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99_2003 AT

99. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und eine Wortfolge in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 verfassungswidrig waren

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 99. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und eine Wortfolge in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 verfassungswidrig waren

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2003, G 37/03-6, dem Bundeskanzler

zugestellt am 16. Oktober 2003, ausgesprochen, dass § 2 Abs. 2 zweiter Satz und die Wortfolge

„Anhang IV und“ in § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, LGBl. für die Steiermark

Nr. 74, verfassungswidrig waren.

BGBlPdf 99. Verordnung: Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer (§ 94 Z 79 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt

liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Werkmeisterschule für Berufstätige, deren Ausbildung im

Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung

gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt und

c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

oder Isoliermonteur oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder

den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

oder Isoliermonteur oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder

den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung

in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte

über ausländisches Recht (BGBl. Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 153/2002) hinterlegt.

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Liechtenstein 13. Mai 2003

Mazedonien 15. Jänner 2003

Mexiko 21. Februar 2003

Serbien und Montenegro 23. Juni 2003

Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben folgende Staaten nachstehende Erklärungen

abgegeben

Liechtenstein

Gemäß Art. 5 Abs. 1 erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass es sich nur an Kapitel I des Zusatzprotokolls

gebunden erachtet.

Mazedonien

Gemäß Art. 5 Abs. 1 erklärt die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, dass es sich nicht

an das Kapitel II des Zusatzprotokolls gebunden erachtet.

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