9. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,
17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,
335/1965 und BGBl. Nr. 261/1967, wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,
a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine
Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer
oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag
im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens
50 S gebührt,
b) wenn sie für mindestens eine Woche oder
auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und
dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter
ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage
als wöchentliches Entgelt höchstens
150 S oder als monatliches Entgelt höchstens
650 S gebühren,
c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,
sondern nach einem anderen
Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen
Dritter) vereinbart ist und dem
Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem
Kalendermonat ein Entgelt von höchstens
650 S gebührt.
Eine Beschäftigung, die in den in Betracht
kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze
nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil
infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst
übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht
wird (Kurzarbeit) gilt nicht als geringfügig.
Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte
Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn
das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht
mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S in
einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im
Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden
Woche begonnen hat, geendet hat oder
unterbrochen wurde."
2. § 12 Abs. 8 erster Satz hat zu lauten
„(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer
oder mehreren Beschäftigungen bei täglicher
oder wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von
höchstens 150 S in der Woche, bei monatlicher
Entlohnung von höchstens 650 S im Monat gebührt
oder wer eine vorübergehende Beschäftigung
ausübt."
3. Im § 21 hat Abs. 3 zu lauten
Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 in die
XXXIV. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern
sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der
um 6 S erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse
XXXV; bei Arbeitslosen die ohne Berücksichtigung
von Sonderzahlungen in die
XXXV. Lohnklasse fallen, ist, sofern eine Sonderzahlung
bezogen wurde, der Grundbetrag
dieser Lohnklasse um 12 S zu erhöhen."
„b) (3) Mit Beginn der Beitragsperiode Jänner
1969 beträgt das Arbeitslosengeld wöchentlich
Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 in die
XXXIX. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern
sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der
um 6 S erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse XL;
bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von
Sonderzahlungen in die XL. Lohnklasse fallen,
ist, sofern eine Sonderzahlung bezogen wurde,
der Grundbetrag dieser Lohnklasse um 12 S zu
erhöhen."
4. Im § 61 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten
„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird
in Hundertteilen der für die Krankenversicherung
geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt,
wobei diese bis zu folgendem Höchstbetrag zu
berücksichtigen ist
a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner
1968 120 S kalendertäglich,
b) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner
1969 135 S kalendertäglich.
Er beträgt 2 v. H. der Beitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind
Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen
zu entrichten; hiebei sind die in
einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen
bis zu folgendem Höchstbetrag zu berücksichtigen
a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968
3600 S,
b) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1969
4050 S.
Artikel II
(1) Personen, die am 31. Dezember 1967 nach
den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften
in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert
waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
aber nicht mehr pflichtversichert wären,
bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund
der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung
nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,
in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.
(2) Sofern es sich bei den im Abs. 1 genannten
Personen um Personen handelt, die eine Beschäftigung
der im § 1 der Hausbesorgerordnung
1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art ausüben,
können diese bis 30. Juni 1968 bei dem für die
Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden
Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,
aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden
zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger
mit Wirkung von dem auf den
Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit darin
nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1968
in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3
und 4 finden auch auf jene Leistungsbezieher
Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) im Bezug
von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld oder
Notstandshilfe stehen.
(3) Ansprüche, die auf Grund der bisherigen
Bestimmungen in den Lohnklassen I und II entstanden
sind oder entstehen, bleiben gewahrt.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.