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9_1953 AT

9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll und Zusatzprotokoll.

Nachdem das am 19. Mai 1951 in Innsbruck unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung samt Schlußprotokoll

und das am 23. November 1951 in Bonn unterzeichnete Zusatzprotokoll zu diesem Abkommen,

welche also lauten

Der Bundespräsident der Republik

Österreich

und

der Präsident der Bundesrepublik

Deutschland,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiete der Arbeitslosenversicherung zu regeln,

sind übereingekommen, ein Abkommen zu

schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Josef Hammerl, Sektionschef

im Bundesministerium für soziale Verwaltung,

Wien,

Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Julius Scheuble, Ministerialdirektor

im Bundesministerium für Arbeit, Bonn,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen

vereinbart haben

Artikel 1.

Sachlicher Geltungsbereich.

Dieses Abkommen bezieht sich in der Republik

Österreich auf

a) die Arbeitslosenversicherung,

b) die Notstandshilfe,

in der Bundesrepublik Deutschland auf

a) die Arbeitslosenversicherung,

b) die Arbeitslosenfürsorge,

in beiden Fällen einschließlich der Krankenversicherung

der Arbeitslosen, der Kurzarbeiterunterstützung

und der produktiven (wertschaffenden)

Arbeitslosenfürsorge.

Artikel 2.

Gleichstellung der Staatsangehörigen.

Die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten

sind in den Rechten und Pflichten aus der

Arbeitslosenversicherung und der Notstandshilfe

(Arbeitslosenfürsorge) einander gleichgestellt.

Vorschriften eines Vertragsstaates, die

eine unterschiedliche Behandlung von Inländern

und Ausländern vorsehen, finden auf Angehörige

des anderen Vertragsstaates keine Anwendung.

Artikel 3.

Arbeitslosenversicherung.

(1) Die im Gebiet eines Vertragsstaates ausgeübte

und der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung

unterliegende Beschäftigung wird im Gebiete

des anderen Vertragsstaates bei Geltendmachung

des Anspruches auf Leistungen der

Arbeitslosenversicherung auf die Anwartschaft

angerechnet, sofern sie auch in diesem Staatsgebiet

arbeitslosenversicherungspflichtig wäre;

dies gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses

Übereinkommens ausgeübte Beschäftigungen.

(2) Bezugsdauer und Höhe des Arbeitslosengeldes

und der Arbeitslosenunterstützung sowie

das Verfahren richten sich nach den Vorschriften

des Vertragsstaates, in dem der Arbeitslose den

Anspruch geltend machen kann.

Artikel 4.

Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung.

(1) Die Beitragspflicht und die Beitragsentrichtung

zur Arbeitslosenversicherung regeln sich

nach den Vorschriften des Vertragsstaates, in

dem die Beitragspflicht zur Kranken- oder Angestelltenversicherung

unter Berücksichtigung des

österreichisch-deutschen Abkommens über die

Sozialversicherung vom 21. April 1951 begründet

ist.

(2) Die Obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Vertragsstaaten können Ausnahmen von

dem Grundsatz des Abs. 1 vereinbaren.

Artikel 5.

Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorge).

Die Angehörigen eines Vertragsstaates, die im

Gebiete des anderen Vertragsstaates sich dauernd

aufhalten, erhalten die Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)

unter den gleichen

Voraussetzungen und in dem gleichen Umfange

wie Inländer. Notstandshilfe (Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)

kann der Arbeitslose in dem

anderen Vertragsstaat jedoch nur erhalten, wenn

er in einem der Vertragsstaaten den Anspruch

auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosenunterstützung)

erschöpft oder eine nicht nur geringfügige unselbständige

Beschäftigung in der Dauer von

mindestens dreizehn Wochen innerhalb der

letzten zwei Jahre vor der Antragstellung ausgeübt

hat.

Artikel 6.

Überweisung von Familienzuschlägen.

Hat ein Empfänger von Arbeitslosengeld

(Arbeitslosenunterstützung) oder Notstandshilfe

(Arbeitslosenfürsorgeunterstützung) Anspruch

auf Zuschläge für Familienangehörige, die sich

im Gebiete des anderen Vertragsstaates dauernd

aufhalten, so kann die Überweisung der Zuschläge

beansprucht werden, sofern nicht für die

Angehörigen auf Grund der Vorschriften des

anderen Vertragsstaates ein Anspruch auf

Familienzuschlag besteht.

