9. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl.
Nr. 225/1952, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle
1954, BGBl. Nr. 7, und der 2. Finanzausgleichsnovelle
1954, BGBl. Nr. 150, wird
abgeändert wie folgt
1. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende
in Geltung stehende Abgaben
1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,
die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,
die Vermögenszuwachsabgabe, die einmalige
und die laufende Sühneabgabe, der Beitrag vom
Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und
für Zwecke des Familienlastenausgleiches (BGBl.
Nr. 152/1954), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;
2. die Tabaksteuer und der Aufbauzuschlag
zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,
die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur
Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,
die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,
die Süßstoffsteuer;
3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme
der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher
Veranstaltungen im Gebiete nur eines
Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,
die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie
alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen
Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren
Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,
die Versicherungsteuer, die Beförderungsteuer,
soweit nicht für Beförderungsleistungen
im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes gleichartige
Abgaben erhoben werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag
(BGBl. Nr. 214/1954), die
Sonderabgabe nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,
BGBl. Nr. 313/1936;
4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im
Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und
Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen
Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen
inneren Steuern, Steuerausgleiche und
Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche
Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,
die Monopolabgaben."
2. § 3 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der
Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen
und der für eine Mitwirkung bei der Abgabenerhebung
allenfalls gebührenden Ver-
gütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne des
§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl.
Nr. 87, sind nicht Gegenstand der Teilung. Die
Kosten der Erhebung der gemeinschaftlichen
Bundesabgaben trägt der Bund."
3. Im § 4 haben die Absätze 4 und 5 zu lauten
„(4) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem
vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten
Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel
wird folgendermaßen gebildet: Die ermittelte
Volkszahl der Gemeinden wird
bei Gemeinden mit
höchstens 1.000 Einwohnern mit .... 11/6,
1.001 bis 10.000 Einwohnern mit .... 11/3,
10.001 bis 20.000 Einwohnern mit .... 12/3,
20.001 bis 50.000 Einwohnern und bei
Städten mit eigenem Statut mit höchstens
50.000 Einwohnern mit 2
und
bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern
und der Stadt Wien mit ... 21/3
vervielfacht. Für die Gemeinden, welche auf
Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 110/1954, an das Bundesland Niederösterreich
gefallen sind, ist in jedem Falle der für die
Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.
Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten
Gemeindezahlen ergibt die abgestuften
Einwohnerzahlen der Länder.
(5) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen
Verbrauches von Bier haben die Unternehmer
von Bierbrauereien und Inhaber von selbständigen
Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse
zu führen
1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im
Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern;
hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich
überdies unterteilt für das Gebiet Niederösterreichs
nach dem Stande vom 31. August 1954
und für den Gebietsteil, der auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1954, an
das Land Niederösterreich rückgegliedert worden
ist;
2. über die im Betrieb der Unternehmungen
selbst verbrauchten Biermengen."
4. § 5 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Wenn die Summe der Ertragsanteile
Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben mit Ausnahme des
Kulturgroschens 33 vom Hundert der entsprechenden
Ertragsanteile der Länder und Gemeinden
einschließlich Wien übersteigt, fällt der
Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer
Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein
Mehrbetrag zwischen 30'4 und 33 vom Hundert
wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die
Länder außer Wien und zu einem Viertel auf
die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung
erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl,
auf die Gemeinden nach dem abgestuften
Bevölkerungsschlüssel."
5. § 7 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der
Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse
auf die Ertragsanteile müssen den Ländern
spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren,
überwiesen werden. Die Länder ihrerseits
haben die den Gemeinden gebührenden Anteile
an diese bis spätestens zum 10. jenes Monates
zu überweisen, der dem Monat nachfolgt,
in welchem sie selbst die Anteile seitens des
Bundes empfangen haben."
6. § 10 Absatz 2 hat zu lauten
„(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen
darüber erlassen, in welchem Verhältnis
die Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer
einschließlich der Lohnsummensteuer zueinander
stehen sollen und ob und inwieweit
Hebesätze der Gemeinden, durch welche die im
Absatz 1 angeführten Ausmaße nicht überschritten
werden, der Genehmigung der Landesregierung
bedürfen. Die Festsetzung der Hebesätze
durch die Gemeinden kann innerhalb des
Kalenderjahres nur einmal geändert werden.
Wird die Grundsteuer durch Organe der Bundesfinanzverwaltung
eingehoben, so ist eine Änderung
der Hebesätze, die nach dem 30. Juni des
laufenden Kalenderjahres beschlossen wird, für
diese Organe unbeachtlich."
