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9_1966 AT

9. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit

Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens

zwischen der Republik Österreich und

dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit

vom 15. Juli 1964 — im folgenden als Abkommen

bezeichnet — haben die zuständigen Behörden

der beiden Vertragsstaaten, und zwar

für die Republik Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

vertreten durch Herrn Sektionschef Dr. Ernst

Willas,

für den Spanischen Staat

das Arbeitsministerium, in seinem Namen das

Außenministerium,

vertreten durch Herrn José S. d e Erice,

Botschafter von Spanien in Wien,

zur Durchführung des Abkommens die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels

32 Absatz 1 des Abkommens sind

1. in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

— Verbindungsstelle

für zwischenstaatliche Sozialversicherung

in Wien,

nachstehend als österreichische Verbindungsstelle

bezeichnet,

2. in Spanien

a) für die Krankenversicherung einschließlich

der Leistungen bei Mutterschaft, die

Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, die

Versicherung gegen Arbeitsunfälle und

Berufskrankheiten sowie für die Familienleistungen

die Zentralstelle der Nationalen Vorsorgeanstalt

(Servicios Centrales del Instituto

National de Previsión)

in Madrid,

b) für alle Leistungen der Gegenseitigkeitsvereine

für Dienstnehmer einschließlich

der Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und

Hinterbliebenenversicherung der

vereinheitlichten Sozialversicherung

die Dienststelle der Gegenseitigkeitsvereine

für Dienstnehmer (Servicio de

Mutualidades Laborales)

in Madrid,

nachstehend als spanische Verbindungsstellen

bezeichnet.

Artikel 2

(1) In dieser Vereinbarung -werden die im Artikel

1 des Abkommens angeführten Ausdrücke

in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

(2) In dieser Vereinbarung umfaßt der Ausdruck

„Dienstnehmer" auch die diesen gleichgestellten

Personen.

(3) In dieser Vereinbarung werden die in den

Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten

Versicherungsträger als „aushelfender Versicherungsträger"

bezeichnet.

Artikel 3

(1) Dienstnehmer, auf die Artikel 8 Buchstabe a

des Abkommens Anwendung findet, legen den

in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet sie entsendet werden,

eine Bescheinigung vor, wonach auf sie während

ihrer vorübergehenden Beschäftigung weiterhin

die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates Anwendung

finden, in dem ihre Beschäftigung gewöhnlich

ausgeübt wird.

(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn

die gewöhnliche Beschäftigung ausgeübt wird

in Österreich,

vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,

wenn aber die gewöhnliche Beschäftigung

in Österreich nicht der Krankenversicherung

unterliegt, von der österreichischen

Verbindungsstelle,

in Spanien,

von der Nationalen Vorsorgeanstalt.

(3) Die Weiteranwendung der bisherigen

Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 8

Buchstabe a des Abkommens ist bei der zuständigen

Behörde oder der von ihr bestimmten

Stelle des Vertragsstaates zu beantragen, nach

dessen Rechtsvorschriften die Versicherung

durchgeführt wird. Diese Behörde (die von ihr

bestimmte Stelle) äußert sich zu dem Antrag

und leitet ihn unverzüglich an die zuständige

Behörde (die von ihr bestimmte Stelle) des anderen

Vertragsstaates weiter, die über den Antrag

entscheidet und den Antragsteller, den zuständigen

Versicherungsträger sowie die zuständige

Behörde (die von ihr bestimmte Stelle) des Vertragsstaates,

nach dessen Rechtsvorschriften die

Versicherung durchgeführt wird, von ihrer Entscheidung

benachrichtigt.

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen

Kapitel 1

Krankenversicherung

Artikel 4

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des

Abkommens legt der Dienstnehmer dem in Betracht

kommenden Versicherungsträger eine Bescheinigung

über die Versicherungszeiten vor,

die er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates

zurückgelegt hat.

(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des

Dienstnehmers von dem Versicherungsträger

ausgestellt, bei dem die Versicherung vor der

Ausreise zuletzt bestanden hat.

(s) Legt der Dienstnehmer die Bescheinigung

nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht

kommende Versicherungsträger den in Absatz 2

bezeichneten Versicherungsträger um Ausstellung

und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

Artikel 5

(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2 und

des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens

legt der Dienstnehmer dem aushelfenden Versicherungsträger

zum Nachweis des Anspruches

eine Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers

vor. Diese Bescheinigung gibt insbesondere

die Zeitdauer an, für die Leistungen

gewährt werden dürfen. Sind Geldleistungen zu

gewähren, so gibt die Bescheinigung überdies die

Höhe der auszuzahlenden Beträge an. Legt der

Dienstnehmer die Bescheinigung nicht vor, so

kann der aushelfende Versicherungsträger den

zuständigen Versicherungsträger um Ausstellung

und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.

(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiete des

anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch

auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger

geltend zu machen, der den Antrag

unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,

aus dem die voraussichtliche Dauer der

Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an

den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.

Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt

den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,

als handle es sich um einen eigenen Versicherten.

(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz

4 des Abkommens sind insbesondere

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate

und Stützapparate einschließlich gewebebespannter

orthopädischer Korsette nebst

Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls

mit dem dazugehörigen Normalschuh

(nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen

Körperteile), die benutzt werden,

um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten

Gegenstände richtig anzupassen;

5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen

und Fernrohrbrillen;

6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische

Geräte;

7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)

und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere

mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;

9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8

genannten Gegenstände;

10. Instandsetzung der unter den Ziffern 1 bis

8 genannten Gegenstände, sofern die Instandsetzungskosten

voraussichtlich 10 vom

Hundert der unter Ziffer 11 genannten

Kosten übersteigen;

11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und

ähnliches, deren Anschaffungskosten in

Österreich Schilling 1500'—, in Spanien

Pesetas 3500'— übersteigen.

Sind derartige Leistungen bei unbedingter

Dringlichkeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 4

des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen

Versicherungsträgers gewährt worden,

so teilt der aushelfende Versicherungsträger dies

unverzüglich dem zuständigen Versicherungsträger

mit.

(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,

die sich vorübergehend im Gebiete

des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend

Anwendung.

Artikel 6

(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des

Abkommens ist wie folgt vorzugehen

a) Der Versicherte legt dem zuständigen Versicherungsträger

eine Mitteilung des aushelfenden

Versicherungsträgers in dreifacher

Ausfertigung über die Familien-

angehörigen vor, die im Gebiete des

anderen Vertragsstaates wohnen. In der

Bescheinigung dürfen keine Familienangehörigen

angeführt werden, die auf

Grund eigener Versicherung Anspruch auf

Leistungen haben.

b) Der zuständige Versicherungsträger bescheinigt

auf zwei Ausfertigungen dieser

Mitteilung, welche der angeführten Personen

Familienangehörige nach den für ihn

maßgebenden Rechtsvorschriften sind.

c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist

der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates

und dem aushelfenden Versicherungsträger

unverzüglich zu übermitteln.

(2) Der Dienstnehmer und seine Familienangehörigen

haben den aushelfenden Versicherungsträger

von jeder Änderung in ihren

Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch

der Familienangehörigen auf die Sachleistungen

berühren könnte, insbesondere von jeder Beendigung

oder jedem Wechsel der Beschäftigung

oder von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes

des Dienstnehmers oder eines Familienangehörigen.

(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist

vom zuständigen Versicherungsträger der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates und

dem aushelfenden Versicherungsträger unverzüglich

anzuzeigen.

(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des

Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger

über Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers

für jeden Familienangehörigen Art,

Umfang und Dauer der vor dem Wohnortwechsel

gewährten Leistungen mitteilen.

Artikel 7

(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des

Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte

dem aushelfenden Versicherungsträger

eine Bescheinigung vor, in welcher der Versicherungsträger,

der die Pension oder Rente schuldet,

bestätigt, daß der Berechtigte für sich und seine

Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen

nach den Rechtsvorschriften hat, nach denen die

Pension oder Rente geschuldet wird. Der Versicherungsträger,

der die Bescheinigung ausstellt,

sendet Zweitschriften davon an die Verbindungsstellen

der Vertragsstaaten.

(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung

ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates in

zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches

auf Sachleistungen des Berechtigten mit.

Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden

Versicherungsträger unverzüglich in Kenntnis

zu setzen. In gleicher Weise ist die Ver-

bindungssteile des Vertragsstaates zu verständigen,

in dem der Versicherungsträger, der die

Bescheinigung ausgestellt hat, seinen Sitz hat.

Artikel 8

(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung

nach Artikel 5 gebühren, werden

vom aushelfenden Versicherungsträger in der

Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat,

für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers

ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum

Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in

einem Vertragsstaat die Währung des anderen

Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die

Umrechnung über die am Tag der Auszahlung in

beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des

US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.

(2) Die Erstattung der ausgezahlten Beträge ist

vom aushelfenden Versicherungsträger nach Abschluß

des Leistungsfalles, spätestens jedoch

vierteljährlich, durch Vermittlung der Verbindungsstellen

beim zuständigen Versicherungsträger

geltend zu machen.

Artikel 9

Die zuständigen Versicherungsträger erstatten

den aushelfenden Versicherungsträgern, die nach

Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und

6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2

des Abkommens Sachleistungen gewährt haben,

die dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen,

die sich aus der Rechnungsführung

dieser Versicherungsträger ergeben. Die Bestimmung

des Artikels 8 Absatz 2 findet entsprechende

Anwendung.

Kapitel 2

Pensionsversicherung

Titel 1

Feststellung der Leistungen

Artikel 10

(1) Anträge auf Leistungen nach den Bestimmungen

des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens

sollen in Österreich beim zuständigen

Versicherungsträger, in Spanien bei der Verbindungsstelle

nach den für diese Stellen jeweils

maßgebenden Rechtsvorschriften eingereicht

werden. Wurde der Antrag bei einer anderen zu

seiner Entgegennahme berechtigten Stelle eingebracht,

so wird ihn diese Stelle unverzüglich

an den zuständigen Versicherungsträger beziehungsweise

an die Verbindungsstelle weiterleiten.

(2) Beansprucht ein Dienstnehmer oder ein

Hinterbliebener, der nicht in Spanien oder in

Österreich wohnt, eine Leistung nach den Be-

stimmungen des Abschnittes II Kapitel 2 des

Abkommens, so soll der Antrag bei der Verbindungsstelle

des Vertragsstaates eingebracht werden,

nach dessen Rechtsvorschriften der Dienstnehmer

zuletzt versichert war.

(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung

mittels eines Formblattes zu stellen.

(4) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt entsprechend

für Antragsteller, die im Gebiet eines

Vertragsstaates wohnen und Leistungen ausschließlich

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates beanspruchen.

(5) Die Richtigkeit der Angaben zur Person

des Antragstellers beziehungsweise Versicherten

ist von der den Antrag entgegennehmenden

Stelle zu bestätigen. Die Übersendung des Antrages

ersetzt, soweit die Angaben bestätigt sind,

die Übersendung der Beweisstücke. Versicherungsnachweise

sind im Original vorzulegen.

(6) Der zuständige Versicherungsträger beziehungsweise

die Verbindungsstelle leitet eine

Ausfertigung des Antrages unverzüglich an die

Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates

weiter, die ehestmöglich die Ausfertigung des

Antrages dem zuständigen Versicherungsträger

in diesem Vertragsstaat übermittelt.

Artikel 11

(1) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates trägt alle zur Leistungsfeststellung

erforderlichen Angaben in ein Formblatt

(dreifach) ein.

(2) Der zuständige Versicherungsträger des

anderen Vertragsstaates verfährt nach Erhalt der

Antragsausfertigung ebenfalls nach Absatz 1.

(3) Sobald einer der zuständigen Versicherungsträger

im Formblatt die nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten

eingetragen hat, übersendet er zwei

Ausfertigungen des Formblattes dem zuständigen

Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des letzteren

Staates. Falls Leistungen wegen Invalidität beansprucht

wurden und der zuständige Versicherungsträger

des Wohnortstaates eine ärztliche

Untersuchung durchgeführt hat, ist eine Ausfertigung

des vertrauensärztlichen Gutachtens

anzuschließen.

(4) Das weitere Verfahren wickelt sich

zwischen den zuständigen Versicherungsträgern

unmittelbar ab.