Artikel 7.

Übersiedlung.

(1) Übersiedelt ein arbeitsloser Angehöriger

des einen Vertragsstaates in das Gebiet des

anderen Vertragsstaates, so kann er die Leistungen

der Arbeitslosenversicherung und der Notstandshilfe

(Arbeitslosenfürsorge) im anderen

Vertragsstaat nur in Anspruch nehmen, wenn

die Zustimmung des aufnehmenden Arbeitsamtes

vorliegt.

(2) Auf die jeweils zustehende Bezugsdauer

sind Zeiten anzurechnen, für die im anderen

Vertragsstaat bereits Leistungen auf Grund der

letzten Anwartschaft gewährt wurden.

Artikel 8.

Grenzgänger.

(1) Grenzgänger können Arbeitslosengeld

(Arbeitslosenunterstützung) und Notstandshilfe

(Arbeitslosenfürsorgeunterstützung) im allgemeinen

nur in dem Vertragsstaat beanspruchen,

in dessen Gebiet ihr Wohnsitz liegt.

(2) Im anderen Vertragsstaat können Arbeitslosengeld

(Arbeitslosenunterstützung) und Notstandshilfe

(Arbeitslosenfürsorgeunterstützung)

dann in Anspruch genommen werden, wenn das

Arbeitsamt des Wohnsitzes und das Arbeitsamt

des letzten Beschäftigungsortes zustimmen.

Art. 7 Abs. 2 findet Anwendung.

(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 1 gelten für die Gewährung von Kurzarbeiterunterstützung

die Vorschriften des Vertragsstaates,

in dem der Grenzgänger Kurzarbeit

leistet.

(4) Grenzgänger im Sinne des Abs. 1 sind Personen,

die unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes

im Grenzgebiet eines der beiden Vertragsstaaten,

zu dem sie täglich oder wöchentlich zurückkehren,

im Grenzgebiete des anderen Staates beschäftigt

sind.

(5) Als Grenzgebiet im Sinne des Abs. 4 gelten

die beiderseits der Grenze gelegenen Gebiete,

die grundsätzlich eine Tiefe von 10 km haben.

Die Liste der in diesem Gebiete gelegenen österreichischen

und deutschen Gemeinden wird von

den Obersten Verwaltungsbehörden der beiden

Vertragsstaaten gemeinsam aufgestellt.

Artikel 9.

Verrechnung.

Eine Verrechnung der Beiträge und Leistungen

zwischen den beiden Vertragsstaaten findet nicht

statt. Die Bestimmungen über Krankenversicherung

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Sozialversicherung vom 21. April 1951

werden dadurch nicht berührt.

Artikel 10.

Zahlungsverkehr.

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen

Behörden und Dienststellen gewähren

Geldleistungen mit befreiender Wirkung in

ihrer Landeswährung.

(2) Überweisungen gemäß Art. 6 werden nach

den Zahlungsabkommen durchgeführt, die

zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils

gelten.

(3) Sofern Vorschriften in einem der beiden

Vertragsstaaten die Zahlungen in das Ausland

von der Erfüllung bestimmter Formvorschriften

abhängig machen, finden die für Inländer geltenden

Vorschriften in gleicher Weise auch auf Personen

und Stellen Anwendung, die auf Grund

dieses Abkommens eine Zahlung zu erhalten

oder zu leisten haben.

Artikel 11.

Verwaltungshilfe.

Die Träger, Verbände und Behörden der Arbeitslosenversicherung

und der Sozialversicherung

der beiden Vertragsstaaten leisten sich bei

der Durchführung dieses Abkommens gegenseitig

im gleichen Umfang Hilfe wie im Inlandsverkehr.

Die gegenseitige Hilfe ist kostenlos.

Artikel 12.

Befreiung von Steuern und Gebühren

und vom Beglaubigungszwang.

(1) Steuer- und Gebührenbefreiungen nach

den Vorschriften über Arbeitslosenversicherung

und Sozialversicherung eines Vertragsstaates

gelten auch gegenüber Personen und Dienststellen

des anderen Staates.

