9. Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 32 Absatz 1 des Abkommens
zwischen der Republik Österreich und
dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit
vom 15. Juli 1964 — im folgenden als Abkommen
bezeichnet — haben die zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten, und zwar
für die Republik Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
vertreten durch Herrn Sektionschef Dr. Ernst
Willas,
für den Spanischen Staat
das Arbeitsministerium, in seinem Namen das
Außenministerium,
vertreten durch Herrn José S. d e Erice,
Botschafter von Spanien in Wien,
zur Durchführung des Abkommens die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Verbindungsstellen im Sinne des Artikels
32 Absatz 1 des Abkommens sind
1. in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
— Verbindungsstelle
für zwischenstaatliche Sozialversicherung
in Wien,
nachstehend als österreichische Verbindungsstelle
bezeichnet,
2. in Spanien
a) für die Krankenversicherung einschließlich
der Leistungen bei Mutterschaft, die
Versicherung gegen Arbeitslosigkeit, die
Versicherung gegen Arbeitsunfälle und
Berufskrankheiten sowie für die Familienleistungen
die Zentralstelle der Nationalen Vorsorgeanstalt
(Servicios Centrales del Instituto
National de Previsión)
in Madrid,
b) für alle Leistungen der Gegenseitigkeitsvereine
für Dienstnehmer einschließlich
der Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversicherung der
vereinheitlichten Sozialversicherung
die Dienststelle der Gegenseitigkeitsvereine
für Dienstnehmer (Servicio de
Mutualidades Laborales)
in Madrid,
nachstehend als spanische Verbindungsstellen
bezeichnet.
Artikel 2
(1) In dieser Vereinbarung -werden die im Artikel
1 des Abkommens angeführten Ausdrücke
in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.
(2) In dieser Vereinbarung umfaßt der Ausdruck
„Dienstnehmer" auch die diesen gleichgestellten
Personen.
(3) In dieser Vereinbarung werden die in den
Artikeln 15 und 24 des Abkommens genannten
Versicherungsträger als „aushelfender Versicherungsträger"
bezeichnet.
Artikel 3
(1) Dienstnehmer, auf die Artikel 8 Buchstabe a
des Abkommens Anwendung findet, legen den
in Betracht kommenden Stellen des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet sie entsendet werden,
eine Bescheinigung vor, wonach auf sie während
ihrer vorübergehenden Beschäftigung weiterhin
die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates Anwendung
finden, in dem ihre Beschäftigung gewöhnlich
ausgeübt wird.
(2) Die Bescheinigung wird ausgestellt, wenn
die gewöhnliche Beschäftigung ausgeübt wird
in Österreich,
vom zuständigen Träger der Krankenversicherung,
wenn aber die gewöhnliche Beschäftigung
in Österreich nicht der Krankenversicherung
unterliegt, von der österreichischen
Verbindungsstelle,
in Spanien,
von der Nationalen Vorsorgeanstalt.
(3) Die Weiteranwendung der bisherigen
Rechtsvorschriften im Sinne des Artikels 8
Buchstabe a des Abkommens ist bei der zuständigen
Behörde oder der von ihr bestimmten
Stelle des Vertragsstaates zu beantragen, nach
dessen Rechtsvorschriften die Versicherung
durchgeführt wird. Diese Behörde (die von ihr
bestimmte Stelle) äußert sich zu dem Antrag
und leitet ihn unverzüglich an die zuständige
Behörde (die von ihr bestimmte Stelle) des anderen
Vertragsstaates weiter, die über den Antrag
entscheidet und den Antragsteller, den zuständigen
Versicherungsträger sowie die zuständige
Behörde (die von ihr bestimmte Stelle) des Vertragsstaates,
nach dessen Rechtsvorschriften die
Versicherung durchgeführt wird, von ihrer Entscheidung
benachrichtigt.
ABSCHNITT II
Besondere Bestimmungen
Kapitel 1
Krankenversicherung
Artikel 4
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 1 des
Abkommens legt der Dienstnehmer dem in Betracht
kommenden Versicherungsträger eine Bescheinigung
über die Versicherungszeiten vor,
die er nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates
zurückgelegt hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des
Dienstnehmers von dem Versicherungsträger
ausgestellt, bei dem die Versicherung vor der
Ausreise zuletzt bestanden hat.
