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99. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Erlassung eines Bundesvergabegesetzes 2002

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Erlassung eines Bundesvergabegesetzes 2002

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I

Nr. 121/2001, wird wie folgt geändert

1. Nach Art. 14a wird folgender Art. 14b eingefügt

„Artikel 14b. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,

soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen.

(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist

1. Bundessache hinsichtlich

a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;

b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b

Abs. 1;

c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die

finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische

Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die

finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;

d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;

e) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,

aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens

gleich groß ist wie der der Länder;

bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe

nicht unter sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;

cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom

Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat

wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa

oder bb fällt;

f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil

des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der

Anteile der Länder;

g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;

2. Landessache hinsichtlich

a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;

b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127

Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;

c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie

nicht unter Z 1 lit. c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne

des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;

d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;

e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,

aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert

werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;

bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe

nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;

cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom

Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder

sublit. aa oder bb fällt;

f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht

unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder.

Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b

und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1

lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem

jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die

Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera

(Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder

maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit

des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle,

kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig,

das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist

oder zuletzt war.

(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung

im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.

(4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in

Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten

regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in

diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen

sinngemäß anzuwenden.

(6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können

gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der

Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.“

2. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schülerheime“ der Ausdruck „ ; öffentliches Auftragswesen“

eingefügt.

3. In Art. 131 Abs. 3 werden nach dem Wort „Verwaltungssenates“ die Worte „oder des Bundesvergabeamtes“

und nach dem Wort „Verwaltungssenat“ die Worte „oder das Bundesvergabeamt“ eingefügt.

4. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 27 angefügt

„(27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes,

BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu

einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art. 14b

Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig

treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002,

insoweit in Kraft.“

Artikel 2

Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen

(Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG)

Inhaltsverzeichnis

1. Teil

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Hauptstück

Auftragsarten

§ 2 Lieferaufträge

§ 3 Bauaufträge und Baukonzessionsverträge

§ 4 Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 5 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

2. Hauptstück

Ausnahmen

§ 6 Ausnahmen vom Geltungsbereich

3. Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

§ 7 Öffentliche und Sektorenauftraggeber

§ 8 Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verpflichtende Auftraggeber

4. Hauptstück

Schwellenwerte

§ 9 Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber

§ 10 Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 11 Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte

§ 12 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 13 Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

§ 14 Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionsverträgen

§ 15 Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen und Rahmenvereinbarungen

5. Hauptstück

Anzuwendende Vorschriften

1. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber

§ 16 Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 17 Vorschriften für den Unterschwellenbereich

2. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und

Verkehrsversorgung

§ 18 Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 19 Vorschriften für den Unterschwellenbereich

6. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

§ 20 Begriffsbestimmungen

2. Teil

Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 21 Grundsätze der Leistungsvergabe

§ 22 Wege der Informationsübermittlung

2. Abschnitt

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

§ 23 Arten der Vergabeverfahren

§ 24 Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 25 Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 26 Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich

§ 27 Wahl der Direktvergabe

§ 28 Wahl der elektronischen Auktion

§ 29 Wahl der Rahmenvereinbarung

3. Abschnitt

Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren

§ 30 Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren

§ 31 Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 32 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 33 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 34 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 35 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 36 Teilnehmer bei Direktvergaben

2. Hauptstück

Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen

1. Abschnitt

Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 37 Grundsätzliches

§ 38 Vorinformation

§ 39 Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 40 Bekanntgabe von vergebenen Leistungen

§ 41 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 42 Übermittlung von Unterlagen

§ 43 Statistische Verpflichtungen

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 44 Bekanntmachungen

§ 45 Statistische Verpflichtungen

2. Abschnitt

Fristen

§ 46 Berechnung der Fristen

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 47 Allgemeine Bestimmungen

§ 48 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 49 Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

§ 50 Allgemeine Bestimmungen

3. Hauptstück

Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

§ 51 Ausschluss vom Vergabeverfahren

§ 52 Nachweis der Eignung

§ 53 Nachweis der Befugnis

§ 54 Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 55 Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 56 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 57 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

4. Hauptstück

Sonstige allgemeine Bestimmungen

§ 58 Gesamt- und getrennte Ausschreibung

§ 59 Teilvergabe

§ 60 Erstellung der Preise

§ 61 Preisarten

§ 62 Festpreis und veränderlicher Preis

§ 63 Arten der und Mittel zur Sicherstellung

§ 64 Beiziehen von Sachverständigen

§ 65 Verwertung von Ausarbeitungen

3. Teil

Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Die Ausschreibung

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 66 Grundsätze der Ausschreibung

2. Abschnitt

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

§ 67 Allgemeines

§ 68 Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 69 Alternativangebote

§ 70 Subunternehmerleistungen

§ 71 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 72 Vadium

§ 73 Barrierefreies Bauen

3. Abschnitt

Beschreibung der Leistung

§ 74 Allgemeine Grundsätze

§ 75 Technische Spezifikationen

§ 76 Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend die Ausschreibung

§ 77 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 78 Berichtigung der Ausschreibung

§ 79 Zuschlagsfrist

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag

§ 80 Grundsätzliches

2. Hauptstück

Das Angebot

§ 81 Grundsätzliches

§ 82 Form der Angebote

§ 83 Inhalt der Angebote

§ 84 Einreichen der Angebote

§ 85 Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 86 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

3. Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

1. Abschnitt

Entgegennahme und Öffnung der Angebote

§ 87 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 88 Öffnung der Angebote

§ 89 Öffnung elektronisch eingereichter Angebote

2. Abschnitt

Prüfung der Angebote

§ 90 Grundsätzliches

§ 91 Vorgehen bei der Prüfung

§ 92 Prüfung der rechnerischen Richtigkeit

§ 93 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

§ 94 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 95 Niederschrift über die Prüfung

§ 96 Verhandlungen mit den Bietern

§ 97 Aufklärungsgespräche und Erörterungen

§ 98 Ausscheiden von Angeboten

3. Abschnitt

Der Zuschlag

§ 99 Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 100 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 101 Wirksamkeit des Zuschlages

§ 102 Form des Vertragsabschlusses

4. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

§ 103 Grundsätzliches

§ 104 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 105 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 106 Vergabevermerk

4. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und die Vergabe von

Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

§ 107 Allgemeines

§ 108 Auftragsweitergabe an Dritte

§ 109 Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

§ 110 Fristen

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe

§ 111 Allgemeines

§ 112 Arten des Wettbewerbes

§ 113 Wahl des Wettbewerbsverfahrens

§ 114 Teilnahme am Wettbewerb

§ 115 Durchführung von Wettbewerben

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen Auktionen

§ 116 Allgemeine Bestimmungen

§ 117 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 118 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

4. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 119 Allgemeines

5. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und

Verkehrsversorgung

§ 120 Geltungsbereich

§ 121 Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 122 Freistellung vom Geltungsbereich

§ 123 Regelmäßige Bekanntmachung

§ 124 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 125 Aufruf zum Wettbewerb

§ 126 Durchführung von Wettbewerben

§ 127 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 128 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 129 Prüfsystem

§ 130 Auswahl des Bewerberkreises

§ 131 Auftragsvergabe

§ 132 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 133 Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 134 Besondere Pflichten des Auftraggebers

5. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Einrichtung und die innere Organisation der Bundes-

Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes

§ 135 Einrichtung

§ 136 Bestellung der Mitglieder

§ 137 Unvereinbarkeit

§ 138 Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 139 Rechtsstellung der Mitglieder

§ 140 Gemeinsamer Geschäftsapparat

§ 141 Evidenzstelle

§ 142 Bildung und Zusammensetzung der Senate

§ 143 Beschlussfassung und Beratung der Senate

§ 144 Vollversammlung

§ 145 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 146 Tätigkeitsbericht

§ 147 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 148 Ablehnungsrecht der Parteien

§ 149 Auskunftspflicht

§ 150 Kostenersatz und Aufwandsentschädigung

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen betreffend die Bundes-Vergabekontrollkommission und das

Bundesvergabeamt

§ 151 Geschäftszuweisung

§ 152 Aufgaben des Vorsitzenden

§ 153 Verstärkte Senate

§ 154 Entscheidungen durch einzelne Mitglieder

3. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt

§ 155 Allgemeines

§ 156 Dienstaufsicht

§ 157 Leistungsfeststellung

§ 158 Besoldung

2. Hauptstück

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission

§ 159 Zuständigkeit

§ 160 Zulässigkeit der Schlichtung

§ 161 Schlichtung

2. Abschnitt

Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

§ 162 Zuständigkeit

§ 163 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 164 Einleitung des Feststellungsverfahrens

§ 165 Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt

§ 166 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 167 Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren

§ 168 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

§ 169 Fristen

§ 170 Behandlung von Anträgen

§ 171 Einstweilige Verfügungen

§ 172 Aufgaben des Senatsvorsitzenden

§ 173 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

§ 174 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 175 Feststellung von Rechtsverstößen

§ 176 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 177 Gebühren und Gebührenersatz

3. Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

§ 178 Korrekturmechanismus

§ 179 Bescheinigungsverfahren

§ 180 Außerstaatliche Schlichtung

4. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

§ 181 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 182 Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 183 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 184 Zuständigkeit und Verfahren

§ 185 Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

§ 186 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 187 Strafbestimmungen

§ 188 In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen

§ 189 Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 190 Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 191 Vollziehung

§ 192 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

Anhang I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

Anhang II: Bauaufträge nach § 8 Abs. 1

Anhang III: Prioritäre Dienstleistungen

Anhang IV: Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Anhang V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen

Anhang VI: Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung

Anhang VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen

Erklärungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 53

A. Für Bauaufträge

B. Für Lieferaufträge

C. Für Dienstleistungsaufträge

Anhang VIII: Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im Unterschwellenbereich

Anhang IX: Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum

Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

Anhang X: Gebührensätze für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

1. Teil

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren),

das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge

sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der

§§ 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.

1. Hauptstück

Auftragsarten

Lieferaufträge

§ 2. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die

Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten

wie dem Verlegen und der Installation, ist.

Bauaufträge und Baukonzessionsverträge

§ 3. (1) Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand

1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang

mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder

2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder

3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten

Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,

ist.

(2) Baukonzessionsverträge sind Verträge (Aufträge), deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen

nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung

des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.

Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge

§ 4. (1) Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen

im Sinne der Anhänge III und IV sind.

(2) Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen

nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen

ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung

eines Preises besteht.

Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

§ 5. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 2 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 4

zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten

Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.

2. Hauptstück

Ausnahmen

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht

1. wenn auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der

Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen

der Staatssicherheit es gebietet,

2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen

Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,

3. für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,

4. für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich oder einem Land und einem oder

mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen

Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von

den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt

oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluss jedes Abkommens mitzuteilen und dessen

Text zu übermitteln ist,

5. für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 an einen Auftraggeber

im Sinne des § 7 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das

auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besteht,

6. für Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben,

das von ihm bzw. ihnen beherrscht wird und das seine Leistungen im wesentlichen für den oder

die Auftraggeber erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum es steht,

7. für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden

oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,

ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem

Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,

8. für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch

Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen,

9. für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,

10. für Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf

oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen

der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen

Kredit- oder Geldreservepolitik,

11. für Arbeitsverträge,

12. für Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen,

deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung

seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber

vergütet wird,

13. für die Vergabe von Aufträgen, die der Bereitstellung oder dem Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze

oder dem Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste durch in

§ 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber dienen,

14. für die Durchführung von Wettbewerben und für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen, die

den Zweck verfolgen, einem in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber die Bereitstellung oder das

Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste

zu ermöglichen,

15. für Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben

werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum

Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen

die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber

zu verkaufen oder zu vermieten und der Auftraggeber der Kommission auf deren Anfrage alle

Kategorien von Erzeugnissen, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen mitteilt,

16. für Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes

1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von

Wasser vergeben werden, sowie

17. für Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von

Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung

vergeben werden.

(2) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember

1994, S 273, bleibt unberührt.

3. Hauptstück

Persönlicher Geltungsbereich

Öffentliche und Sektorenauftraggeber

§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. Einrichtungen, die

a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu

erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und

b) zumindest teilrechtsfähig sind und

c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2

finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen

oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht,

die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden

sind,

3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt – unbeschadet des Abs. 1 und des § 121 – ferner für die Vergabe von

Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 120 Abs. 2 genannten

Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hierbei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses

Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 120 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der

Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde

gewährt wurden.

Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verpflichtende Auftraggeber

§ 8. (1) Wenn im Oberschwellenbereich öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den

Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit

solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH finanzieren oder direkt fördern,

so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung der Finanzierung oder Förderung bestimmt sein,

dass die Einrichtung bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes zu beachten hat.

(2) Baukonzessionäre, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegen und Bauaufträge an

Dritte zur Vergabe bringen wollen, sind im Baukonzessionsvertrag zu verpflichten, die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu beachten, soweit sich dies aus dem 1. Hauptstück des 4. Teiles ergibt.

(3) Wenn öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1

unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches

vertraglich zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt

sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung

aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.

4. Hauptstück

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes

Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber

§ 9. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

1. bei Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert

ohne Umsatzsteuer mindestens 130000 SZR beträgt – im Bereich des Bundesministeriums

für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang

VI enthalten sind;

2. bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens

200000 Euro beträgt;

3. bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

4. bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte

Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130000 SZR beträgt;

5. bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn

der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200000 Euro beträgt;

6. bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang V genannten Auftraggeber im

Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter

Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer

mindestens 130000 SZR beträgt;

7. bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem

Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder

und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 200000 Euro beträgt.

(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags-

oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer

ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

§ 10. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn

der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400000 Euro beträgt;

2. bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

mindestens 5 Millionen Euro beträgt;

3. bei der Durchführung von Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag

führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und

Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 400000 Euro beträgt.

(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags-

oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer

ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.

Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte

§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro

kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der

entsprechenden Veröffentlichung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) im

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 17

Abs. 6 und 7 sowie 19 Abs. 4 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen

Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen

oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei

Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen

§ 12. (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen

1. bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu

leistenden Entgelte;

2. bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das Vierfache des voraussichtlich zu

leistenden Jahresentgeltes.

(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert

entweder

1. der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr

oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche

Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden

zwölf Monate, oder

2. der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw.

während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

anzusetzen.

(3) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig

in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller

dieser Lose anzusetzen.

(4) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf

Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung

der Optionsrechte zu berechnen.

(5) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Lieferungen als auch

Dienstleistungen umfasst, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Lieferungen und Dienstleistungen

ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten

für das Verlegen und die Installation zu umfassen.

(6) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Menge von Lieferungen

oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung der

Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen

§ 13. (1) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben

wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als

Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I

(Gewerke).

(2) Durch die Aufteilung eines Bauauftrages oder eines Baukonzessionsvertrages darf insbesondere

nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen

werden.

(3) Bei der Berechnung des geschätzten Leistungswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen

ist neben dem Auftragswert auch der geschätzte Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen

Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Ver-

fügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten

Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der

Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich für

die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen

§ 14. (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen

1. bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;

2. bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen

und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;

3. bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.

(2) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben

wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.

(3) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert

anzusetzen

1. bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert

für die Laufzeit des Vertrages;

2. bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das

48fache der monatlichen Zahlung.

(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert

entweder

1. der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr

oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche

Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung

folgenden zwölf Monate, oder

2. der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf

Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,

anzusetzen.

(5) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert

auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.

(6) Für die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als

auch Lieferungen umfasst, gilt § 12 Abs. 5.

(7) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen

oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung

der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.

Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und elektronischen

Auktionen

§ 15. (1) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre Laufzeit geschätzte

Gesamtwert aller auf der Basis dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.

(2) Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen richtet sich nach

den Bestimmungen für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes jener Leistung, die Gegenstand

der elektronischen Auktion ist.

5. Hauptstück

Anzuwendende Vorschriften

1. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche

Auftraggeber

Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 16. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern

Abs. 3 bis 8 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen

Auftraggebern im Oberschwellenbereich gemäß einem der in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren

zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles

sowie die §§ 21, 22, 24, 25, 30 bis 32, 34, 35, 40, 41, 42, 75, 85 und 99 bis 101.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß

Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige

der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als

derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.

(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen

durch Baukonzessionäre im Oberschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes

des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich

gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen

für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern

1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million

Euro beträgt und

2. der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten

Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(7) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen

für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern

1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als 80000 Euro

beträgt und

2. der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten

Wertes aller Lose nicht übersteigt.

(8) Für die Vergabe von Leistungen im Oberschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in

§ 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt

§ 18.

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

§ 17. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern

Abs. 3 bis 7 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich

durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege einer Direktvergabe

gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5

und 106 Abs. 2.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern

im Unterschwellenbereich gemäß einem der in § 23 genannten Verfahren zu vergeben. Für die

Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen

des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§ 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101.

(5) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß

Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige

der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als

derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 4.

(6) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen

durch Baukonzessionäre im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes

des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich

gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von

elektronischen Auktionen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die

Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch

öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 4. Hauptstückes

des 4. Teiles.

(7) Für die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer

in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt

§ 19.

2. Abschnitt

Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-,

Energie- und Verkehrsversorgung

Vorschriften für den Oberschwellenbereich

§ 18. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in

§ 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben

werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121

Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 6 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und

des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten

Auftraggeber im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen

Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten,

sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen

des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind durch die in § 7 genannten

Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120

Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben

werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gemäß einem der

in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein

die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 30, 31, 35, 40, 41, 85, 124, 128 und

130 bis 132.

(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß

Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige

der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als

derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.

(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich,

soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit

im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände

des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes

des 4. Teiles.

(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen

für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 19 vergeben, sofern

1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million

Euro beträgt und

2. der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten

Wertes aller Lose nicht übersteigt.

Vorschriften für den Unterschwellenbereich

§ 19. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer

in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben

werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121

Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 5 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und

des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 23, 44, 74, 128 Abs. 1 bis 3 und 6, 131 Abs. 1 und 132 anzuwenden.

Die Leistungen sind in einem der in § 23 genannten Vergabeverfahren zu vergeben, für die Durchführung

von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.

(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten

Auftraggeber im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen

Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten,

sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen

des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.

(3) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich,

soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit

im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die

Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes

des 4. Teiles.

(4) Für die Vergabe von Aufträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich

zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-,

Energie- und Verkehrsversorgung im Wege einer Direktvergabe gelten ausschließlich die Bestimmungen

des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5 und 106 Abs. 2.

(5) Unbeschadet der Regelung des Abs. 1 gelten für die Durchführung von elektronischen Auktionen

durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer

in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung § 28

und die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles sowie für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen

die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.

6. Hauptstück

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 20. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend

1. Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.

2. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung

festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.

3. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der

sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber

gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher

oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.

4. Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer

einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.

5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber

eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.

6. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete

Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen

erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, regelmäßige Bekanntmachung,

Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen).

7. Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen

nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.

8. Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen

Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem

oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

ein Auftraggeber

a) zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder

Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen

Wegenetz anbringen darf oder

b) ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem

Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche

Rechte genießt.

