9. Gesetz: Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Die zuständigen Staatsämter können für
Unternehmungen, die ihren Sitz, eine Zweigniederlassung
oder eine Betriebsstätte innerhalb
der vor dem 13. März 1938 bestandenen Grenzen
der Republik Österreich haben, öffentliche Verwalter
bestellen, wenn es wichtige öffentliche
Interessen erfordern.
§ 2. Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung
ruhen die Befugnisse des Inhabers der
Unternehmung und bei juristischen Personen die
Befugnisse ihrer Organe. Der öffentliche Verwalter
übt alle Rechte und Pflichten des Unternehmers
aus und vertritt das Unternehmen nach
innen und außen. Er hat die Geschäfte mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu
führen.
Ist die Unternehmung in das Handelsregister
oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist
die Bestellung oder Enthebung eines öffentlichen
Verwalters in das Register einzutragen.
§ 3. Die zuständigen Staatsämter können in
Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen,
die ihren Sitz in den in § 1 erwähnten
Gebieten haben, unter öffentliche Aufsicht
stellen. Die Geschäftsführung dieser
Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson
alle notwendigen Auskünfte zu erteilen
und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen
zu gewähren. Der Aufsichtsperson steht ein Einspruchsrecht
gegen alle die Geschäftsführung betreffenden
Verfügungen mit der Wirkung zu,
daß diese Verfügungen bis zur Entscheidung des
zuständigen Staatsamtes zu unterbleiben haben.
§ 4. Die öffentlichen Verwalter und die öffentlichen
Aufsichtspersonen werden nach Anhörung
der zuständigen Kammer und der zuständigen
Berufsvertretung der Arbeiter und Angestellten
bestellt.
§ 5. Die öffentlichen Verwalter und die öffentlichen
Aufsichtspersonen haben bei ihrer Tätigkeit
die Weisungen des zuständigen Staatsamtes
zu befolgen und ihm über ihre Tätigkeit zu
berichten.
§ 6. Die öffentlichen Verwalter und die öffentlichen
Aufsichtspersonen haben auf eine angemessene
Entlohnung Anspruch, deren Höhe unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Unternehmens vom zuständigen
Staatsamte bestimmt wird.
Die aus der Bestellung von öffentlichen Verwaltern
und öffentlichen Aufsichtspersonen entstehenden
Kosten sowie die Kosten notwendiger
Überprüfungen sind von der Unternehmung zu
tragen.
§ 7. Wer nach dem 1. März 1945 in einer
Unternehmung allein oder mit anderen die Geschäftsführung
oder die Aufsicht übernommen
hat, hat dies binnen acht Tagen nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes dem zuständigen Staatsamte oder
den von diesem bestimmten Behörden zu melden,
die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes über
die Fortdauer der Verwaltung oder der Aufsicht
entscheiden.
§ 8. Die zuständigen Staatsämter können die
ihnen nach dem Gesetz zustehenden Befugnisse
nachgeordneten Behörden übertragen.
§ 9. Durch Verfügung des zuständigen Staatsamtes
kann im Einvernehmen mit der zuständigen
Kammer und der zuständigen Berufsvertretung
der Arbeiter und Angestellten die Auflösung
einer unter öffentliche Verwaltung gestellten
Unternehmung angeordnet werden.
§ 10. Schadenersatzansprüche des Inhabers der
Unternehmung oder eines an der Unternehmung
Beteiligten gegen den öffentlichen Verwalter
können nur mit Genehmigung der Stelle, welche
die öffentliche Verwaltung verfügt hat, geltend
gemacht werden. Diese Genehmigung ist zu erteilen,
wenn das zuständige Staatsamt eine schuldhafte
Pflichtverletzung des Verwalters als gegeben
annimmt. Wenn die Genehmigung nicht erteilt
ist, ist der Rechtsweg unzulässig.
§ 11. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden
auch auf sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte
sinngemäß Anwendung, die nicht
Gegenstand einer Unternehmung sind.
§ 12. Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung
in Kraft. Mit der Durchführung ist die
Staatsregierung betraut.