9. Verordnung: Internationale Markenregistrierung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Zur Durchführung des Madrider Abkommens
vom 14. April 1891, betreffend die internationale
Registrierung von Fabriks- oder
Handelsmarken, revidiert in Brüssel am 14. Dezember
1900, in Washington am 2. Juni 1911,
im Haag am 6. November 1925 und in London
am 2. Juni 1934 (B.G.Bl. Nr. 8/1948) und mit
Beziehung auf die im Artikel 10 dieses Abkommens
vereinbarte, im Anhang dieser Verordnung
im Urtext und in Übersetzung mitgeteilte
Durchführungsvorschrift wird verordnet
§ 1. (1) Die internationale Registrierung einer
Marke hat die Eintragung dieser Marke in das
österreichische Markenregister zur Voraussetzung.
(2) Der Antrag auf internationale Registrierung
ist beim Österreichischen Patentamt zu
überreichen. Hiefür ist ein Vordruck zu benützen,
der vom Patentamt ausgegeben wird
und bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft
sowie beim Patentamt kostenlos erhältlich
ist.
(3) Das Patentamt überträgt die Angaben des
Antrages [Abs. (2)] in das sogenannte Gesuch,
einen vom Internationalen Büro zum Schutze
des gewerblichen Eigentums gelieferten Vordruck,
der vom Patentamt in französischer
Sprache ausgefüllt und dem Internationalen
Büro in zweifacher Ausfertigung übersendet
wird.
(4) Der Antrag [Abs. (2)] hat alle Angaben
und Beilagen zu enthalten, die zur Ausfertigung
des Gesuches [Abs. (3)] und zum Anschluß an
dasselbe erforderlich sind. Fehlende Angaben
sind vom Patentamt dem letzten Akten- und
Registerstand zu entnehmen.
(5) Das Patentamt kann zur Behebung von
Mängeln des Antrages eine Frist erteilen. Bei
ungenütztem Ablauf der Frist wird der Antrag
abgewiesen. Die Bestimmungen der §§ 22 e und
22 f des Markenschutzgesetzes finden Anwendung.
(6) Eine mit der Bestätigung der internationalen
(Registrierung versehene Ausfertigung
des Gesuches wird dem Antragsteller nach Eintragung
der internationalen Marke durch Vermittlung
des Österreichischen Patentamtes zugestellt.
§ 2. Bei Einreichung des Antrages auf internationale
Registrierung oder Erneuerung der
Registrierung einer internationalen Marke ist
außer der internationalen Gebühr [Artikel 8,
Abs. (2) des oben genannten Abkommens] noch
eine Inlandsgebühr von 50 S zu entrichten.
Diese Gebühr ist auf das Postscheckkonto des
Patentamtes zu überweisen.
§ 3. Die Verordnungen des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr vom 25. Mai
1928, B.G.Bl. Nr. 128, und des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe, Industrie und
Bauten vom 25. September 1922, betreffend die
Festsetzung einer Inlandsgebühr für die Hinterlegung
von Marken zur internationalen Registrierung,
B. G.Bl. Nr. 715, und § 4 der Verordnung
des Bundesministeriums für Handel
und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen vom 1. März 1925,
über eine Erhöhung der Gebühren auf dem
Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes,
B. G. Bl. Nr. 100, treten außer Kraft.