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9_1962 AT

9. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Mutterschutzgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/1957,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 240/1960 und BGBl.

Nr. 68/1961, wird abgeändert wie folgt

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dienstnehmerinnen dürfen bis zum Ablauf

von sechs Wochen nach ihrer Entbindung nicht

beschäftigt werden. Für stillende Mütter verlängert

sich diese Frist auf acht Wochen und

für Mütter nach Frühgeburten auf zwölf Wochen."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1962

in Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung dieses

Bundesgesetzes richtet sich nach § 40 Abs. 2

des Mutterschutzgesetzes.

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