7. Dem § 11 wird ein neuer Absatz 4 angefügt,
der lautet
„(4) Die Länder haben einen Gewerbesteuerspitzenausgleich
in der Weise durchzuführen, daß
von Gemeinden, deren Gewerbesteueraufkommen
(ohne Lohnsummensteuer) im Kalenderjahr
1954 je Kopf der Einwohner 450 S übersteigt,
ein Drittel des Mehrbetrages abgeschöpft
wird. Insoweit es sich bei der Abschöpfung um
eine Betriebsgemeinde im Sinne des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes
vom 3. Dezember 1953,
BGBl. Nr. 3/1954, in der derzeitigen Fassung
handelt, wird ein Drittel des abgeschöpften Betrages
auf jene Wohngemeinden (§ 2 Absatz 1
Gewerbesteuerausgleichsgesetz) aufgeteilt, die
für das Kalenderjahr 1955 gegen die Gemeinde
einen Anspruch auf Ausgleichszuschuß haben
(Wohngemeindenausgleich). In den Wohngemeindenausgleich
sind Wohngemeinden nur insoweit
einzubeziehen, als ihr Gewerbesteueraufkommen
(ohne Lohnsummensteuer) im Kalenderjahr 1954
den Betrag von 125 S je Kopf der Einwohner
nicht überschritten hat. Die Aufteilung auf diese
Wohngemeinden hat im Verhältnis der Zahl der
Arbeitnehmer zu erfolgen, für die für das Jahr
1955 ein Ausgleichszuschuß (§ 4 Gewerbesteuerausgleichsgesetz)
zu leisten ist. Die restlichen
zwei Drittel des abgeschöpften Betrages — der
gesamte Abschöpfungsbetrag nur dann, wenn
keine anspruchsberechtigte Wohngemeinde vorhanden
ist — sind länderweise auf jene Gemeinden
nach der Volkszahl aufzuteilen, deren Aufkommen
an Gewerbesteuer (ohne Lohnsummensteuer)
im Kalenderjahr 1954 bei Anwendung
des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Höchsthebesatzes
je Kopf der Einwohner den Landesdurchschnitt
nicht erreicht. Die Behörden der
Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, das
Gewerbesteueraufkommen 1954 der einzelnen
Gemeinden eines Landes der zuständigen Landesregierung
bis 31. März 1955 bekanntzugeben.
Die Länder haben die abzuschöpfenden Beträge
festzustellen und deren Verteilung auf die anspruchsberechtigten
Gemeinden vorzunehmen.
Einem allfälligen Ersuchen der Landesregierung
um Einbehaltung der abzuschöpfenden Beträge
von der Gewerbesteuer und Überweisung dieser
Beträge an das Land hat die Bundesfinanzverwaltung
zu entsprechen. Auf die Anteile im Rahmen
des Gewerbesteuerspitzenausgleiches gebühren
den anspruchsberechtigten Gemeinden
Vorschüsse, die ihnen bis 30. September 1955 zu
überweisen sind. Die endgültige Abrechnung ist
gleichzeitig mit der endgültigen Festsetzung der
gebührenden Beträge durchzuführen."
8. Der Abschnitt IV erhält eine neue Überschrift,
die lautet
„Beiträge der Länder und Gemeinden und
Zweckzuschüsse des Bundes."
9. § 13 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Die Länder und die Stadt Wien haben im
Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes
vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, zu
den Kosten der Besoldung der Lehrer der öffentlichen
Volks-, Haupt- und Sonderschulen Beiträge
zu leisten, und zwar
a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem
Land am 15. Oktober 1955 die Zahl der
Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich
der vom Bund besoldeten Lehrer
für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,
Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Religion
usw.) 1/30 der Zahl der Volksschüler
an mehrklassigen Volksschulen, vermehrt
um V20 der Zahl der Hauptschüler und um
1/15 der Zahl der Sonderschüler, übersteigt.
Den so ermittelten Lehrerzahlen sind je
einklassige Volksschule ein Lehrer im engeren
Sinn (literarischer Lehrer) und je fünf
einklassige Volksschulen zwei Lehrer für
einzelne Gegenstände zuzuzählen. Als Beitrag
ist dem Bund der Mehraufwand zu ersetzen,
der auf den Überstand entfällt. Berechnungsgrundlage
für die Ermittlung des
Überstandes sind
1. von den zum Stichtag 15. Oktober
1955 vom Österreichischen Statistischen
Zentralamt in der Schulstatistik veröffentlichten
Zahlen die Schülerzahlen an öffentlichen
Volks-, Haupt- und Sonderschulen
und die Anzahl der einklassigen öffentlichen
Volksschulen und deren Schülerzahlen;
2. die vom Bundesministerium für Unterricht
für den gleichen Stichtag nachgewiesene
anrechenbare Anzahl an Volks-,
Haupt- und Sonderschullehrern einschließlich
der vom Bund besoldeten Lehrer für
einzelne Gegenstände.