9. Bewerber ist ein Unternehmer oder eine Gemeinschaft von Unternehmern, der bzw. die sich an

einem Vergabeverfahren, einer elektronischen Auktion oder einer Rahmenvereinbarung beteiligen

will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von

Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.

10. Bieter ist ein Unternehmer oder eine Bietergemeinschaft, der bzw. die ein Angebot eingereicht

hat.

11. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens

eines gemeinsamen Angebotes.

12. Elektronische Auktion ist ein Verfahren bei dem vom Auftraggeber zugelassene Unternehmer

Angebote in einem iterativen elektronischen Verfahren legen.

13. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind

aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist

und die Zuschlagsentscheidung;

bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung

(Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an

einem nicht offenen Verfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur

Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der

Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Bewerberauswahl

(Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen

während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung

(Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an

einem Verhandlungsverfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur

Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der

Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Aufforderung zur

Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während

der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

ff) im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die Einladung

der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;

gg) im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die

Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Einladung der Wettbewerbsgewinner

und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;

hh) im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Aufforderung zur Teilnahme

am Wettbewerb; gegebenenfalls die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls

die Zuschlagsentscheidung;

ii) bei der elektronischen Auktion: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme;

die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung) bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl

und die Zuschlagsentscheidung;

jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung

führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit aa) bis dd)

mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Bekanntmachung der Angebotsbewertung

(Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen

werden soll) und bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen

abgeschlossen wurde, die Zuschlagsentscheidung nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb;

kk) im Prüfsystem: die Ausschreibung und die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme und

die Aberkennung der Qualifikation;

ll) bei der regelmäßigen Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung) und bei

Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Bewerberauswahl

(Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe;

sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung oder bei

Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung

zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase

bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;

mm) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.

b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren

Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur gemeinsam mit

der ihnen nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.

14. Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem

Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen

Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen

Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften

als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) angenommenen Normen.

15. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit

eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen;

sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs-

und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom

21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten

über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12. Die europäische technische

Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen

Organisation erteilt.

16. Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische

technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt

wird.

17. Geistig-schöpferische Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen

Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch

Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel-

oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung

der Leistung möglich.

18. Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von

den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt

der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.

19. Kriterien

a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,

nicht diskriminierenden, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der

Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung,

im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei elektronischen

Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl oder bei nicht offenen Wettbewerben erfolgt.

b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,

nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben

seine Entscheidungen trifft.

c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden Mindestanforderungen

an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

nachzuweisen sind.

d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium

aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber

im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen

Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot

ermittelt wird, oder

bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.

20. Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen,

die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den

Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich

sind.

21. Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur

wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht

zwingend vorgeschrieben ist.

22. Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit

der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem

oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.

23. Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen

Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen

einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben

kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person

des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar

a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder

b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt

oder

c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens

bestellen kann.

24. Preis

a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher

Preis).

b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder

anderen Maßeinheiten erfassbar ist.

c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie

insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten

Zeitraum unveränderlich bleibt.

d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis bzw. Pauschalpreise)

unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das

„Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für

die Umsatzsteuer.

e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene

Preis.

f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche

nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.

g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden

kann.

25. Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen

die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt

geben.

26. Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber

in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise

bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten – gewöhnlich in Prozent ausgedrückt

– Aufschläge oder Nachlässe angeben.

27. Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder

mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen

für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen,

insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in

Aussicht genommene Menge.

28. Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende (auch elektronische) Darstellung,

die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis

der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form

entsprochen.

29. Sicherstellungen

a) Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von

seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche

Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.

b) Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag

festgelegte, besondere Pflichten verletzt.

c) Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder

Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der

Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern

diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.

d) Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus

der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.

30. Technische Spezifikationen sind sämtliche – insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen

enthaltene – technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine

Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis,

die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den

Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen

können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Umwelteigenschaften

oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen

oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen

und Prüfverfahren, Verpackung, Produktionsprozesse und –methoden, Kennzeichnung

und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet

sein muss, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen.

Ferner gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken,

die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden

oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber

bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch

allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.

31. Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und

Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren

bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.

32. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften,

eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.

33. Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.

34. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 HGB

mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern,

Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen

diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar

einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den

Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber

oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es

auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen

geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen

unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens

besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen

Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder

Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.

35. Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden

Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes-

und Landesbehörden.

36. Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers,

die bzw. der das Vergabeverfahren durchführt.

37. Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante

zur Normalausführung vorgesehen ist.

38. Wert der Leistung/geschätzter Auftragswert ist der vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens

vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnde Wert der auszuschreibenden Leistung ohne

Umsatzsteuer. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des

Vergabeverfahrens.

39. Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und

andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.

40. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf

den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur, des Bau-/Ingenieurwesens

(Planungswettbewerbe), der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung

zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund von Beurteilungskriterien

mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.

41. Zuschlag (Zuschlagserteilung) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot

anzunehmen.

42. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung,

welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

2. Teil

Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Grundsätze des Vergabeverfahrens

1. Abschnitt

Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens

Grundsätze der Leistungsvergabe

§ 21. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren,

unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes

entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller

Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen

zu vergeben.

(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus

Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.

(3) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder

mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme

ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die

Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht

verzichtet werden kann.

(4) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich

zur Vergabe zu bringen.

(5) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als

auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.

(6) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann

insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei

der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien

mit ökologischem Bezug erfolgen.

(7) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis,

von Langzeitarbeitslosen, von behinderten und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur

Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere

durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der

technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung

von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.

Wege der Informationsübermittlung

§ 22. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen

und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern,

kann, sofern der Auftraggeber ausnahmsweise nicht anderes festlegt, wahlweise brieflich, per

Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen

und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.

(2) Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten,

die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer sicheren elektronischen

Signatur (§ 2 Z 3 SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung) zu erfolgen.

(3) Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 2 hat jedenfalls sicherzustellen,

dass die Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen

gewährleistet ist.

(4) Die zur Informationsübermittlung ausgewählte Vorgangsweise darf nicht zu Diskriminierungen

führen.

(5) Auftraggeber und Unternehmer bzw. Bietergemeinschaften haben zwingend eine Faxnummer

oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die Informationen rechtsgültig übermittelt werden

können. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen

Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

(6) Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie

sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote,

Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in

jener Form und mit jenem Inhalt den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw.

Einlangens beim Auftraggeber so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes

sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber

feststellbar ist.

2. Abschnitt

Arten und Wahl der Vergabeverfahren

Arten der Vergabeverfahren

§ 23. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines

nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Direktvergabe, einer elektronischen Auktion

oder einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen.

(2) Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe

von Angeboten aufgefordert.

(3) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte

Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,

ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.

(4) Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl

von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen.

(5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte

Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,

ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt

verhandelt werden.

(6) Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl

von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Danach kann über den gesamten

Auftragsinhalt verhandelt werden.

(7) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer

gegen Entgelt bezogen.

(8) Bei einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte

Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,

alle geeigneten Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.

(9) Bei einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte

Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,

nur ausgewählte Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.

(10) Bei einer Rahmenvereinbarung wird, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern

öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurde, eine Leistung von einem ausgewählten Unternehmer

in einem ein- oder zweistufigen Verfahren bezogen.

Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 24. Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren

und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.

Wahl des Verhandlungsverfahrens

§ 25. (1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben

werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die

ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der Bekanntmachung

kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren

alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren gemäß § 51 ausgeschlossen

oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im Verlauf des vorangegangenen

offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Angebote unterbreitet haben, die

den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.

(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben

werden, wenn

1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein

oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen

Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein

Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2. der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen

zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum

Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten

dienen darf, oder

3. der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund

des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt

werden kann, oder

4. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind,

im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,

die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen

einzuhalten, oder

5. bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder

zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen

oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu

führen würde, dass der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale

kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische

Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge

sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.

(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden,

wenn

1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine

für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen

Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder

2. die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und

nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und

Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder

3. es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen,

oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.

Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in

das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren

gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im

Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.

(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden,

wenn

1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein

oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen

Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein

Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2. der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von

Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann,

oder

3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind,

im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,

die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

oder in einem gemäß Abs. 3 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen

einzuhalten, oder

4. zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem

Bauauftrag zugrunde liegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren

Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines

unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer

vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder

a) eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht

ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung

der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5. neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern

a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag

erhalten hat, vergeben wird,

b) der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

vergeben wurde,

c) sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages

war,

d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in

der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und

f) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der

Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde.

(5) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung

vergeben werden, wenn

1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine

für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen

Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden,

oder

2. es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht

ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern,

oder

3. die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und

Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges III, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen

nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten

Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren

mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.

Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in

das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren

gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im

Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.

(6) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

vergeben werden, wenn

1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein

oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen

Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission

ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder

2. der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des

Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt

werden kann, oder

3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind,

im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,

die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

oder in einem gemäß Abs. 5 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen

einzuhalten, oder

4. zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die

weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrunde liegenden Entwurf noch in der Ausschreibung

vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleis-

tungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich

werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag

ausgeführt hat, und entweder

a) eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher

Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder

b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung

der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder

5. neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern

a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag

erhalten hat, vergeben wird,

b) der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

vergeben wurde,

c) sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages

war,

d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in

der ersten Ausschreibung vorgesehen war,

e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und

f) der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei

der Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde, oder

6. wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen

an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren

Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert

werden.

(7) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens maßgeblichen Gründe sind schriftlich

festzuhalten.

Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich

§ 26. (1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige

Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt

sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn

1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 120000 Euro nicht erreicht,

oder

2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

60000 Euro nicht erreicht.

(2) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1, 3 und 5 genannten Fällen

Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn die zu

erbringende Leistung dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt

werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften

über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu

können.

(3) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 2, 4 und 6 genannten Fällen

Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn

1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

60000 Euro nicht erreicht,

2. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 80000 Euro nicht erreicht,

3. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

40000 Euro nicht erreicht,

4. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden,

5. bei Gelegenheitskäufen Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich

für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich

unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt,

6. der Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder bei einem Unternehmen,

das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines

Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens erfolgt.

(4) Sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 130000 SZR nicht erreicht, können Aufträge

über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

mit nur einem Unternehmer vergeben werden, sofern im Hinblick auf die Eigenart der

Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges

wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Auftraggeber hat für nach dieser Bestimmung

vergebene Dienstleistungen im nachhinein einen angemessenen Grad an Transparenz zu gewährleisten.

(5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Gründe sind

schriftlich festzuhalten.

Wahl der Direktvergabe

§ 27. (1) Eine Direktvergabe ist nur zulässig,

1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

30000 Euro nicht erreicht,

2. bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20000 Euro

nicht erreicht,

3. bei Dienstleistungen gemäß Anhang IV sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes

im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises

nicht zweckmäßig ist, oder

4. wenn es sich um aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierte Projekte handelt und

a) eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche

erfolgte, oder

b) transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der

Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder

c) diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert

wurden.

(2) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe sind schriftlich

festzuhalten. Die bei der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 gegebenenfalls eingeholten Vergleichsangebote

sind entsprechend zu dokumentieren.

Wahl der elektronischen Auktion

§ 28. (1) Im Unterschwellenbereich können Auftraggeber Liefer- oder Dienstleistungsaufträge über

standardisierte Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 40000 Euro nicht übersteigt,

wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen

Auktion vergeben, sofern der Auftragsgegenstand so eindeutig und vollständig beschrieben wird,

dass eine Gleichwertigkeit der Angebote sichergestellt ist.

(2) Aufträge können im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der

Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgt.

(3) Aufträge können im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der

Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt.

Wahl der Rahmenvereinbarung

§ 29. Die Vergabe von Aufträgen im Wege einer Rahmenvereinbarung ist nur im Unterschwellenbereich

zulässig.

3. Abschnitt

Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren

Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren

§ 30. (1) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine

Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung

zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.

(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften

sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichen des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.

Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die eingeladenen Bewerber

dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebots-

frist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber

die solidarische Leistungserbringung.

(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei

des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden

Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen

Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.

(4) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig

sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c und 373d

GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, durchführen oder eine Bestätigung gemäß

§ 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder

eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in

der jeweils geltenden Fassung, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend

zu stellen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag

gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.

Teilnehmer im offenen Verfahren

§ 31. (1) Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 37 bis 44

bekannt zu machen.

(2) Sofern die Ausschreibungsunterlagen nicht vollständig im Internet verfügbar sind, kann der Auftraggeber

in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 einen Tag festsetzen, bis zu dem Ausschreibungsunterlagen

spätestens anzufordern sind. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme

an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 32. (1) Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind in den einschlägigen Publikationsmedien

gemäß den §§ 37 bis 44 bekannt zu machen.

(2) Anträge auf Teilnahme bzw. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch,

telefonisch, telegraphisch oder durch Telefax übermittelt werden. Bei telefonischer Übermittlung oder,

sofern der Auftraggeber dies so festgelegt hat, bei Übermittlung auf den drei letztgenannten Wegen sind

die Anträge auf Teilnahme durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers

zu bestätigen.

(3) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben

und die gemäß den §§ 51 bis 56 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme

auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger

Bekanntmachung zu geben.

(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die

Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber

Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.

Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(5) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber

nicht unter fünf liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in

der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den

besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im

Vorhinein bekannt zu machen.

(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von

einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen

Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen

Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die

nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber

eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 48, 49 und 50 Abs. 4

und 5 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung

zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die

Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von

Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen

Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so

kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.

(8) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung

sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen

und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten

1. die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls

angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem

sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls

für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;

2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. elektronische Adresse

der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;

3. einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;

4. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;

5. gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse

(URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;

6. die Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie

7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.

(9) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung

geheim zu halten.

Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 33. (1) Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Einladung zur Angebotsabgabe

nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen

sind vorab zu prüfen und festzuhalten.

(2) Die Auswahl der einzuladenden Unternehmen hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden.

Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit

sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(3) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf

nicht unter fünf liegen.

(4) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. Einladungen zur

Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden.

(5) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe

der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung

§ 34. (1) Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 25 Abs. 1, 3 und 5 sowie 26 Abs. 2 sind in den einschlägigen

Publikationsmedien gemäß den §§ 37 bis 44 bekannt zu machen.

(2) Anträge auf Teilnahme bzw. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch,

telefonisch, telegraphisch oder durch Telefax übermittelt werden. Bei telefonischer Übermittlung oder,

sofern der Auftraggeber dies so festgelegt hat, bei Übermittlung auf den drei letztgenannten Wegen sind

die Anträge auf Teilnahme durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers

zu bestätigen.

(3) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben

und die gemäß den §§ 51 bis 56 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme

auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren zu geben.

(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die

Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber

Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.

Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(5) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf

bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern

nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der

Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den

besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im

Vorhinein bekannt zu machen.

(6) Im Übrigen gelten für das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung § 32 Abs. 6

bis 8.

(7) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

§ 35. (1) Bei Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2, 4 und 6 und § 26 Abs. 3 hat die Einladung

zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese

Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.

(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf,

sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder besondere

Dringlichkeit vorliegt, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen

Unternehmern nicht unter drei liegen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmer

am Vergabeverfahren zu beteiligen.

(3) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. Aufforderungen zur

Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden.

(4) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.

Teilnehmer bei Direktvergaben

§ 36. Bei Direktvergaben gemäß § 27 darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen

und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden.

2. Hauptstück

Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen

1. Abschnitt

Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

Grundsätzliches

§ 37. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar

dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der

Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) grundsätzlich in deutscher Sprache

zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 zur Anwendung

kommt, hat die Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Der Wortlaut einer

Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung

nachweisen können.

(2) Der Bundeskanzler hat die im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zu verwendenden

Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) durch Verordnung festzusetzen.

(3) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich

durch Verordnung festzulegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Bundesgesetz unterliegenden

Auftraggeber Bekanntmachungen nach diesem Unterabschnitt jedenfalls zu veröffentlichen haben. Auftraggeber,

die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text

der Bekanntmachung auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln.

Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, haben diesen Publikationsmedien den

Text der Bekanntmachung nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem

Weg oder per Telefax zu übermitteln. Die Publikationsmedien haben den Eingang der Bekanntmachungen

unverzüglich zu bestätigen. Bekanntmachungen von Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich

des Bundes fallen, sind unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Bei einer Bekanntmachung auf

elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder

Angebotsfrist gewährleistet sein. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien

stehen den Auftraggebern frei.

(4) Die Bekanntmachungen dürfen in amtlichen oder privaten Publikationsmedien innerhalb Österreichs

nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen

Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der

Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben

und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

veröffentlichten hinausgehen.

(5) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen

wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Vorinformation

§ 38. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht

verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat

1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate

beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 12 geschätzter Gesamtwert mindestens

750000 Euro beträgt;

2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf

Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Auftragswert mindestens

fünf Millionen Euro beträgt;

3. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß

Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe

des § 14 geschätzter Gesamtwert mindestens 750000 Euro beträgt.

(2) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung

gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer

Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils

geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung,

BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen.

Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen

§ 39. Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren,

im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit

vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes

sowie die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von

einem Baukonzessionär gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, ist bekannt zu machen. In die Bekanntmachung

ist ein Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen.

Bekanntgabe von vergebenen Leistungen

§ 40. (1) Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das

Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann

nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem

öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen

öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen

beeinträchtigen würde. Die Informationen sind spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung dem Amt für

amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber anzugeben, ob sie mit

der Veröffentlichung einverstanden sind.

Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen

§ 41. Bei Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz haben die Auftraggeber zur Beschreibung

des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche

Auftragswesen (CPV) zu verwenden.

Übermittlung von Unterlagen

§ 42. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 178, Mitteilungs- oder Berichtspflichten

an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei

Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, die vergebende Stelle, bei Vergabeverfahren,

die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, die vergebende Stelle im Wege der jeweiligen

Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur

Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der

EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler

davon zu unterrichten.

Statistische Verpflichtungen

§ 43. (1) Vergebende Stellen haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei vergebenden Stellen, die

in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen

über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen

Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen

über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der

Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen

zu treffen über

1. Anzahl und Wert der Aufträge im Oberschwellenbereich;

2. die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach Arten der Vergabeverfahren,

nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien

gemäß Anhang III und IV und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten

hat;

3. Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich;

4. Anzahl und Wert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die in die einzelnen Mitgliedstaaten

der Gemeinschaft und in Drittländer vergeben wurden;

5. Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen

zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom

23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;

6. sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen

erforderlich sind.

(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen

der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges III

sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges IV, sofern deren Wert 200000 Euro nicht überschreitet.

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen

§ 44. (1) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen

Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren

mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes,

einer elektronischen Auktion sowie die beabsichtigte Vergabe eines Dienstleistungskonzessionsvertrages,

eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär

gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, sowie die beabsichtigte Durchführung eines Verfahrens zum Abschluss

einer Rahmenvereinbarung ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten,

die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren oder am

Wettbewerb für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang VIII angeführten

Angaben zu enthalten. In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung

oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden

Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl.

Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-

Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich

hinzuweisen.

