99. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Erlassung eines Bundesvergabegesetzes 2002
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes
Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I
Nr. 121/2001, wird wie folgt geändert
1. Nach Art. 14a wird folgender Art. 14b eingefügt
„Artikel 14b. (1) Bundessache ist die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens,
soweit diese nicht unter Abs. 3 fallen.
(2) Die Vollziehung in den Angelegenheiten des Abs. 1 ist
1. Bundessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch den Bund;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 126b
Abs. 1;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, wenn die
finanzielle Beteiligung oder der durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische
Maßnahmen vermittelte Einfluss des Bundes mindestens gleich groß ist wie die
finanzielle Beteiligung oder der Einfluss der Länder;
d) der Vergabe von Aufträgen durch bundesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis d und Z 2 lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Bund finanziert werden, wenn der Finanzierungsanteil des Bundes mindestens
gleich groß ist wie der der Länder;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Bundes unterliegen, soweit die Vergabe
nicht unter sublit. aa oder Z 2 lit. e sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom
Bund ernannt worden sind, wenn der Bund mindestens gleich viele Mitglieder ernannt hat
wie die Länder, soweit die Vergabe nicht unter sublit. aa oder bb oder Z 2 lit. e sublit. aa
oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, wenn der Anteil
des Bundes am geschätzten Gesamtauftragswert mindestens gleich groß ist wie die Summe der
Anteile der Länder;
g) der Vergabe von Aufträgen durch in lit. a bis f und Z 2 nicht genannte Rechtsträger;
2. Landessache hinsichtlich
a) der Vergabe von Aufträgen durch das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände;
b) der Vergabe von Aufträgen durch Stiftungen, Fonds und Anstalten im Sinne des Art. 127
Abs. 1 und des Art. 127a Abs. 1 und 8;
c) der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne des Art. 126b Abs. 2, soweit sie
nicht unter Z 1 lit. c fällt, sowie der Vergabe von Aufträgen durch Unternehmungen im Sinne
des Art. 127 Abs. 3 und des Art. 127a Abs. 3 und 8;
d) der Vergabe von Aufträgen durch landesgesetzlich eingerichtete Selbstverwaltungskörperschaften;
e) der Vergabe von Aufträgen durch in Z 1 lit. a bis d und lit. a bis d nicht genannte Rechtsträger,
aa) die vom Land allein oder gemeinsam mit dem Bund oder anderen Ländern finanziert
werden, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa fällt;
bb) die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht des Landes unterliegen, soweit die Vergabe
nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa oder bb oder sublit. aa fällt;
cc) deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane aus Mitgliedern bestehen, die vom
Land ernannt worden sind, soweit die Vergabe nicht unter Z 1 lit. e sublit. aa bis cc oder
sublit. aa oder bb fällt;
f) der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch den Bund und die Länder, soweit diese nicht
unter Z 1 lit. f fällt, sowie der gemeinsamen Vergabe von Aufträgen durch mehrere Länder.
Gemeinden gelten unabhängig von der Zahl ihrer Einwohner als Rechtsträger, die im Sinne der Z 1 lit. b
und c und der Z 2 lit. b und c der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegen. Im Rahmen der Z 1
lit. b, c, e und f werden Auftraggeber im Sinne der Z 1 dem Bund und Auftraggeber im Sinne der Z 2 dem
jeweiligen Land zugerechnet. Sind nach Z 2 lit. c, e oder f mehrere Länder beteiligt, so richtet sich die
Zuständigkeit zur Vollziehung nach dem Überwiegen des Merkmals, das nach der entsprechenden Litera
(Sublitera) der Z 1 für die Abgrenzung der Vollziehungszuständigkeit des Bundes von jener der Länder
maßgebend ist oder wäre, dann nach dem Sitz des Auftraggebers, dann nach dem Schwerpunkt der Unternehmenstätigkeit
des Auftraggebers, dann nach dem Sitz (Hauptwohnsitz) der vergebenden Stelle,
kann jedoch auch danach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist dasjenige beteiligte Land zuständig,
das im Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens zum Vorsitz im Bundesrat berufen ist
oder zuletzt war.
(3) Landessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Nachprüfung
im Rahmen der Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Sinne des Abs. 2 Z 2.
(4) Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben in
Angelegenheiten des Abs. 1 mitzuwirken. Nach Abs. 1 ergehende Bundesgesetze, die Angelegenheiten
regeln, die in Vollziehung Landessache sind, dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(5) Die Durchführungsverordnungen zu den nach Abs. 1 ergehenden Bundesgesetzen sind, soweit in
diesen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, vom Bund zu erlassen. Abs. 4 ist auf solche Verordnungen
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können
gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der
Gemeinden und der Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.“
2. In Art. 102 Abs. 2 wird nach dem Wort „Schülerheime“ der Ausdruck „ ; öffentliches Auftragswesen“
eingefügt.
