der Veranlagung für das

Kalenderjahr 1968,

b) wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer)

durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich

festgestellt wird, für Lohnzahlungszeiträume,

die nach dem 31. Dezember

1967 enden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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