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9. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1955.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Finanzausgleichsnovelle 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Finanzausgleichsgesetz 1953, BGBl.

Nr. 225/1952, in der Fassung der Finanzausgleichsnovelle

1954, BGBl. Nr. 7, und der 2. Finanzausgleichsnovelle

1954, BGBl. Nr. 150, wird

abgeändert wie folgt

1. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Ausschließliche Bundesabgaben sind folgende

in Geltung stehende Abgaben

1. die Körperschaftsteuer, die Aufsichtsratsabgabe,

die Vermögensteuer, die Vermögensabgabe,

die Vermögenszuwachsabgabe, die einmalige

und die laufende Sühneabgabe, der Beitrag vom

Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und

für Zwecke des Familienlastenausgleiches (BGBl.

Nr. 152/1954), der Bundeszuschlag zur Umsatzsteuer;

2. die Tabaksteuer und der Aufbauzuschlag

zum Kleinhandelspreis von Tabak, die Zuckersteuer,

die Salzsteuer, der Bundeszuschlag zur

Mineralölsteuer, die Zündmittelsteuer, die Spielkartensteuer,

die Essigsäuresteuer, die Leuchtmittelsteuer,

die Süßstoffsteuer;

3. die Stempel- und Rechtsgebühren mit Ausnahme

der Gebühren von Wetten anläßlich sportlicher

Veranstaltungen im Gebiete nur eines

Bundeslandes (einer Gemeinde), die Konsulargebühren,

die Punzierungsgebühren, die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren sowie

alle sonstigen Gebühren und gebührenartigen

Einnahmen der einzelnen Zweige der unmittelbaren

Bundesverwaltung, die Kapitalverkehrsteuern,

die Versicherungsteuer, die Beförderungsteuer,

soweit nicht für Beförderungsleistungen

im Straßenbahnverkehr im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes gleichartige

Abgaben erhoben werden, der Außenhandelsförderungsbeitrag

(BGBl. Nr. 214/1954), die

Sonderabgabe nach § 4 der 2. Spielbankverordnungsnovelle,

BGBl. Nr. 313/1936;

4. die Ein- und Ausfuhrzölle samt den im

Zollverfahren auflaufenden Kostenersätzen und

Gebühren, die neben den Zöllen erhobenen

Monopolabgaben sowie die mit den Zöllen erhobenen

inneren Steuern, Steuerausgleiche und

Lizenzgebühren, soweit sie nicht nach § 3 gemeinschaftliche

Bundesabgaben sind, die Ausfuhrabgaben,

die Monopolabgaben."

2. § 3 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Der Teilung unterliegt der Reinertrag der

Abgaben, der sich nach Abzug der Rückvergütungen

und der für eine Mitwirkung bei der Abgabenerhebung

allenfalls gebührenden Ver-

gütungen ergibt. Nebenansprüche im Sinne des

§ 2 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1951, BGBl.

Nr. 87, sind nicht Gegenstand der Teilung. Die

Kosten der Erhebung der gemeinschaftlichen

Bundesabgaben trägt der Bund."

3. Im § 4 haben die Absätze 4 und 5 zu lauten

„(4) Die Volkszahl bestimmt sich nach dem

vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten

Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel

wird folgendermaßen gebildet: Die ermittelte

Volkszahl der Gemeinden wird

bei Gemeinden mit

höchstens 1.000 Einwohnern mit .... 11/6,

1.001 bis 10.000 Einwohnern mit .... 11/3,

10.001 bis 20.000 Einwohnern mit .... 12/3,

20.001 bis 50.000 Einwohnern und bei

Städten mit eigenem Statut mit höchstens

50.000 Einwohnern mit 2

und

bei Gemeinden mit über 50.000 Einwohnern

und der Stadt Wien mit ... 21/3

vervielfacht. Für die Gemeinden, welche auf

Grund des Gebietsänderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 110/1954, an das Bundesland Niederösterreich

gefallen sind, ist in jedem Falle der für die

Stadt Wien geltende Vervielfältiger anzuwenden.

Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten

Gemeindezahlen ergibt die abgestuften

Einwohnerzahlen der Länder.

(5) Zur Feststellung des länderweisen örtlichen

Verbrauches von Bier haben die Unternehmer

von Bierbrauereien und Inhaber von selbständigen

Bierniederlagen nachstehende Verzeichnisse

zu führen

1. über die Biermengen, die zum Verbrauch im

Inland abgesetzt werden, gesondert nach Ländern;

hinsichtlich des Bundeslandes Niederösterreich

überdies unterteilt für das Gebiet Niederösterreichs

nach dem Stande vom 31. August 1954

und für den Gebietsteil, der auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1954, an

das Land Niederösterreich rückgegliedert worden

ist;

2. über die im Betrieb der Unternehmungen

selbst verbrauchten Biermengen."