3. In Art. 131 Abs. 3 werden nach dem Wort „Verwaltungssenates“ die Worte „oder des Bundesvergabeamtes“
und nach dem Wort „Verwaltungssenat“ die Worte „oder das Bundesvergabeamt“ eingefügt.
4. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 27 angefügt
„(27) Art. 14b, Art. 102 Abs. 2 und Art. 131 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. § 2, § 4 Abs. 1, § 5 und § 6 Abs. 1 und 2 des Übergangsgesetzes,
BGBl. Nr. 368/1925, gelten sinngemäß. Ein gemäß dem zweiten Satz mit 1. Jänner 2003 zu
einem Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz tritt mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art. 14b
Abs. 3 ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig
treten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002,
insoweit in Kraft.“
Artikel 2
Bundesgesetz über die Vergabe von Aufträgen
(Bundesvergabegesetz 2002 – BVergG)
Inhaltsverzeichnis
1. Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Hauptstück
Auftragsarten
§ 2 Lieferaufträge
§ 3 Bauaufträge und Baukonzessionsverträge
§ 4 Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 5 Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
2. Hauptstück
Ausnahmen
§ 6 Ausnahmen vom Geltungsbereich
3. Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich
§ 7 Öffentliche und Sektorenauftraggeber
§ 8 Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verpflichtende Auftraggeber
4. Hauptstück
Schwellenwerte
§ 9 Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber
§ 10 Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
§ 11 Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte
§ 12 Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
§ 13 Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen
§ 14 Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Dienstleistungsaufträgen und Dienstleistungskonzessionsverträgen
§ 15 Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen und Rahmenvereinbarungen
5. Hauptstück
Anzuwendende Vorschriften
1. Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber
§ 16 Vorschriften für den Oberschwellenbereich
§ 17 Vorschriften für den Unterschwellenbereich
2. Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung
§ 18 Vorschriften für den Oberschwellenbereich
§ 19 Vorschriften für den Unterschwellenbereich
6. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
§ 20 Begriffsbestimmungen
2. Teil
Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren
1. Hauptstück
Grundsätze des Vergabeverfahrens
1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens
§ 21 Grundsätze der Leistungsvergabe
§ 22 Wege der Informationsübermittlung
2. Abschnitt
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
§ 23 Arten der Vergabeverfahren
§ 24 Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 25 Wahl des Verhandlungsverfahrens
§ 26 Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich
§ 27 Wahl der Direktvergabe
§ 28 Wahl der elektronischen Auktion
§ 29 Wahl der Rahmenvereinbarung
3. Abschnitt
Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren
§ 30 Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren
§ 31 Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 32 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
§ 33 Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 34 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
§ 35 Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 36 Teilnehmer bei Direktvergaben
2. Hauptstück
Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen
1. Abschnitt
Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Oberschwellenbereich
§ 37 Grundsätzliches
§ 38 Vorinformation
§ 39 Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
§ 40 Bekanntgabe von vergebenen Leistungen
§ 41 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 42 Übermittlung von Unterlagen
§ 43 Statistische Verpflichtungen
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
§ 44 Bekanntmachungen
§ 45 Statistische Verpflichtungen
2. Abschnitt
Fristen
§ 46 Berechnung der Fristen
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Oberschwellenbereich
§ 47 Allgemeine Bestimmungen
§ 48 Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 49 Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
§ 50 Allgemeine Bestimmungen
3. Hauptstück
Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
§ 51 Ausschluss vom Vergabeverfahren
§ 52 Nachweis der Eignung
§ 53 Nachweis der Befugnis
§ 54 Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 55 Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 56 Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
§ 57 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
4. Hauptstück
Sonstige allgemeine Bestimmungen
§ 58 Gesamt- und getrennte Ausschreibung
§ 59 Teilvergabe
§ 60 Erstellung der Preise
§ 61 Preisarten
§ 62 Festpreis und veränderlicher Preis
§ 63 Arten der und Mittel zur Sicherstellung
