9. Verordnung: Regelung des Verkehrs mit Erzeugnissen von Obstbaumschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht
des Staatsamts für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,
wird verordnet
§ 1. (1) Wer Obstbäume, Beerenobststräucher
und Unterlagen für den Verkauf erzeugt, hat
die verkaufsfertige Ware erstmalig bis 31. Dezember
1945, sonst bis 1. September schriftlich,
nach Obstarten, Sorten sowie nach Formen und
Unterlagen gegliedert, bei der zuständigen Landes-
Landwirtschaftskammer anzumelden. Zur
Anmeldung sind die von der Landes-Landwirtschaftskammer
aufgelegten Formblätter zu verwenden.
(2) Die Landes-Landwirtschaftskammern fertigen
eine Übersicht dieser Erzeugnisse nach
Obstarten und Sorten sowie nach Formen und
Unterlagen gegliedert an. und reichen sie erstmalig
bis 15. Jänner 1946, sonst bis 15. September,
dem Staatsamte für Land- und Forstwirtschaft
ein.
§ 2. (1) Als Unterlagen im Sinne dieser Verordnung
gelten Sämlingspflanzen und bewurzelte
Stecklinge sowie Ableger, Abrisse und Ausläufer.
(2) Formen im Sinne dieser Verordnung sind
Hochstämme, Halbstämme, Buschbäume und
Formbäume.
§ 3. (1) Von der im Jahre 1945 als verkaufsfertig
gemeldeten Ware (§ 1) sind 10 Prozent
nach den Weisungen des Staatsamtes für Land-
und Forstwirtschaft und 40 Prozent nach den
Weisungen der Landes-Landwirtschaftskammer
abzugeben. Die restlichen 50 Prozent unterliegen
keinen Verkaufsbeschränkungen.
(2) Für die Folgezeit werden die Prozentsätze,
die Verkaufsbeschränkungen unterliegen, durch
Kundmachung rechtzeitig festgesetzt werden.
(3) Insoweit das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft
oder die Landes-Landwirtschaftskammer
bis 15. März des folgenden Jahres vom
Weisungsrecht keiner Gebrauch macht, können
die Erzeugnisse frei veräußert werden.
§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
werden als Verwaltungsübertretung nach
§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 69, bestraft.