9_1957
AT
9. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, durch weitere Staaten.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 9. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, durch weitere Staaten.
1957_9_0 9. Kundmachung: Annahme des Protokolls, betreffend die Abänderung des in Genf abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, durch weitere Staaten.
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Folgende weitere Staaten sind bis 15. November
1956 Vertragspartner des Protokolls vom
12. November 1947, betreffend die Abänderung
des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen
Übereinkommens zur Unterdrückung des
Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am
11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens
zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen
Frauen (BGBl. Nr. 204/1950), geworden
Luxemburg, Polen und Rumänien.