(2) Akten, Urkunden und Schriftstücke jeglicher

Art, die in Durchführung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen nicht

der Beglaubigung oder der Legalisation durch

diplomatische oder konsularische Behörden.

Artikel 13.

Unmittelbarer Verkehr.

Träger, Verbände und Behörden der Arbeitslosenversicherung

und der Sozialversicherung in

beiden Vertragsstaaten verkehren bei der Durchführung

dieses Abkommens miteinander sowie

mit den Versicherten und ihren Vertretern unmittelbar.

Artikel 14.

entfällt.

Artikel 15.

Vereinbarungen über die Durchführung

und gegenseitige Unterrichtung.

(1) Die Obersten Verwaltungsbehörden der

beiden Vertragsstaaten vereinbaren unmittelbar

miteinander das Nähere über die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen,

soweit sie ein gegenseitiges Einverständnis

bedingen. Sie unterrichten sich ferner gegenseitig

laufend über die Änderungen ihrer innerstaatlichen

Vorschriften auf dem Gebiete der

Arbeitslosenversicherung und der Notstandshilfe

(Arbeitslosenfürsorge).

(2) Alle bei der Auslegung oder Durchführung

dieses Abkommens auftretenden Schwierigkeiten

werden die Obersten Verwaltungsbehörden

beider Vertragsstaaten untereinander regeln.

Artikel 16.

Oberste Verwaltungsbehörden.

Oberste Verwaltungsbehörden im Sinne dieses

Abkommens sind

in der Republik Österreich das Bundesministerium

für soziale Verwaltung,

in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministerium

für Arbeit.

Artikel 17.

Mitgliedschaft in Organen.

Die Vorschriften über die Voraussetzungen

der Berufung als Mitglieder von Organen der

Arbeitslosenversicherung werden durch Art. 2

nicht berührt.

Artikel 18.

Vertragsdauer.

(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines

Jahres nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens

geschlossen. Es gilt als stillschweigend jeweils um

ein Jahr verlängert, sofern es nicht von der

Regierung eines der beiden Vertragsstaaten

spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist

schriftlich gekündigt wird.

(2) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen

dieses Abkommens für bereits erworbene

Ansprüche, jedoch nicht länger als für die

Dauer eines Jahres nach dem Außerkrafttreten,

weiter.

Artikel 19.

Ratifizierung und Inkrafttreten.

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald wie

möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Beginn

des zweiten Monats in Kraft, der dem Austausch

der Ratifikationsurkunden folgt.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Innsbruck, am 19. Mai 1951.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten

dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und

ihren Siegeln versehen.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hammerl e. h.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Scheuble e. h.

Schlußprotokoll.

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland abgeschlossenen Abkommens über

Arbeitslosenversicherung geben die beiderseitigen

Bevollmächtigten im Namen der Vertragsstaaten

die übereinstimmende Erklärung ab, daß über

Folgendes Einvernehmen besteht

1. Zur Bundesrepublik Deutschland im Sinne des

Abkommens gehören die deutschen Länder,

deren Einwohner berechtigt sind, stimmberechtigte

Abgeordnete in den Deutschen Bundestag

zu wählen.

2. Die Ausdehnung des Abkommens über Arbeitslosenversicherung

auf das Land Berlin

(West) bleibt einer Zusatzvereinbarung der

beiden Vertragsstaaten im Einvernehmen mit

dem Senat des Landes Berlin vorbehalten.

3. Soweit es in diesem Abkommen oder diesem

Schlußprotokoll auf die österreichische oder

deutsche Staatsangehörigkeit ankommt, stehen

gleich

a) den österreichischen Staatsangehörigen

die Personen deutscher Sprachzugehörigkeit

(Volksdeutsche), die staatenlos sind

oder deren Staatsangehörigkeit un-

geklärt ist und die sich nicht nur vorübergehend

im Gebiete der Republik

Österreich aufhalten oder nach dem

26. August 1939 aufgehalten haben;

b) den deutschen Staatsangehörigen die

Flüchtlinge oder Vertriebenen deutscher

Volkszugehörigkeit oder deren Ehegatten

oder Abkömmlinge, die im Gebiete

des Deutschen Reiches nach dem Stand

vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden

haben.