(2) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich –

gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages –

zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Transparenz mit Verordnung festzulegen, in welchen

Publikationsmedien die diesem Bundesgesetz unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen nach

diesem Unterabschnitt jedenfalls zu veröffentlichen haben. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich

des Bundes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung auf elektronischem

Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich

eines Landes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung nach Maßgabe der

vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem Weg oder per Telefax zu übermitteln. Die

Publikationsmedien haben den Eingang der Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen. Bekanntmachungen

von Auftraggebern die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen sind unentgeltlich im Internet

bereitzustellen. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen

den Auftraggebern frei. Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem

Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist

gewährleistet sein.

(3) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen

wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Statistische Verpflichtungen

§ 45. (1) Die in Anhang V genannten vergebenden Stellen und Auftraggeber haben bis zum

31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission

statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.

(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen

Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen

über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der

Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind insbesondere nähere

Festlegungen zu treffen über Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der vergebenen Aufträge

im Unterschwellenbereich durch in Anhang V erwähnten vergebenden Stellen und Auftraggeber.

2. Abschnitt

Fristen

Berechnung der Fristen

§ 46. (1) Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils

geltenden Fassung, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz

über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in

der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.

(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.

(3) Ist für den Beginn einer nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist

der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so

wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde bzw. der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder

die Handlung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten

oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt.

Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, an der die Frist zu laufen

beginnt.

(4) Ist eine Frist in Stunden ausgedrückt, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.

Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem

Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt,

so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach

seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag

fehlt, am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt

sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Dies schließt jedoch nicht aus, dass

eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während

der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann. Fällt der letzte Tag einer

Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um

24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.

1. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Oberschwellenbereich

Allgemeine Bestimmungen

§ 47. (1) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren

mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Ein-

gang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der

Absendung der Bekanntmachung.

(2) Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern

hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes

erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen,

Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte

Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend

zu verlängern.

(3) Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung

gemäß § 78 vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen

Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich

bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(4) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der

Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung

der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung

der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(5) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber

festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der

Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote

spätestens eingehen müssen.

(6) An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber

gegenüber bekunden, sind rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens

innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben.

(7) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, sind zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen

unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang

der Angebote zu erteilen.

(8) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte

Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen

ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung

gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu

verlängern.

Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation

§ 48. Die in § 47 Abs. 4 und 5 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen

Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 26 Tage verkürzt

werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt

der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 39 eine Vorinformation gemäß § 38 veröffentlicht hat.

Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie eine Bekanntmachung

der Vergabe von Leistungen im offenen Verfahren, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger

Bekanntmachung mindestens ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung der Vergabe von

Leistungen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder gegebenenfalls im Verhandlungsverfahren,

soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.

Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit

§ 49. (1) Können die in § 47 Abs. 1 und 5 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren mit vorheriger

Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung aus Gründen der

Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber

1. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage

der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,

2. die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung

zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage

zu betragen hat.

(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen

spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.

2. Unterabschnitt

Bestimmungen für den Unterschwellenbereich

Allgemeine Bestimmungen

§ 50. (1) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren

mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang

der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit dem ersten

Tag der Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 44 Abs. 2.

(2) Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern

hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes

erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen,

Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte

Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend

zu verlängern.

(3) Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung

gemäß § 78 vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen

Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich

bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(4) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der

Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen,

insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen

angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie

endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(5) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang

der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen,

insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.

Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit

dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.

(6) An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber

gegenüber bekunden, sind rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens

innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben.

(7) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, sind zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen

unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang

der Angebote zu erteilen.

(8) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte

Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen

ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung

gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu

verlängern.

3. Hauptstück

Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit

Ausschluss vom Vergabeverfahren

§ 51. Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen,

wenn

1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die

Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;

2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;

3. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften,

eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische

Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre

berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen

des Arbeits- und Sozialrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich

festgestellt wurde;

5. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben

nicht erfüllt haben, oder

6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 eingeholt werden

können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht

erteilt haben.

Nachweis der Eignung

§ 52. (1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zulässt,

Nachweise verlangen,

1. dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII

angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten

Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,

2. dass ihre berufliche Zuverlässigkeit gegeben ist,

3. dass ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,

4. dass ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist, sowie

5. dass sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes

die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder

Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.

(2) Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand

des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers

am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Der Auftraggeber

hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise gemäß den

§§ 53, 54, 56 und 57 vorzulegen sind.

(3) Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen

Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen

oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch unter Verwendung

einer sicheren elektronischen Signatur vorgelegt werden.

(4) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch

durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines

Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber

selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit

und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber geforderten Unterlagen führen,

sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und

die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der

Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.

(5) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit

und Zuverlässigkeit spätestens

1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

3. bei der elektronischen Auktion zum Zeitpunkt der Zulassung zur Auktion,

4. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,

5. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,

6. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von

Wettbewerbsarbeiten,

7. bei der Direktvergabe zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und

8. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart

zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 4 und 7 sowie bei einem erneuten

Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist

vorliegen.

Nachweis der Befugnis

§ 53. Als Nachweis für die Befugnis gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und 5 kann der Auftraggeber eine beglaubigte

Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die

dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung verlangen.

Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 54. (1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 kann der Auftraggeber

von Unternehmern den Nachweis verlangen, dass

1. gegen sie kein Konkursverfahren oder kein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die

Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;

2. sie sich nicht in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;

3. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften,

eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische

Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre

berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;

4. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben

erfüllt haben.

(2) Der Nachweis kann

1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch, einer Strafregisterbescheinigung

oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde

des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt

sind, sowie

2. gemäß Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt

oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder

gleichwertiger Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers

erbracht werden.

(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im

Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Abs. 1 vorgesehenen

Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder

einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung

des Unternehmers verlangt werden.

(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung

an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu

informieren.

Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit

§ 55. (1) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht

kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat die vergebende Stelle eine Auskunft aus

der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 28b des

Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen.

Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.

(2) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft

aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für

den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte

Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger

Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.

(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische

oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens,

das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.

(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere

1. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens

der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer;

2. die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung

oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern;

3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen

des AuslBG;

4. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.

(5) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen.

Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen

in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu

setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten

Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei

rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen

gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

§ 56. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1

Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft) oder einen

Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder

Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben

sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und

1. bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Gesamt- oder spartenspezifischen Umsatz bei der

Ausführung von Bauarbeiten der letzten drei Geschäftsjahre,

2. bei Lieferaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der

Lieferung jener Erzeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

3. bei Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre

bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind,

verlangen.

(2) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers

hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung anzugeben, für welchen Nachweis oder welche

Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1, welche

anderen Nachweise beigebracht werden können. Als derartige Nachweise kommen insbesondere in Betracht

1. letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes;

2. letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten und sonstigen Kassen für Sozialbeiträge;

3. Nachweis der Begleichung der Kommunalsteuer und ähnlicher Abgaben;

4. Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;

5. Angaben über Unternehmensbeteiligungen;

6. Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 57. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber

bei Lieferaufträgen, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren,

verlangen

1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des

Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber

a) bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber mit einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten

oder beglaubigten Bescheinigung,

b) bei Lieferungen an private Auftraggeber mit einer vom Käufer ausgestellten Bescheinigung;

ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmers

zulässig;

sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers

an der Leistungserbringung anzugeben;

2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung

der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;

3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese

dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit

der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

4. Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage

des Auftraggebers nachweisbar sein muss;

5. Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden,

mit denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete

Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;

6. bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise

einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen

Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt

wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs-

und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung

der Qualität getroffenen Vorkehrungen.

(2) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber

bei Bauaufträgen verlangen

1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers

und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten

verantwortlichen Personen;

2. eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die

ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen

müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten

den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden,

hervorgehen. Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der

Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;

3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische

Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;

4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten

und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

5. eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der

Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung

des Bauvorhabens verfügen wird.

(3) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber

bei Dienstleistungsaufträgen verlangen

1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers

und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen

verantwortlichen Personen;

2. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen mit Angabe

des Rechnungswertes, des Erbringungszeitpunktes sowie der Auftraggeber. Sofern davon Leistungen

in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung

anzugeben;

3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie

dem Unternehmer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit

der Qualitätskontrolle beauftragt sind;

4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten

und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;

5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische

Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung der Dienstleistungen verfügen wird;

6. eine Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der

Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;

7. bei Dienstleistungen komplexer Art oder Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen

Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von einer

anderen dafür zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt

wird. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs-

und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen

Vorkehrungen;

8. Angabe des Auftragsanteils, für den der Unternehmer möglicherweise einen Subauftrag zu erteilen

beabsichtigt.

(4) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer, der Dienstleistungen erbringt,

bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher

Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen

Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu

nehmen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen

von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber

muss den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer

glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb

der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.

4. Hauptstück

Sonstige allgemeine Bestimmungen

Gesamt- und getrennte Ausschreibung

§ 58. (1) Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art getrennt

vergeben werden.

(2) Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen können unter

Beachtung des Abs. 3 getrennt vergeben werden.

(3) Für die Gesamt- oder getrennte Ausschreibung sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte,

wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung,

maßgebend.

Teilvergabe

§ 59. (1) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig.

(2) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung

als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem

Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.

(3) Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.

Erstellung der Preise

§ 60. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren

zu erstellen.

(2) Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen.

Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.

Preisarten

§ 61. (1) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.

(2) Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung

nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.

(3) Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang

einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung

hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.

(4) Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung

oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine

Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder

Materialaufwand abgerechnet werden kann.

Festpreis und veränderlicher Preis

§ 62. (1) Einheits-, Pauschal- und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.

(2) Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern

nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung

unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen

Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise

darf grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.

Arten und Mittel zur Sicherstellung

§ 63. (1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.

(2) Als Sicherstellung können nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten dienen

1. Bargeld oder Bareinlagen;

2. Bankgarantien;

3. Rücklassversicherungen.

Beiziehen von Sachverständigen

§ 64. Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung,

zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hierzu nur

solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.

Verwertung von Ausarbeitungen

§ 65. (1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der

Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung

gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen

nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.

(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne,

Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine

Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.

(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht

erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte

Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen,

für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote,

von denen kein Gebrauch gemacht wird.

3. Teil

Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren

1. Hauptstück

Die Ausschreibung

1. Abschnitt

Allgemeines

Grundsätze der Ausschreibung

§ 66. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung

zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren

dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.

(2) Die Ausschreibungsunterlagen haben bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter

Leistungen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter

Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen bzw. diese zu berücksichtigen.

(3) Sofern die Beschreibung der Leistung nicht gemäß § 74 Abs. 2 erfolgt, sind die Ausschreibungsunterlagen

so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne

umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt

werden können.

(4) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, dass sie in

derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.

(5) Ausschreibungen gemäß § 59 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden

kann.

(6) Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so ist die

Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise bilden kann.

(7) In den Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung

des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.

(8) Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.

2. Abschnitt

Inhalt der Ausschreibungsunterlagen

Allgemeines

§ 67. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und

der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.

(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den

§§ 53, 54, 56 und 57 aufzunehmen.

(3) In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag

dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in

der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist, sodass die

Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen – dem Angebot mit

dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten

Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen

alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten

Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes

sachlich gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen

sein muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart

der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in

den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge

der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen

angeben.

(5) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß § 94

Abs. 4 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig

ist.

(6) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, wie die an einem Vergabeverfahren

teilnehmenden Unternehmer, in allgemeiner Weise von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens

gemäß § 164 Abs. 4 verständigt werden.

Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote

§ 68. (1) Sofern der Auftraggeber über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, können

Angebote auch auf elektronischem Weg abgegeben werden. Der Auftraggeber hat die Zulässigkeit

der Abgabe elektronischer Angebote, die zulässigen Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung sowie die

zulässigen Dokumenten- und Kommunikationsformate möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den

Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit

der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem

Weg nicht zugelassen.

(2) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den

Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote

sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber

darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem

Weg als auch in Papierform zugelassen.

(3) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg für zulässig erklärt worden, so darf ein

Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile

in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise gemäß den §§ 53, 54, 56

und 57, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.

(4) Ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen,

so ist in den Ausschreibungsunterlagen die Reihenfolge bei der Öffnung der Angebote gemäß den

§§ 88 und 89 anzugeben.

Alternativangebote

§ 69. (1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes

vergeben werden sollen, sind Alternativangebote zulässig. Alternativangebote sind überdies, soweit

in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders angegeben, nur neben einem ausschreibungsgemäßen

Angebot zulässig. Eine Nichtzulassung von technischen Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen

vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, für die eine sachliche Notwendigkeit besteht.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote

im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu

erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.

(3) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot

nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem

Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht

zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.

Subunternehmerleistungen

§ 70. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen

zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon

sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Der Auftragnehmer hat wesentliche

Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis fallen – für Baumeisterleistungen sind als Basis dieser

Beurteilung die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden

Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen – selbst auszuführen. Die Weitergabe

von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung

seines Teiles erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des

Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß

§ 55 besitzt.

(2) Der Bieter hat in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im

Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch

diese Angabe nicht berührt.

Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen

§ 71. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen

Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl.

Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973 und BGBl. III

Nr. 200/2001, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.

(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in

Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und

sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung

des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung

des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten.

Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

Vadium

§ 72. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium soll grundsätzlich 5 %

des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der

Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen

unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder

nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen, sofern es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist

kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist

zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag

nicht in Betracht kommt.

Barrierefreies Bauen

§ 73. (1) Die Ausschreibungsunterlagen haben auf die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie

Bauen Bezug zu nehmen. Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht bestehen,

sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden

vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens

vorzusehen

1. niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie

bei horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen;

2. ausreichende Durchgangsbreiten;

3. ausreichende Bewegungsflächen;

4. behindertengerechte Gestaltung des Haupteinganges.

(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen

nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von behinderten Menschen bundesweit

vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit eines Zutritts für behinderte Menschen besteht.

(3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten

von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig

steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.

3. Abschnitt

Beschreibung der Leistung

Allgemeine Grundsätze

§ 74. (1) Die Leistungen bzw. die Aufgabenstellungen sind eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.

Die eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung bzw. der Aufgabenstellung

hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen,

Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.

(2) Sofern die Beschreibung der Leistung als Aufgabenstellung mit Leistungs- oder Funktionsanforderungen

formuliert wird, haben die technischen Spezifikationen das Leistungsziel so hinreichend genau

und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und

Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen

Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer,

funktionsbedingter und sonstiger Hinsicht erkennbar sein. Ferner muss durch die Leistungsbeschreibung

die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sein.

(3) Die Leistung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile

genießen.

(4) In der Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die Lieferung

von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen im Rahmen umweltgerechter

Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot

möglich ist, anzugeben.

(5) Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch mit der Leistung in Zusammenhang

stehende allfällige zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten,

Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) aufzunehmen,

falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.

(6) In der Beschreibung der Leistung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände

bzw. besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für

die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt

ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.

Technische Spezifikationen

§ 75. (1) Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich

sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.

(2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, gemeinschaftsrechtskonformen nationalen technischen

Vorschriften sind technische Spezifikationen festzulegen

1. unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen unter Beachtung nachstehender Rangfolge

a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,

b) europäische technische Zulassungen,

c) gemeinsame technische Spezifikationen,

d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien

erarbeitet wurden, oder

e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen

oder nationale technische Spezifikationen.

Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen, oder

2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder

3. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen

gemäß Z 1 unter der Annahme, dass diese Europäischen Spezifikationen die Leistungs-

oder Funktionsanforderungen erfüllen, oder

4. unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale

und in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.

(3) Leistungs- oder Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den

Bietern eine klare Vorstellung betreffend den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die

Vergabe des Auftrages ermöglichen. Leistungs- oder Funktionsanforderungen können Anforderungen an

die Umweltgerechtheit der Leistung beinhalten.

(4) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der Auftraggeber ein

Angebot oder ein Alternativangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse

und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn der Bieter mit

geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen

der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.

Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht

einer anerkannten Stelle.

(5) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt,

so darf der Auftraggeber ein Angebot oder ein Alternativangebot, das einer nationalen Norm, mit der

eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen

technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das

von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen

die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in

seinem Angebot oder in seinem Alternativangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm

entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen

des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung

des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.

(6) Anerkannte Stellen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions-

und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss

Bescheinigungen von in anderen Vertragsparteien des EWR ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.

(7) Werden Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder

Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische

Spezifikationen Bezug nehmen, die im Europäischen Umweltzeichen, in nationalen, multinationalen

oder in sonstigen Umweltzeichen festgelegt sind. Die Anforderungen betreffend das Umweltzeichen

müssen auf wissenschaftlicher Basis entwickelt worden sein, müssen in einem Verfahren erarbeitet und

beschlossen worden sein, an dem sich alle interessierten Parteien wie Erzeuger, Konsumenten, Verkaufs-

und Umweltschutzorganisationen sowie Verwaltungsbehörden beteiligen können, und müssen allen interessierten

Parteien zugänglich und verfügbar sein. Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen

angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem bestimmten Umweltzeichen ausgestattet

sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen technischen Spezifikationen

entsprechen. Auftraggeber müssen jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische

Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.

(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen

nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder eine Herkunft, die durch besondere Verfahren

erzielt wurde, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte

Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt

oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand

nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche

Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.

(9) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder

gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden

Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte

und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen

Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.

Erstellung eines Leistungsverzeichnisses

§ 76. (1) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 74 Abs. 2 handelt, sind umfangreiche

Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende

Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen. Sind im Leistungsverzeichnis Gruppen gleichartiger

Leistungen vorgesehen, so ist jeder Gruppe eine entsprechende Beschreibung der gruppenspezifischen

Leistungen voranzustellen.

(2) Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie

ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so sind eigene Ausarbeitungen auf

ein Mindestmaß zu beschränken.

(3) Im Übrigen sind bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nachstehende Festlegungen zu

beachten

1. die Gesamtleistung ist so aufzugliedern, dass unter den einzelnen Ordnungszahlen (Positionen)

nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen, die auf Grund von Projektunterlagen

oder anderen Angaben so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen sind. Leistungen, die

einmalige Kosten verursachen, sind, soweit dies branchenüblicher Preisermittlung entspricht, von

solchen, die zeit- oder mengenabhängige Kosten bewirken, in getrennten Positionen zu erfassen;

2. die Zusammenfassung von zusammengehörenden Leistungen verschiedener Art und Preisbildung

in einer Position, insbesondere von Haupt- und Nebenleistungen, darf nur dann erfolgen, wenn

der Wert einer Leistung den Wert der anderen so übersteigt, dass der getrennten Preisangabe geringe

Bedeutung zukommen würde. Die Übersicht sowie die genaue Beschreibung der Leistung

darf durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt werden. In besonderen Fällen sind jedoch

Nebenleistungen, zB besondere Vorarbeiten oder außergewöhnliche Frachtleistungen, in eigenen

Positionen (Nebenleistungen als Hauptleistungen) zu erfassen;

3. im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern

sind (zB Lohn, Sonstiges, Lieferung, Montage). Sind veränderliche Preise zu vereinbaren, so sind

die Preise jedenfalls in lohnbedingte und sonstige Preisanteile aufzugliedern;

4. einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstoffe, Erfüllungsort

und dergleichen auch wahlweise in gesonderten Positionen ausgeschrieben werden

(Wahlpositionen). Auch diese Leistungen sind in der vorgesehenen Menge dem Wettbewerb zu

unterziehen und bei der Feststellung der Gesamtpreise für bestimmte ausgeschriebene Ausführungsvarianten

zu berücksichtigen.

4. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend die Ausschreibung

Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen

§ 77. (1) Bei offenen Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren

jedem zum Einreichen eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die

Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen,

Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Nach Möglichkeit

sind die Ausschreibungsunterlagen im Internet und auf Datenträger bereitzustellen.

(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben,

sind geheim zu halten.

(3) Bei offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier-,

Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen

deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen

kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in

begründeten Fällen ein Entgelt vorzusehen.

Berichtigung der Ausschreibung

§ 78. (1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die

Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen.

(2) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder

Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in

gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.

Zuschlagsfrist

§ 79. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum,

innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie

darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den

Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten.

Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.

(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.

(3) Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag im Sinne des § 30 Abs. 4 gestellt, so hat

die vergebende Stelle – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht

kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder

Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern

und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung

zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 25 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 3, 26 Abs. 1

und 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 48, 49 und 50 Abs. 4 und 5.

(4) Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens

gehemmt.

5. Abschnitt

Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag

Grundsätzliches

§ 80. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben,

sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag

zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag

festzulegen

1. Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;

2. Vertragsstrafen (Pönale);

3. Sicherstellungen;

4. Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden

und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen,

die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;

5. Mehr- oder Minderleistungen;

6. Prämien;

7. Vorauszahlungen;

8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;

9. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;

10. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;

11. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;

12. Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen;

13. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;

14. Bedingungen sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange)

sowie ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zu

erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben

worden sind und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts

sowie dem Diskriminierungsverbot stehen;

15. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung,

Verwendung, Vergütung);

16. Verpackung;

17. Erfüllungsort;

18. Teil- und Schlussübernahme;

19. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;

20. Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);

21. Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 65;

22. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;

23. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 65;

24. Gewährleistung und Haftung;

25. Versicherungen.

(2) Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie

ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß

zu beschränken.

2. Hauptstück

Das Angebot

Grundsätzliches

§ 81. (1) Der Bieter hat sich, sofern nicht ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wird, bei der Erstellung

des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen

darf weder geändert noch ergänzt werden.

(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot

mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro

zu erstellen.

(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der

Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung

unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.

(4) Alternativangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den

Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung,

auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung

beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung

einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht,

ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.

(5) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen

erforderlich, so hat dieser umgehend dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber

hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 78 durchzuführen.

(6) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 75 Abs. 8 und 9 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses

mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses

ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der

Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als

angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses

eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in

den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das

ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum

Angebot erklärt hat.

(7) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung

sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung

oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder

-ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und

von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen.

In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.

Form der Angebote

§ 82. (1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.

Bei einem Datenträgeraustausch ist die Abgabe eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten,

ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich

auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben

wird.

(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.

(3) Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes, bei elektronisch abgegebenen Angeboten gesonderte

Datensätze, mit dem Namen bzw. mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, als zum

Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.

(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen

der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen

eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor

der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift

bzw. eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG bestätigt werden.

Inhalt der Angebote

§ 83. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten

1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften

die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigten Vertreters

unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall

die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse

jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;

2. Bekanntgabe jener wesentlichen Teilleistungen, die der Bieter an Subunternehmer weiterzugeben

beabsichtigt. Dabei sind die jeweils in Frage kommenden Unternehmer, an die Teile der Leistung

weiterzugeben beabsichtigt ist, bzw. die allenfalls bereits ausgewählten Unternehmer zu nennen.

Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist möglich;

3. den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;

4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen;

im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten

Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot

zu erläutern;

5. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 80 Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;

6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete

Erläuterungen, besondere Erklärungen oder Vorbehalte; ferner die Aufzählung der dem Angebot

beigeschlossenen Unterlagen, jener Nachweise, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt

wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);

7. allfällige Alternativangebote;

8. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters, bei elektronisch übermittelten Angeboten

sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG.

(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen

kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Annahme des Auftrages verfügt,

dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen

erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.

Einreichen der Angebote

§ 84. (1) Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist

einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der

Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit

einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe

verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (zB „Achtung Datenträger“) zu vermerken. In gleicher

Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.

(2) Elektronisch übermittelte Angebote müssen innerhalb der Angebotsfrist gemäß den bekannt gegebenen

Verfahren verschlüsselt und gemäß den bekannt gegebenen Dokumenten- und Kommunikationsformaten

eingereicht werden.

Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote

§ 85. (1) Die Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist auf eine solche Weise auszuführen,

dass die Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit des Angebotes und jeder sonstigen,

mit dem Angebot übermittelten Information gewahrt wird.

(2) Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist vom Auftraggeber sicherzustellen,

dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.

(3) Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen,

Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, –

sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden – spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist

in Papierform vorzulegen.

(4) Die Bundesregierung hat im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des

Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei

der Vergabe von Aufträgen durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei

der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der

Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit der Angebote, zu treffen.

Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote

§ 86. (1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und

alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von

Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.

(2) Wird die Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind

auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch

nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.

(3) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 74 Abs. 2 handelt, so ist, falls besondere

Ausarbeitungen verlangt werden, hierfür eine Vergütung – allenfalls nach bestehenden Tarifen –

vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.

(4) Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß

Abs. 3 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der

Widerruf bekannt gegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen.

Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf

der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben,

das der Ausschreibung entspricht.

3. Hauptstück

Das Zuschlagsverfahren

1. Abschnitt

Entgegennahme und Öffnung der Angebote

Entgegennahme und Verwahrung der Angebote

§ 87. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag

Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Eingang

mittels Zeitstempel im Sinne des § 2 Z 12 SigG festzuhalten. Alle Angebote sind in der Reihenfolge

ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.

(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl

der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.

(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.

Öffnung der Angebote

§ 88. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und

zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine

Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht.

Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen

von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus

mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern

ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist

eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als

verspätet eingelangt zu kennzeichnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen

wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist,

aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten

Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden

sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von

der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln

feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten – auch Alternativangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der

Niederschrift festzuhalten

1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und

Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben

Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;

3. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert

werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis

oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis

gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so

sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen zwei Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen

Angaben einzutragen sind

1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;

3. die Namen der Anwesenden;

4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern

– so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift, die Angebote und deren Umschläge so zu

verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

Öffnung elektronisch eingereichter Angebote

§ 89. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und

zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine

Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht.

Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen

von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus

mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.

(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern

ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.

(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es verschlüsselt ist und kein Zugriff erfolgte.

Der Auftraggeber hat nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote als verspätet eingelangt zu

kennzeichnen und darf derartige Angebote nicht öffnen.

(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie im Eingangsverzeichnis eingetragen

wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist die Authentizität des Angebotes festzustellen

(insbesondere ob das Angebot mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist), sowie ferner festzustellen,

aus wie vielen Teilen das Angebot besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der

Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums)

tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Datensätze sind während

der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches

Verändern feststellbar wäre.

(5) Aus den Angeboten – auch Alternativangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der

Niederschrift festzuhalten

1. Name und Geschäftssitz des Bieters;

2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und

Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben

Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;

3. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.

Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert

werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis

oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis

gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so

sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen zwei Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.

(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen

Angaben einzutragen sind

1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;

2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;

3. die Namen der Anwesenden;

4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;

5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.

Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern

– so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.

(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift und die Angebote so zu speichern oder zu

verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.

2. Abschnitt

Prüfung der Angebote

Grundsätzliches

§ 90. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche

die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.

(2) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung

in Betracht kommen. Sobald feststeht, dass ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage

kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.

Vorgehen bei der Prüfung

§ 91. (1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der

Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.

(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,

1. ob den in § 21 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;

2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;

3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;

4. die Angemessenheit der Preise;

5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es

formrichtig und vollständig ist.

(3) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls

zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen

Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere

berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 55 zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.

Prüfung der rechnerischen Richtigkeit

§ 92. (1) Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge

und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der

angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden

Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.

(2) Berichtigungen sind im Angebot deutlich erkennbar zu vermerken.

(3) Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene

Preisaufgliederung.

Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

§ 93. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene

Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu

prüfen.

(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von

sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Erscheint

der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber Aufklärung

über die Positionen des Angebotes verlangen und gegebenenfalls gemäß Abs. 3 bis 5 vertieft prüfen.

(3) Soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages

in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie auf Grund von vergleichbaren

Erfahrungswerten

1. einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,

2. zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 67 Abs. 4 aufweisen,

oder

3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehen

lassen.

(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär-

und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob

1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-,

Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze

nachvollziehbar sind;

2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher

angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;

3. die gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere

der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.

(5) Werden im Zuge der vertieften Angebotsprüfung in einem Angebot Mängel bei der Kalkulation

festgestellt, so ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch

mündliche oder telefonische – Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen.

Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu

erfolgen. Der Auftraggeber hat Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs-

oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich

günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität

der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten

Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

§ 94. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich

etwaiger Varianten- oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung,

oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von

Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine

angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift

über die Prüfung der Angebote beizuschließen.

(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die

Grundsätze gemäß den §§ 21 Abs. 1, 96 und 97 nicht verletzen.

(3) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet

werden kann, so ist es nicht weiter zu behandeln.

(4) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann

nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend

oder vermindernd – 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen

von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen

nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung

eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes

festgelegt, jedenfalls unzulässig.

Niederschrift über die Prüfung

§ 95. (1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher

alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.

(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über

die betreffenden Teil-Gesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen,

auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem Bieter ist Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes

Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.

(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift

zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

Verhandlungen mit den Bietern

§ 96. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine

Angebotsänderung nicht verhandelt werden.

(2) Während eines Verhandlungsverfahrens darf mit einem oder mehreren Bietern über den gesamten

Auftragsinhalt verhandelt werden. Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, sind

unzulässig.

Aufklärungsgespräche und Erörterungen

§ 97. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind Aufklärungsgespräche

zum Einholen von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte,

die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich

sind, zulässig.

(2) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen

Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der

Grundsätze des § 21 Abs. 1 zulässig.

(3) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse

sind in einer Niederschrift festzuhalten.

Ausscheiden von Angeboten

§ 98. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf

Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden

1. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische

Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;

2. Angebote von Unternehmern, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren

unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie Angebote von mit diesen verbundenen Unternehmern,

soweit durch deren Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet ist;

3. Angebote, die eine – gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht

plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;

4. Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um

einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;

5. Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten

Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;

6. Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch

fehlt;

7. verspätet eingelangte Angebote;

8. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie nicht gleichwertige Alternativangebote,

fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden

oder nicht behebbar sind, ferner Teil- und Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen

wurden;

9. Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen

die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;

10. Angebote von Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 30 Abs. 2 abgegeben haben;

11. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter

zu berücksichtigen sind;

12. Angebote von Bietern, bei welchen der vergebenden Stelle zum beabsichtigten Zeitpunkt der

Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 79 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid

über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den

§§ 373c und 373d GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung

oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.

3. Abschnitt

Der Zuschlag

Wahl des Angebotes für den Zuschlag

§ 99. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den

Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot

mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.

(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 100. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch

oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung

können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die

Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 oder Abs. 6 Z 1

mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 4 Z 2 bis 5, Abs. 6

Z 2 bis 5 bzw. gemäß Abs. 6 Z 6 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren

gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

erfolgter Zuschlag ist nichtig.

(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines

beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines Verhandlungsverfahrens

ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder eines nicht offenen Verfahrens

ohne vorherige Bekanntmachung verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Falle der Durchführung

einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.

(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von sieben Tagen, im Falle der Durchführung

eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines

Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 oder eines nicht offenen Verfahrens

ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung

schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie

der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen

Auktion haben nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen

Bieters die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der

Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes zu beantragen.

(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 3

jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage – bei Durchführung einer elektronischen Auktion

einen Tag – vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie

die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe

dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen

widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Wirksamkeit des Zuschlages

§ 101. Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu

dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist

überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst

mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist

dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.

Form des Vertragsabschlusses

§ 102. (1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der

Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.

(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die

Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein

oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.

(3) Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes,

des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise

erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem

Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten

Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu

erlassen.

4. Abschnitt

Beendigung des Vergabeverfahrens

Grundsätzliches

§ 103. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit

dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt

wurde, alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist

§ 104. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn vor Ablauf der

Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen,

eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt

hätten.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn andere für den Auftraggeber schwerwiegende

Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.

(3) Der Widerruf ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.

(4) Bewerber, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bieter sind unverzüglich

unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so ist der Widerruf in

gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach

Widerruf der Ausschreibung nicht geöffnet werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Mit der ordnungsgemäßen

Bekanntmachung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit

wieder.

Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist

§ 105. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn Umstände bekannt

werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen

oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.

(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn

1. nur ein Angebot eingelangt ist,

2. nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 98 nur ein Angebot bleibt, oder

3. andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.

Ein Widerruf der Ausschreibung zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung

zu ermöglichen, um einen Angebotspreis zu reduzieren, ist sachlich nicht gerechtfertigt.

(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist, oder nach dem Ausscheiden

von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.

(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes

zu verständigen.

(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie

die Ausschreibung.

(6) Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Abs. 4 gewinnen Auftraggeber

und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.

Vergabevermerk

§ 106. (1) Auftraggeber haben, ausgenommen bei einer Direktvergabe, einen Vergabevermerk über

jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst

1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,

2. Gegenstand und Wert des Auftrages,

3. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,

4. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,

5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie –

falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner

6. bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 25 und 26 genannten Umstände,

die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.

(2) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der

Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.

(3) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen

Hauptpunkte der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.

4. Teil

Besondere Bestimmungen

1. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und die Vergabe

von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre

Allgemeines

§ 107. Für die Vergabe von

1. Baukonzessionsverträgen sowie

2. Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 7

Abs. 1 sind,

gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 30, 37, 39, 41 und 42, 44, 51, 52, 66,

74, 75, 82, 85, 99 bis 106, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich

die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

Auftragsweitergabe an Dritte

§ 108. Die Auftraggeber können

1. vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten,

die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag

angegeben werden muss,

2. die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten

anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession

sind, sie an Dritte vergeben wollen.

Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag

§ 109. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des § 7

Abs. 1 unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte,

1. im Oberschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach § 25 Abs. 4 vorliegt,

a) der Bauauftrag gemäß den Standardformularen bekannt zu machen ist,

b) die Fristen nach § 47 einzuhalten sind, sowie

c) die Vergabebekanntmachung nach § 40 durchgeführt wird, bzw.

2. im Unterschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach den §§ 25 Abs. 4, 26 Abs. 3 Z 2 sowie

27 Abs. 1 Z 2 und 4 vorliegt,

a) die vorherigen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang VIII zu erfolgen

haben und

b) die Fristen nach § 50 einzuhalten sind.

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit

den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen

Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich

später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Fristen

§ 110. (1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für

den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die

1. im Oberschwellenbereich mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung

an, bzw.

2. im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung

an,

betragen muss.

(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen

des § 7 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen

1. im Oberschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger

als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den

Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung

der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an;

2. im Unterschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger

als 14 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den

Eingang der Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung

der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an.

2. Hauptstück

Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe

Allgemeines

§ 111. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles,

der §§ 21, 22, 30, 37, 39 bis 42 und 44, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen

wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

Arten des Wettbewerbes

§ 112. (1) Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder

eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.

(2) Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern

öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

(3) Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern

öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte

Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

(4) Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern

unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.

Wahl des Wettbewerbsverfahrens

§ 113. (1) Sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb

stattzufinden.

(2) Die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbes ist zulässig, wenn

1. der Auslober den Kreis der Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung der Leistungsqualität

über die Eignung hinausgehende Anforderungen an die Teilnehmer stellt, oder

2. der mit der Durchführung eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand im Hinblick auf den

Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.

(3) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines

geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.

Teilnahme am Wettbewerb

§ 114. (1) Für die Teilnahme an Wettbewerben gilt § 30.

(2) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.

(3) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem

Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten,

leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedenfalls aber nicht unter drei liegen. Die festgelegte

Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die

eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des

Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.

(4) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und

die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme

auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.

(5) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die

Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber

Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.

Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.

(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden

Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen

Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe

für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser

Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf

Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nichtberücksichtigung

bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen

oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und

lauteren Wettbewerb schaden würde.

(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen

Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der

Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.

(8) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung

zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende

Unternehmer zu erfolgen.

Durchführung von Wettbewerben

§ 115. (1) Die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder eines nicht offenen Wettbewerbes ist

bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der

Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmen

die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu

geben.

(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme

am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.

(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest

folgenden Inhalt aufzuweisen hat

1. Vorgangsweise des Preisgerichtes;

2. Preisgelder und Vergütungen;

3. Verwendungs- und Verwertungsrechte;

4. Rückstellung von Unterlagen;

5. Beurteilungskriterien;

6. Ausschlussgründe;

7. Termine.

(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes

unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt,

muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation

verfügen.

(5) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese

Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der

Beurteilungskriterien zu treffen und dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die

Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.

(6) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.

(7) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur

Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche

Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung

des Preisgerichtes binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

(8) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur

Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 25 Abs. 6 Z 6 durchgeführt, so hat der Auslober die

Entscheidung welchen oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren

aufgefordert werden, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen

acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.

3. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen Auktionen

Allgemeine Bestimmungen

§ 116. (1) Für die Durchführung von elektronischen Auktionen gelten – unbeschadet des 1., 5. und

des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 28, 30, 44 bis 46, 51, 66, 74, 75, 78, 82, 85 und 98 bis 102, sowie der

Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses

Hauptstückes.

(2) Die beabsichtigte Durchführung einer elektronischen Auktion ist gemäß dem Muster für Bekanntmachungen

des Anhanges VIII im Internet bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein

Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen sowie anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die

Auktionsordnung, die Ausschreibungsunterlagen sowie sonstige für die Durchführung der Auktion erforderlichen

Dokumente bereit gestellt sind. Eine elektronische Auktion darf nicht vor Ablauf von zwei

Arbeitstagen nach ihrer Bekanntmachung im Internet beginnen.

(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die zumindest

folgenden Inhalt aufzuweisen hat

1. Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;

2. Vorgangsweise bei der Auktion (insbesondere Minimum der Angebotsstufen betreffend den

Preis);

3. Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;

4. Verwendungs- und Verwertungsrechte;

5. Ausschlussgründe;

6. Termine;

7. Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch

und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion

veröffentlicht wird;

8. Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt werden, sowie der Zeitpunkt/die

Phase der Auktion, zu der dies geschieht; elektronische Adresse, unter der diese Informationen

bekannt gegeben werden;

9. gegebenenfalls Vadium.

