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9_1948 AT

9. Verordnung: Internationale Markenregistrierung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Internationale Markenregistrierung.

Zur Durchführung des Madrider Abkommens

vom 14. April 1891, betreffend die internationale

Registrierung von Fabriks- oder

Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember

1900, in Washington am 2. Juni 1911,

im Haag am 6. November 1925 und in London

am 2. Juni 1934 (B.G.Bl. Nr. 8/1948) und mit

Beziehung auf die im Artikel 10 dieses Abkommens

vereinbarte, im Anhang dieser Verordnung

im Urtext und in Übersetzung mitgeteilte

Durchführungsvorschrift wird verordnet

§ 1. (1) Die internationale Registrierung einer

Marke hat die Eintragung dieser Marke in das

österreichische Markenregister zur Voraussetzung.

(2) Der Antrag auf internationale Registrierung

ist beim Österreichischen Patentamt zu

überreichen. Hiefür ist ein Vordruck zu benützen,

der vom Patentamt ausgegeben wird

und bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft

sowie beim Patentamt kostenlos erhältlich

ist.

(3) Das Patentamt überträgt die Angaben des

Antrages [Abs. (2)] in das sogenannte Gesuch,

einen vom Internationalen Büro zum Schutze

des gewerblichen Eigentums gelieferten Vordruck,

der vom Patentamt in französischer

Sprache ausgefüllt und dem Internationalen

Büro in zweifacher Ausfertigung übersendet

wird.

(4) Der Antrag [Abs. (2)] hat alle Angaben

und Beilagen zu enthalten, die zur Ausfertigung

des Gesuches [Abs. (3)] und zum Anschluß an

dasselbe erforderlich sind. Fehlende Angaben

sind vom Patentamt dem letzten Akten- und

Registerstand zu entnehmen.

(5) Das Patentamt kann zur Behebung von

Mängeln des Antrages eine Frist erteilen. Bei

ungenütztem Ablauf der Frist wird der Antrag

abgewiesen. Die Bestimmungen der §§ 22 e und

22 f des Markenschutzgesetzes finden Anwendung.

(6) Eine mit der Bestätigung der internationalen

(Registrierung versehene Ausfertigung

des Gesuches wird dem Antragsteller nach Eintragung

der internationalen Marke durch Vermittlung

des Österreichischen Patentamtes zugestellt.

§ 2. Bei Einreichung des Antrages auf internationale

Registrierung oder Erneuerung der

Registrierung einer internationalen Marke ist

außer der internationalen Gebühr [Artikel 8,

Abs. (2) des oben genannten Abkommens] noch

eine Inlandsgebühr von 50 S zu entrichten.

Diese Gebühr ist auf das Postscheckkonto des

Patentamtes zu überweisen.

§ 3. Die Verordnungen des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr vom 25. Mai

1928, B.G.Bl. Nr. 128, und des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe, Industrie und

Bauten vom 25. September 1922, betreffend die

Festsetzung einer Inlandsgebühr für die Hinterlegung

von Marken zur internationalen Registrierung,

B. G.Bl. Nr. 715, und § 4 der Verordnung

des Bundesministeriums für Handel

und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen vom 1. März 1925,

über eine Erhöhung der Gebühren auf dem

Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes,

B. G. Bl. Nr. 100, treten außer Kraft.

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