9. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 306/1964, BGBl. Nr. 84/1965 und BGBl.
Nr. 336/1965, wird abgeändert wie folgt
1. § 23 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die
Beschädigtenrente nach Abs. 3 in dem Ausmaße
zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen
Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen
Einkommen bei Beschädigten entsprechend einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von
monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen
sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um
je 84 S."
2. § 33 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in
dem Ausmaße zu leisten, als die Witwenrente
nach Abs. 1 zuzüglich des Einkommens (§ 25)
unter Berücksichtigung eines Freibetrages von
200 S monatlich 733 S nicht erreicht. Diese
Grenze erhöht sich bei Witwen mit einem waisenversorgungsberechtigten
Kind auf 831 S, bei
Witwen, die für zwei waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen haben oder erwerbsunfähig
sind oder das 55. Lebensjahr vollendet
haben, auf 983 S. Diese Beträge erhöhen sich
weiter für jedes waisenversorgungsberechtigte
Kind um 84 S. Witwen, die das 45. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind
und für keine waisenversorgungsberechtigten
Kinder zu sorgen haben, gebührt keine Zusatzrente,
es sei denn, daß die Waisenrente wegen
Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen
Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40
Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise
(§ 40. Abs. 2) oder wegen Ablebens, der Waise
weggefallen ist oder wegfällt."
3. § 35 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Erreicht die Beihilfe einer Witwe, die das
45. Lebensjahr vollendet hat, nicht den Betrag
von 597 S, oder einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes
Kind zu sorgen hat, nicht
den Betrag von 679 S, oder einer Witwe, die
erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet
oder für mindestens zwei, waisenversorgungsberechtigte
Kinder zu sorgen hat, nicht
den Betrag von 797 S, so ist sie bis zu dieser
Höhe zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen
(§ 25) der Witwe zuzüglich der nach
Abs. 2 errechneten Beihilfe, sofern sie das
45. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von
1266'50 S, sofern sie für ein waisenversorgungsberechtigtes
Kind zu sorgen hat, den Betrag von
1298'50 S und, sofern sie erwerbsunfähig ist
oder das 55. Lebensjahr vollendet oder für mindestens
zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder
zu sorgen hat, den Betrag von 1330'50 S
nicht erreicht."
4. § 41 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.
Die Zusatzrente für einfach verwaiste Waisen
ist zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen,
(§ 25) der Waise, vermindert um einen Freibetrag
von 200 S, zusammen mit der Waisenrente
nach Abs. 1 den Betrag von 505 S nicht
erreicht. Die Zusatzrente für Doppelwaisen ist
zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen
(§ 25) der Waise, vermindert um einen Freibetrag
von 200 S, zusammen mit der Waisenrente
nach Abs. 1 den Betrag von 1145 S nicht erreicht."
5. § 42 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Waisenbeihilfe ist bei einfach verwaisten
Waisen, die die Beihilfe über das vollendete
18. Lebensjahr erhalten, um höchstens 325 S
insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen
(§ 25) der Waise den Betrag von 525 S
nicht erreicht. Bei Doppelwaisen ist die Waisenbeihilfe
um höchstens 425 S insoweit zu erhöhen,
als das monatliche Einkommen (§ 25) der Waise
den Betrag von 625 S nicht erreicht."
6. Im § 45 hat der erste Satz zu lauten
„Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente,
wenn und insoweit das monatliche Einkommen
(§ 25) der Eltern abzüglich eines Freibetrages von
200 S zusammen mit der Elternrente nach § 44
Abs. 1
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1967 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.