(4) Auftraggeber, die eine elektronische Auktion durchführen, gewähren ab dem Tag der Bekanntmachung

gemäß Abs. 2 uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zu allen die Auktion betreffenden

Unterlagen.

(5) Die Auftraggeber können frei zwischen einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl oder

einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl wählen. Zu einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl

sind alle Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge

gestellt haben und die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind,

zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen. Zu einer Auktion mit beschränkter

Teilnehmeranzahl sind nur Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge

gestellt haben, die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen

sind, und unter Bedachtnahme auf Abs. 7 bis 9 zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen.

(6) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem alle für die

Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Auftraggeber hat die

nicht zur elektronischen Auktion zugelassenen Unternehmer unverzüglich und unter Bekanntgabe der

Gründe elektronisch zu verständigen. Auf Verlangen ist dem Unternehmer der seinen Teilnahmeantrag

betreffende Teil des Protokolls elektronisch zu übermitteln.

(7) Bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl ist die Anzahl der einzuladenden Unternehmer

entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber jedenfalls nicht unter zehn liegen. Die festgelegte

Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die

objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur

Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein in der Bekanntmachung

bekannt zu geben.

(8) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl mehr Teilnahmeanträge

als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber

unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen anhand der Auswahlkriterien

die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer

Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat nach Abschluss der Auswahl die nicht zur Teilnahme an der

elektronischen Auktion zugelassenen Bewerber unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung

unverzüglich elektronisch zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt

zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten

Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden

würde.

(9) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl weniger Teilnahmeanträge

von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte

Anzahl von zuzulassenden Unternehmen ein, so hat der Auftraggeber die elektronische Auktion zu widerrufen,

falls ein echter Wettbewerb nicht zu erwarten ist.

(10) Der Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden

1. zu einem in der Auktionsordnung fixierten Zeitpunkt, oder

2. wenn keine neuen Angebote oder wenn keine neuen Angebote betreffend den Preis, die das Minimum

der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, binnen einer bestimmten, in der Auktionsordnung

festgelegten Zeitspanne, abgegeben werden, oder

3. nach Abschluss der letzten in der Auktionsordnung festgelegten Runde zur Abgabe von Angeboten,

oder

4. wenn schwerwiegende Gründe den Abbruch der Auktion sachlich rechtfertigen.

Der Auftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1 bis 3 oder eine Kombination

der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3 gewählt wird,

so legt der Auftraggeber die Zeitpläne für jede Runde zur Abgabe von Angeboten in der Auktionsordnung

fest. Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten hat stets gleichzeitig auf elektronischem Weg an alle

Teilnehmer zu erfolgen. Nach jeder Runde zur Abgabe von Angeboten kann der Auftraggeber, sofern er

dies in der Auktionsordnung vorgesehen hat, jene Teilnehmer von der Auktion ausschließen, die keine

Angebote oder keine Angebote betreffend den Preis abgegeben haben, die das festgelegte Minimum der

Angebotsstufen erreicht oder überstiegen haben. Der Auftraggeber hat die von der weiteren Teilnahme an

der Auktion ausgeschlossenen Teilnehmer unverzüglich elektronisch zu verständigen. Er hat sicherzustellen,

dass ausgeschlossene Teilnehmer an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.

(11) Unmittelbar nach Beendigung oder Abbruch einer Auktion ist der Name des erfolgreichen Bieters

bzw. sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den zuletzt an der Auktion beteiligten

Teilnehmern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Der Abbruch

einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne der §§ 102 und 103.

(12) Die Namen der an der Auktion teilnehmenden Unternehmer sind bis zum Abschluss der Auktion

geheim zu halten. Die Bewertung von Angeboten oder Teilen derselben darf nur in anonymisierter

Weise bekannt gegeben werden.

(13) Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind

vom Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen

§ 117. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 2 sind nur Angebote betreffend

den Preis zulässig.

(2) Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis

unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in

der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste

Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten

Internetadresse bekannt gegeben werden.

(3) Der Zuschlag ist dem oder – sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist – den Angeboten mit

dem bzw. den niedrigsten Preisen zu erteilen.

Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

§ 118. (1) Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 3 hat der

Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen jene Angebotsteile festzulegen, die der Auktion unterliegen

sollen. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, deren Veränderung in eindeutiger und

objektiv nachvollziehbarer Weise ziffern- oder mengenmäßig darstellbar ist. Der Auftraggeber hat auf

Grund der Gesamtheit der Spezifikationen des Auftragsgegenstandes in den Ausschreibungsunterlagen

jene maximale Marge festzulegen, innerhalb der die der Auktion unterliegenden Angebotsteile während

der Auktion in zulässiger Weise verändert werden dürfen. Der gemäß Anhang VIII bekannt gemachte

Auftragsgegenstand darf durch die Durchführung der Auktion keinesfalls substantiell geändert werden.

(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen im Wege einer mathematischen Formel

alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung

anzugeben. Während der elektronischen Auktion wird die jeweilige Rangfolge der Teilnehmer entsprechend

den vorgelegten neuen Angeboten gemäß dieser Formel festgelegt. Die Angabe von Zuschlagskriterien

im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die

bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Sind Varianten vorgesehen, so muss für

jede Variante getrennt eine Formel angegeben werden.

(3) Während der Auktion ist jedem Teilnehmer an der Auktion vom Auftraggeber unverzüglich und

ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten

Angeboten der übrigen Teilnehmer unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse

anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können

auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der

Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.

(4) Der Auftraggeber hat jene Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Auktion auszuschließen,

deren Angebote bzw. Angebotsteile nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Marge verändert

wurden.

(5) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der

Auktion beteiligten Teilnehmer dem oder – sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist – den gemäß den

festgelegten Zuschlagskriterien technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. Angeboten zu

erteilen.

4. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Allgemeines

§ 119. (1) Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und für die Vergabe von Aufträgen auf

Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles sowie der Vorschriften,

auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist gemäß dem Muster des Anhanges

VIII bekannt zu machen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung

mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden soll. Soll eine

Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die

Anzahl der Unternehmen in der Bekanntmachung bekannt zu geben. Deren Anzahl darf nicht unter drei

liegen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, ob Aufträge gegebenenfalls nach erneutem Aufruf

der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 9 Z 2 nach Durchführung einer elektronischen Auktion vergeben

werden sollen.

(3) An Unternehmer, die ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber

gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von

sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse

an der Teilnahme bekundet haben, sind bis zum Abschluss der Angebotsbewertung gemäß Abs. 4

geheim zu halten.

(4) Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen, eines nicht offenen

oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. und 3. Teiles dieses Bundesgesetzes,

mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, oder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß

den Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles, mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, ermittelt. Eine

Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem

oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung

mit mehreren Unternehmen ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder

den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Die maßgeblichen

Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber

hat die nicht berücksichtigten Unternehmer von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber

zehn Tage nach Abschluss der Bewertung der Angebote unter Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung

zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern

die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen

von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

(5) Aufträge, die auf einer gemäß Abs. 4 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, werden

gemäß den in Abs. 8 und 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem

Auftraggeber und jenem bzw. jenen Unternehmen zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung

waren.

(6) Bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen die Parteien

keinesfalls substanzielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Sofern

dies ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt

werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden.

(8) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen,

so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach

den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt

werden, oder

2. der Auftraggeber kann das Unternehmen zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen

und erst danach den Zuschlag nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung

genannten Bedingungen erteilen.

(9) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen, so ist

der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge in folgender Weise zu erteilen

1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten

Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen

ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder

2. sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst

festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb auf der Grundlage der vervollständigten

Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder aber

nach anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien

oder Leistungsbedingungen, nach Durchführung einer elektronischen Auktion ohne

vorherige Bekanntmachung oder gemäß folgendem Verfahren

a) Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Unternehmen

der Rahmenvereinbarung, die die nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen

können.

b) Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag

fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität

des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und sonstiger Unterlagen

erforderliche Zeit zu berücksichtigen.

c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist

geheim zu halten. Im Angebot hat das Unternehmen gemäß den vervollständigten bzw. abgeänderten

Ausschreibungsunterlagen nachzuweisen, dass es zur Erbringung der nachgefragten

Leistung gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen ist.

d) Von den Angeboten ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibungsunterlage

dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten

Preis zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich

der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und

der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 100 bis 102.

5. Hauptstück

Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und

Verkehrsversorgung

Geltungsbereich

§ 120. (1) Soweit von diesem Bundesgesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2

ausüben, gelten – unbeschadet der §§ 18 und 19 – ausschließlich die §§ 21, 22, 30, 37, 41, 42, 79 Abs. 2

und 4, 81 bis 85, 104, 105, 116 bis 118 sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes sowie die Vorschriften,

auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird.

(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind

1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang

mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von

a) Trinkwasser oder

b) Strom oder

c) Gas oder

d) Wärme

oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht

anderes vorsieht;

2. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der

a) Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder

b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit

Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

3. die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich

des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit

Oberleitungsbussen oder mit Kabel.

(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser,

Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit

im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern

1. bei Trinkwasser oder Elektrizität

a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt,

weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich

ist und

b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers

abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden

Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers

ausgemacht hat, sowie

2. bei Gas oder Wärme

a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig

aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und

b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu

nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes

Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.

(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von

einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der

Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit

im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes,

geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen

wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.

(5) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für die Vergabe von Aufträgen oder die Durchführung

von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben,

wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe

1. mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und

die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der

mit dem entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht,

oder

2. mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 121. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, für die Vergabe von Konzessionsverträgen

oder die Durchführung von Wettbewerben, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als

der Durchführung der in § 120 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben

in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der

tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des

EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet.

(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder Dienstleistungskonzessionsverträgen,

1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder

2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten

im Sinne des § 120 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen

vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,

sofern mindestens 80 vH des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor

aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.

Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber

verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für

diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.

(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage

1. alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen,

2. die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,

3. die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowie

4. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die

Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben

werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,

mitzuteilen.

Freistellung vom Geltungsbereich

§ 122. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a ausüben, können – sofern es

sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen

Landesregierung – bei der Kommission schriftlich beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter

Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen

nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder dass sie als nicht im Besitz

von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 20 Z 8 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer

dieser Tätigkeiten gelten. Der Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen.

Dieser hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige

Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen

Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, dass

1. im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen

Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen

die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;

2. die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer

Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine

derartige Genehmigung beurteilt wurde;

3. die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien

erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel

beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung

eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet

worden;

4. alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich

der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital

oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung

gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen

und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der

Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht

diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen

wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;

5. unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß

Art. 30 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine

Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen

Quellen für ihre Käufe zu machen.

Für Unternehmen, denen gemäß den §§ 68 ff des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der

jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung

von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Z 1 bis 5 als erfüllt. In diesem

Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den beizuschließenden Unterlagen lediglich

darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der §§ 68 ff

des Mineralrohstoffgesetzes handelt und dass die Bestimmung des Abs. 5 beachtet wird.

(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Entscheidung der Kommission über einen

Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen

des 5. und 6. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission

erfasste Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.

(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen

den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten.

Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben

können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu

stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.

(6) Freigestellte Auftraggeber haben – sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich

eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für

Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen

Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage

nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.

(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens

48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für

vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400000 Euro betragen

hat, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und

die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.

Regelmäßige Bekanntmachung

§ 123. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine

nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat

1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate

beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 12 geschätzter Gesamtwert mindestens

750000 Euro beträgt;

2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf

Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Gesamtwert mindestens

5 Millionen Euro beträgt;

3. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß

Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe

des § 14 geschätzter Auftragswert mindestens 750000 Euro beträgt.

(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Standardformular für die regelmäßige Bekanntmachung zu

erstellen.

(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt,

müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen

regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.

(4) In der regelmäßigen Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis der Durchführung eines

Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahrens gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194,

in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung,

BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1

Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung,

ausdrücklich hinzuweisen.

Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens

§ 124. (1) Die Auftraggeber haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen

ihre Vergabeverfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 21

Abs. 1 und 2 gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.

(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit

vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, dass ein Aufruf

zum Wettbewerb gemäß § 125 durchgeführt wird.

(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren

ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen

1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im

Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen

Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder

2. wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen

und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und

Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf

zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder

3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund

des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt

werden kann, oder

4. soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit

Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen

oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten,

oder

5. im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden

Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen

oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein

Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher

technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige

technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder

6. wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau-

oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf, noch im zuerst

vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses

erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag

ausgeführt hat, und entweder

a) sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht

nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,

oder

b) diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages

getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind, oder

7. bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern

a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits

den ersten Auftrag erhalten hat,

b) der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,

c) sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,

d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in

der ersten Ausschreibung vorgesehen war und

e) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung

des Schwellenwertes gemäß § 13 zugrunde gelegt wurde, oder

8. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden,

oder

9. bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die

Rahmenvereinbarung selbst

a) gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und

b) nicht dazu führt, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder

10. bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die

sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich

unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, oder

11. bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei

einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im

Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie

12. wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den

Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der

Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des

Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.

(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die

Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen

zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das

Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung

gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.

Aufruf zum Wettbewerb

§ 125. (1) Im Oberschwellenbereich hat ein Aufruf zum Wettbewerb

1. durch eine Vergabebekanntmachung gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung

von Aufträgen im Sektorenbereich, oder

2. durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 123, oder

3. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 129 Abs. 9

zu erfolgen.

(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn

1. in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des

zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und

2. die Bekanntmachung

a) den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren

ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, sowie

b) die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,

enthält, und

3. der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens

jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle

Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag

gemäß Anhang IX zu bestätigen.

(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems,

so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder die

Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen

eines solchen Systems qualifiziert haben.

Durchführung von Wettbewerben

§ 126. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des

4. Teiles.

Besondere Bestimmungen über die Teilnahme

§ 127. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang

der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern

der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung

einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf

22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung die im einschlägigen

Standardformular für regelmäßige Bekanntmachung im Sektorenbereich genannten Angaben enthält,

soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.

(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger

Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder einer Aufforderung

gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung

oder der Aufforderung an.

(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen – aus

Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen – von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an

gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern

eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.

(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer

Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen

zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.

(5) Die Frist für den Eingang der Angebote ist zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung

gemäß § 78 vorzunehmen ist, die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen

Einfluss hat und nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt ist. Jede Veränderung der Angebotsfrist

ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in

derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. Im Übrigen gilt für Fristen § 46 und § 47

Abs. 6 bis 8.

(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem

schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen,

dass im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telefon der Antragsteller den Antrag durch

ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.

Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen

§ 128. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 75 mit folgenden Maßgaben anzuwenden,

dass falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit

durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen sind.

(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen

Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen

genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen

benutzen.

(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern

zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.

(4) Hinsichtlich des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen gelten ferner § 71 Abs. 1 und § 72.

(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 71 Abs. 2 anzugeben,

bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung während der

Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.

(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten

eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den

arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ort der Ausführung Rechnung getragen haben. Dies steht

der Anwendung der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 nicht entgegen.

Prüfsystem

§ 129. (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben.

Die Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sich

Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.

(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln

und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem

Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind

erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.

(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung

zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.

(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die

sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die

Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat

der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine

längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines

Antrags entschieden wird.

(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien

und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht

1. bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen,

die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie

2. Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen

decken.

(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe

mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.

(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung

nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.

(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf

den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer

im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung

über die Anwendung eines Prüfsystems zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems

und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können.

Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.

Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.

Auswahl des Bewerberkreises

§ 130. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger

Bekanntmachung oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den

objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung

stellen, zu richten.

(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 51 genannten Ausschlussgründe einschließen.

Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 57 Abs. 4.

(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu

verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens

und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele

Bewerber zu berücksichtigen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die

Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung

unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom

Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu

verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten

sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung

§ 32 Abs. 6 bis 9, für das Verhandlungsverfahren § 34 Abs. 6 und 7.

(4) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf

Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für

die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.

Auftragsvergabe

§ 131. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen

ist der Zuschlag

1. entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung

festgelegten Kriterien, oder

2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis

zu erteilen.

(2) Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt

werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien,

deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes sachlich

gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein

muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart der ausgeschriebenen

Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen

alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der

ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.

(3) Für Alternativangebote gilt § 69 mit der Maßgabe, dass falls Alternativangebote ausgeschlossen

sein sollen, der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen

hat. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen

erstellt worden ist, die unter Hinweis auf Europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche

technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.

(4) Hinsichtlich des Zuschlages gelten im Übrigen die §§ 99, 101 und 102.

(5) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 93. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe

ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter

darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, dass die Beihilfe gemäß Art. 88 EGV

gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen

hat, hat dies der Kommission bekannt zu geben.

(6) Im Oberschwellenbereich haben die Auftraggeber der Kommission für jeden vergebenen Auftrag

und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens

oder Wettbewerbes durch eine gemäß den Standardformularen für vergebene Aufträge im

Sektorenbereich abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, dass es sich bei

den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote, des Namens und der Anschrift des

bzw. der Auftragnehmer sowie die Auftragssumme um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.

(7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124

Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen

nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III

angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124

Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben betreffend Art und Umfang

der Leistungen beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig

machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die veröffentlichten Angaben betreffend Art und Umfang

der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines

Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 125 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind

wie die Angaben gemäß § 129 Abs. 9. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber

in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.

Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

§ 132. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch

oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung

können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die

Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 1 mit einem Unternehmer, ein

Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 3 bis 8, 10 und 11 bzw. gemäß Abs. 3 Z 12 mit dem Gewinner

des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4

durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende

Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig.

(2) Der Zuschlag darf im Oberschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist

von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im

Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 verkürzt

sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.

(3) Der Zuschlag darf im Unterschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist

von einer Woche ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im

Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit sowie im Falle der Durchführung

einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.

(4) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung

eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung

innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich

die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und

Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen Auktion haben

nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen Bieters die Bekanntgabe

der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile

des erfolgreichen Angebots zu beantragen.

(5) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 4

jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage – bei Durchführung einer elektronischen Auktion

einen Tag – vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie

die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe

dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen

widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.

Drittländer, Bestimmungen über Software

§ 133. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung

in Staaten,

1. die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und

2. mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen

mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach

diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer

gewährleistet.

(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet

wird.

(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe

der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren

mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung

ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung

des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen,

für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft

ergibt. Der Bundeskanzler hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.

(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 131 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien

gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden.

Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.

(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den

Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits

genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb

und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.

Besondere Pflichten des Auftraggebers

§ 134. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende

Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen

und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe

aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über

1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,

2. die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 124 Abs. 3.

(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf

deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die

Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden

hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.

(3) Die Auftraggeber haben – sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich

eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – bis zum 31. August jedes Jahres

dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen

über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung

gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten erforderlich

ist. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen

Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung getrennt nach Sachbereichen

festzulegen, für welche Daten nach den Festlegungen der Kommission eine Übermittlungspflicht besteht

und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form,

diese Daten zu übermitteln sind.