(s) Legt der Dienstnehmer die Bescheinigung
nicht vor, so kann der nach Absatz 1 in Betracht
kommende Versicherungsträger den in Absatz 2
bezeichneten Versicherungsträger um Ausstellung
und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
Artikel 5
(1) In den Fällen des Artikels 11 Absatz 2 und
des Artikels 12 Absätze 1 und 2 des Abkommens
legt der Dienstnehmer dem aushelfenden Versicherungsträger
zum Nachweis des Anspruches
eine Bescheinigung des zuständigen Versicherungsträgers
vor. Diese Bescheinigung gibt insbesondere
die Zeitdauer an, für die Leistungen
gewährt werden dürfen. Sind Geldleistungen zu
gewähren, so gibt die Bescheinigung überdies die
Höhe der auszuzahlenden Beträge an. Legt der
Dienstnehmer die Bescheinigung nicht vor, so
kann der aushelfende Versicherungsträger den
zuständigen Versicherungsträger um Ausstellung
und Übersendung der Bescheinigung ersuchen.
(2) Tritt der Versicherungsfall im Gebiete des
anderen Vertragsstaates ein, so ist der Anspruch
auf Geldleistungen beim aushelfenden Versicherungsträger
geltend zu machen, der den Antrag
unter Beischluß eines vertrauensärztlichen Berichtes,
aus dem die voraussichtliche Dauer der
Arbeitsunfähigkeit hervorgeht, unverzüglich an
den zuständigen Versicherungsträger weiterleitet.
Absatz 1 findet sinngemäß Anwendung.
(3) Der aushelfende Versicherungsträger unterstellt
den Leistungsempfänger der Krankenkontrolle,
als handle es sich um einen eigenen Versicherten.
(4) Leistungen im Sinne des Artikels 12 Absatz
4 des Abkommens sind insbesondere
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate
und Stützapparate einschließlich gewebebespannter
orthopädischer Korsette nebst
Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls
mit dem dazugehörigen Normalschuh
(nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Modellabdrucke (Nachbildungen der verschiedenen
Körperteile), die benutzt werden,
um die unter den Ziffern 1 bis 3 genannten
Gegenstände richtig anzupassen;
5. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen
und Fernrohrbrillen;
6. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische
Geräte;
7. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer)
und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
8. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere
mechanische Fortbewegungsmittel, Blindenführhunde;
9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 8
genannten Gegenstände;
10. Instandsetzung der unter den Ziffern 1 bis
8 genannten Gegenstände, sofern die Instandsetzungskosten
voraussichtlich 10 vom
Hundert der unter Ziffer 11 genannten
Kosten übersteigen;
11. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und
ähnliches, deren Anschaffungskosten in
Österreich Schilling 1500'—, in Spanien
Pesetas 3500'— übersteigen.
Sind derartige Leistungen bei unbedingter
Dringlichkeit im Sinne des Artikels 12 Absatz 4
des Abkommens ohne Zustimmung des zuständigen
Versicherungsträgers gewährt worden,
so teilt der aushelfende Versicherungsträger dies
unverzüglich dem zuständigen Versicherungsträger
mit.
(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf die Familienangehörigen,
die sich vorübergehend im Gebiete
des anderen Vertragsstaates aufhalten, entsprechend
Anwendung.
Artikel 6
(1) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 1 des
Abkommens ist wie folgt vorzugehen
a) Der Versicherte legt dem zuständigen Versicherungsträger
eine Mitteilung des aushelfenden
Versicherungsträgers in dreifacher
Ausfertigung über die Familien-
angehörigen vor, die im Gebiete des
anderen Vertragsstaates wohnen. In der
Bescheinigung dürfen keine Familienangehörigen
angeführt werden, die auf
Grund eigener Versicherung Anspruch auf
Leistungen haben.
b) Der zuständige Versicherungsträger bescheinigt
auf zwei Ausfertigungen dieser
Mitteilung, welche der angeführten Personen
Familienangehörige nach den für ihn
maßgebenden Rechtsvorschriften sind.
c) Je eine Ausfertigung der Bescheinigung ist
der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates
und dem aushelfenden Versicherungsträger
unverzüglich zu übermitteln.
