9. Verordnung: Herausnahme von Leistungen aus der Preisregelung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 1, Abs. (5), des Bundesgesetzes vom
21. April 1948, B. G. Bl. Nr. 87, mit dem grundsätzliche
Bestimmungen über die Preisregelung
erlassen werden (Preisregelungsgesetz 1948), wird
im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
Unterricht, für soziale Verwaltung, für Land-
und Forstwirtschaft, für Handel und Wiederaufbau
und für Verkehr verordnet
Von der Preisregelung werden nachangeführte
Leistungen ausgenommen
Abdeckerleistungen,
Ambulantes Theater (Eintrittspreise),
Beratungsbüros, Leistungen der,
Bergführerleistungen,
Blumenbinder (Lohnaufträge),
Bootsverleiher (Bootmieten),
Büchsenmacher (Reparaturleistungen),
Dekorationsarbeiten (Reparaturen),
Edel- und Luxuspelze (Reparaturleistungen und
Lohnarbeiten),
Eislauf- und Tennisplätze (Benützungspreise),
Fotoarbeiten mit Ausnahme von Paßfotos,
Fremdenführerleistungen,
Friseurarbeiten, und zwar: Augenbrauen färben,
nachziehen und rasieren; manicuren sowie
Wimpern färben und aufsetzen,
Fußpflegerleistungen,
Gartengestalter und Gartenarchitekten, Leistungen
der,
Gastspieldirektionen (Eintrittspreise),
Gepäcksträgerleistungen,
Gold- und Silberschmiede (Reparaturleistungen
und Lohnarbeiten),
Graphologen (Honorare),
Gymnastikschulen (Schulgelder),
Holzbildhauerleistungen,
Intarsienschneiderleistungen
Kabaretts (Eintrittspreise),
Kalligraphen, Leistungen der,
Kosmetiker, alle Leistungen der,
Kunstgewerbe, sämtliche Leistungen,
Kunstkitterleistungen,
Kunsttanzschulen (Honorare),
Leistungen der Schuhpflegesalons und Schuhputzer,
Lohnackerung,
Lohndrusch,
Masseure, Leistungen der,
Notenstecher, Leistungen der,
Öfen, Herstellung nach Zeichnungen und Nachbildung
von Stilöfen,
Pfeifenschneiderleistungen,
Privateinzelunterricht in allen Fächern,
Privattheater (Eintrittspreise),
Puppenspiele (Eintrittspreise),
Rennveranstaltungen (Eintrittspreise),
Schausteller (Eintrittspreise),
Skulpturen, Verfertigung von,
Sportschulen (Schulgelder),
Steinbildhauer, Leistungen der (ausgenommen
Bauleistungen und Steinmetzarbeiten an
Gräbern),
Tanzschulen (Kursgelder und Honorare für
Einzelstunden),
Varietés (Eintrittspreise),
Vergnügungsbetriebe, Eintrittspreise (Kaffeehäuser
und Gaststätten fallen nicht darunter),
Wirtschaftliches Werbewesen (Honorare),
Ziergegenstände, Bearbeitung von,
Zirkusse (Eintrittspreise).