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9. Kundmachung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Kundmachung: Gewährung einer einmaligen Sonderzahlung an die Beamten der Österreichischen Bundesbahnen.

Auf Grund des zustimmenden Beschlusses des

Hauptausschusses des Nationalrates vom 6. Dezember

1949 (Gesetz vom 13. April 1920, St. G.

Bl. Nr. 180) wird gemäß § 34, Abs. (4), der Besoldungsordnung

für die Beamten der Österreichischen

Bundesbahnen, B. G. Bl. Nr. 263/1947,

kundgemacht

§ 1. Den Beamten des Dienststandes und den

Empfängern von Ruhe(Versorgungs)genüssen wird

im Monat Dezember 1949 eine einmalige Sonderzahlung

(Überbrückungsbeihilfe) ausgezahlt.

§ 2. (1) Die Überbrückungsbeihilfe beträgt

a) bei Beamten des Dienststandes 200 S zuzüglich

von 20 S für jede Familienzulage,

die der Bundesbahnbeamte bezieht;

b) bei Empfängern von Ruhegenüssen 180 S

zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage

oder Aushilfe, die der Empfänger des Ruhegenusses

bezieht;

c) bei Empfängern von Versorgungsgenüssen

90 S zuzüglich von 20 S für jede Kinderzulage

oder Aushilfe, die der Empfänger

des Versorgungsgenusses bezieht.

(2) Betragen jedoch 25 v. H. des Monatsbezuges

mehr als die unter Abs. (1), lit. a bis c genannten

Beträge, so sind an Stelle dieser Beträge 25 v. H.

des Monatsbezuges auszuzahlen.

(3) Wenn ein Beamter (Empfänger von Ruhe[Versorgungs]genüssen)

Anspruch auf mehrere

Monatsbezüge hat, wird die Überbrückungsbeihilfe

einmal ausgezahlt; bei der Ermittlung

der Überbrückungsbeihilfe nach Abs. (2) sind jedoch

sämtliche Monatsbezüge zusammenzuzählen.

§ 3. Die Bestimmungen des II. Abschnittes der

Teuerungszuschlagskundmachung 1949, B. G. Bl.

Nr. 121, sind auf diese Überbrückungsbeihilfe

sinngemäß anzuwenden. Als Stichtag im Sinne

des § 8 dieser Kundmachung gilt der 15. November

1949.

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