(2) Der Dienstnehmer und seine Familienangehörigen
haben den aushelfenden Versicherungsträger
von jeder Änderung in ihren
Verhältnissen zu unterrichten, die den Anspruch
der Familienangehörigen auf die Sachleistungen
berühren könnte, insbesondere von jeder Beendigung
oder jedem Wechsel der Beschäftigung
oder von jedem Wechsel des Wohn- oder Aufenthaltsortes
des Dienstnehmers oder eines Familienangehörigen.
(3) Der Verlust der Angehörigeneigenschaft ist
vom zuständigen Versicherungsträger der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates und
dem aushelfenden Versicherungsträger unverzüglich
anzuzeigen.
(4) In den Fällen des Artikels 13 Absatz 2 des
Abkommens wird der aushelfende Versicherungsträger
über Ersuchen des zuständigen Versicherungsträgers
für jeden Familienangehörigen Art,
Umfang und Dauer der vor dem Wohnortwechsel
gewährten Leistungen mitteilen.
Artikel 7
(1) In den Fällen des Artikels 14 Absatz 2 des
Abkommens legt der Pensions- oder Rentenberechtigte
dem aushelfenden Versicherungsträger
eine Bescheinigung vor, in welcher der Versicherungsträger,
der die Pension oder Rente schuldet,
bestätigt, daß der Berechtigte für sich und seine
Familienangehörigen Anspruch auf Sachleistungen
nach den Rechtsvorschriften hat, nach denen die
Pension oder Rente geschuldet wird. Der Versicherungsträger,
der die Bescheinigung ausstellt,
sendet Zweitschriften davon an die Verbindungsstellen
der Vertragsstaaten.
(2) Der Versicherungsträger, der die Bescheinigung
ausgestellt hat, teilt unverzüglich der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates in
zweifacher Ausfertigung das Erlöschen des Anspruches
auf Sachleistungen des Berechtigten mit.
Die Verbindungsstelle hat hievon den aushelfenden
Versicherungsträger unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. In gleicher Weise ist die Ver-
bindungssteile des Vertragsstaates zu verständigen,
in dem der Versicherungsträger, der die
Bescheinigung ausgestellt hat, seinen Sitz hat.
Artikel 8
(1) Geldleistungen, die auf Grund einer Bescheinigung
nach Artikel 5 gebühren, werden
vom aushelfenden Versicherungsträger in der
Währung des Staates, in dem er seinen Sitz hat,
für Rechnung des zuständigen Versicherungsträgers
ausgezahlt. Die Umrechnung erfolgt zum
Wechselkurs des Tages der Auszahlung. Falls in
einem Vertragsstaat die Währung des anderen
Vertragsstaates nicht offiziell notiert, so ist die
Umrechnung über die am Tag der Auszahlung in
beiden Vertragsstaaten maßgebenden Kurse des
US-Dollar (Devise New York) vorzunehmen.
(2) Die Erstattung der ausgezahlten Beträge ist
vom aushelfenden Versicherungsträger nach Abschluß
des Leistungsfalles, spätestens jedoch
vierteljährlich, durch Vermittlung der Verbindungsstellen
beim zuständigen Versicherungsträger
geltend zu machen.
Artikel 9
Die zuständigen Versicherungsträger erstatten
den aushelfenden Versicherungsträgern, die nach
Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absätze 1, 2 und
6, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 2
des Abkommens Sachleistungen gewährt haben,
die dadurch entstandenen tatsächlichen Aufwendungen,
die sich aus der Rechnungsführung
dieser Versicherungsträger ergeben. Die Bestimmung
des Artikels 8 Absatz 2 findet entsprechende
Anwendung.