4. § 5 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Wenn die Summe der Ertragsanteile

Wiens als Land und Gemeinde an den gemeinschaftlichen

Bundesabgaben mit Ausnahme des

Kulturgroschens 33 vom Hundert der entsprechenden

Ertragsanteile der Länder und Gemeinden

einschließlich Wien übersteigt, fällt der

Mehrbetrag je zur Hälfte den Ländern außer

Wien und den Gemeinden außer Wien zu. Ein

Mehrbetrag zwischen 30'4 und 33 vom Hundert

wird in jedem Fall zu einem Viertel auf die

Länder außer Wien und zu einem Viertel auf

die Gemeinden außer Wien aufgeteilt. Die Aufteilung

erfolgt auf die Länder nach der Volkszahl,

auf die Gemeinden nach dem abgestuften

Bevölkerungsschlüssel."

5. § 7 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Die den Ländern und der Gesamtheit der

Gemeinden jedes Landes gebührenden Vorschüsse

auf die Ertragsanteile müssen den Ländern

spätestens zum 20. des Monates, für den sie gebühren,

überwiesen werden. Die Länder ihrerseits

haben die den Gemeinden gebührenden Anteile

an diese bis spätestens zum 10. jenes Monates

zu überweisen, der dem Monat nachfolgt,

in welchem sie selbst die Anteile seitens des

Bundes empfangen haben."

6. § 10 Absatz 2 hat zu lauten

„(2) Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen

darüber erlassen, in welchem Verhältnis

die Hebesätze für die Grundsteuer und Gewerbesteuer

einschließlich der Lohnsummensteuer zueinander

stehen sollen und ob und inwieweit

Hebesätze der Gemeinden, durch welche die im

Absatz 1 angeführten Ausmaße nicht überschritten

werden, der Genehmigung der Landesregierung

bedürfen. Die Festsetzung der Hebesätze

durch die Gemeinden kann innerhalb des

Kalenderjahres nur einmal geändert werden.

Wird die Grundsteuer durch Organe der Bundesfinanzverwaltung

eingehoben, so ist eine Änderung

der Hebesätze, die nach dem 30. Juni des

laufenden Kalenderjahres beschlossen wird, für

diese Organe unbeachtlich."

7. Dem § 11 wird ein neuer Absatz 4 angefügt,

der lautet

„(4) Die Länder haben einen Gewerbesteuerspitzenausgleich

in der Weise durchzuführen, daß

von Gemeinden, deren Gewerbesteueraufkommen

(ohne Lohnsummensteuer) im Kalenderjahr

1954 je Kopf der Einwohner 450 S übersteigt,

ein Drittel des Mehrbetrages abgeschöpft

wird. Insoweit es sich bei der Abschöpfung um

eine Betriebsgemeinde im Sinne des Gewerbesteuerausgleichsgesetzes

vom 3. Dezember 1953,

BGBl. Nr. 3/1954, in der derzeitigen Fassung

handelt, wird ein Drittel des abgeschöpften Betrages

auf jene Wohngemeinden (§ 2 Absatz 1

Gewerbesteuerausgleichsgesetz) aufgeteilt, die

für das Kalenderjahr 1955 gegen die Gemeinde

einen Anspruch auf Ausgleichszuschuß haben

(Wohngemeindenausgleich). In den Wohngemeindenausgleich

sind Wohngemeinden nur insoweit

einzubeziehen, als ihr Gewerbesteueraufkommen

(ohne Lohnsummensteuer) im Kalenderjahr 1954

den Betrag von 125 S je Kopf der Einwohner

nicht überschritten hat. Die Aufteilung auf diese

Wohngemeinden hat im Verhältnis der Zahl der

Arbeitnehmer zu erfolgen, für die für das Jahr

1955 ein Ausgleichszuschuß (§ 4 Gewerbesteuerausgleichsgesetz)

zu leisten ist. Die restlichen

zwei Drittel des abgeschöpften Betrages — der

gesamte Abschöpfungsbetrag nur dann, wenn

keine anspruchsberechtigte Wohngemeinde vorhanden

ist — sind länderweise auf jene Gemeinden

nach der Volkszahl aufzuteilen, deren Aufkommen

an Gewerbesteuer (ohne Lohnsummensteuer)

im Kalenderjahr 1954 bei Anwendung

des nach diesem Bundesgesetz zulässigen Höchsthebesatzes

je Kopf der Einwohner den Landesdurchschnitt

nicht erreicht. Die Behörden der

Bundesfinanzverwaltung sind verpflichtet, das

Gewerbesteueraufkommen 1954 der einzelnen

Gemeinden eines Landes der zuständigen Landesregierung

bis 31. März 1955 bekanntzugeben.

