9. Verordnung: Bundespolizeikommissariat in Wiener Neustadt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 im
Zusammenhalt mit dem niederösterreichischen
Landesgesetz vom 12. Juni 1958, LGBl. Nr. 196,
mit welchem bestimmte Angelegenheiten des
selbständigen Wirkungskreises der Stadtgemeinde
Wiener Neustadt und des selbständigen Vollziehungsbereiches
des Landes dem Bundespolizeikommissariat
in Wiener Neustadt zugewiesen
werden, wird verordnet
§ 1. In Wiener Neustadt besteht ein Bundespolizeikommissariat.
§ 2. Der örtliche Wirkungskreis des Bundespolizeikommissariates
umfaßt das Gebiet der
Stadt Wiener Neustadt.
§ 3. Der sachliche Wirkungskreis umfaßt die
Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch
Bundesgesetze und nach Maßgabe des niederösterreichischen
Landesgesetzes LGBl. Nr. 196/
1958 durch niederösterreichische Landesgesetze
übertragen sind.
§ 4. Dem Bundespolizeikommissariat in Wiener
Neustadt sind Sicherheitswachebeamte und Kriminalbeamte
beigegeben.