Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9_1960 AT

9. Verordnung: Bundespolizeikommissariat in Wiener Neustadt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Bundespolizeikommissariat in Wiener Neustadt.

Auf Grund des Artikels 102 Abs. 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 im

Zusammenhalt mit dem niederösterreichischen

Landesgesetz vom 12. Juni 1958, LGBl. Nr. 196,

mit welchem bestimmte Angelegenheiten des

selbständigen Wirkungskreises der Stadtgemeinde

Wiener Neustadt und des selbständigen Vollziehungsbereiches

des Landes dem Bundespolizeikommissariat

in Wiener Neustadt zugewiesen

werden, wird verordnet

§ 1. In Wiener Neustadt besteht ein Bundespolizeikommissariat.

§ 2. Der örtliche Wirkungskreis des Bundespolizeikommissariates

umfaßt das Gebiet der

Stadt Wiener Neustadt.

§ 3. Der sachliche Wirkungskreis umfaßt die

Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch

Bundesgesetze und nach Maßgabe des niederösterreichischen

Landesgesetzes LGBl. Nr. 196/

1958 durch niederösterreichische Landesgesetze

übertragen sind.

§ 4. Dem Bundespolizeikommissariat in Wiener

Neustadt sind Sicherheitswachebeamte und Kriminalbeamte

beigegeben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →