9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 19. Mai 1951 in Innsbruck unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll
und das am 23. November 1951 in Bonn unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen,
welche also lauten
Der Bundespräsident der Republik
Österreich
und
der Präsident der Bundesrepublik
Deutschland,
von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten auf dem
Gebiete der Arbeitslosenversicherung zu regeln,
sind übereingekommen, ein Abkommen zu
schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Josef Hammerl, Sektionschef
im Bundesministerium für soziale Verwaltung,
Wien,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Julius Scheuble, Ministerialdirektor
im Bundesministerium für Arbeit, Bonn,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen
vereinbart haben
Artikel 1.
Sachlicher Geltungsbereich.
Dieses Abkommen bezieht sich in der Republik
Österreich auf
a) die Arbeitslosenversicherung,
b) die Notstandshilfe,
in der Bundesrepublik Deutschland auf
a) die Arbeitslosenversicherung,
b) die Arbeitslosenfürsorge,
in beiden Fällen einschließlich der Krankenversicherung
der Arbeitslosen, der Kurzarbeiterunterstützung
und der produktiven (wertschaffenden)
Arbeitslosenfürsorge.
Artikel 2.
Gleichstellung der Staatsangehörigen.
Die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten
sind in den Rechten und Pflichten aus der
Arbeitslosenversicherung und der Notstandshilfe
(Arbeitslosenfürsorge) einander gleichgestellt.
Vorschriften eines Vertragsstaates, die
eine unterschiedliche Behandlung von Inländern
und Ausländern vorsehen, finden auf Angehörige
des anderen Vertragsstaates keine Anwendung.
Artikel 3.
Arbeitslosenversicherung.
(1) Die im Gebiet eines Vertragsstaates ausgeübte
und der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung
unterliegende Beschäftigung wird im Gebiete
des anderen Vertragsstaates bei Geltendmachung
des Anspruches auf Leistungen der
Arbeitslosenversicherung auf die Anwartschaft
angerechnet, sofern sie auch in diesem Staatsgebiet
arbeitslosenversicherungspflichtig wäre;
dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses
Übereinkommens ausgeübte Beschäftigungen.
(2) Bezugsdauer und Höhe des Arbeitslosengeldes
und der Arbeitslosenunterstützung sowie
das Verfahren richten sich nach den Vorschriften
des Vertragsstaates, in dem der Arbeitslose den
Anspruch geltend machen kann.
Artikel 4.
Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.
(1) Die Beitragspflicht und die Beitragsentrichtung
zur Arbeitslosenversicherung regeln sich
nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in
dem die Beitragspflicht zur Kranken- oder Angestelltenversicherung
unter Berücksichtigung des
österreichisch-deutschen Abkommens über die
Sozialversicherung vom 21. April 1951 begründet
ist.
(2) Die Obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Vertragsstaaten können Ausnahmen von
dem Grundsatz des Abs. 1 vereinbaren.
Artikel 5.
Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorge).
Die Angehörigen eines Vertragsstaates, die im
Gebiete des anderen Vertragsstaates sich dauernd
aufhalten, erhalten die Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)
unter den gleichen
Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange
wie Inländer. Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)
kann der Arbeitslose in dem
anderen Vertragsstaat jedoch nur erhalten, wenn
er in einem der Vertragsstaaten den Anspruch
auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenunterstützung)
erschöpft oder eine nicht nur geringfügige unselbständige
Beschäftigung in der Dauer von
mindestens dreizehn Wochen innerhalb der
letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ausgeübt
hat.
Artikel 6.
Überweisung von Familienzuschlägen.
Hat ein Empfänger von Arbeitslosengeld
(Arbeitslosenunterstützung) oder Notstandshilfe
(Arbeitslosenfürsorgeunterstützung) Anspruch
auf Zuschläge für Familienangehörige, die sich
im Gebiete des anderen Vertragsstaates dauernd
aufhalten, so kann die Überweisung der Zuschläge
beansprucht werden, sofern nicht für die
Angehörigen auf Grund der Vorschriften des
anderen Vertragsstaates ein Anspruch auf
Familienzuschlag besteht.