(4) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die

Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei

einzuhaltende Verfahren festlegen.

5. Teil

Rechtsschutz

1. Hauptstück

Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Einrichtung und die innere Organisation der

Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes

Einrichtung

§ 135. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission

und ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben ihre Befugnisse gegenüber

Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die

in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses

Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.

Bestellung der Mitglieder

§ 136. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden

Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl

von sonstigen Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und

die sonstigen Mitglieder werden über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die

Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende, die stellvertretenden

Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden dürfen weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite

angehören. Für die Bestellung der sonstigen Mitglieder gilt Abs. 7.

(2) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des

Bundesvergabeamtes sein.

(3) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden,

der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.

(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes werden vom

Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung

auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der

Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren

ernannt, soweit aber der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung das 60. Lebensjahr bereits vollendet

hat, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.

Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende, sofern

nicht die Verlängerungstatbestände des § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden

sind, einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen. Dem Antrag ist von der Vollversammlung zuzustimmen.

Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.

(5) Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 4 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung

kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit.

(6) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag

der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(7) Die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes

sind aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Die Anzahl der sonstigen Mitglieder

der Auftraggeber und der Auftragnehmerseite hat gleich zu sein. Bei der Erstellung des Vorschlages

der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge

der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht

zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer

in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.

(8) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission

und des Bundesvergabeamtes sowie die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes müssen über

ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder

1. bereits durch mindestens vier Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung

der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder

2. über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts

verfügen.

(9) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden und die sonstigen

Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige

Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer

Hinsicht besitzen.

(10) Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied der

Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen.

(11) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 2, 6, 7, 9 und 10 sind für die sonstigen Mitglieder der Bundes-

Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle

der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.

Unvereinbarkeit

§ 137. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident

des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister

sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen der Bundes-Vergabekontrollkommission

oder dem Bundesvergabeamt nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden

der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf überdies nicht be-

stellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung

oder Staatssekretär gewesen ist.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes

dürfen keine Tätigkeit ausüben, die

1. weisungsgebunden zu besorgen ist, oder

2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder

3. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder

4. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.

(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die

sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende

ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

(4) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind

für die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Ausübung

des Amtes des Bundespräsidenten, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates

für Wien), für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, zur Kommission der Europäischen

Gemeinschaft sowie zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen Entfall ihrer Bezüge

außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Bundesvergabeamt.

Erlöschen der Mitgliedschaft

§ 138. (1) Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf

seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der jeweiligen

Vollversammlung enthoben werden.

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im

Bundesvergabeamt erlischt

1. bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);

2. mit der Enthebung eines Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der jeweiligen

Vollversammlung;

3. für Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 3 durch

a) Übertritt in den Ruhestand oder,

b) Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG oder,

c) Austritt gemäß § 21 BDG;

4. für sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 6 sowie sämtliche Mitglieder

der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung

beim Bundesvergabeamt bzw. bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;

5. hinsichtlich der sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sowie hinsichtlich sämtlicher

Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Zeitablauf;

6. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.

(3) Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes ist seines

Amtes zu entheben, wenn es

1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere

Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,

2. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen

kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen

ist,

3. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und

amtsunfähig ist, oder

4. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen

könnte.

(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist unverzüglich

ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) nach dem Verfahren gemäß § 136 zu bestellen. Scheidet ein

für eine bestimmte Dauer ernanntes Mitglied aus, so ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)

für den Rest der Funktionsperiode jenes Mitgliedes vorzunehmen, das es ersetzt.

Rechtsstellung der Mitglieder

§ 139. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und

des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate

und die gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine

nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied

zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen

werden.

Gemeinsamer Geschäftsapparat

§ 140. (1) Zur ordnungsgemäßen Besorgung der Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission

und des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen gemeinsamen

Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal-

und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen

fachlich nur den Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden.

(3) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach

Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.

Evidenzstelle

§ 141. (1) Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Vorsitzenden des

Bundesvergabeamtes obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine

möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine gemeinsame Evidenzstelle einzurichten,

die die Entscheidungen und Empfehlungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren

und evident zu halten hat.

(2) Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt

dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes auf andere

Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung der Empfehlungen der Bundes-Vergabekontrollkommission

ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Aufbereitung hat in beiden Fällen umgehend

zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur

Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Leitung der gemeinsamen Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes.

In grundsätzlichen Angelegenheiten hat er das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission

herzustellen.

Bildung und Zusammensetzung der Senate

§ 142. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden, sofern sich

aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.

(2) Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens

sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.

(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 154 besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden und

zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende,

der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender, beim Bundesvergabeamt eines der in

§ 136 Abs. 4 genannten Mitglieder zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber

und der andere dem der Auftragnehmer angehören.

Beschlussfassung und Beratung der Senate

§ 143. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Senatsbeschlüsse der

Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.

Stimmenthaltung ist unzulässig.

(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden

zu leiten.

(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern

steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu

begründen.

(4) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.

Vollversammlung

§ 144. (1) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes bilden

die jeweilige Vollversammlung. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Folgende Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des

Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen

1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;

2. die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;

3. die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;

4. die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 138 Abs. 3;

5. die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;

6. die Zustimmung zur unbefristeten Ernennung eines Senatsvorsitzenden.

(3) Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des

Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Sitzungen der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes

sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten.

Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.

Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

§ 145. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung

zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der

Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer

Senate näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung

sowie Regelungen für die Verbindung und gemeinsame Behandlung von Rechtssachen festzulegen.

(2) Die Geschäftsverteilung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes

ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu

veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate und der verstärkten Senate sowie

die Verteilung der Geschäfte auf die Senate, verstärkten Senate und die einzelnen Senatsvorsitzenden

nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate

und der gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftverteilung

ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich

ist.

(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das

nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer

neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.

Tätigkeitsbericht

§ 146. Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben jährlich einen Bericht

über ihre jeweilige Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht

ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung

und dem Nationalrat vorzulegen.

Befangene und ausgeschlossene Mitglieder

§ 147. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind sonstige Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes

hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich

jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 136 Abs. 7 vorgeschlagen

hat.

(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-

Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln,

so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.

Ablehnungsrecht der Parteien

§ 148. Parteien können Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes

unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der

jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes. Betrifft

der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes,

so entscheidet über den Ablehnungsantrag der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Werden

sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag

der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende. An die Stelle eines abgelehnten Mitgliedes

tritt das Ersatzmitglied gemäß der Geschäftverteilung.

Auskunftspflicht

§ 149. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw.

vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt alle für

die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen

vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Hat ein Auftraggeber bzw. eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt,

Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber

nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt, wenn der

Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich

hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.

(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt

werden, bleiben unberührt.

Kosten- und Aufwandsersatz

§ 150. (1) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und die Mitglieder des Bundesvergabeamtes

mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen

Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld oder Aufwandersatz.

(2) Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der nicht im

Rahmen der Sitzungen zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung

1. für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden

sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission einen angemessenen Aufwandsersatz

sowie

2. für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes

die Höhe der Sitzungsgelder festzusetzen.

2. Abschnitt

Besondere Bestimmungen betreffend die Bundes-Vergabekontrollkommission und das

Bundesvergabeamt

Geschäftszuweisung

§ 151. Der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes

weist, außer im Fall der Behinderung, die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung

zuständigen Senat oder dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied des Bundesvergabeamtes

zur weiteren Behandlung selbständig zu.

Aufgaben des Vorsitzenden

§ 152. (1) Der jeweilige Vorsitzende leitet die Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. das Bundesvergabeamt.

Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht

über das jeweilige Personal.

(2) Ist der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes

verhindert, so wird er vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende

Vorsitzende des Bundesvergabeamtes verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten

Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung auch des stellvertretenden

Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission sind in der Geschäftsordnung Regelungen

vorzusehen.

Verstärkte Senate

§ 153. Ein Senat des Bundesvergabeamtes ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei

weitere in § 136 Abs. 4 genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass

1. die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bedeuten würde, oder

2. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes nicht

einheitlich beantwortet wurde, oder

3. die Entscheidung ein Abgehen von einer Entscheidung eines verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes

bedeuten würde.

Entscheidungen durch einzelne Mitglieder

§ 154. (1) Das Bundesvergabeamt entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes

in § 136 Abs. 4 genanntes Mitglied

1. über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sowie

2. über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.

(2) Das gemäß Abs. 1 entscheidungsbefugte Mitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß

§ 153 eine Entscheidung gemäß Abs. 1 durch Beschluss dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung

zuständigen Senat oder dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen verstärkten Senat übertragen,

dem er selbst angehört.

3. Abschnitt

Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt

Allgemeines

§ 155. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 wird

ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.

(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12

(definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung),

38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission),

75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den

provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase,

Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung,

finden auf Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 keine Anwendung.

(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979

ist unzulässig, solange ein Mitglied im Sinne des § 136 Abs. 4 nicht gemäß § 138 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines

Amtes enthoben worden ist.

(4) Die Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber

dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes abzugeben. Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes

hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzugeben.

(5) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass

1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,

2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des Bundesvergabeamtes

ist und

3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(6) Die Funktionsbezeichnung nach § 99 BDG ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel.

Dienstaufsicht

§ 156. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie

vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Bedachtnahme auf die §§ 140 und 141 wahrzunehmen.

Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.

Leistungsfeststellung

§ 157. (1) Die Leistungsfeststellung ist vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes mit Bescheid zu

treffen.

(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.

Besoldung

§ 158. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 gelten die

Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl.

Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige

Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe

6. Dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7

der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.

(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Bundesvergabeamtes in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen

über den Vorrückungsstichtag.

2. Hauptstück

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt

1. Abschnitt

Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission

Zuständigkeit

§ 159. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung

bzw. bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens durch Widerruf zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten

zuständig, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern

oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen ergeben.

(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers,

eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.

(3) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig,

so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen

offensichtlicher Unzuständigkeit oder offensichtlicher Erfolglosigkeit ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung

mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.

Zulässigkeit der Schlichtung

§ 160. (1) Ein Ersuchen auf ein Tätigwerden gemäß § 159 Abs. 1 ist in folgenden Fällen unzulässig

1. in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit,

2. im Unterschwellenbereich bei Verfahren gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 3 sowie 27, sowie

3. betreffend Entscheidungen, deren Rechtswidrigkeit vor dem Bundesvergabeamt nicht mehr geltend

gemacht werden kann.

(2) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist eine Schlichtung nur auf beiderseitiges Ersuchen

der Beteiligten zulässig.

Schlichtung

§ 161. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit

zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist

in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung

sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die

Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.

(2) Der Schlichtungssenat hat ehest möglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen

den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine

gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem

Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Wird ein Schlichtungsersuchen

nach Angebotsöffnung gestellt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission eine Schlichtung ablehnen,

falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann.

Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht

Tagen nach Einlangen des Schlichtungsantrages zu verständigen.

(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat innerhalb der in

Abs. 2 genannten Frist von acht Tagen die Streitteile davon zu verständigen. Wirft das Schlichtungsverfahren

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so kann der Schlichtungssenat gleichzeitig mit

dieser Verständigung eine begründete Empfehlung darüber abgeben, wie die der Meinungsverschiedenheit

zugrunde liegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.

(4) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen

und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hiervon zu übermitteln.

2. Abschnitt

Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt

Zuständigkeit

§ 162. (1) Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen

gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom

Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes

gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß

den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich

günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner

zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der Antragsteller

auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen

Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

(4) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob bei Direktvergaben

die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.

(5) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob der

Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren

ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller

auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen

Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

§ 163. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses

Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren

Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm

durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die

Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels

Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen.

In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung

hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber

unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder

mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von

der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren

zu.

Einleitung des Feststellungsverfahrens

§ 164. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses

Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit

ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass

1. die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte, oder

2. wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der

Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten

Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder

3. der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig

war.

(2) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer,

an den er den Auftrag direkt vergeben hat unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Ar-

beitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens

zu verständigen.

(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich,

spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle

Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des

Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.

(4) Wird ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich,

spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax

alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten

Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu

erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 67 Abs. 6 festgelegt wurde.

Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt

§ 165. (1) Parteien des Nachprüfungs- und des Feststellungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt

sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.

(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben

den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens,

deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt

werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von

einer Woche nach der Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung

mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.

(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und

der Antragsgegner.

(4) Bei Feststellungsverfahren gemäß § 162 Abs. 3 bis 5 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien

jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Feststellungsverfahrens, deren rechtliche

Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt werden könnten. Die

Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer

Woche nach der Verständigung gemäß § 164 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung

mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren gestellt haben.

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 166. (1) Ein Antrag gemäß § 163 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten

1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,

2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,

3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

7. ein bestimmtes Begehren und

8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig

1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2. wenn er nicht innerhalb der in § 169 genannten Fristen gestellt wird;

3. wenn keine Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 erfolgt ist;

4. wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es

sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der

gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

5. trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren

§ 167. (1) Ein Antrag gemäß § 165 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten

1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,

2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. ein bestimmtes Begehren und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig

1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;

2. wenn er nicht innerhalb der in den §§ 165 Abs. 2 oder 4 und 169 genannten Fristen oder in der

mündlichen Verhandlung gestellt wird;

3. wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es

sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der

gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder

4. trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

§ 168. (1) Ein Antrag gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 hat jedenfalls zu enthalten

1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,

2. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. ein bestimmtes Begehren und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach Widerruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung

gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der

Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem

man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten,

nachdem der Zuschlag erteilt, das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt

wird.

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete

Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 163 geltend gemacht hätte werden

können.

Fristen

§ 169. (1) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind

beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen

1. im offenen Verfahren

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren sieben Tage,

vor Ablauf der Angebotsfrist;

b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb

von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab

dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage,

vor Ende der Bewerbungsfrist;

b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb

von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten

Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß

§ 49, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb

von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in be-

schleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt

ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

3. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren jedenfalls

drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;

b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb

von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens 14 Tage, in beschleunigten

Verfahren spätestens sieben Tage, nach Zugang der Aufforderung;

d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw.

während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb

von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden

können;

e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

4. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten

Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Zugang der Aufforderung;

b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw.

während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb

von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden

können;

c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

5. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab

Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der

Frist gemäß § 100 Abs. 2.

6. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;

b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

c) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab

Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der

Frist gemäß § 100 Abs. 2.

7. im Prüfsystem: hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme sowie der Aberkennung

der Qualifikation innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw. der Aberkennung.

8. beim Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von 28 Tagen nach Veröffentlichung;

b) hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens innerhalb der Fristen gemäß

Z 2;

c) hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

innerhalb der Fristen gemäß Z 4.

9. hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung

unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

(2) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim

Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen

1. im offenen Verfahren

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage, in beschleunigten Verfahren sieben

Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist;

b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb

von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab

dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage,

vor Ende der Bewerbungsfrist;

b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren

innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten

Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb

von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab

dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

3. im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren

innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten

Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb

von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab

dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

4. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage,

vor Ende der Bewerbungsfrist;

b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren

innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten

Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb

von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder

ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

5. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung

a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren

innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;

b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten

Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;

c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb

von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder

ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;

d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

6. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der

Wettbewerbsarbeiten;

b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab

Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der

Frist gemäß § 100 Abs. 2.

7. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren

a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der

Wettbewerbsarbeiten;

b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

c) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab

Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der

Frist gemäß § 100 Abs. 2.

8. im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren

a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;

b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab

Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme

am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;

c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der

Frist gemäß § 100 Abs. 2.

9. bei der elektronischen Auktion

a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntmachung;

b) hinsichtlich der Nicht-Zulassung zur Teilnahme innerhalb von drei Arbeitstagen;

c) hinsichtlich der Bewerberauswahl bei nicht offenen Auktionen innerhalb von drei Tagen nach

Bekanntgabe der Auswahl;

d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.

10. bei der Rahmenvereinbarung

a) hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens innerhalb der

für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3

lit. a bis d, Z 4 lit. a und b sowie Z 8 lit. a bis c;

b) hinsichtlich der Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung

abgeschlossen werden soll (Bekanntmachung der Angebotsbewertung), innerhalb von

14 Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl;

c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren

Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb, innerhalb der

Frist gemäß § 100 Abs. 2.

11. bei der Direktvergabe: hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens unverzüglich ab Kenntnis

jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

12. hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung

unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.

Behandlung von Anträgen

§ 170. (1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder

der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich

keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist,

ist das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren einzuleiten.

Einstweilige Verfügungen

§ 171. (1) Sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt

auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die

nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar

drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Bundesvergabeamt einzubringen.

Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt

wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen

genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.

(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren

Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers,

der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches

Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung

ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.

Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen

Verfügung zu verständigen.

(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen

des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung

vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist

die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu

bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei

Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen

Monat, nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf

Nichtigerklärung außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf

Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt

haben, weggefallen sind.

(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG, BGBl.

Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung.

(7) Anträge auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die

Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des

Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesvergabeamt hat

den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die

Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird,

unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung

über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß

Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote öffnen. Das Bundesvergabeamt hat in der Verständigung

an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die

Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.

Aufgaben des Senatsvorsitzenden

§ 172. (1) Der Senatsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet

die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.

(2) Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr. Er führt das Verfahren

bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines

Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag

im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.

Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt

§ 173. (1) Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts

wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist, oder

2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers

für nichtig zu erklären ist, oder

3. Anträge gemäß § 170 ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind.

(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung

durchzuführen.

(4) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag

zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen

angemessener, einer Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung

zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen

Parteien wirksam zurückgezogen werden.

(5) Das Bundesvergabeamt kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen,

wenn es einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die münd-

liche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.

Diese Entscheidung steht dem jeweiligen Senatsvorsitzenden bzw. dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten

Mitglied zu.

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 174. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung

eines Auftraggebers unter Bedachtnahme auf die allenfalls in derselben Sache ergangene Empfehlung

eines Schlichtungssenates der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Bescheid für nichtig zu erklären,

wenn sie

1. im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen

steht und

2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung

von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale

sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen

oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.

Feststellung von Rechtsverstößen

§ 175. (1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat das Bundesvergabeamt

unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 auf Antrag bloß festzustellen, ob der behauptete

Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.

(2) Wird ein Bescheid des Bundesvergabeamtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof

aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der

Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Bundesvergabeamt unter Zugrundelegung

der festgestellten Rechtsanschauung bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers

rechtswidrig war.

Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren

§ 176. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch

binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei

Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach Einlangen des Antrages zu

entscheiden.

(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent

des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60000 Euro.

Gebühren und Gebührenersatz

§ 177. (1) Für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 175 Abs. 1 hat der Antragsteller

eine Pauschalgebühr zu entrichten.

(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten

Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.

(3) Für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren gemäß § 165 Abs. 2

und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den in Anhang X genannten Sätzen bei Antragstellung

zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten

Verfahren.