(5) Sollten die von den zuständigen Versicherungsträgern

nach Absatz 3 ausgefertigten Formblätter

bei einem dieser Versicherungsträger zusammentreffen

oder sich bei ihrer Übersendung

kreuzen, so ist für das weitere Verfahren nur

mehr das vom zuständigen Versicherungsträger

des Wohnortstaates ausgefertigte Formblatt zu

verwenden.

Artikel 12

(1) Der zuständige Versicherungsträger des

Nichtwohnortstaates übermittelt nach Abschluß

des Verfahrens dem zuständigen Versicherungsträger

des Wohnortstaates unter Beischluß des

ergänzten Formblattes (zweifach) zwei Ausfertigungen

seiner auf Grund der Angaben im

Formblatt getroffenen Entscheidung.

(2) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates trifft sodann, seine Entscheidung

und stellt diese zusammen mit der Entscheidung

des zuständigen Versicherungsträgers des Nichtwohnortstaates

dem Antragsteller zu.

(3) Der zuständige Versicherungsträger des

Wohnortstaates verständigt den zuständigen

Versicherungsträger des Nichtwohnortstaates

von der Zustellung seiner Entscheidung durch

Übersendung einer entsprechend ergänzten

Ausfertigung des Formblattes, der eine Ausfertigung

seiner Entscheidung beizufügen ist.

(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben

je eine Ausfertigung ihrer Entscheidung der Verbindungsstelle

des Wohnortstaates zu übermitteln.

Artikel 13

(1) Stellt einer der zuständigen Versicherungsträger

fest, daß ein Anspruch auf eine Leistung

nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens besteht,

so setzt er den Betrag der Leistung fest

und benachrichtigt den zuständigen Versicherungsträger

des anderen Vertragsstaates.

(2) Bei Anwendung des Artikels 21 des Abkommens

werden die in verschiedenen Währungen

ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs

des Tages umgerechnet, an dem die

Pension errechnet ist. Falls in einem Vertragsstaat

die Währung des anderen Vertragsstaates

nicht offiziell notiert, so ist die Umrechnung

über die am Stichtag in beiden Vertragsstaaten

maßgebenden Kurse des US-Dollar (Devise New

York) vorzunehmen.

Titel 2

Zahlung der Leistungen der Pensionsversicherung

Artikel 14

(1) Die Leistungen werden an Berechtigte, die

im anderen Vertragsstaat wohnen, für Rechnung

des zuständigen Versicherungsträgers im Auftrage

der Verbindungsstelle des Vertragsstaates,

in dem der zuständige Versicherungsträger

seinen Sitz hat, von der Verbindungsstelle des

Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt,

ausgezahlt.

(2) Die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

zahlt die Leistungen in gleicher Weise an die

Berechtigten aus, wie sie für die Auszahlung der

Leistungen der Pensionsversicherung dieses

Staates üblich ist. Die Fälligkeit der Leistungen

richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für

den zuständigen Versicherungsträger gelten.

Keinesfalls dürfen die Leistungen vor ihrer

Fälligkeit ausgezahlt werden.

Artikel 15

(1) Die zuständigen Versicherungsträger beider

Vertragsstaaten fassen die Zahlungen monatlich

in Zahlungslisten zusammen, die für ihre Rechnung

an die Leistungsberechtigten durchzuführen

sind, die im anderen Vertragsstaat

wohnen. Die Zahlungslisten enthalten die folgenden

Daten

Vor- und Zuname und Anschrift der Leistungsberechtigten

und Leistungsempfänger,

Gattung und Art der Leistung, Zeitraum, auf

den sich die Zahlung bezieht, und Betrag der

Leistung.

(2) Die Zahlungslisten sind von den zuständigen

Versicherungsträgern des Nichtwohnortstaates

der Verbindungsstelle dieses Staates zu

übermitteln. Gleichzeitig sind dieser Verbindungsstelle

auch die Endbeträge der Zahlungslisten

zu überweisen.

(3) Die Verbindungsstelle des Nichtwohnortstaates

übersendet die Zahlungslisten gesammelt

spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen

an die Verbindungsstelle des Wohnortstaates,

welche die Zahlungen durchzuführen hat.