Die Länder haben die abzuschöpfenden Beträge

festzustellen und deren Verteilung auf die anspruchsberechtigten

Gemeinden vorzunehmen.

Einem allfälligen Ersuchen der Landesregierung

um Einbehaltung der abzuschöpfenden Beträge

von der Gewerbesteuer und Überweisung dieser

Beträge an das Land hat die Bundesfinanzverwaltung

zu entsprechen. Auf die Anteile im Rahmen

des Gewerbesteuerspitzenausgleiches gebühren

den anspruchsberechtigten Gemeinden

Vorschüsse, die ihnen bis 30. September 1955 zu

überweisen sind. Die endgültige Abrechnung ist

gleichzeitig mit der endgültigen Festsetzung der

gebührenden Beträge durchzuführen."

8. Der Abschnitt IV erhält eine neue Überschrift,

die lautet

„Beiträge der Länder und Gemeinden und

Zweckzuschüsse des Bundes."

9. § 13 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Die Länder und die Stadt Wien haben im

Sinne des § 5 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes

vom 21. April 1948, BGBl. Nr. 88, zu

den Kosten der Besoldung der Lehrer der öffentlichen

Volks-, Haupt- und Sonderschulen Beiträge

zu leisten, und zwar

a) zum Aktivitätsaufwand, soweit in einem

Land am 15. Oktober 1955 die Zahl der

Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer einschließlich

der vom Bund besoldeten Lehrer

für einzelne Gegenstände (Fremdsprachen,

Handarbeit, Hauswirtschaft, Musik, Religion

usw.) 1/30 der Zahl der Volksschüler

an mehrklassigen Volksschulen, vermehrt

um V20 der Zahl der Hauptschüler und um

1/15 der Zahl der Sonderschüler, übersteigt.

Den so ermittelten Lehrerzahlen sind je

einklassige Volksschule ein Lehrer im engeren

Sinn (literarischer Lehrer) und je fünf

einklassige Volksschulen zwei Lehrer für

einzelne Gegenstände zuzuzählen. Als Beitrag

ist dem Bund der Mehraufwand zu ersetzen,

der auf den Überstand entfällt. Berechnungsgrundlage

für die Ermittlung des

Überstandes sind

1. von den zum Stichtag 15. Oktober

1955 vom Österreichischen Statistischen

Zentralamt in der Schulstatistik veröffentlichten

Zahlen die Schülerzahlen an öffentlichen

Volks-, Haupt- und Sonderschulen

und die Anzahl der einklassigen öffentlichen

Volksschulen und deren Schülerzahlen;

2. die vom Bundesministerium für Unterricht

für den gleichen Stichtag nachgewiesene

anrechenbare Anzahl an Volks-,

Haupt- und Sonderschullehrern einschließlich

der vom Bund besoldeten Lehrer für

einzelne Gegenstände.

Der Berechnung des Mehraufwandes

wird ein Durchschnittsbezug zugrunde

gelegt; dieser wird aus dem tatsächlichen

Personalaufwand (Aktivitätsbezüge) für

alle Volks-, Haupt- und Sonderschullehrer

einschließlich der Lehrer für einzelne

Gegenstände in den Monaten Jänner bis

Dezember 1955 ermittelt. Zum Personalaufwand

im Sinne dieser Bestimmung gehören

auch Reise- und Übersiedlungsgebühren,

Belohnungen und Aushilfen. In

den Monaten Jänner bis Dezember 1955

sind auf den Beitrag zum Aktivitätsaufwand

Vorschüsse zu entrichten, die unter

Zugrundelegung des Bundesvoranschlages

1955 und der Dienstpostenpläne 1955 zu

berechnen und von den monatlichen Vorschüssen

auf die Ertragsanteile der Länder

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

einzubehalten sind. Soweit der bei den

Volks-, Haupt- und Sonderschulen insgesamt

sich ergebende Überstand an Lehrern

auf ein Sinken der Schülerzahlen an diesen

Schulen gegenüber dem Stand am 15. Oktober

1954 und nicht auf die Neuaufnahme

von Lehrern nach dem 15. Oktober 1954

zurückzuführen ist und wenn das Land

nachweist, daß der Überstand an Lehrern

nicht durch Entlassung von Vertragslehrern

beseitigt werden kann, ist er bei der Berechnung

des Beitrages nicht zu berücksichtigen;

b) zum Pensionsaufwand, wenn ein Lehrer

vor Ablauf des Jahres, in dem er das

65. Lebensjahr vollendet, von Amts wegen

in den Ruhestand versetzt wird und nicht

Dienstunfähigkeit vorliegt. Der Beitrag besteht

in diesen Fällen im Ersatz des Ruhegenusses

durch das Land bis zum Ablauf

des Jahres, in dem der Ruhegenußempfänger

das 65. Lebensjahr vollendet."

