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9_1965 AT

9. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1964 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 13/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1964 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 13/1964 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland.

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 10/64

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 10/1964

(In der 27. Sitzung am 1. Dezember 1964

gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 13/1964 Der Beschluß Nr. 13/1964 des Rates der Europäischen

Freihandelassoziation ist unter BGBl. Nr. 318/

1964 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den Mitgliedstaaten anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die

Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 4 des

Assoziierungs-Übereinkommens dort, wo der

Zusammenhang dies erfordert, sinngemäß auf den

Ratsbeschluß Nr. 13/1964 anzuwenden.

3. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1964

in Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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