(4) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen

Beträge sind der Verbindungsstelle des

Wohnortstaates so zu überweisen, daß sie

spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Leistungen

bei dieser Verbindungsstelle einlangen. Die Verbindungsstellen

können Näheres hinsichtlich der

Überweisungen vereinbaren. Darüber hinaus

kann auch die Verrechnung der wechselseitig zu

zahlenden Beträge vereinbart werden.

Artikel 16

(1) Die Leistungen werden von der Verbindungsstelle

des Wohnortstaates ohne Abzug von

Verwaltungs- und Überweisungskosten zu dem

Kurs ausgezahlt, zu dem ihr der von der Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates nach

Artikel 15 Absatz 4 überwiesene Gesamtbetrag

gutgeschrieben wurde.

(2) Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates

von einem Umstand Kenntnis, der das

Ruhen oder den Wegfall der Leistung zur Folge

hat, so stellt sie die Zahlung ein. Das gleiche gilt,

wenn der Berechtigte seinen Wohnort in einen

dritten Staat verlegt. Die Verbindungsstelle des

Wohnortstaates teilt der Verbindungsstelle des

anderen Vertragsstaates unverzüglich jeden

Grund für die Einstellung der Zahlung sowie

gegebenenfalls den Tag mit, an dem der Berechtigte

oder der Ehegatte verstorben ist oder

eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet

hat. Nicht ausgezahlte Beträge werden

so bald wie möglich, jedoch wenigstens einmal

monatlich gesammelt zurücküberwiesen.

Kapitel 3

Unfallversicherung

Artikel 17

(1) Anträge auf Rente oder Sterbegeld aus der

Unfallversicherung des anderen Vertragsstaates

sollen bei der Verbindungsstelle des Wohnortstaates

mittels eines Formblattes gestellt werden;

der Antrag ist unverzüglich an die Verbindungsstelle

des anderen Vertragsstaates zur Weiterleitung

an den zuständigen Versicherungsträger

zu übermitteln.

(2) Für die Zahlung der Renten und des

Sterbegeldes aus der Unfallversicherung eines

Vertragsstaates gelten die Vorschriften des Kapitels

2 Titel 2 entsprechend.

Artikel 18

In den Fällen des Artikels 22 des Abkommens

hat der Antragsteller dem zuständigen Versicherungsträger

die erforderlichen Daten über die

früher eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

mitzuteilen, auf die die Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates anwendbar

sind, und zwar ohne Rücksicht auf den

Grad der Erwerbsunfähigkeit, die durch diese

Fälle verursacht worden ist. Hält dieser Versicherungsträger

es für erforderlich, kann er die

Versicherungsträger, die für die früher eingetretenen

Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten

zuständig waren, um die zweckmäßigen Unterlagen

ersuchen.

Artikel 19

(1) Ist in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1

des Abkommens die Anrechnung von früheren

Beschäftigungszeiten erforderlich, so erteilt der

Versicherungsträger des Vertragsstaates, in dem

solche Zeiten zurückgelegt wurden, dem Versicherten

eine Bescheinigung zur Vorlage beim

zuständigen Versicherungsträger des anderen

Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften

zuletzt eine derartige Beschäftigung ausgeübt

wurde.

(2) In den Fällen des Artikels 23 Absatz 3 des

Abkommens hat der Versicherte dem zuständigen

Versicherungsträger des Vertragsstaates,

nach dessen Rechtsvorschriften er Leistungsansprüche

geltend macht, die erforderlichen Auskünfte

über die Leistungen zu erteilen, die

früher als Entschädigung für die betreffende Berufskrankheit

festgestellt worden sind. Hält

dieser Versicherungsträger es für erforderlich,

kann er entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstellen den Versicherungsträger,

welcher der betreffenden Person

früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen

über diese Leistungen ersuchen.

Artikel 20

(1) Die zu gewährenden Geldleistungen, die

nicht Rente oder Sterbegeld sind, werden über

Ersuchen und auf Rechnung des zuständigen

Versicherungsträgers an Berechtigte im anderen

Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger

gezahlt. Das Ersuchen ist auf einem Formblatt

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des Wohnortstaates

dem aushelfenden Versicherungsträger zu übersenden.

Die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze

1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Für die Erstattung der ausgezahlten Beträge

gilt Artikel 8.