§ 64 Beiziehen von Sachverständigen
§ 65 Verwertung von Ausarbeitungen
3. Teil
Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren
1. Hauptstück
Die Ausschreibung
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 66 Grundsätze der Ausschreibung
2. Abschnitt
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
§ 67 Allgemeines
§ 68 Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
§ 69 Alternativangebote
§ 70 Subunternehmerleistungen
§ 71 Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 72 Vadium
§ 73 Barrierefreies Bauen
3. Abschnitt
Beschreibung der Leistung
§ 74 Allgemeine Grundsätze
§ 75 Technische Spezifikationen
§ 76 Erstellung eines Leistungsverzeichnisses
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend die Ausschreibung
§ 77 Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 78 Berichtigung der Ausschreibung
§ 79 Zuschlagsfrist
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag
§ 80 Grundsätzliches
2. Hauptstück
Das Angebot
§ 81 Grundsätzliches
§ 82 Form der Angebote
§ 83 Inhalt der Angebote
§ 84 Einreichen der Angebote
§ 85 Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
§ 86 Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
3. Hauptstück
Das Zuschlagsverfahren
1. Abschnitt
Entgegennahme und Öffnung der Angebote
§ 87 Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 88 Öffnung der Angebote
§ 89 Öffnung elektronisch eingereichter Angebote
2. Abschnitt
Prüfung der Angebote
§ 90 Grundsätzliches
§ 91 Vorgehen bei der Prüfung
§ 92 Prüfung der rechnerischen Richtigkeit
§ 93 Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
§ 94 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 95 Niederschrift über die Prüfung
§ 96 Verhandlungen mit den Bietern
§ 97 Aufklärungsgespräche und Erörterungen
§ 98 Ausscheiden von Angeboten
3. Abschnitt
Der Zuschlag
§ 99 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 100 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 101 Wirksamkeit des Zuschlages
§ 102 Form des Vertragsabschlusses
4. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
§ 103 Grundsätzliches
§ 104 Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 105 Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 106 Vergabevermerk
4. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und die Vergabe von
Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
§ 107 Allgemeines
§ 108 Auftragsweitergabe an Dritte
§ 109 Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag
§ 110 Fristen
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe
§ 111 Allgemeines
§ 112 Arten des Wettbewerbes
§ 113 Wahl des Wettbewerbsverfahrens
§ 114 Teilnahme am Wettbewerb
§ 115 Durchführung von Wettbewerben
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen Auktionen
§ 116 Allgemeine Bestimmungen
§ 117 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 118 Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen
§ 119 Allgemeines
5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung
§ 120 Geltungsbereich
§ 121 Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 122 Freistellung vom Geltungsbereich
§ 123 Regelmäßige Bekanntmachung
§ 124 Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
§ 125 Aufruf zum Wettbewerb
§ 126 Durchführung von Wettbewerben
§ 127 Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§ 128 Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 129 Prüfsystem
§ 130 Auswahl des Bewerberkreises
§ 131 Auftragsvergabe
§ 132 Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 133 Drittländer, Bestimmungen über Software
§ 134 Besondere Pflichten des Auftraggebers
5. Teil
Rechtsschutz
1. Hauptstück
Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Einrichtung und die innere Organisation der Bundes-
Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes
§ 135 Einrichtung
§ 136 Bestellung der Mitglieder
§ 137 Unvereinbarkeit
§ 138 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 139 Rechtsstellung der Mitglieder
§ 140 Gemeinsamer Geschäftsapparat
§ 141 Evidenzstelle
§ 142 Bildung und Zusammensetzung der Senate
§ 143 Beschlussfassung und Beratung der Senate
§ 144 Vollversammlung
§ 145 Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 146 Tätigkeitsbericht
§ 147 Befangene und ausgeschlossene Mitglieder
§ 148 Ablehnungsrecht der Parteien
§ 149 Auskunftspflicht
§ 150 Kostenersatz und Aufwandsentschädigung
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen betreffend die Bundes-Vergabekontrollkommission und das
Bundesvergabeamt
§ 151 Geschäftszuweisung
§ 152 Aufgaben des Vorsitzenden
§ 153 Verstärkte Senate
§ 154 Entscheidungen durch einzelne Mitglieder
3. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt
§ 155 Allgemeines
§ 156 Dienstaufsicht
§ 157 Leistungsfeststellung
§ 158 Besoldung
2. Hauptstück
Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt
1. Abschnitt
Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission
§ 159 Zuständigkeit
§ 160 Zulässigkeit der Schlichtung
§ 161 Schlichtung
2. Abschnitt
Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt
§ 162 Zuständigkeit
§ 163 Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 164 Einleitung des Feststellungsverfahrens
§ 165 Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt
§ 166 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 167 Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
§ 168 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 169 Fristen
§ 170 Behandlung von Anträgen
§ 171 Einstweilige Verfügungen
§ 172 Aufgaben des Senatsvorsitzenden
§ 173 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
§ 174 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 175 Feststellung von Rechtsverstößen
§ 176 Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren
§ 177 Gebühren und Gebührenersatz
3. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle
§ 178 Korrekturmechanismus
§ 179 Bescheinigungsverfahren
§ 180 Außerstaatliche Schlichtung
4. Hauptstück
Zivilrechtliche Bestimmungen
§ 181 Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 182 Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 183 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 184 Zuständigkeit und Verfahren
§ 185 Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag
§ 186 Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 187 Strafbestimmungen
§ 188 In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
§ 189 Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 190 Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 191 Vollziehung
§ 192 Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
Anhang I: Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1
Anhang II: Bauaufträge nach § 8 Abs. 1
Anhang III: Prioritäre Dienstleistungen
Anhang IV: Nicht-Prioritäre Dienstleistungen
Anhang V: Liste der zentralen Beschaffungsstellen
Anhang VI: Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung
Anhang VII: Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen
Erklärungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 53
A. Für Bauaufträge
B. Für Lieferaufträge
C. Für Dienstleistungsaufträge
Anhang VIII: Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im Unterschwellenbereich
Anhang IX: Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum
Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt
Anhang X: Gebührensätze für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes
1. Teil
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die Verfahren zur Beschaffung von Leistungen (Vergabeverfahren),
das sind Lieferaufträge, Bauaufträge, Baukonzessionsverträge, Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionsverträge
sowie die Durchführung von Wettbewerben durch Auftraggeber im Sinne der
§§ 7 und 8 und die Vergabe von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre.
1. Hauptstück
Auftragsarten
Lieferaufträge
§ 2. Lieferaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand der Kauf, das Leasing, die
Miete, die Pacht oder der Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, einschließlich von Nebenarbeiten
wie dem Verlegen und der Installation, ist.
Bauaufträge und Baukonzessionsverträge
§ 3. (1) Bauaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand
1. die Ausführung oder die gleichzeitige Ausführung und Planung von Bauvorhaben im Zusammenhang
mit einer der in Anhang I genannten Tätigkeiten, oder
2. die Ausführung eines Bauwerkes, oder
3. die Erbringung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber genannten
Erfordernissen, gleichgültig mit welchen Mitteln dies erfolgt,
ist.
(2) Baukonzessionsverträge sind Verträge (Aufträge), deren Vertragsgegenstand von Bauaufträgen
nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Arbeiten ausschließlich in dem Recht zur Nutzung
des Bauwerkes oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht.
Dienstleistungsaufträge und Dienstleistungskonzessionsverträge
§ 4. (1) Dienstleistungsaufträge sind entgeltliche Aufträge, deren Vertragsgegenstand Dienstleistungen
im Sinne der Anhänge III und IV sind.
(2) Dienstleistungskonzessionsverträge sind Verträge, deren Vertragsgegenstand von Dienstleistungsaufträgen
nur insoweit abweicht, als die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen
ausschließlich in dem Recht zur Nutzung der Dienstleistung oder in diesem Recht zuzüglich der Zahlung
eines Preises besteht.
Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
§ 5. Aufträge, die sowohl Lieferungen im Sinne des § 2 als auch Dienstleistungen im Sinne des § 4
zum Gegenstand haben, gelten als Dienstleistungsaufträge, wenn der Wert der vom Auftrag erfassten
Dienstleistungen höher ist als der Gesamtwert der Waren. Andernfalls gelten derartige Aufträge als Lieferaufträge.
