9. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden in Wien und Niederösterreich.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Um die Maßnahmen des Landes Niederösterreich
und der Stadt Wien zur Behebung der
Sachschäden zu fördern, die in diesen Gebieten
durch im Mai und August 1951 eingetretene
Hochwasserkatastrophen entstanden sind, wird
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
als erste Rate aus Bundesmitteln ein
Bundeszuschuß von fünf Millionen Schilling gewährt.
Der Zuschuß an Wien wird mit einer
Million, der Zuschuß an Niederösterreich mit
vier Millionen Schilling als erste Rate begrenzt.
§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur
Förderung der Behebung von Hochwasserschäden
bestimmt, die im Vermögen von physischen Personen
oder juristischen Personen des Privatrechtes
oder aber an Straßen eingetreten sind,
die ausschließlich aus Mitteln der in § 1 genannten
Gebietskörperschaften erhalten werden.
§ 3. (1) Ist der Geschädigte eine physische Person
oder eine juristische Person des Privatrechtes,
so dürfen Bundesmittel nur zugeteilt werden,
wenn die Schadensbehebung zur Erhaltung der
Existenzgrundlage der Betroffenen erforderlich
ist und der Geschädigte beim Amt der niederösterreichischen
Landesregierung (Magistrat der
Stadt Wien) bis längstens 31. März 1952 um eine
Beihilfe angesucht hat. Im einzelnen Fall darf
aus Mitteln des Bundeszuschusses nur höchstens
der Betrag zugeteilt werden, der einem Drittel
der notwendigen Wiederherstellungskosten im
Zeitpunkte 1. Oktober 1951 entspricht. Von den
notwendigen Wiederherstellungskosten sind aus
anderen öffentlichen Mitteln als dem Bundeszuschuß
und dem Beitrag der Gebietskörper-
schaft gemäß Abs. 2 gewährte oder zugesicherte
Beihilfen zur Behebung des Hochwasserschadens
in Abzug zu bringen. Eine Überschreitung des
Drittelbetrages ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen
Ausnahmefällen mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.
Die Zuweisung an den Geschädigten darf nach
Zusicherung nur im Verhältnis des Fortschrittes
der Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen
werden.
(2) Der Bundeszuschuß (Abs. 1) ist an die Bedingung
geknüpft, daß aus Mitteln des Landes
Niederösterreich (der Stadt Wien} ein Beitrag
in der Höhe von mindestens der Hälfte des Bundeszuschusses
geleistet wird.
§ 4. Der Bundeszuschuß zur Förderung der
Behebung von Hochwasserschäden, die an ausschließlich
aus Mitteln der Gebietskörperschaft
erhaltenen Straßen entstanden sind, ist im Rahmen
des Betrages gemäß § 1 an den
Nachweis über die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten
im einzelnen Fall gebunden.
§ 5. Die Überprüfung der Voraussetzungen
für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen
Verwendung des Bundeszuschusses bleibt den
Organen des Bundes vorbehalten. Bei Nichteinhaltung
der Bedingung (§ 3 Abs. 2) durch das
Land Niederösterreich (die Stadt Wien) kann die
Überweisung von Bundesmitteln auf Grund
dieses Bundesgesetzes eingestellt werden.
§ 6. Die haushaltsmäßige Verrechnung des
Bundeszuschusses wird den betroffenen Gebietskörperschaften
zur Bedingung gemacht.
§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.