Kapitel 2
Pensionsversicherung
Titel 1
Feststellung der Leistungen
Artikel 10
(1) Anträge auf Leistungen nach den Bestimmungen
des Abschnittes II Kapitel 2 des Abkommens
sollen in Österreich beim zuständigen
Versicherungsträger, in Spanien bei der Verbindungsstelle
nach den für diese Stellen jeweils
maßgebenden Rechtsvorschriften eingereicht
werden. Wurde der Antrag bei einer anderen zu
seiner Entgegennahme berechtigten Stelle eingebracht,
so wird ihn diese Stelle unverzüglich
an den zuständigen Versicherungsträger beziehungsweise
an die Verbindungsstelle weiterleiten.
(2) Beansprucht ein Dienstnehmer oder ein
Hinterbliebener, der nicht in Spanien oder in
Österreich wohnt, eine Leistung nach den Be-
stimmungen des Abschnittes II Kapitel 2 des
Abkommens, so soll der Antrag bei der Verbindungsstelle
des Vertragsstaates eingebracht werden,
nach dessen Rechtsvorschriften der Dienstnehmer
zuletzt versichert war.
(3) Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung
mittels eines Formblattes zu stellen.
(4) Die Bestimmung des Absatzes 2 gilt entsprechend
für Antragsteller, die im Gebiet eines
Vertragsstaates wohnen und Leistungen ausschließlich
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates beanspruchen.
(5) Die Richtigkeit der Angaben zur Person
des Antragstellers beziehungsweise Versicherten
ist von der den Antrag entgegennehmenden
Stelle zu bestätigen. Die Übersendung des Antrages
ersetzt, soweit die Angaben bestätigt sind,
die Übersendung der Beweisstücke. Versicherungsnachweise
sind im Original vorzulegen.
(6) Der zuständige Versicherungsträger beziehungsweise
die Verbindungsstelle leitet eine
Ausfertigung des Antrages unverzüglich an die
Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates
weiter, die ehestmöglich die Ausfertigung des
Antrages dem zuständigen Versicherungsträger
in diesem Vertragsstaat übermittelt.
Artikel 11
(1) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates trägt alle zur Leistungsfeststellung
erforderlichen Angaben in ein Formblatt
(dreifach) ein.
(2) Der zuständige Versicherungsträger des
anderen Vertragsstaates verfährt nach Erhalt der
Antragsausfertigung ebenfalls nach Absatz 1.
(3) Sobald einer der zuständigen Versicherungsträger
im Formblatt die nach den für ihn geltenden
Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten
eingetragen hat, übersendet er zwei
Ausfertigungen des Formblattes dem zuständigen
Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des letzteren
Staates. Falls Leistungen wegen Invalidität beansprucht
wurden und der zuständige Versicherungsträger
des Wohnortstaates eine ärztliche
Untersuchung durchgeführt hat, ist eine Ausfertigung
des vertrauensärztlichen Gutachtens
anzuschließen.
(4) Das weitere Verfahren wickelt sich
zwischen den zuständigen Versicherungsträgern
unmittelbar ab.
(5) Sollten die von den zuständigen Versicherungsträgern
nach Absatz 3 ausgefertigten Formblätter
bei einem dieser Versicherungsträger zusammentreffen
oder sich bei ihrer Übersendung
kreuzen, so ist für das weitere Verfahren nur
mehr das vom zuständigen Versicherungsträger
des Wohnortstaates ausgefertigte Formblatt zu
verwenden.
Artikel 12
(1) Der zuständige Versicherungsträger des
Nichtwohnortstaates übermittelt nach Abschluß
des Verfahrens dem zuständigen Versicherungsträger
des Wohnortstaates unter Beischluß des
ergänzten Formblattes (zweifach) zwei Ausfertigungen
seiner auf Grund der Angaben im
Formblatt getroffenen Entscheidung.
(2) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates trifft sodann, seine Entscheidung
und stellt diese zusammen mit der Entscheidung
des zuständigen Versicherungsträgers des Nichtwohnortstaates
dem Antragsteller zu.
(3) Der zuständige Versicherungsträger des
Wohnortstaates verständigt den zuständigen
Versicherungsträger des Nichtwohnortstaates
von der Zustellung seiner Entscheidung durch
Übersendung einer entsprechend ergänzten
Ausfertigung des Formblattes, der eine Ausfertigung
seiner Entscheidung beizufügen ist.
