9_1962
AT
9. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 240/1960 und BGBl.
Nr. 68/1961, wird abgeändert wie folgt
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf
von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht
beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert
sich diese Frist auf acht Wochen und
für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962
in Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes richtet sich nach § 40 Abs. 2
des Mutterschutzgesetzes.