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9_1947 AT

9. Bundesverfassungsgesetz: Sicherung des Personalbedarfes der Rechtspflege.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Bundesverfassungsgesetz: Sicherung des Personalbedarfes der Rechtspflege.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

auf Antrag des Bundesministers für Justiz

Richter des Ruhestandes zur Versehung von

Richterposten oder sonst den Richtern vorbehaltenen

Aufgaben bis zum Ende des Jahres

1947 gemäß § 10, Abs. (3), des Beamten-Überleitungsgesetzes

vom 22. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 134, wieder zu verwenden.

§ 2. Für die wiederverwendeten Richter

gelten die in dem Bundes-Verfassungsgesetz in

der Fassung von 1929 für die Richter vorgesehenen

Bestimmungen mit Ausnahme des

Artikels 86 und der Vorschrift des Artikels 88,

Abs. (1), über die Altersgrenze.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für

Justiz betraut.

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