(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte

oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein

hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen

technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.

(5) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch

auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.

3. Hauptstück

Außerstaatliche Kontrolle

Korrekturmechanismus

§ 178. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich auffordert, einen klaren und eindeutigen

Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach

Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.

(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen

im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu

sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler weiterzuleiten. Sofern es

sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung

zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der

Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen

Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. des

Unternehmers, vom Bundeskanzler vorzubereiten und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei

der EU abzugeben.

(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten

gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. Unternehmer dem

Bundeskanzler spätestens zehn Tage, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben,

und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung

beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage, nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung

an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen

1. vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission

gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen

und

2. entweder

a) einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder

b) eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder

c) die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers

oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.

(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass

die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat

der Auftraggeber den Bundeskanzler unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung

der Kommission zu unterrichten.

(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler gegebenenfalls

unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens,

das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der

Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass

die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb

die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.

Bescheinigungsverfahren

§ 179. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren

und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 4. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden

ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung

darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen

des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

übereinstimmen.

(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse

der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber

hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte

Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind

und dass der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten

verhindern.

(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen

folgende Erklärung abgeben

„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten,

dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am … mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe

und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“

(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm für

die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und

Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.

Außerstaatliche Schlichtung

§ 180. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die

Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat

oder hatte und der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses

Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe

oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen

Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der

Kommission schriftlich – sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines

Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – beantragen. Dieser Antrag ist beim Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag im Wege der Ständigen Vertretung

Österreichs bei der EU unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten und den Bundeskanzler zu unterrichten.

(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen

und der Kommission bekannt zu geben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert.

Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige,

die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien

und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.

(3) Ist bereits in Bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren

gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber

die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der

das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens

zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen

mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat

keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen

des 5. Teiles dieses Bundesgesetzes. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren

beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des

Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des

Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren

beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung

der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung

zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und über

alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.

(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung,

das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,

haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die

Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger

Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden.

(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr

mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer

Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.

4. Hauptstück

Zivilrechtliche Bestimmungen

Schadenersatzpflichten des Auftraggebers

§ 181. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber,

Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle

zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am

Vergabeverfahren. Weiter gehende, jedoch nur alternativ zustehende Schadenersatzansprüche des übergangenen

Bestbieters nach anderen Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.

(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf einer

Ausschreibung durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der

Geschädigte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen

Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte

den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof

hätte abwenden können.

(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn

die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen,

deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB

beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.

Rücktrittsrecht des Auftraggebers

§ 182. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren

bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über

die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits

erteilten Auftrag erklären.

Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

§ 183. Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen

sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.

Zuständigkeit und Verfahren

§ 184. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 181 und 182 ist ohne Rücksicht auf den

Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen

betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.

(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen

Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu

ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot

mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde bzw.

ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. Dies gilt auch für

die in § 181 Abs. 1 letzter Satz genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die

Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.

(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer

Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das

Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-

VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses

des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung

an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.

Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag

§ 185. Wird ein Bescheid einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof

aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes

der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende

Feststellung der Vergabekontrollbehörde, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers

rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.

Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit

§ 186. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des

4. Abschnittes des 4. Teiles der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen.

Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen

werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden

Honorarordnung treffen.

6. Teil

Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 187. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind,

oder als an einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Unternehmer

seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 43, 45, 149 Abs. 1 oder 178 oder seine

nach dem 5. Hauptstück des 4. Teiles bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.

(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich

einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.

In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften

§ 188. (1) Für die im Zeitpunkt des jeweiligen In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, BGBl. I

Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gilt dieses Bundesgesetz nicht.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im

Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung),

BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des § 179 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.

(3) Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt

nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001,

fortzuführen. Wird in Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt nach den

Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen

sind, das Verfahren ausgesetzt oder gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung

gestellt, so sind diese Verfahren vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach

Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach

einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,

die nicht vor dem 1. September 2002 erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige, jedoch

ausgesetzte Verfahren oder Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung

gestellt wurde, diese aber bis zum 1. September 2002 noch nicht eingelangt ist, sind vom

Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes

für den Bereich eines Landes bei der Vergabekontrollbehörde dieses Landes anhängige Verfahren

sind von dieser nach den Bestimmungen des gemäß Art. 151 Abs. 27 B-VG zu einem Bundesgesetz

gewordenen Landesgesetzes fortzuführen. Im Übrigen gilt für diese Verfahren im Falle der Aussetzung

des Verfahrens, des Stellens eines Antrages auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung

eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde eines Landes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof

sinngemäß Gleiches wie für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen des

Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Bundes-Vergabekontrollkommission nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in

der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.

(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der

Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Bestellung des Vorsitzenden,

des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter, nach den Bestimmungen des

BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen des

Bundesvergabeamtes gemäß diesem Bundesgesetz.

(6) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002 neu gefassten Bestimmungen

und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gilt Folgendes

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft.

2. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 140 Abs. 2 treten mit 1. September

2002 in Kraft.

3. Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das BVergG 1997, BGBl. I

Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.

4. (Verfassungsbestimmung) Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 2 genannten Bestimmungen

treten die §§ 11 Abs. 1 Z 3 und 5, 99 Abs. 2 und 101 Abs. 1 des BVergG 1997, BGBl. I

Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.

(7) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundesvergabeamtes notwendigen organisatorischen und

personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die

vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu treffen.

Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen

§ 189. Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in

seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an

erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.

Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

§ 190. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes

1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Vollziehung

§ 191. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht

Landessache ist, ist mit der Vollziehung

1. der §§ 11 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 2, 133 Abs. 3 letzter Satz, 141 Abs. 2 und 178 Abs. 2

3. Satz, Abs. 3, 4 und 5 ist der Bundeskanzler,

2. des § 178 Abs. 2 1. und 2. Satz ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

3. der §§ 42, 54 Abs. 4 1. Satz, 122 Abs. 1 und 180 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten

und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,

4. der §§ 181 bis 184 der Bundesminister für Justiz,

5. der §§ 43, 45, 54 Abs. 4 2. Satz, 55 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 134 Abs. 3, 136 Abs. 5, 140

Abs. 1, 146, 155 Abs. 5 Z 1, 156, 180 Abs. 5 und 188 Abs. 7 der Bundesminister für Wirtschaft

und Arbeit,

6. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers

betroffen ist, dieser Bundesminister, und

7. im Übrigen der Bundeskanzler

betraut.

(2) Mit Ausnahme der Ermächtigung gemäß § 85 Abs. 4 kann, soweit die Bundesregierung von der

Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, jeder Bundesminister

für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.

(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher

Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen,

dass anstelle der Anhänge I bis VII und IX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder

anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen bzw. Angaben für

Bekanntmachungen zu verwenden sind. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten

Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung

bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden

sind.

(4) Die Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang X durch Verordnung entsprechend anzupassen,

falls es der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand

zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.

Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft

§ 192. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt

1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und

Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe

öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember

1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG.

2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften

für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsverga-

be durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

(Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992,

S 14.

3. Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur

Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 209 vom

24. Juli 1992, S 1.

4. Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur

Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August

1993, S 1.

5. Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur

Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August

1993, S 54.

6. Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe

durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor

(Sektorenrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84.

7. Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die

Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von

Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 3.

8. Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung

der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der

Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328

vom 28. November 1997, S 1.

9. Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung

der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im

Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,

ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S 1.

10. Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV

der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des

Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie

97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie

93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über

die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge), ABl.

Nr. L 285 vom 29. Oktober 2001, S 1.

Anhang I

Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige

gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

Anhang II

Bauaufträge nach § 8

Allgemeiner Tiefbau

Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau

Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen

Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)

Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)

Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen

Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten

Errichtung von Krankenhäusern

Sporteinrichtungen

Erholungseinrichtungen

Freizeiteinrichtungen

Schul- und Hochschulgebäuden

Verwaltungsgebäuden

Anhang III

Prioritäre Dienstleistungen

Anhang IV

Nicht-Prioritäre Dienstleistungen

Anhang V

Liste der zentralen Beschaffungsstellen

1. Bundeskanzleramt

2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

4. Bundesministerium für Finanzen

5. Bundesministerium für Inneres

6. Bundesministerium für Justiz

7. Bundesministerium für Landesverteidigung Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.

8. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

9. Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport

10. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

11. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

12. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

13. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

14. Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.

15. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

16. Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.

17. Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H

Anhang VI

Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung

Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden

Fassung.

Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement

Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen

Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse

Stoffe; Mineralwachse

ausgenommen

Brenn-, Treib- und Kraftstoffe

Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von

Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen

ausgenommen

aus 2808 Sprengstoffe

aus 2809 Sprengstoffe

aus 2810 Sprengstoffe

aus 2811 Sprengstoffe

aus 2812 Tränengase

aus 2825 Sprengstoffe

aus 2829 Sprengstoffe

aus 2834 Sprengstoffe

aus 2844 Toxikologische Produkte

aus 2845 Toxikologische Produkte

aus 2847 Sprengstoffe

Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse

ausgenommen

aus 2904 Sprengstoffe

aus 2905 Sprengstoffe

aus 2908 Sprengstoffe

aus 2909 Sprengstoffe

aus 2912 Sprengstoffe

aus 2913 Sprengstoffe

aus 2914 Toxikologische Produkte

aus 2915 Toxikologische Produkte

aus 2916 Toxikologische Produkte

aus 2917 Toxikologische Produkte

aus 2920 Toxikologische Produkte

aus 2921 Toxikologische Produkte

aus 2922 Toxikologische Produkte

aus 2925 Sprengstoffe

aus 2926 Toxikologische Produkte

aus 2928 Sprengstoffe

aus 2932 Sprengstoffe

aus 2933 Sprengstoffe

Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse

Kapitel 31: Düngemittel

Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und

andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten

Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen

Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete

Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen,

Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse“ und Dentalzubereitungen

auf der Grundlage von gebranntem Gips

ausgenommen

aus 3403 Toxikologische Produkte

Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme

Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht

entzündliche Stoffe

ausgenommen

3601 Schießpulver

3602 zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver

aus 3603 Sprengzünder aller Art

aus 3606 Explosivstoffe

Kapitel 37: Photographische oder kinematographische Waren

Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse

ausgenommen

aus 3804 Toxikologische Produkte

aus 3805 Toxikologische Produkte

aus 3806 Toxikologische Produkte

aus 3809 Toxikologische Produkte

aus 3811 Toxikologische Produkte

aus 3812 Toxikologische Produkte

aus 3815 Toxikologische Produkte

aus 3817 Toxikologische Produkte

aus 3819 Toxikologische Produkte

aus 3820 Toxikologische Produkte

aus 3822 Toxikologische Produkte

aus 3823 Toxikologische Produkte

Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus

ausgenommen

aus 3912 Sprengstoffe

aus 3915 Sprengstoffe

aus 3916 Sprengstoffe

aus 3919 Sprengstoffe

aus 3920 Sprengstoffe

aus 3921 Sprengstoffe

Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus

ausgenommen

aus 4011 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen

und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet

werden

aus 4012 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen

und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet

werden

Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Kapitel 45: Kork und Korkwaren

Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren

Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier

oder Pappe

Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon

ausgenommen

aus 6505militärische Kopfbedeckungen

Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen

und Reitgerten sowie Teile davon

Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen; künstliche

Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse

Kapitel 70: Glas und Glaswaren

Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,

Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Kapitel 72: Eisen und Stahl

Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl

Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus

Kapitel 75: Nickel und Waren daraus

Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus

Kapitel 78: Blei und Waren daraus

Kapitel 79: Zink und Waren daraus

Kapitel 80: Zinn und Waren daraus

Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen Stoffen

Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus

unedlen Metallen

ausgenommen

aus 8207 Werkzeuge Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

aus 8209 Teile von Werkzeugen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

ausgenommen

8407 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8408 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8411 Turbo Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8412 Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8456 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8457 Bearbeitungszentren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8458 Drehmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8459 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8460 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8461 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8462 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

8463 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von

Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.

Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile

davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme-

und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte

ausgenommen

8506 Primärbatterien

8517 Fernmeldeeinrichtungen

8525 Sendegeräte

8526 Radargeräte

8527 Empfangsgeräte

8528 Fernsehempfangsgeräte

aus 8529 Antennen

Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon; mechanische und

elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege

ausgenommen

aus 8601 gepanzerte Lokomotiven

aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven

8604 Werkstättenwagen

aus 8605 gepanzerte Wagons

8606 Güterwagons

Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge

sowie deren Teile und Zubehör

ausgenommen

8701 Traktoren

aus 8702 militärische Fahrzeuge

aus 8703 militärische Fahrzeuge

aus 8704 militärische Fahrzeuge

aus 8705 militärische Fahrzeuge

8710 Panzer und gepanzerte Fahrzeuge

8711 Motorräder

aus 8716 Anhänger

Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon

Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen

ausgenommen

aus 8906 Kriegsschiffe

aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen

Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente;

medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser

Waren

ausgenommen

aus 9005 Ferngläser, Fernrohre

aus 9013 optische Instrumente, Laser

aus 9015 Entfernungsmesser

9030 elektrische und elektronische Messinstrumente

9031 elektrische und elektronische Messinstrumente

9032 selbsttätige Regelinstrumente

Kapitel 91: Uhrmacherwaren

Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon

Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze, Polster

und ähnliche Waren mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt

noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte

Gebäude

Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

Kapitel 96: Verschiedene Waren

Anhang VII

Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen

Erklärungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 53

A. Für Bauaufträge

– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;

– für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon – M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen

des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten

(YPECHODE);

– für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Portugal das Register der „Commissão de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares

(CA-EOPP)“ ;

– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine

Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen

oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung

beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem

bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

B. Für Lieferaufträge

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;

– für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;

– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;

– für Griechenland das „Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;

– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung,

dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das

„Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine

Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen,

aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls

eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung,

dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten

Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Island die „Firmaskrá“;

– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

C. Für Dienstleistungsaufträge

– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ –

„Beroepsorden“;

– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;

– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;

– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche

Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von

den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge

des Anhanges III das Berufsregister „Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon

Meletón“;

– für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de

Economía y Hacienda“;

– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;

– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das

„Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli

ordini professionali“;

– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;

– für die Niederlande das „Handelsregister“;

– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;

– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine

Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen

oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche

Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an

einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;

– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;

– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;

– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;

– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;

– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;

– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.

Anhang VIII

Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im Unterschwellenbereich

A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben)

1. Bezeichnung des Auftraggebers;

2. Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls

Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere

Eignung erfordern.

B. Im offenen Verfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl

hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten

1. Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen

eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet

werden; allfällige Kosten der Unterlagen;

2. Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;

3. Zuschlagsfrist;

4. Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums;

5. Zulässigkeit von Teilangeboten;

6. Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativangeboten;

7. Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung.

C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion

mit beschränkter Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu

enthalten

1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;

2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;

3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung

erhältlich sind;

4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;

5. Auswahlkriterien.

D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein

1. Art des Wettbewerbes;

2. Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;

3. Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl)

a) Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,

b) gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,

c) Auswahlkriterien,

Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;

4. Teilnahmeberechtigung;

5. Beurteilungskriterien;

6. Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;

7. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;

8. Termine.

Anhang IX

Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum

Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt

1. Name und Anschrift (e-mail Adresse) des Auftraggebers.

2. Art des Auftrages: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen.

3. Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger

Optionen auf zusätzliche Aufträge, und der gegebenenfalls veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme

dieser Option; bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und ge-

gebenenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen

für die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages

sein sollen.

4. Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).

5. (Gegebenenfalls) Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen

die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden.

6. a) Name und Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt bzw. bei der die Ausschreibungsunterlagen

und sonstige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden können.

b) (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.

7. a) Letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.

b) Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.

8. (Gegebenenfalls) Sicherungsmittel (finanzielle Garantien), die verlangt werden.

9. Alle Anforderungen an den Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.

10. Sonstige Angaben, die vom Unternehmer verlangt werden.

Anhang X

Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes

Direktvergaben............................................................................................................................... 200 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3

Bauaufträge.................................................................................................................................... 400 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge............................................................................................... 300 €

Geistig-schöpferische Dienstleistungen............................................

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 1

Bauaufträge.................................................................................................................................... 600 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge..................................................

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge.................................................................................................................................... 2500 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge..................................................

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge.................................................................................................................................... 5000 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge..................................................

Artikel 3

Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft

mit beschränkter Haftung

Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 lautet

„(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und

Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes

2002, BGBl. I Nr. 99, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich

des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen

durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die

Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.“

2. Dem § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt

„In-Kraft-Treten

§ 20. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002

in Kraft.“

Artikel 4

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können

gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der

Gemeinden und Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.

(2) Abs. 1 tritt mit 1. September 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

BGBlPdf 99. Verordnung: Führung von Verzeichnissen für die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen herangezogenen Vermögenswerte durch Unternehmen der Vertragsversicherung (VerzVVU)

Auf Grund des § 79b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet

§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die

ein Deckungsstock zu bilden ist, eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstockverzeichnis) sind nach

Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen

Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, eingetragenen Vermögenswerte (Bedeckungswertverzeichnis)

sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.

(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte

(Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind – ausgenommen die Deckungsstockwerte der fondsgebundenen

Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung – nach

Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig

genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet

werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00“ zu kennzeichnen.

(3) Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen

Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß § 77

Abs. 8 Z 1 bis 3 VAG zu kennzeichnen.

(4) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 bis 3 und für Fremdwährungen muss eine

Summenbildung möglich sein.

§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K

vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.

§ 3. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine

vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen,

in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen

des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter

Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar

sind.

§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62

Abs. 1 und 2 VAG.

§ 5. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen von Vermögenswerten

zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

(Meldeverordnung 1995 – MVO 1995), BGBl. Nr. 811/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2001

außer Kraft.

(2) Die §§ 4 und 5 der Meldeverordnung 1995 sind für die Stichtage 31. März 2002, 30. Juni 2002

und 30. September 2002 noch anzuwenden.