(4) Die zuständigen Versicherungsträger haben
je eine Ausfertigung ihrer Entscheidung der Verbindungsstelle
des Wohnortstaates zu übermitteln.
Artikel 13
(1) Stellt einer der zuständigen Versicherungsträger
fest, daß ein Anspruch auf eine Leistung
nach Artikel 21 Absatz 2 des Abkommens besteht,
so setzt er den Betrag der Leistung fest
und benachrichtigt den zuständigen Versicherungsträger
des anderen Vertragsstaates.
(2) Bei Anwendung des Artikels 21 des Abkommens
werden die in verschiedenen Währungen
ausgedrückten Beträge nach dem Wechselkurs
des Tages umgerechnet, an dem die
Pension errechnet ist. Falls in einem Vertragsstaat
die Währung des anderen Vertragsstaates
nicht offiziell notiert, so ist die Umrechnung
über die am Stichtag in beiden Vertragsstaaten
maßgebenden Kurse des US-Dollar (Devise New
York) vorzunehmen.
Titel 2
Zahlung der Leistungen der Pensionsversicherung
Artikel 14
(1) Die Leistungen werden an Berechtigte, die
im anderen Vertragsstaat wohnen, für Rechnung
des zuständigen Versicherungsträgers im Auftrage
der Verbindungsstelle des Vertragsstaates,
in dem der zuständige Versicherungsträger
seinen Sitz hat, von der Verbindungsstelle des
Vertragsstaates, in dem der Berechtigte wohnt,
ausgezahlt.
(2) Die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
zahlt die Leistungen in gleicher Weise an die
Berechtigten aus, wie sie für die Auszahlung der
Leistungen der Pensionsversicherung dieses
Staates üblich ist. Die Fälligkeit der Leistungen
richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für
den zuständigen Versicherungsträger gelten.
Keinesfalls dürfen die Leistungen vor ihrer
Fälligkeit ausgezahlt werden.
Artikel 15
(1) Die zuständigen Versicherungsträger beider
Vertragsstaaten fassen die Zahlungen monatlich
in Zahlungslisten zusammen, die für ihre Rechnung
an die Leistungsberechtigten durchzuführen
sind, die im anderen Vertragsstaat
wohnen. Die Zahlungslisten enthalten die folgenden
Daten
Vor- und Zuname und Anschrift der Leistungsberechtigten
und Leistungsempfänger,
Gattung und Art der Leistung, Zeitraum, auf
den sich die Zahlung bezieht, und Betrag der
Leistung.
(2) Die Zahlungslisten sind von den zuständigen
Versicherungsträgern des Nichtwohnortstaates
der Verbindungsstelle dieses Staates zu
übermitteln. Gleichzeitig sind dieser Verbindungsstelle
auch die Endbeträge der Zahlungslisten
zu überweisen.
(3) Die Verbindungsstelle des Nichtwohnortstaates
übersendet die Zahlungslisten gesammelt
spätestens 20 Tage vor Fälligkeit der Leistungen
an die Verbindungsstelle des Wohnortstaates,
welche die Zahlungen durchzuführen hat.
(4) Die zur Auszahlung der Leistungen erforderlichen
Beträge sind der Verbindungsstelle des
Wohnortstaates so zu überweisen, daß sie
spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Leistungen
bei dieser Verbindungsstelle einlangen. Die Verbindungsstellen
können Näheres hinsichtlich der
Überweisungen vereinbaren. Darüber hinaus
kann auch die Verrechnung der wechselseitig zu
zahlenden Beträge vereinbart werden.
Artikel 16
(1) Die Leistungen werden von der Verbindungsstelle
des Wohnortstaates ohne Abzug von
Verwaltungs- und Überweisungskosten zu dem
Kurs ausgezahlt, zu dem ihr der von der Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates nach
Artikel 15 Absatz 4 überwiesene Gesamtbetrag
gutgeschrieben wurde.