Artikel 7.
Übersiedlung.
(1) Übersiedelt ein arbeitsloser Angehöriger
des einen Vertragsstaates in das Gebiet des
anderen Vertragsstaates, so kann er die Leistungen
der Arbeitslosenversicherung und der Notstandshilfe
(Arbeitslosenfürsorge) im anderen
Vertragsstaat nur in Anspruch nehmen, wenn
die Zustimmung des aufnehmenden Arbeitsamtes
vorliegt.
(2) Auf die jeweils zustehende Bezugsdauer
sind Zeiten anzurechnen, für die im anderen
Vertragsstaat bereits Leistungen auf Grund der
letzten Anwartschaft gewährt wurden.
Artikel 8.
Grenzgänger.
(1) Grenzgänger können Arbeitslosengeld
(Arbeitslosenunterstützung) und Notstandshilfe
(Arbeitslosenfürsorgeunterstützung) im allgemeinen
nur in dem Vertragsstaat beanspruchen,
in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt.
(2) Im anderen Vertragsstaat können Arbeitslosengeld
(Arbeitslosenunterstützung) und Notstandshilfe
(Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)
dann in Anspruch genommen werden, wenn das
Arbeitsamt des Wohnsitzes und das Arbeitsamt
des letzten Beschäftigungsortes zustimmen.
Art. 7 Abs. 2 findet Anwendung.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 1 gelten für die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung
die Vorschriften des Vertragsstaates,
in dem der Grenzgänger Kurzarbeit
leistet.
(4) Grenzgänger im Sinne des Abs. 1 sind Personen,
die unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes
im Grenzgebiet eines der beiden Vertragsstaaten,
zu dem sie täglich oder wöchentlich zurückkehren,
im Grenzgebiete des anderen Staates beschäftigt
sind.
(5) Als Grenzgebiet im Sinne des Abs. 4 gelten
die beiderseits der Grenze gelegenen Gebiete,
die grundsätzlich eine Tiefe von 10 km haben.
Die Liste der in diesem Gebiete gelegenen österreichischen
und deutschen Gemeinden wird von
den Obersten Verwaltungsbehörden der beiden
Vertragsstaaten gemeinsam aufgestellt.
Artikel 9.
Verrechnung.
Eine Verrechnung der Beiträge und Leistungen
zwischen den beiden Vertragsstaaten findet nicht
statt. Die Bestimmungen über Krankenversicherung
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Sozialversicherung vom 21. April 1951
werden dadurch nicht berührt.
Artikel 10.
Zahlungsverkehr.
(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen
Behörden und Dienststellen gewähren
Geldleistungen mit befreiender Wirkung in
ihrer Landeswährung.
(2) Überweisungen gemäß Art. 6 werden nach
den Zahlungsabkommen durchgeführt, die
zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils
gelten.
(3) Sofern Vorschriften in einem der beiden
Vertragsstaaten die Zahlungen in das Ausland
von der Erfüllung bestimmter Formvorschriften
abhängig machen, finden die für Inländer geltenden
Vorschriften in gleicher Weise auch auf Personen
und Stellen Anwendung, die auf Grund
dieses Abkommens eine Zahlung zu erhalten
oder zu leisten haben.
Artikel 11.
Verwaltungshilfe.
Die Träger, Verbände und Behörden der Arbeitslosenversicherung
und der Sozialversicherung
der beiden Vertragsstaaten leisten sich bei
der Durchführung dieses Abkommens gegenseitig
im gleichen Umfang Hilfe wie im Inlandsverkehr.
Die gegenseitige Hilfe ist kostenlos.
Artikel 12.
Befreiung von Steuern und Gebühren
und vom Beglaubigungszwang.