BGBlPdf 99. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Italienischen Republik und dem Schweizer Bundesrat betreffend die Übung AMADEUS 2002

Inhalt

PRÄAMBEL

ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 2 Ziel und Zweck

ARTIKEL 3 Verpflichtungen des Gastgeberstaates

ARTIKEL 4 Verpflichtungen der Entsendeparteien

ARTIKEL 5 Schadenersatzforderungen

ARTIKEL 6 Flugunfälle oder -zwischenfälle

ARTIKEL 7 Gerichtsbarkeit

ARTIKEL 8 Beilegung von Streitigkeiten

ARTIKEL 9 Änderungen

ARTIKEL 10 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

ANNEX Host Nation Support

1. Grundsätzliches

2. HNS Phasen

2.1 Verlegungsphase

2.2 Trainingsphase

2.3 Erholung

2.4 Rückverlegungsphase

3. Versorgungsgüter und Leistungen

3.1 Grundsätzliches

3.2 Versorgungsgüter und Leistungen

4. Liegenschaften und Umweltschutz

5. Medizinische Versorgung

6. Unglücksfälle

7. Transport und Instandhaltung

7.1 Transport

7.2 Instandhaltung

7.3 Truppenbewegungen und Sicherheit

7.4 Verkehrsunfälle und -vorkommnisse

8. Finanzen und Kosten

8.1 Grundsätzliches

8.2 Finanzielle Leistungen

PRÄAMBEL

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik und die

Regierung der Italienischen Republik und der Schweizer Bundesrat, im Folgenden als Parteien

bezeichnet,

IM HINBLICK auf die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des

Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über

die Rechtstellung ihrer Truppen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998 vom 19. Juni 1995 (PfP SOFA),

IN BETRACHT ZIEHEND, dass die Übung AMADEUS 2002 vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni

2002 in ÖSTERREICH stattfinden wird,

HABEN FOLGENDES VEREINBART

ARTIKEL EINS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen

1.1 Übung: Die Übung AMADEUS 2002, die vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 in

ÖSTERREICH stattfindet und aus einer Stabsrahmenübung und einer Übung mit Volltruppe besteht;

1.2 Truppen: Alle auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die Zwecke der Übung eingesetzten

Teile der Entsendeparteien, das militärische und zivile Personal, alle Flugzeuge, Fahrzeuge,

Ausrüstung, Waffensysteme, Munition und Vorräte eingeschlossen;

1.3 Gastgeberstaat: ÖSTERREICH als der Staat, der die vorübergehend für Zwecke der Übung auf

seinem Hoheitsgebiet eingesetzten oder sich für Zwecke der Übung durch dieses Hoheitsgebiet

bewegenden Truppen aufnimmt;

1.4 Host Nation Support (HNS): Die zivile und militärische Unterstützung für Zwecke der Übung, die

durch den Gastgeberstaat an die Truppen während ihres Einsatzes im oder während der Durchreise

durch das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates geleistet wird;

1.5 Entsendepartei: Eine Partei, die auf Basis einer Einladung Truppen für Zwecke der Übung auf dem

Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates einsetzt;

1.6 „Advisory“: Kontrolle und Leitung für Flugzeuge, einschließlich aller Parameter für die Erfüllung

des Auftrages.

ARTIKEL ZWEI

ZIEL UND ZWECK

2.1 Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien in Hinblick auf die

Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des

Gastgeberstaates gewährt wird.

2.2 Dieses Abkommen bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für die Parteien in

Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu

stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.

2.3 Teilnehmende Luftfahrzeuge aller Parteien benützen den Luftraum des Gastgeberstaates ohne

Verwendung von scharfer Munition zu dem Zweck, die Interoperabilität der teilnehmenden

Luftstreitkräfte, die Taktik und die Sicherheit zu verbessern. Zu demselben Zweck dürfen

Luftfahrzeuge der Schweizer Luftwaffe die Einrichtungen des Luftwaffenstützpunktes Rivolto

(Italien) und des betreffenden Luftraumes für Flüge von Rivolto zur Grenze des Gastgeberstaates und

zurück benützen.

ARTIKEL DREI

VERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATES

Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens wird der Gastgeberstaat

3.1 die Flugverkehrskontrolle und den Einsatz der Radarleitdienste organisieren. Alle Kontrollstellen

werden Informationen zur Verfügung stellen und alle notwendigen Daten für die betroffenen

militärischen Stellen in Bezug auf Luftraum, Sicherheit und sonstige übungsrelevante militärische

Auswirkungen sicherstellen; „Advisory“ berührt nicht den Grundsatz, dass die einzelnen

Flugzeugbesatzungen für die Navigation und den sicheren Betrieb ihres Luftfahrzeugs verantwortlich

sind;

3.2 so weit als möglich die Einreise, die Aufnahme, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die

Rückverlegung und die notwendige Anschlussversorgung der Truppen erleichtern;

3.3 die Verlegung der Truppen in das Übungsgebiet für die Zwecke der Übung zulassen;

3.4 soweit bestehende Gesetze, Verordnungen und internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen,

den Truppen erlauben, ungeladene Waffen während der Einreise, während des Transports zum und

vom Übungsgebiet und während der anschließenden Rückverlegung zu tragen sowie Waffen und

Munition im Übungsgebiet gemäß den einsatzmäßigen Sicherheitsmaßnahmen mit sich zu führen;

3.5 die Zollvergünstigungen des PfP SOFA auch auf Truppen von Staaten, die nicht Parteien des PfP

SOFA sind, anwenden;

3.6 die notwendigen Informationen über Gesetze und Verordnungen des Gastgeberstaates betreffend die

Einreise, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Benützung des Übungsgebietes und die

anschließende Rückverlegung der Truppen zur Verfügung stellen;

3.7 HNS in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gewähren;

3.8 die für die Rückerstattung der Kosten des für die Truppen geleisteten HNS an den Gastgeberstaat

notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen bereithalten;

ARTIKEL VIER

VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDEPARTEIEN

Die Entsendeparteien

4.1 respektieren das Recht des Gastgeberstaates;

4.2 stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für

die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt

gegeben werden;

4.3 benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung

des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung

teilnehmen werden;

4.4 informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;

4.5 sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;

4.6 nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit

diesem Abkommen;

4.7 vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen

nichts anderes vorgesehen ist;

4.8 stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des

Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese

Listen auf dem laufenden Stand gehalten;

4.9 stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung,

einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.

ARTIKEL FÜNF

SCHADENERSATZFORDERUNGEN

Alle Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im

Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen, werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen

Bestimmungen des PfP SOFA gelöst.

ARTIKEL SECHS

FLUGUNFÄLLE ODER -ZWISCHENFÄLLE

Im Falle von Unfällen oder größeren Zwischenfällen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, dessen

Truppen an der Übung teilnehmen, in die ein Luftfahrzeug eines anderen teilnehmenden Staates

verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates gestattet, an der Untersuchungskommission

des Staates, wo sich der Unfall oder der Zwischenfall ereignet hat, teilzunehmen.

ARTIKEL SIEBEN

GERICHTSBARKEIT

Alle die Gerichtsbarkeit betreffenden Angelegenheiten werden gemäß den einschlägigen

Bestimmungen des PfP SOFA behandelt.

ARTIKEL ACHT

BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme

einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.

ARTIKEL NEUN

ÄNDERUNGEN

Dieses Abkommen kann, auf Vorschlag jeder Partei, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien

geändert werden.

ARTIKEL ZEHN

IN-KRAFT-TRETEN UND GELTUNGSDAUER

Dieses Abkommen, bestehend aus den Artikeln 1 bis 10 und dem Annex, tritt am zwanzigsten Tag

nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis die Truppen das

Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates verlassen haben oder bis alle finanziellen Angelegenheiten und

Ansprüche vollständig und endgültig beigelegt sind, je nachdem, was später eintritt.

Ausgeführt in vier (4) Originalen, jedes in französischer, deutscher und italienischer Sprache, wobei

alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.

Für die Österreichische Bundesregierung

Erich Wolf

am 29. April 2002 in WIEN

Für die Regierung der Französischen Republik

Jean Cadet

am 29. April 2002 in WIEN

Für die Regierung der Italienischen Republik

Marino Garoscio

am 10. Mai 2002 in WIEN

Für den Schweizer Bundesrat

Johann Bucher

am 29. April 2002 in WIEN

ANNEX

HOST NATION SUPPORT

1. Grundsätzliches

1.1 Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen mit all seinen Kräften und unter Berücksichtigung der

praktischen Einschränkungen und Umstände, die während der Übung vorliegen, Unterstützung.

1.2 Die Übungsleitung (DISTAFF) ist für die Gesamtkoordinierung der logistischen Unterstützung

verantwortlich, die für Zwecke der Übung angefordert wird.

2. HNS Phasen

2.1 Verlegungsphase

a) Die Verlegung der Truppen bis zu den „Points of Entry“ (POE) liegt in der Verantwortlichkeit der

Entsendeparteien. Die POE für die Landverlegung sind SALZBURG-WALSERBERG, LUSTENAU,

FELDKIRCH und ARNOLDSTEIN. Die POE für die Luftverlegung sind der

Militärflugplatz ZELTWEG, der Militärflugplatz LINZ-HÖRSCHING sowie die Flughäfen

SALZBURG und GRAZ-THALERHOF.

b) Die Verfahren hinsichtlich der Benützung der POE für die Luftverlegung, einschließlich der

Streckengebühren, Landegebühren und Flughafengebühren, werden vor der Verlegung der

Truppen vom Gastgeberstaat spezifiziert.

c) Der Gastgeberstaat stellt den Truppen jede mögliche Unterstützung zur Verfügung, um

sicherzustellen, dass Zollformalitäten keine Verzögerungen bei den übungsbedingten

Verlegungsbewegungen der Truppen verursachen. Der Gastgeberstaat akzeptiert die nachstehend

angeführten Dokumente als Zollpapiere

1. die jeweilige Passagier- bzw. Frachtliste, sowie die Bescheinigung für Zollfreiwaren im Luftverkehr;

2. die einschlägigen PfP/NATO-Dokumente für den Straßen- und Eisenbahnverkehr.

2.2 Trainingsphase

Der Gastgeberstaat wird auf Ersuchen der Truppen alle notwendigen Transportmittel, Unterkünfte

und Einrichtungen zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung stellen, damit die

Trainingsaufgaben erfüllt werden können.

2.3 Erholung

a) Der Gastgeberstaat bietet nach Rücksprache mit Vertretern des DISTAFF begrenzte Freizeit- und

Erholungsaktivitäten an.

b) Auf Ersuchen unterstützt der Gastgeberstaat die Truppen bei der Organisation von zusätzlichen

Freizeit- und Erholungsaktivitäten.

2.4 Rückverlegungsphase

Der Gastgeberstaat stellt während der Rückverlegungsphase eine vergleichbare Unterstützung sicher

wie während der Verlegungsphase.

3. Versorgungsgüter und Leistungen

3.1 Grundsätzliches

Der Gastgeberstaat stellt den Truppen beantragte Verbrauchsgüter entweder durch militärische oder

kommerzielle Versorgungsdienste oder durch eine Kombination von beidem zur Verfügung oder

unterstützt deren vertraglichen Erwerb.

Soweit möglich erhalten die Truppen die angeforderten Versorgungsgüter und Leistungen zu den

gleichen Bedingungen wie die Streitkräfte des Gastgeberstaates und auf die kostengünstigste

verfügbare Weise. Im Falle einer speziellen Beschaffung durch den Gastgeberstaat bei seinen

Vertragspartnern wird der Preis nicht weniger günstig sein als der Preis, der den Streitkräften des

Gastgeberstaates hinsichtlich identer Waren oder Leistungen von dessen Vertragspartner verrechnet

wird. Der verrechnete Preis kann Kostenunterschiede auf Grund von Lieferbedingungen, Lieferorten

und anderen ähnlichen Umständen widerspiegeln. Im Falle der Weitergabe aus eigenen Quellen des

Gastgeberstaates wird dieser den selben Preis verrechnen, den er den eigenen Streitkräften für idente

logistische Unterstützung, Waren und Leistungen verrechnet.

3.2 Versorgungsgüter und Leistungen

a) Versorgung

1. Der Gastgeberstaat stellt pro Tag und Mann bis zu drei Mahlzeiten oder entsprechende

Feldrationen zur Verfügung.

2. Die Entsendeparteien geben die voraussichtliche Anzahl an erforderlichen Portionen

24 Stunden im Voraus bekannt.

3. Der Gastgeberstaat stellt für die Dauer der Übung Trinkwasser zur Verfügung.

b) Leistungen

1. Der Gastgeberstaat wird für die Entsorgung von Müll, einschließlich Benzin, Öl und

Schmiermittel (POL) sowie Batterien, Vorsorge treffen.

2. Es werden Unterkünfte in militärischen und zivilen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der

Standard der Unterkünfte ist derselbe wie für die Streitkräfte des Gastgeberstaates. Zimmer

und Einrichtung werden im selben Zustand wie vor der Übergabe zurückgegeben. Jedes Truppenelement

bestimmt eine verantwortliche Person, die ein Inventar erstellt und für das vom

Gastgeberstaat übergebene Eigentum unterschreibt.

3. Abmachungen über die Bereitstellung von Hotels werden in gegenseitiger Übereinkunft zwischen

dem Gastgeberstaat und dem Ansuchenden getroffen.

4. Der Gastgeberstaat stellt Büros mit Einrichtungsgegenständen und

Kommunikationseinrichtungen in der Lufteinsatzzentrale SANKT JOHANN IM PONGAU

sowie am Militärflugplatz ZELTWEG zur Verfügung.

5. Der Gastgeberstaat stellt die notwendigen militärischen und kommerziellen

Kommunikationsmittel, einschließlich automatisierter Datenverarbeitungsausrüstung (ADP),

zur Verfügung.

4. Liegenschaften und Umweltschutz

Der Gastgeberstaat erlaubt den Truppen die Benützung der notwendigen Liegenschaften und

Infrastruktur innerhalb des Übungsgebietes unter den selben Bedingungen wie für seine eigenen

Streitkräfte. Die Truppen benützen die Liegenschaften so, dass Schäden und Umweltverschmutzung

minimiert werden. Der Gastgeberstaat versorgt die Truppen mit den notwendigen Informationen

über die anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.

5. Medizinische Versorgung

Der Gastgeberstaat stellt medizinische Unterstützung und Hilfeleistung durch Gesundheits- und

Sanitätsorganisationen des Gastgeberstaates zum selben Standard zur Verfügung, wie sie den

Streitkräften des Gastgeberstaates zur Verfügung stehen.

6. Unglücksfälle

Im Falle des Todes eines Mitglieds der Truppen muss vor dem Abtransport und der

Rücküberführung des Leichnams die Erlaubnis der Behörden des Gastgeberstaates eingeholt werden.

Eine solche Erlaubnis soll nicht grundlos vorenthalten werden. Sollte eine Autopsie durchgeführt

werden müssen, werden die Behörden des Gastgeberstaates dem medizinischen Personal der

Entsendepartei erlauben, den Vorgang zu beobachten. Der Gastgeberstaat wird die Traditionen und

Bräuche der Entsendepartei respektieren.

7. Transport und Instandhaltung

7.1 Transport

Auf Ersuchen stellt der Gastgeberstaat alle notwendigen Transportleistungen innerhalb des

Übungsgebietes zur Verfügung.

7.2 Instandhaltung

Der Gastgeberstaat stellt lediglich einen Pannendienst zur Verfügung. Der Gastgeberstaat stellt keine

militärische Instandhaltungshilfe für Fahrzeuge der Truppen zur Verfügung. Obgleich der

Gastgeberstaat die Truppen bei der Ermittlung von Bezugsquellen unterstützt, liegen Ersatzteile und

Instandhaltung aus kommerziellen Bezugsquellen in der Verantwortlichkeit der Truppen. Die

Instandhaltung von Luftfahrzeugen liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendeparteien.

7.3 Truppenbewegungen und Sicherheit

a) Truppenbewegungen auf Straßen werden gemäß dem Recht und den Verkehrsvorschriften des

Gastgeberstaates durchgeführt. Die Truppen sind nicht von Straßen- und Tunnelgebühren befreit.

b) Im Hinblick auf Truppenbewegungen und Sicherheit sind nur Mitglieder der militärischen

Sicherheitseinheit (Militärstreife) und der zivilen Polizei des Gastgeberstaates dazu berechtigt,

Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten.

7.4 Verkehrsunfälle und -vorkommnisse

a) Die zivile Polizei des Gastgeberstaates untersucht alle Verkehrsunfälle und -vorkommnisse. Die

betreffende Entsendepartei soll auf dem Laufenden gehalten werden. Ein Vertreter dieser Partei

soll zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren zugelassen werden.

b) Schadens- und Umweltverschmutzungsangelegenheiten werden in Einklang mit den Gesetzen und

sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates sowie internationalen Übereinkommen untersucht.

8. Finanzen und Kosten

8.1 Grundsätzliches

a) Rechnungen über die den Truppen zur Verfügung gestellten Leistungen werden vom

Gastgeberstaat gesammelt und der jeweiligen Entsendepartei zur Zahlung vorgelegt.

b) Zahlungen erfolgen in Euro.

8.2 Finanzielle Leistungen

a) Der Gastgeberstaat stellt den Truppen folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung

1. die Benützung der notwendigen militärischen Trainingseinrichtungen und Trainingsausrüstung;

2. die Benützung des Luftraumes unter militärischer Kontrolle und die Benützung von Militärflugplätzen;

3. die Benützung vorhandener militärischer Transportmittel für Übungszwecke;

4. die Benützung des militärischen Kommunikationssystems des Gastgeberstaates und darüber

hinaus die Benützung der notwendigen zivilen Kommunikationsmittel für taktische

Übungszwecke;

5. elementare Erste-Hilfe-Behandlung, Behandlung bei Krankmeldungen und medizinische Notfallbehandlung

in Krankenrevieren und Militärspitälern;

6. Pannendienste, einschließlich Abschleppdienste;

7. vom Gastgeberstaat bestimmte Freizeit- und Erholungsaktivitäten;

8. die Organisation und das Personal des DISTAFF;

9. das Presse- und Informationszentrum zur Unterstützung des DISTAFF;

10. Energie, Heizung, Wasser und Abwassersysteme in militärischen Anlagen des Gastgeberstaates;

11. Karten, Luftfahrt- und andere flugbetriebliche Unterlagen für die Zwecke der Übung;

12. die Benützung vorhandener Entsorgungssysteme.

b) Unterkünfte, Mahlzeiten oder Feldrationen und Flaschenwasser, in militärischen und zivilen

Einrichtungen, werden auf Basis der Barzahlung zur Verfügung gestellt.

c) Der Gastgeberstaat stellt den Truppen während der Übung folgende Leistungen auf

Kostenrückerstattungsbasis zur Verfügung

1. chemische Toiletten;

2. Benützung von öffentlichen Telefon-, Fax- und Internetleitungen;

3. Leistungen für von den Truppen eingeladene Gäste;

4. zusätzliche Transporte (Miete von Bussen, Stabsfahrzeugen usw.), wenn diese von den

Truppen angefordert werden;

5. POL und Flugzeugtreibstoff;

6. medizinische Routinebehandlung, die nicht in den Krankenrevieren geleistet wird;

7. jede medizinische Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen;

8. Zahnbehandlung;

9. Postdienste;

10. zusätzliche Freizeit- und Erholungsaktivitäten, die nicht vom Angebot des Gastgeberstaates

umfasst sind;

11. Fahrzeuginstandhaltung in zivilen Einrichtungen.

d) Die Kosten für die Unterbringung von Ehrengästen und VIPs müssen von der jeweiligen

Entsendepartei getragen werden.

e) Alle Rechnungen des Gastgeberstaates haben leserlich zu sein und die erbrachten Leistungen

genau zu bezeichnen. Alle vom Gastgeberstaat ausgestellten Rechnungen werden so rasch als

möglich beglichen.

Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 mit 30. Mai 2002 in Kraft.

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