(2) Erhält die Verbindungsstelle des Wohnortstaates
von einem Umstand Kenntnis, der das
Ruhen oder den Wegfall der Leistung zur Folge
hat, so stellt sie die Zahlung ein. Das gleiche gilt,
wenn der Berechtigte seinen Wohnort in einen
dritten Staat verlegt. Die Verbindungsstelle des
Wohnortstaates teilt der Verbindungsstelle des
anderen Vertragsstaates unverzüglich jeden
Grund für die Einstellung der Zahlung sowie
gegebenenfalls den Tag mit, an dem der Berechtigte
oder der Ehegatte verstorben ist oder
eine Witwe oder ein Witwer sich wieder verheiratet
hat. Nicht ausgezahlte Beträge werden
so bald wie möglich, jedoch wenigstens einmal
monatlich gesammelt zurücküberwiesen.
Kapitel 3
Unfallversicherung
Artikel 17
(1) Anträge auf Rente oder Sterbegeld aus der
Unfallversicherung des anderen Vertragsstaates
sollen bei der Verbindungsstelle des Wohnortstaates
mittels eines Formblattes gestellt werden;
der Antrag ist unverzüglich an die Verbindungsstelle
des anderen Vertragsstaates zur Weiterleitung
an den zuständigen Versicherungsträger
zu übermitteln.
(2) Für die Zahlung der Renten und des
Sterbegeldes aus der Unfallversicherung eines
Vertragsstaates gelten die Vorschriften des Kapitels
2 Titel 2 entsprechend.
Artikel 18
In den Fällen des Artikels 22 des Abkommens
hat der Antragsteller dem zuständigen Versicherungsträger
die erforderlichen Daten über die
früher eingetretenen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
mitzuteilen, auf die die Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates anwendbar
sind, und zwar ohne Rücksicht auf den
Grad der Erwerbsunfähigkeit, die durch diese
Fälle verursacht worden ist. Hält dieser Versicherungsträger
es für erforderlich, kann er die
Versicherungsträger, die für die früher eingetretenen
Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
zuständig waren, um die zweckmäßigen Unterlagen
ersuchen.
Artikel 19
(1) Ist in den Fällen des Artikels 23 Absatz 1
des Abkommens die Anrechnung von früheren
Beschäftigungszeiten erforderlich, so erteilt der
Versicherungsträger des Vertragsstaates, in dem
solche Zeiten zurückgelegt wurden, dem Versicherten
eine Bescheinigung zur Vorlage beim
zuständigen Versicherungsträger des anderen
Vertragsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften
zuletzt eine derartige Beschäftigung ausgeübt
wurde.
(2) In den Fällen des Artikels 23 Absatz 3 des
Abkommens hat der Versicherte dem zuständigen
Versicherungsträger des Vertragsstaates,
nach dessen Rechtsvorschriften er Leistungsansprüche
geltend macht, die erforderlichen Auskünfte
über die Leistungen zu erteilen, die
früher als Entschädigung für die betreffende Berufskrankheit
festgestellt worden sind. Hält
dieser Versicherungsträger es für erforderlich,
kann er entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstellen den Versicherungsträger,
welcher der betreffenden Person
früher Leistungen gewährt hat, um Unterlagen
über diese Leistungen ersuchen.
Artikel 20
(1) Die zu gewährenden Geldleistungen, die
nicht Rente oder Sterbegeld sind, werden über
Ersuchen und auf Rechnung des zuständigen
Versicherungsträgers an Berechtigte im anderen
Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger
gezahlt. Das Ersuchen ist auf einem Formblatt
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des Wohnortstaates
dem aushelfenden Versicherungsträger zu übersenden.
Die Bestimmungen des Artikels 5 Absätze
1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Erstattung der ausgezahlten Beträge
gilt Artikel 8.
Artikel 21
(1) Die nach Artikel 24 des Abkommens gebührenden
Sachleistungen werden an Berechtigte
im anderen Vertragsstaat vom aushelfenden Versicherungsträger
zu Lasten des zuständigen Versicherungsträgers
auf Antrag gewährt. Der Antrag
ist in zweifacher Ausfertigung auf einem
Formblatt zu stellen.
(2) Der Antragsteller muß nachweisen oder
glaubhaft machen, daß die Sachleistungen wegen
der Folgen eines vom zuständigen Versicherungsträger
anerkannten oder zu entschädigenden Arbeitsunfalles
(Berufskrankheit) beansprucht werden.
