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9_1945 AT

9. Gesetz: Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 9. Gesetz: Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen.

Die Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Die zuständigen Staatsämter können für

Unternehmungen, die ihren Sitz, eine Zweigniederlassung

oder eine Betriebsstätte innerhalb

der vor dem 13. März 1938 bestandenen Grenzen

der Republik Österreich haben, öffentliche Verwalter

bestellen, wenn es wichtige öffentliche

Interessen erfordern.

§ 2. Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung

ruhen die Befugnisse des Inhabers der

Unternehmung und bei juristischen Personen die

Befugnisse ihrer Organe. Der öffentliche Verwalter

übt alle Rechte und Pflichten des Unternehmers

aus und vertritt das Unternehmen nach

innen und außen. Er hat die Geschäfte mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu

führen.

Ist die Unternehmung in das Handelsregister

oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist

die Bestellung oder Enthebung eines öffentlichen

Verwalters in das Register einzutragen.

§ 3. Die zuständigen Staatsämter können in

Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen,

die ihren Sitz in den in § 1 erwähnten

Gebieten haben, unter öffentliche Aufsicht

stellen. Die Geschäftsführung dieser

Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson

alle notwendigen Auskünfte zu erteilen

und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen

zu gewähren. Der Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht

gegen alle die Geschäftsführung betreffenden

Verfügungen mit der Wirkung zu,

daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des

zuständigen Staatsamtes zu unterbleiben haben.

§ 4. Die öffentlichen Verwalter und die öffentlichen

Aufsichtspersonen werden nach Anhörung

der zuständigen Kammer und der zuständigen

Berufsvertretung der Arbeiter und Angestellten

bestellt.

§ 5. Die öffentlichen Verwalter und die öffentlichen

Aufsichtspersonen haben bei ihrer Tätigkeit

die Weisungen des zuständigen Staatsamtes

zu befolgen und ihm über ihre Tätigkeit zu

berichten.

§ 6. Die öffentlichen Verwalter und die öffentlichen

Aufsichtspersonen haben auf eine angemessene

Entlohnung Anspruch, deren Höhe unter

Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

des Unternehmens vom zuständigen

Staatsamte bestimmt wird.

Die aus der Bestellung von öffentlichen Verwaltern

und öffentlichen Aufsichtspersonen entstehenden

Kosten sowie die Kosten notwendiger

Überprüfungen sind von der Unternehmung zu

tragen.

§ 7. Wer nach dem 1. März 1945 in einer

Unternehmung allein oder mit anderen die Geschäftsführung

oder die Aufsicht übernommen

hat, hat dies binnen acht Tagen nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes dem zuständigen Staatsamte oder

den von diesem bestimmten Behörden zu melden,

die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über

die Fortdauer der Verwaltung oder der Aufsicht

entscheiden.

§ 8. Die zuständigen Staatsämter können die

ihnen nach dem Gesetz zustehenden Befugnisse

nachgeordneten Behörden übertragen.

§ 9. Durch Verfügung des zuständigen Staatsamtes

kann im Einvernehmen mit der zuständigen

Kammer und der zuständigen Berufsvertretung

der Arbeiter und Angestellten die Auflösung

einer unter öffentliche Verwaltung gestellten

Unternehmung angeordnet werden.

§ 10. Schadenersatzansprüche des Inhabers der

Unternehmung oder eines an der Unternehmung

Beteiligten gegen den öffentlichen Verwalter

können nur mit Genehmigung der Stelle, welche

die öffentliche Verwaltung verfügt hat, geltend

gemacht werden. Diese Genehmigung ist zu erteilen,

wenn das zuständige Staatsamt eine schuldhafte

Pflichtverletzung des Verwalters als gegeben

annimmt. Wenn die Genehmigung nicht erteilt

ist, ist der Rechtsweg unzulässig.

§ 11. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden

auch auf sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte

sinngemäß Anwendung, die nicht

Gegenstand einer Unternehmung sind.

§ 12. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung

in Kraft. Mit der Durchführung ist die

Staatsregierung betraut.

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