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9_1952 AT

9. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden in Wien und Niederösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses zur Förderung der Behebung von Hochwasserschäden in Wien und Niederösterreich.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Um die Maßnahmen des Landes Niederösterreich

und der Stadt Wien zur Behebung der

Sachschäden zu fördern, die in diesen Gebieten

durch im Mai und August 1951 eingetretene

Hochwasserkatastrophen entstanden sind, wird

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

als erste Rate aus Bundesmitteln ein

Bundeszuschuß von fünf Millionen Schilling gewährt.

Der Zuschuß an Wien wird mit einer

Million, der Zuschuß an Niederösterreich mit

vier Millionen Schilling als erste Rate begrenzt.

§ 2. Der Bundeszuschuß nach § 1 ist nur zur

Förderung der Behebung von Hochwasserschäden

bestimmt, die im Vermögen von physischen Personen

oder juristischen Personen des Privatrechtes

oder aber an Straßen eingetreten sind,

die ausschließlich aus Mitteln der in § 1 genannten

Gebietskörperschaften erhalten werden.

§ 3. (1) Ist der Geschädigte eine physische Person

oder eine juristische Person des Privatrechtes,

so dürfen Bundesmittel nur zugeteilt werden,

wenn die Schadensbehebung zur Erhaltung der

Existenzgrundlage der Betroffenen erforderlich

ist und der Geschädigte beim Amt der niederösterreichischen

Landesregierung (Magistrat der

Stadt Wien) bis längstens 31. März 1952 um eine

Beihilfe angesucht hat. Im einzelnen Fall darf

aus Mitteln des Bundeszuschusses nur höchstens

der Betrag zugeteilt werden, der einem Drittel

der notwendigen Wiederherstellungskosten im

Zeitpunkte 1. Oktober 1951 entspricht. Von den

notwendigen Wiederherstellungskosten sind aus

anderen öffentlichen Mitteln als dem Bundeszuschuß

und dem Beitrag der Gebietskörper-

schaft gemäß Abs. 2 gewährte oder zugesicherte

Beihilfen zur Behebung des Hochwasserschadens

in Abzug zu bringen. Eine Überschreitung des

Drittelbetrages ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen

Ausnahmefällen mit Zustimmung

des Bundesministeriums für Finanzen zulässig.

Die Zuweisung an den Geschädigten darf nach

Zusicherung nur im Verhältnis des Fortschrittes

der Wiederherstellungsarbeiten vorgenommen

werden.

(2) Der Bundeszuschuß (Abs. 1) ist an die Bedingung

geknüpft, daß aus Mitteln des Landes

Niederösterreich (der Stadt Wien} ein Beitrag

in der Höhe von mindestens der Hälfte des Bundeszuschusses

geleistet wird.

§ 4. Der Bundeszuschuß zur Förderung der

Behebung von Hochwasserschäden, die an ausschließlich

aus Mitteln der Gebietskörperschaft

erhaltenen Straßen entstanden sind, ist im Rahmen

des Betrages gemäß § 1 an den

Nachweis über die Vollendung der Wiederherstellungsarbeiten

im einzelnen Fall gebunden.

§ 5. Die Überprüfung der Voraussetzungen

für die Gewährung sowie der widmungsgemäßen

Verwendung des Bundeszuschusses bleibt den

Organen des Bundes vorbehalten. Bei Nichteinhaltung

der Bedingung (§ 3 Abs. 2) durch das

Land Niederösterreich (die Stadt Wien) kann die

Überweisung von Bundesmitteln auf Grund

dieses Bundesgesetzes eingestellt werden.

§ 6. Die haushaltsmäßige Verrechnung des

Bundeszuschusses wird den betroffenen Gebietskörperschaften

zur Bedingung gemacht.

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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