Artikel 21

(1) Die nach Artikel 24 des Abkommens gebührenden

Sachleistungen werden an Berechtigte

im anderen Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger

zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers

auf Antrag gewährt. Der Antrag

ist in zweifacher Ausfertigung auf einem

Formblatt zu stellen.

(2) Der Antragsteller muß nachweisen oder

glaubhaft machen, daß die Sachleistungen wegen

der Folgen eines vom zuständigen Versicherungsträger

anerkannten oder zu entschädigenden Arbeitsunfalles

(Berufskrankheit) beansprucht werden.

(3) Der aushelfende Versicherungsträger übermittelt

eine Ausfertigung des Antrages unverzüglich

entweder unmittelbar oder durch Vermittlung

der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates

dem zuständigen Versicherungsträger.

Dieser teilt dem aushelfenden Versicherungsträger

unverzüglich mit, ob die Voraussetzungen

für die Gewährung von Sachleistungen

gegeben sind oder nicht.

(4) Für die Geltendmachung und Erstattung

der für Sachleistungen aufgewendeten Kosten

gilt Artikel 9 entsprechend.

Kapitel 4

Arbeitslosenversicherung

Artikel 22

(1) In den Fällen des Artikels 25 des Abkommens

legt der Betreffende der in Betracht kommenden

Stelle eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten

vor, die er nach den Rechtsvorschriften

des Herkunftsstaates zurückgelegt

hat.

(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden

von der in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten

Stelle des Herkunftsstaates ausgestellt.

(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung

nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat die in

Betracht kommende Stelle den Versicherungsträger,

dem diese Bescheinigung vorgelegt wurde,

um Bekanntgabe der dort nachgewiesenen Versicherungszeiten

zu ersuchen.

(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung

nach Absatz 1 nicht vor, so kann die in Betracht

kommende Stelle des einen Vertragsstaates den

zuständigen Versicherungsträger des anderen

Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung

der Bescheinigung ersuchen.

Kapitel 5

Gegenseitigkeitsvereine

(Mutualismo Laboral)

Artikel 23

In den Fällen des Artikels 29 Absätze 2 und

3 des Abkommens werden die Träger der Gegenseitigkeitsvereine

(Mutualismo Laboral) jedem

österreichischen Dienstnehmer auf Antrag eine

Bescheinigung über die gezahlten Beiträge und

über die Dauer und die zeitliche Lagerung der

erworbenen Beitragszeiten ausstellen. Der Antrag

ist binnen fünf Jahren nach dem Ausscheiden

aus dieser Versicherung zu stellen.

Artikel 24

Für die Pensionszahlungen der Gegenseitigkeitsvereine

(Mutualismo Laboral) an die Berechtigten,

die in Österreich wohnen, gilt Kapitel

2 Titel 2.

Kapitel 6

Familienbeihilfen

Artikel 25

In den Fällen des Artikels 30 des Abkommens

ist Artikel 22 mit der Maßgabe anzuwenden,

daß lediglich Zeiten einer Beschäftigung als

Dienstnehmer zu bescheinigen sind.

ABSCHNITT III

Schlußbestimmungen

Artikel 26

(1) Die Verwaltungshilfe nach Artikel 32 Absatz

3 und Artikel 33 des Abkommens wird

durch Vermittlung der Verbindungsstellen wird

geleistet.

(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen,

Gutachten und Befunde einschließlich der Kosten

der Unterbringung zu Beobachtungszwecken

sowie notwendige Reisekosten, die in Durchführung

des Artikels 33 des Abkommens angefallen

sind, werden gegen Vorlage einer Kostenaufstellung

durch Vermittlung der Verbindungsstelle

erstattet.

(3) Die Kosten nach Absatz 2 werden nicht

erstattet, wenn die Maßnahmen im Einzelfall

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

erforderlich sind.

Artikel 27

Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung

der zuständigen Behörden Vordrucke für

die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen

Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung

des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig

sind.

Artikel 28

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem

Abkommen in Kraft.

Gefertigt in Wien, am 14. Oktober 1964, in

vier Urschriften, je zwei in deutscher und spanischer

Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Für das Bundesministerium für soziale

Verwaltung

Dr. Willas m. p.

Für das Außenministerium

J. S. de Erice m. p.

Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 28 am 1. Feber 1966 in Kraft.

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