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9_1949 AT

9. Verordnung: Herausnahme von Leistungen aus der Preisregelung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Herausnahme von Leistungen aus der Preisregelung.

Gemäß § 1, Abs. (5), des Bundesgesetzes vom

21. April 1948, B. G. Bl. Nr. 87, mit dem grundsätzliche

Bestimmungen über die Preisregelung

erlassen werden (Preisregelungsgesetz 1948), wird

im Einvernehmen mit den Bundesministerien für

Unterricht, für soziale Verwaltung, für Land-

und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau

und für Verkehr verordnet

Von der Preisregelung werden nachangeführte

Leistungen ausgenommen

Abdeckerleistungen,

Ambulantes Theater (Eintrittspreise),

Beratungsbüros, Leistungen der,

Bergführerleistungen,

Blumenbinder (Lohnaufträge),

Bootsverleiher (Bootmieten),

Büchsenmacher (Reparaturleistungen),

Dekorationsarbeiten (Reparaturen),

Edel- und Luxuspelze (Reparaturleistungen und

Lohnarbeiten),

Eislauf- und Tennisplätze (Benützungspreise),

Fotoarbeiten mit Ausnahme von Paßfotos,

Fremdenführerleistungen,

Friseurarbeiten, und zwar: Augenbrauen färben,

nachziehen und rasieren; manicuren sowie

Wimpern färben und aufsetzen,

Fußpflegerleistungen,

Gartengestalter und Gartenarchitekten, Leistungen

der,

Gastspieldirektionen (Eintrittspreise),

Gepäcksträgerleistungen,

Gold- und Silberschmiede (Reparaturleistungen

und Lohnarbeiten),

Graphologen (Honorare),

Gymnastikschulen (Schulgelder),

Holzbildhauerleistungen,

Intarsienschneiderleistungen

Kabaretts (Eintrittspreise),

Kalligraphen, Leistungen der,

Kosmetiker, alle Leistungen der,

Kunstgewerbe, sämtliche Leistungen,

Kunstkitterleistungen,

Kunsttanzschulen (Honorare),

Leistungen der Schuhpflegesalons und Schuhputzer,

Lohnackerung,

Lohndrusch,

Masseure, Leistungen der,

Notenstecher, Leistungen der,

Öfen, Herstellung nach Zeichnungen und Nachbildung

von Stilöfen,

Pfeifenschneiderleistungen,

Privateinzelunterricht in allen Fächern,

Privattheater (Eintrittspreise),

Puppenspiele (Eintrittspreise),

Rennveranstaltungen (Eintrittspreise),

Schausteller (Eintrittspreise),

Skulpturen, Verfertigung von,

Sportschulen (Schulgelder),

Steinbildhauer, Leistungen der (ausgenommen

Bauleistungen und Steinmetzarbeiten an

Gräbern),

Tanzschulen (Kursgelder und Honorare für

Einzelstunden),

Varietés (Eintrittspreise),

Vergnügungsbetriebe, Eintrittspreise (Kaffeehäuser

und Gaststätten fallen nicht darunter),

Wirtschaftliches Werbewesen (Honorare),

Ziergegenstände, Bearbeitung von,

Zirkusse (Eintrittspreise).

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