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9_1967 AT

9. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: 4. Novelle zum Heeresversorgungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 306/1964, BGBl. Nr. 84/1965 und BGBl.

Nr. 336/1965, wird abgeändert wie folgt

1. § 23 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bei Schwerbeschädigten (Abs. 2) ist die

Beschädigtenrente nach Abs. 3 in dem Ausmaße

zu erhöhen, als sie zusammen mit dem um einen

Freibetrag von 200 S geminderten sonstigen

Einkommen bei Beschädigten entsprechend einer

Minderung der Erwerbsfähigkeit von

monatlich nicht erreicht. Diese Beträge erhöhen

sich, falls Familienzuschläge (§ 26) gebühren, um

je 84 S."

2. § 33 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Witwenrente ist eine Zusatzrente in

dem Ausmaße zu leisten, als die Witwenrente

nach Abs. 1 zuzüglich des Einkommens (§ 25)

unter Berücksichtigung eines Freibetrages von

200 S monatlich 733 S nicht erreicht. Diese

Grenze erhöht sich bei Witwen mit einem waisenversorgungsberechtigten

Kind auf 831 S, bei

Witwen, die für zwei waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen haben oder erwerbsunfähig

sind oder das 55. Lebensjahr vollendet

haben, auf 983 S. Diese Beträge erhöhen sich

weiter für jedes waisenversorgungsberechtigte

Kind um 84 S. Witwen, die das 45. Lebensjahr

noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sind

und für keine waisenversorgungsberechtigten

Kinder zu sorgen haben, gebührt keine Zusatzrente,

es sei denn, daß die Waisenrente wegen

Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 38), wegen

Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit (§ 40

Abs. 1) oder wegen Verehelichung der Waise

(§ 40. Abs. 2) oder wegen Ablebens, der Waise

weggefallen ist oder wegfällt."

3. § 35 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Erreicht die Beihilfe einer Witwe, die das

45. Lebensjahr vollendet hat, nicht den Betrag

von 597 S, oder einer Witwe, die für ein waisenversorgungsberechtigtes

Kind zu sorgen hat, nicht

den Betrag von 679 S, oder einer Witwe, die

erwerbsunfähig ist oder das 55. Lebensjahr vollendet

oder für mindestens zwei, waisenversorgungsberechtigte

Kinder zu sorgen hat, nicht

den Betrag von 797 S, so ist sie bis zu dieser

Höhe zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen

(§ 25) der Witwe zuzüglich der nach

Abs. 2 errechneten Beihilfe, sofern sie das

45. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von

1266'50 S, sofern sie für ein waisenversorgungsberechtigtes

Kind zu sorgen hat, den Betrag von

1298'50 S und, sofern sie erwerbsunfähig ist

oder das 55. Lebensjahr vollendet oder für mindestens

zwei waisenversorgungsberechtigte Kinder

zu sorgen hat, den Betrag von 1330'50 S

nicht erreicht."

4. § 41 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente.

Die Zusatzrente für einfach verwaiste Waisen

ist zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen,

(§ 25) der Waise, vermindert um einen Freibetrag

von 200 S, zusammen mit der Waisenrente

nach Abs. 1 den Betrag von 505 S nicht

erreicht. Die Zusatzrente für Doppelwaisen ist

zu leisten, wenn und insoweit das Einkommen

(§ 25) der Waise, vermindert um einen Freibetrag

von 200 S, zusammen mit der Waisenrente

nach Abs. 1 den Betrag von 1145 S nicht erreicht."

5. § 42 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Waisenbeihilfe ist bei einfach verwaisten

Waisen, die die Beihilfe über das vollendete

18. Lebensjahr erhalten, um höchstens 325 S

insoweit zu erhöhen, als das monatliche Einkommen

(§ 25) der Waise den Betrag von 525 S

nicht erreicht. Bei Doppelwaisen ist die Waisenbeihilfe

um höchstens 425 S insoweit zu erhöhen,

als das monatliche Einkommen (§ 25) der Waise

den Betrag von 625 S nicht erreicht."

6. Im § 45 hat der erste Satz zu lauten

„Zur Elternrente gebührt eine Zusatzrente,

wenn und insoweit das monatliche Einkommen

(§ 25) der Eltern abzüglich eines Freibetrages von

200 S zusammen mit der Elternrente nach § 44

Abs. 1

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1967 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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