9. Kundmachung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des
Hauptausschusses des Nationalrates vom 6. Dezember
1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G.
Bl. Nr. 180) wird gemäß § 34, Abs. (4), der Besoldungsordnung
für die Beamten der Österreichischen
Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947,
kundgemacht
§ 1. Den Beamten des Dienststandes und den
Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen wird
im Monat Dezember 1949 eine einmalige Sonderzahlung
(Überbrückungsbeihilfe) ausgezahlt.
§ 2. (1) Die Überbrückungsbeihilfe beträgt
a) bei Beamten des Dienststandes 200 S zuzüglich
von 20 S für jede Familienzulage,
die der Bundesbahnbeamte bezieht;
b) bei Empfängern von Ruhegenüssen 180 S
zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage
oder Aushilfe, die der Empfänger des Ruhegenusses
bezieht;
c) bei Empfängern von Versorgungsgenüssen
90 S zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage
oder Aushilfe, die der Empfänger
des Versorgungsgenusses bezieht.
(2) Betragen jedoch 25 v. H. des Monatsbezuges
mehr als die unter Abs. (1), lit. a bis c genannten
Beträge, so sind an Stelle dieser Beträge 25 v. H.
des Monatsbezuges auszuzahlen.
(3) Wenn ein Beamter (Empfänger von Ruhe[Versorgungs]genüssen)
Anspruch auf mehrere
Monatsbezüge hat, wird die Überbrückungsbeihilfe
einmal ausgezahlt; bei der Ermittlung
der Überbrückungsbeihilfe nach Abs. (2) sind jedoch
sämtliche Monatsbezüge zusammenzuzählen.
§ 3. Die Bestimmungen des II. Abschnittes der
Teuerungszuschlagskundmachung 1949, B. G. Bl.
Nr. 121, sind auf diese Überbrückungsbeihilfe
sinngemäß anzuwenden. Als Stichtag im Sinne
des § 8 dieser Kundmachung gilt der 15. November
1949.