4. Soweit Beschäftigte von Unternehmen der

Donauschiffahrt im Sinne des Art. 5, Abs. 1,

Ziffer 3, 4, Buchstabe a und Ziffer 5 des österreichischen

und deutschen Sozialversicherungsabkommens

vom 21. April 1951 nicht die

österreichische oder deutsche Staatsangehörigkeit

besitzen, werden sie bei der Anwendung

dieses Abkommens hinsichtlich der

Arbeitslosenversicherung den österreichischen

und den deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt.

5. Die Bestimmung des Art. 5 hinsichtlich des

Nachweises einer dreizehnwöchigen Beschäftigung

gilt nur für Ansprüche, die nach dem

Inkrafttreten des Abkommens geltend gemacht

werden. Beschäftigungen, die vor dem

Inkrafttreten dieses Abkommens ausgeübt

wurden, werden berücksichtigt.

6. Die Zustimmung im Sinne des Art. 7 muß

erteilt werden, wenn der Arbeitslose in seinen

Heimatstaat zurückkehren will. Sie soll erteilt

werden, wenn die Versagung eine unbillige

Härte wäre. Eine unbillige Härte ist

insbesondere dann anzunehmen, wenn die

Versagung der Zustimmung verhindern

würde, daß die Hausgemeinschaft mit Ehegatten,

Kindern, Eltern oder Voreltern hergestellt

wird. Gegen die Verweigerung der

Zustimmung stehen den Arbeitslosen die

Rechtsmittel des Unterstützungsverfahrens zu.

7. Die Zustimmung im Sinne des Art. 8, Abs. 2,

kann auch für bestimmte Personengruppen

erteilt werden.

8. Vom 1. Jänner 1952 an wird die Arbeitslosenversicherung

in den österreichischen Gemeinden

Jungholz (Verwaltungsbezirk Reutte) und

Mittelberg (Verwaltungsbezirk Bregenz) von

österreichischen Verwaltungsstellen nach den

österreichischen Vorschriften durchgeführt.

Das Nähere zur Durchführung der Arbeitslosenversicherung

in diesen Gemeinden bestimmt

die Oberste Verwaltungsbehörde der

Republik Österreich durch Verordnung. Die

beteiligten Landesarbeitsämter können zur

Überleitung und zur Gewährung erforderlicher

Verwaltungshilfe Näheres vereinbaren.

Dieses Schlußprotokoll, das Bestandteil des

Abkommens zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland über Arbeitslosenversicherung

vom heutigen Tage bildet,

gilt unter denselben Voraussetzungen und

für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

Gefertigt in doppelter Urschrift

in Innsbruck, am 19. Mai 1951.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hammerl e. h.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Scheuble e. h.

Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen

der Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Arbeitslosenversicherung.

Zu dem zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland am 19. Mai

1951 unterzeichneten Abkommen über Arbeitslosenversicherung

haben die beiderseitigen Bevollmächtigten

im Namen der Vertragsstaaten

folgendes vereinbart

1. Art. 14 des Abkommens entfällt.

2. Die in Ziffer 8 des Schlußprotokolls zum Abkommen

über Arbeitslosenversicherung mit

1. Jänner 1952 vorgesehene Übernahme der

Arbeitslosenversicherung in den österreichischen

Gemeinden Jungholz und Mittelberg

durch österreichische Verwaltungsstellen wird

in dem Zeitpunkt durchgeführt werden, in

dem die Sozialversicherung in diesen Gemeinden

gemäß dem österreichisch-deutschen

Abkommen über Sozialversicherung vom

21. April 1951 von österreichischen Verwaltungsstellen

übernommen wird.

Dieses Zusatzprotokoll bildet einen Bestandteil

des Abkommens zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

über Arbeitslosenversicherung vom 19. Mai 1951.

Gefertigt in doppelter Urschrift

zu Bonn, am 23. November 1951.

Für die

Republik Österreich

Dr. Hammerl e. h.

Für die Bundesrepublik

Deutschland

Scheuble e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schluß- und Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen und in den Protokollen

enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 7. Mai 1952.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Maisel

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 20. November 1952 in Bonn stattgefunden hat,

ist das Abkommen gemäß seinem Art. 19 Abs. 2 samt Schluß- und Zusatzprotokoll am 1. Jänner

1953 in Kraft getreten.

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