9. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1964 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 13/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 10/64
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 10/1964
(In der 27. Sitzung am 1. Dezember 1964
gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 13/1964 Der Beschluß Nr. 13/1964 des Rates der Europäischen
Freihandelassoziation ist unter BGBl. Nr. 318/
1964 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen
Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die
Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des
Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der
Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf den
Ratsbeschluß Nr. 13/1964 anzuwenden.
3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1964
in Kraft.
4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation
wird den Text dieses Beschlusses
bei der Regierung Schwedens hinterlegen.