99. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und eine Wortfolge in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 verfassungswidrig waren
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2003, G 37/03-6, dem Bundeskanzler
zugestellt am 16. Oktober 2003, ausgesprochen, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und die Wortfolge
„Anhang IV und“ in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, LGBl. für die Steiermark
Nr. 74, verfassungswidrig waren.
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks
der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79 GewO 1994) als erfüllt anzusehen
1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,
deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt
liegt, und
b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im
Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung
gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
5. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
oder Isoliermonteur oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger
oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
6. Zeugnisse über
a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
7. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
oder Isoliermonteur oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder
den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung
in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender
Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 153/2002) hinterlegt.
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Liechtenstein 13. Mai 2003
Mazedonien 15. Jänner 2003
Mexiko 21. Februar 2003
Serbien und Montenegro 23. Juni 2003
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen
abgegeben
Liechtenstein
Gemäß Art. 5 Abs. 1 erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es sich nur an Kapitel I des Zusatzprotokolls
gebunden erachtet.
Mazedonien
Gemäß Art. 5 Abs. 1 erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dass es sich nicht
an das Kapitel II des Zusatzprotokolls gebunden erachtet.