(3) Der aushelfende Versicherungsträger übermittelt
eine Ausfertigung des Antrages unverzüglich
entweder unmittelbar oder durch Vermittlung
der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates
dem zuständigen Versicherungsträger.
Dieser teilt dem aushelfenden Versicherungsträger
unverzüglich mit, ob die Voraussetzungen
für die Gewährung von Sachleistungen
gegeben sind oder nicht.
(4) Für die Geltendmachung und Erstattung
der für Sachleistungen aufgewendeten Kosten
gilt Artikel 9 entsprechend.
Kapitel 4
Arbeitslosenversicherung
Artikel 22
(1) In den Fällen des Artikels 25 des Abkommens
legt der Betreffende der in Betracht kommenden
Stelle eine Bescheinigung über die Versicherungszeiten
vor, die er nach den Rechtsvorschriften
des Herkunftsstaates zurückgelegt
hat.
(2) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden
von der in Artikel 3 Absatz 2 bezeichneten
Stelle des Herkunftsstaates ausgestellt.
(3) Hat der Betreffende eine Bescheinigung
nach Artikel 4 bereits vorgelegt, so hat die in
Betracht kommende Stelle den Versicherungsträger,
dem diese Bescheinigung vorgelegt wurde,
um Bekanntgabe der dort nachgewiesenen Versicherungszeiten
zu ersuchen.
(4) Legt der Betreffende die Bescheinigung
nach Absatz 1 nicht vor, so kann die in Betracht
kommende Stelle des einen Vertragsstaates den
zuständigen Versicherungsträger des anderen
Vertragsstaates um Ausstellung und Übersendung
der Bescheinigung ersuchen.
Kapitel 5
Gegenseitigkeitsvereine
(Mutualismo Laboral)
Artikel 23
In den Fällen des Artikels 29 Absätze 2 und
3 des Abkommens werden die Träger der Gegenseitigkeitsvereine
(Mutualismo Laboral) jedem
österreichischen Dienstnehmer auf Antrag eine
Bescheinigung über die gezahlten Beiträge und
über die Dauer und die zeitliche Lagerung der
erworbenen Beitragszeiten ausstellen. Der Antrag
ist binnen fünf Jahren nach dem Ausscheiden
aus dieser Versicherung zu stellen.
Artikel 24
Für die Pensionszahlungen der Gegenseitigkeitsvereine
(Mutualismo Laboral) an die Berechtigten,
die in Österreich wohnen, gilt Kapitel
2 Titel 2.
Kapitel 6
Familienbeihilfen
Artikel 25
In den Fällen des Artikels 30 des Abkommens
ist Artikel 22 mit der Maßgabe anzuwenden,
daß lediglich Zeiten einer Beschäftigung als
Dienstnehmer zu bescheinigen sind.
ABSCHNITT III
Schlußbestimmungen
Artikel 26
(1) Die Verwaltungshilfe nach Artikel 32 Absatz
3 und Artikel 33 des Abkommens wird
durch Vermittlung der Verbindungsstellen wird
geleistet.
(2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen,
Gutachten und Befunde einschließlich der Kosten
der Unterbringung zu Beobachtungszwecken
sowie notwendige Reisekosten, die in Durchführung
des Artikels 33 des Abkommens angefallen
sind, werden gegen Vorlage einer Kostenaufstellung
durch Vermittlung der Verbindungsstelle
erstattet.
(3) Die Kosten nach Absatz 2 werden nicht
erstattet, wenn die Maßnahmen im Einzelfall
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
erforderlich sind.
Artikel 27
Die Verbindungsstellen können mit Zustimmung
der zuständigen Behörden Vordrucke für
die Bescheinigungen, Formblätter und sonstigen
Schriftstücke vereinbaren, die zur Anwendung
des Abkommens und dieser Vereinbarung notwendig
sind.
Artikel 28
Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem
Abkommen in Kraft.
Gefertigt in Wien, am 14. Oktober 1964, in
vier Urschriften, je zwei in deutscher und spanischer
Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Für das Bundesministerium für soziale
Verwaltung
Dr. Willas m. p.
Für das Außenministerium
J. S. de Erice m. p.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 28 am 1. Feber 1966 in Kraft.