(1) Steuer- und Gebührenbefreiungen nach
den Vorschriften über Arbeitslosenversicherung
und Sozialversicherung eines Vertragsstaates
gelten auch gegenüber Personen und Dienststellen
des anderen Staates.
(2) Akten, Urkunden und Schriftstücke jeglicher
Art, die in Durchführung dieses Abkommens
vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht
der Beglaubigung oder der Legalisation durch
diplomatische oder konsularische Behörden.
Artikel 13.
Unmittelbarer Verkehr.
Träger, Verbände und Behörden der Arbeitslosenversicherung
und der Sozialversicherung in
beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung
dieses Abkommens miteinander sowie
mit den Versicherten und ihren Vertretern unmittelbar.
Artikel 14.
entfällt.
Artikel 15.
Vereinbarungen über die Durchführung
und gegenseitige Unterrichtung.
(1) Die Obersten Verwaltungsbehörden der
beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar
miteinander das Nähere über die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen,
soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis
bedingen. Sie unterrichten sich ferner gegenseitig
laufend über die Änderungen ihrer innerstaatlichen
Vorschriften auf dem Gebiete der
Arbeitslosenversicherung und der Notstandshilfe
(Arbeitslosenfürsorge).
(2) Alle bei der Auslegung oder Durchführung
dieses Abkommens auftretenden Schwierigkeiten
werden die Obersten Verwaltungsbehörden
beider Vertragsstaaten untereinander regeln.
Artikel 16.
Oberste Verwaltungsbehörden.
Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses
Abkommens sind
in der Republik Österreich das Bundesministerium
für soziale Verwaltung,
in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium
für Arbeit.
Artikel 17.
Mitgliedschaft in Organen.
Die Vorschriften über die Voraussetzungen
der Berufung als Mitglieder von Organen der
Arbeitslosenversicherung werden durch Art. 2
nicht berührt.
Artikel 18.
Vertragsdauer.
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines
Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens
geschlossen. Es gilt als stillschweigend jeweils um
ein Jahr verlängert, sofern es nicht von der
Regierung eines der beiden Vertragsstaaten
spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist
schriftlich gekündigt wird.
(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen
dieses Abkommens für bereits erworbene
Ansprüche, jedoch nicht länger als für die
Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten,
weiter.
Artikel 19.
Ratifizierung und Inkrafttreten.
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie
möglich in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Beginn
des zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch
der Ratifikationsurkunden folgt.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Innsbruck, am 19. Mai 1951.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten
dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und
ihren Siegeln versehen.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hammerl e. h.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Scheuble e. h.
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen Abkommens über
Arbeitslosenversicherung geben die beiderseitigen
Bevollmächtigten im Namen der Vertragsstaaten
die übereinstimmende Erklärung ab, daß über
Folgendes Einvernehmen besteht
1. Zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des
Abkommens gehören die deutschen Länder,
deren Einwohner berechtigt sind, stimmberechtigte
Abgeordnete in den Deutschen Bundestag
zu wählen.
2. Die Ausdehnung des Abkommens über Arbeitslosenversicherung
auf das Land Berlin
(West) bleibt einer Zusatzvereinbarung der
beiden Vertragsstaaten im Einvernehmen mit
dem Senat des Landes Berlin vorbehalten.
3. Soweit es in diesem Abkommen oder diesem
Schlußprotokoll auf die österreichische oder
deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen
gleich
a) den österreichischen Staatsangehörigen
die Personen deutscher Sprachzugehörigkeit
(Volksdeutsche), die staatenlos sind
oder deren Staatsangehörigkeit un-
geklärt ist und die sich nicht nur vorübergehend
im Gebiete der Republik
Österreich aufhalten oder nach dem
26. August 1939 aufgehalten haben;
b) den deutschen Staatsangehörigen die
Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten
oder Abkömmlinge, die im Gebiete
des Deutschen Reiches nach dem Stand
vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden
haben.
