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9_1946 AT

9. Verordnung: Regelung des Verkehrs mit Erzeugnissen von Obstbaumschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Verordnung: Regelung des Verkehrs mit Erzeugnissen von Obstbaumschulen.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 3. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 69, über das Verordnungsrecht

des Staatsamts für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse,

wird verordnet

§ 1. (1) Wer Obstbäume, Beerenobststräucher

und Unterlagen für den Verkauf erzeugt, hat

die verkaufsfertige Ware erstmalig bis 31. Dezember

1945, sonst bis 1. September schriftlich,

nach Obstarten, Sorten sowie nach Formen und

Unterlagen gegliedert, bei der zuständigen Landes-

Landwirtschaftskammer anzumelden. Zur

Anmeldung sind die von der Landes-Landwirtschaftskammer

aufgelegten Formblätter zu verwenden.

(2) Die Landes-Landwirtschaftskammern fertigen

eine Übersicht dieser Erzeugnisse nach

Obstarten und Sorten sowie nach Formen und

Unterlagen gegliedert an. und reichen sie erstmalig

bis 15. Jänner 1946, sonst bis 15. September,

dem Staatsamte für Land- und Forstwirtschaft

ein.

§ 2. (1) Als Unterlagen im Sinne dieser Verordnung

gelten Sämlingspflanzen und bewurzelte

Stecklinge sowie Ableger, Abrisse und Ausläufer.

(2) Formen im Sinne dieser Verordnung sind

Hochstämme, Halbstämme, Buschbäume und

Formbäume.

§ 3. (1) Von der im Jahre 1945 als verkaufsfertig

gemeldeten Ware (§ 1) sind 10 Prozent

nach den Weisungen des Staatsamtes für Land-

und Forstwirtschaft und 40 Prozent nach den

Weisungen der Landes-Landwirtschaftskammer

abzugeben. Die restlichen 50 Prozent unterliegen

keinen Verkaufsbeschränkungen.

(2) Für die Folgezeit werden die Prozentsätze,

die Verkaufsbeschränkungen unterliegen, durch

Kundmachung rechtzeitig festgesetzt werden.

(3) Insoweit das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft

oder die Landes-Landwirtschaftskammer

bis 15. März des folgenden Jahres vom

Weisungsrecht keiner Gebrauch macht, können

die Erzeugnisse frei veräußert werden.

§ 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung

werden als Verwaltungsübertretung nach

§ 4 des Gesetzes vom 3. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 69, bestraft.

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