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9. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, 88/1960, 242/1960, 119/1961,

17/1962, 323/1962, 84/1963, 198/1963, 35/1964,

335/1965 und BGBl. Nr. 261/1967, wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Eine Beschäftigung gilt als geringfügig,

a) wenn sie für eine kürzere Zeit als eine

Woche vereinbart ist und dem Dienstnehmer

oder Heimarbeiter für einen Arbeitstag

im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens

50 S gebührt,

b) wenn sie für mindestens eine Woche oder

auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und

dem Dienstnehmer oder Heimarbeiter

ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitstage

als wöchentliches Entgelt höchstens

150 S oder als monatliches Entgelt höchstens

650 S gebühren,

c) wenn das Entgelt nicht nach zeitlichen Abschnitten,

sondern nach einem anderen

Maßstab (Akkordlohn, Stücklohn, Leistungen

Dritter) vereinbart ist und dem

Dienstnehmer oder Heimarbeiter in einem

Kalendermonat ein Entgelt von höchstens

650 S gebührt.

Eine Beschäftigung, die in den in Betracht

kommenden Zeitabschnitten ein die obigen Ansätze

nicht übersteigendes Entgelt ergibt, weil

infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst

übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht

wird (Kurzarbeit) gilt nicht als geringfügig.

Ebenso gilt nicht als geringfügig eine auf unbestimmte

Zeit vereinbarte Beschäftigung, wenn

das daraus gebührende Entgelt nur deshalb nicht

mehr als 650 S in einem Monat oder 150 S in

einer Woche beträgt, weil die Beschäftigung im

Laufe des betreffenden Monates oder der betreffenden

Woche begonnen hat, geendet hat oder

unterbrochen wurde."

2. § 12 Abs. 8 erster Satz hat zu lauten

„(8) Als arbeitslos gilt auch, wem aus einer

oder mehreren Beschäftigungen bei täglicher

oder wöchentlicher Entlohnung ein Entgelt von

höchstens 150 S in der Woche, bei monatlicher

Entlohnung von höchstens 650 S im Monat gebührt

oder wer eine vorübergehende Beschäftigung

ausübt."

3. Im § 21 hat Abs. 3 zu lauten

Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 in die

XXXIV. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern

sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der

um 6 S erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse

XXXV; bei Arbeitslosen die ohne Berücksichtigung

von Sonderzahlungen in die

XXXV. Lohnklasse fallen, ist, sofern eine Sonderzahlung

bezogen wurde, der Grundbetrag

dieser Lohnklasse um 12 S zu erhöhen."

„b) (3) Mit Beginn der Beitragsperiode Jänner

1969 beträgt das Arbeitslosengeld wöchentlich

Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen gemäß § 21 Abs. 1 in die

XXXIX. Lohnklasse fallen würden, gebührt, sofern

sie eine Sonderzahlung bezogen haben, der

um 6 S erhöhte Grundbetrag der Lohnklasse XL;

bei Arbeitslosen, die ohne Berücksichtigung von

Sonderzahlungen in die XL. Lohnklasse fallen,

ist, sofern eine Sonderzahlung bezogen wurde,

der Grundbetrag dieser Lohnklasse um 12 S zu

erhöhen."

4. Im § 61 haben die Abs. 1 und 2 zu lauten

„(1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag wird

in Hundertteilen der für die Krankenversicherung

geltenden Beitragsgrundlage festgesetzt,

wobei diese bis zu folgendem Höchstbetrag zu

berücksichtigen ist

a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner

1968 120 S kalendertäglich,

b) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner

1969 135 S kalendertäglich.

Er beträgt 2 v. H. der Beitragsgrundlage.

(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind

Sonderbeiträge im Ausmaß von 2 v. H. der Sonderzahlungen

zu entrichten; hiebei sind die in

einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen

bis zu folgendem Höchstbetrag zu berücksichtigen

a) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1968

3600 S,

b) mit Beginn der Beitragsperiode Jänner 1969

4050 S.

Artikel II

(1) Personen, die am 31. Dezember 1967 nach

den in diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften

in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert

waren, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

aber nicht mehr pflichtversichert wären,

bleiben pflichtversichert, solange sie auf Grund

der Beschäftigung, welche die Pflichtversicherung

nach den bisherigen Vorschriften begründet hat,

in der Krankenversicherung pflichtversichert bleiben.

(2) Sofern es sich bei den im Abs. 1 genannten

Personen um Personen handelt, die eine Beschäftigung

der im § 1 der Hausbesorgerordnung

1957, BGBl. Nr. 154, bezeichneten Art ausüben,

können diese bis 30. Juni 1968 bei dem für die

Einhebung der Beiträge in Betracht kommenden

Krankenversicherungsträger den Antrag stellen,

aus der Arbeitslosenversicherung ausgeschieden

zu werden; einem solchen Antrag hat der Versicherungsträger

mit Wirkung von dem auf den

Antrag folgenden Monatsersten stattzugeben.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit darin

nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Jänner 1968

in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 3

und 4 finden auch auf jene Leistungsbezieher

Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes (Abs. 1) im Bezug

von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld oder

Notstandshilfe stehen.

(3) Ansprüche, die auf Grund der bisherigen

Bestimmungen in den Lohnklassen I und II entstanden

sind oder entstehen, bleiben gewahrt.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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