10. Dem § 13 wird ein neuer Absatz 4 angefügt,

der lautet

„(4) Der Bund kann den von den Ländern und

Gemeinden für eigene Rechnung geführten

Theatern und jenen Theatern, zu deren Abgangsdeckung

die Länder beziehungsweise Gemeinden

vertraglich verpflichtet sind, zur teil1

weisen Deckung eines allfälligen Gebarungsabganges

Zuschüsse gewähren. Der Bundeszuschuß

darf im einzelnen Falle jene Beträge

nicht übersteigen, die die Länder und Gemeinden

selbst zur Deckung des Abganges aufwenden."

11. § 14 Absatz 1 hat zu lauten

„(1) Aus den Ertragsanteilen der Länder und

Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

für das Jahr 1955 mit Ausnahme des

Kulturgroschens wird ein Betrag von 700 Millionen

Schilling vorweg zugunsten des Bundes ausgeschieden.

Von dem ausgeschiedenen Betrag entfallen

auf die Länder ohne Niederösterreich und

Wien 21 vom Hundert, auf das Land Niederösterreich

nach dem Gebietsstand vom 31. August

1954 5 vom Hundert, auf Wien als Land und

Gemeinde nach dem Gebietsstand vom

31. August 1954 331/3 vom Hundert und auf die

Gemeinden ohne Wien mit Ausnahme jener Gemeinden,

welche auf Grund des Gebietsänderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1954, an das Bundesland

Niederösterreich gefallen sind, 402/3 vom

Hundert. Diese Beträge sind in zwölf gleichen

Teilen von den monatlichen Vorschüssen auf die

Ertragsanteile einzubehalten. Bei der endgültigen

Abrechnung ist das Verhältnis der Ertragsanteile

an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit

Ausnahme des Kulturgroschens maßgebend

1. hinsichtlich der Aufteilung der auf die

Länder ohne Niederösterreich und Wien entfallenden

Quote,

2. hinsichtlich der Aufteilung des auf die Gemeinden

ohne Wien (Gebietsstand 31. August

1954) entfallenden Anteiles, nach Ländern zusammengefaßt,

3. hinsichtlich der Ermittlung der Quote des

Bundesvorzugsanteiles, welche im Zusammenhang

mit der vorerwähnten Gebietsänderung von

dem Wien treffenden Anteil (331/3 vom Hundert)

auszuscheiden ist, und ebenso hinsichtlich

der Aufteilung des so ermittelten Betrages auf

Niederösterreich Land und die Gesamtheit der

betroffenen Gemeinden.

Der auf die Gemeinden jedes Landes entfallende

Betrag wird im Verhältnis der Finanzkraft

der Gemeinden aufgeteilt. Diese wird erfaßt

durch Heranziehung

1. von 50 vom Hundert der Ertragsanteile

der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben;

2. der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben unter Zugrundelegung

der Meßbeträge 1954 und des Hebesatzes

von 200 vom Hundert;

3. der Grundsteuer von den Grundstücken

unter Zugrundelegung der Meßbeträge 1954 und

des Hebesatzes von 200 vom Hundert, bei den

Erstarrungsbeträgen des doppelten Erstarrungsbetrages;

4. der Gewerbesteuer vom Gewerbeertrag und

Gewerbekapital unter Zugrundelegung der Meßbeträge

1954 und des Hebesatzes von 250 vom

Hundert, abzüglich folgender Aufwendungen

aus Gemeindemitteln

a) 50 vom Hundert des für 1954 veranschlagten

ordentlichen Betriebsabganges der

öffentlichen Krankenanstalten der Gemeinden,

b) 20 vom Hundert des für 1954 veranschlagten

Aufwandes zur Beseitigung durch

Kriegseinwirkung entstandener Schäden an

den öffentlichen Gebäuden der Gemeinden,

sofern für 1955 ein gleichartiger Aufwand

von mindestens der Hälfte des Voranschlagsbetrages

1954 veranschlagt erscheint."

12. Im § 15 Absatz 1 treten an die Stelle der

Worte „31. Dezember 1954" die Worte „31. Dezember

1955."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1955

in Wirksamkeit.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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