4. Soweit Beschäftigte von Unternehmen der
Donauschiffahrt im Sinne des Art. 5, Abs. 1,
Ziffer 3, 4, Buchstabe a und Ziffer 5 des österreichischen
und deutschen Sozialversicherungsabkommens
vom 21. April 1951 nicht die
österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen, werden sie bei der Anwendung
dieses Abkommens hinsichtlich der
Arbeitslosenversicherung den österreichischen
und den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.
5. Die Bestimmung des Art. 5 hinsichtlich des
Nachweises einer dreizehnwöchigen Beschäftigung
gilt nur für Ansprüche, die nach dem
Inkrafttreten des Abkommens geltend gemacht
werden. Beschäftigungen, die vor dem
Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübt
wurden, werden berücksichtigt.
6. Die Zustimmung im Sinne des Art. 7 muß
erteilt werden, wenn der Arbeitslose in seinen
Heimatstaat zurückkehren will. Sie soll erteilt
werden, wenn die Versagung eine unbillige
Härte wäre. Eine unbillige Härte ist
insbesondere dann anzunehmen, wenn die
Versagung der Zustimmung verhindern
würde, daß die Hausgemeinschaft mit Ehegatten,
Kindern, Eltern oder Voreltern hergestellt
wird. Gegen die Verweigerung der
Zustimmung stehen den Arbeitslosen die
Rechtsmittel des Unterstützungsverfahrens zu.
7. Die Zustimmung im Sinne des Art. 8, Abs. 2,
kann auch für bestimmte Personengruppen
erteilt werden.
8. Vom 1. Jänner 1952 an wird die Arbeitslosenversicherung
in den österreichischen Gemeinden
Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und
Mittelberg (Verwaltungsbezirk Bregenz) von
österreichischen Verwaltungsstellen nach den
österreichischen Vorschriften durchgeführt.
Das Nähere zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung
in diesen Gemeinden bestimmt
die Oberste Verwaltungsbehörde der
Republik Österreich durch Verordnung. Die
beteiligten Landesarbeitsämter können zur
Überleitung und zur Gewährung erforderlicher
Verwaltungshilfe Näheres vereinbaren.
Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des
Abkommens zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung
vom heutigen Tage bildet,
gilt unter denselben Voraussetzungen und
für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.
Gefertigt in doppelter Urschrift
in Innsbruck, am 19. Mai 1951.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hammerl e. h.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Scheuble e. h.
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen
der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland über Arbeitslosenversicherung.
Zu dem zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai
1951 unterzeichneten Abkommen über Arbeitslosenversicherung
haben die beiderseitigen Bevollmächtigten
im Namen der Vertragsstaaten
folgendes vereinbart
1. Art. 14 des Abkommens entfällt.
2. Die in Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen
über Arbeitslosenversicherung mit
1. Jänner 1952 vorgesehene Übernahme der
Arbeitslosenversicherung in den österreichischen
Gemeinden Jungholz und Mittelberg
durch österreichische Verwaltungsstellen wird
in dem Zeitpunkt durchgeführt werden, in
dem die Sozialversicherung in diesen Gemeinden
gemäß dem österreichisch-deutschen
Abkommen über Sozialversicherung vom
21. April 1951 von österreichischen Verwaltungsstellen
übernommen wird.
Dieses Zusatzprotokoll bildet einen Bestandteil
des Abkommens zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951.
Gefertigt in doppelter Urschrift
zu Bonn, am 23. November 1951.
Für die
Republik Österreich
Dr. Hammerl e. h.
Für die Bundesrepublik
Deutschland
Scheuble e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schluß- und Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in den Protokollen
enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 7. Mai 1952.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Maisel
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. November 1952 in Bonn stattgefunden hat,
ist das Abkommen gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 samt Schluß- und Zusatzprotokoll am 1. Jänner
1953 in Kraft getreten.