Der Berechnung des Mehraufwandes
wird ein Durchschnittsbezug zugrunde
gelegt; dieser wird aus dem tatsächlichen
Personalaufwand (Aktivitätsbezüge) für
alle Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer
einschließlich der Lehrer für einzelne
Gegenstände in den Monaten Jänner bis
Dezember 1955 ermittelt. Zum Personalaufwand
im Sinne dieser Bestimmung gehören
auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,
Belohnungen und Aushilfen. In
den Monaten Jänner bis Dezember 1955
sind auf den Beitrag zum Aktivitätsaufwand
Vorschüsse zu entrichten, die unter
Zugrundelegung des Bundesvoranschlages
1955 und der Dienstpostenpläne 1955 zu
berechnen und von den monatlichen Vorschüssen
auf die Ertragsanteile der Länder
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
einzubehalten sind. Soweit der bei den
Volks-, Haupt- und Sonderschulen insgesamt
sich ergebende Überstand an Lehrern
auf ein Sinken der Schülerzahlen an diesen
Schulen gegenüber dem Stand am 15. Oktober
1954 und nicht auf die Neuaufnahme
von Lehrern nach dem 15. Oktober 1954
zurückzuführen ist und wenn das Land
nachweist, daß der Überstand an Lehrern
nicht durch Entlassung von Vertragslehrern
beseitigt werden kann, ist er bei der Berechnung
des Beitrages nicht zu berücksichtigen;
b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer
vor Ablauf des Jahres, in dem er das
65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen
in den Ruhestand versetzt wird und nicht
Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht
in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses
durch das Land bis zum Ablauf
des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger
das 65. Lebensjahr vollendet."
10. Dem § 13 wird ein neuer Absatz 4 angefügt,
der lautet
„(4) Der Bund kann den von den Ländern und
Gemeinden für eigene Rechnung geführten
Theatern und jenen Theatern, zu deren Abgangsdeckung
die Länder beziehungsweise Gemeinden
vertraglich verpflichtet sind, zur teil1
weisen Deckung eines allfälligen Gebarungsabganges
Zuschüsse gewähren. Der Bundeszuschuß
darf im einzelnen Falle jene Beträge
nicht übersteigen, die die Länder und Gemeinden
selbst zur Deckung des Abganges aufwenden."
11. § 14 Absatz 1 hat zu lauten
„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder und
Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
für das Jahr 1955 mit Ausnahme des
Kulturgroschens wird ein Betrag von 700 Millionen
Schilling vorweg zugunsten des Bundes ausgeschieden.
Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen
auf die Länder ohne Niederösterreich und
Wien 21 vom Hundert, auf das Land Niederösterreich
nach dem Gebietsstand vom 31. August
1954 5 vom Hundert, auf Wien als Land und
Gemeinde nach dem Gebietsstand vom
31. August 1954 331/3 vom Hundert und auf die
Gemeinden ohne Wien mit Ausnahme jener Gemeinden,
welche auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland
Niederösterreich gefallen sind, 402/3 vom
Hundert. Diese Beträge sind in zwölf gleichen
Teilen von den monatlichen Vorschüssen auf die
Ertragsanteile einzubehalten. Bei der endgültigen
Abrechnung ist das Verhältnis der Ertragsanteile
an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit
Ausnahme des Kulturgroschens maßgebend
1. hinsichtlich der Aufteilung der auf die
Länder ohne Niederösterreich und Wien entfallenden
Quote,
2. hinsichtlich der Aufteilung des auf die Gemeinden
ohne Wien (Gebietsstand 31. August
1954) entfallenden Anteiles, nach Ländern zusammengefaßt,
3. hinsichtlich der Ermittlung der Quote des
Bundesvorzugsanteiles, welche im Zusammenhang
mit der vorerwähnten Gebietsänderung von
dem Wien treffenden Anteil (331/3 vom Hundert)
auszuscheiden ist, und ebenso hinsichtlich
der Aufteilung des so ermittelten Betrages auf
Niederösterreich Land und die Gesamtheit der
betroffenen Gemeinden.
Der auf die Gemeinden jedes Landes entfallende
Betrag wird im Verhältnis der Finanzkraft
der Gemeinden aufgeteilt. Diese wird erfaßt
durch Heranziehung
1. von 50 vom Hundert der Ertragsanteile
der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;
2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben unter Zugrundelegung
der Meßbeträge 1954 und des Hebesatzes
von 200 vom Hundert;
3. der Grundsteuer von den Grundstücken
unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1954 und
des Hebesatzes von 200 vom Hundert, bei den
Erstarrungsbeträgen des doppelten Erstarrungsbetrages;
4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und
Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge
1954 und des Hebesatzes von 250 vom
Hundert, abzüglich folgender Aufwendungen
aus Gemeindemitteln
a) 50 vom Hundert des für 1954 veranschlagten
ordentlichen Betriebsabganges der
öffentlichen Krankenanstalten der Gemeinden,
b) 20 vom Hundert des für 1954 veranschlagten
Aufwandes zur Beseitigung durch
Kriegseinwirkung entstandener Schäden an
den öffentlichen Gebäuden der Gemeinden,
sofern für 1955 ein gleichartiger Aufwand
von mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages
1954 veranschlagt erscheint."
12. Im § 15 Absatz 1 treten an die Stelle der
Worte „31. Dezember 1954" die Worte „31. Dezember
1955."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1955
in Wirksamkeit.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.