2. Hauptstück
Ausnahmen
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 6. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht
1. wenn auf Grund von bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen für die Ausführung der
Leistungen besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder der Schutz wesentlicher Interessen
der Staatssicherheit es gebietet,
2. für Lieferungen von Waren und für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung, auf die Art. 296 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft (EGV) Anwendung findet,
3. für Aufträge auf Grund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation,
4. für Aufträge auf Grund eines zwischen der Republik Österreich oder einem Land und einem oder
mehreren Staaten, die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, abgeschlossenen
Staatsvertrages über Lieferungen, Bauleistungen, Dienstleistungen oder Wettbewerbe für ein von
den Vertragsparteien gemeinsam zu verwirklichendes, zu tragendes oder zu nutzendes Objekt
oder Vorhaben, wobei der Kommission der Abschluss jedes Abkommens mitzuteilen und dessen
Text zu übermitteln ist,
5. für Dienstleistungsaufträge, die von einem Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs. 1 an einen Auftraggeber
im Sinne des § 7 Abs. 1 auf Grund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden, das
auf Grund von mit dem EGV übereinstimmenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften besteht,
6. für Aufträge, die ein oder mehrere Auftraggeber im Sinne des § 7 an ein Unternehmen vergeben,
das von ihm bzw. ihnen beherrscht wird und das seine Leistungen im wesentlichen für den oder
die Auftraggeber erbringt, in dessen bzw. deren Eigentum es steht,
7. für Verträge über Erwerb oder Miete von oder Rechte an Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden
oder anderem unbeweglichem Vermögen ungeachtet deren Finanzierungsmodalitäten,
ausgenommen Verträge über finanzielle Dienstleistungen, die gleichzeitig, vor oder nach einem
Kauf- oder Mietvertrag abgeschlossen werden,
8. für Aufträge über Kauf, Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von Programmen durch
Rundfunk- oder Fernsehanstalten sowie Ausstrahlung von Sendungen,
9. für Aufträge über Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen,
10. für Verträge über finanzielle Dienstleistungen im Zusammenhang mit Ausgabe, Verkauf, Ankauf
oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen
der Zentralbanken; ferner Verträge über Instrumente der Geld-, Wechselkurs- und öffentlichen
Kredit- oder Geldreservepolitik,
11. für Arbeitsverträge,
12. für Aufträge über Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen anderer Art als derjenigen,
deren Ergebnisse ausschließlich Eigentum des Auftraggebers für seinen Gebrauch bei der Ausübung
seiner eigenen Tätigkeit sind, sofern die Dienstleistung vollständig durch den Auftraggeber
vergütet wird,
13. für die Vergabe von Aufträgen, die der Bereitstellung oder dem Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze
oder dem Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste durch in
§ 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber dienen,
14. für die Durchführung von Wettbewerben und für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen, die
den Zweck verfolgen, einem in § 7 Abs. 1 genannten Auftraggeber die Bereitstellung oder das
Betreiben öffentlicher Telekommunikationsnetze oder das Angebot eines oder mehrerer Telekommunikationsdienste
zu ermöglichen,
15. für Aufträge, die zum Zweck der Weiterveräußerung oder der Vermietung an Dritte vergeben
werden, vorausgesetzt, dass der Auftraggeber kein besonderes oder ausschließliches Recht zum
Verkauf oder zur Vermietung des Auftragsgegenstandes besitzt und dass andere Unternehmen
die Möglichkeit haben, diese Waren unter gleichen Bedingungen wie der betreffende Auftraggeber
zu verkaufen oder zu vermieten und der Auftraggeber der Kommission auf deren Anfrage alle
Kategorien von Erzeugnissen, die seines Erachtens unter diese Ausnahmeregelung fallen mitteilt,
16. für Aufträge, die von öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 36 des Wasserrechtsgesetzes
1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, zur Beschaffung von
Wasser vergeben werden, sowie
17. für Aufträge, die von Energie- oder Fernwärmeversorgungsunternehmen für die Lieferung von
Energie oder Wärme oder für die Lieferung von Brennstoffen für die Energie- oder Wärmeerzeugung
vergeben werden.
(2) Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23. Dezember
1994, S 273, bleibt unberührt.
3. Hauptstück
Persönlicher Geltungsbereich
Öffentliche und Sektorenauftraggeber
§ 7. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind
1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände,
2. Einrichtungen, die
a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu
erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, und
b) zumindest teilrechtsfähig sind und
c) überwiegend von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2
finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch letztere unterliegen
oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht,
die von Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden
sind,
3. Verbände, die aus einem oder mehreren Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt – unbeschadet des Abs. 1 und des § 121 – ferner für die Vergabe von
Aufträgen durch andere als in Abs. 1 genannte Auftraggeber, die zumindest eine der in § 120 Abs. 2 genannten
Tätigkeiten ausüben. Handelt es sich hierbei nicht um öffentliche Unternehmen, so gilt dieses
Bundesgesetz nur dann, wenn die Auftraggeber eine der in § 120 Abs. 2 genannten Tätigkeiten auf der
Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die ihnen von einer zuständigen Behörde
gewährt wurden.
Zur Anwendung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu verpflichtende Auftraggeber
§ 8. (1) Wenn im Oberschwellenbereich öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den
Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegt, Bauaufträge im Sinne des Anhanges II oder in Verbindung mit
solchen Bauaufträgen vergebene Dienstleistungsaufträge zu mehr als 50 vH finanzieren oder direkt fördern,
so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung der Finanzierung oder Förderung bestimmt sein,
dass die Einrichtung bei der Vergabe von Bau- und Dienstleistungsaufträgen die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes zu beachten hat.
(2) Baukonzessionäre, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 unterliegen und Bauaufträge an
Dritte zur Vergabe bringen wollen, sind im Baukonzessionsvertrag zu verpflichten, die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu beachten, soweit sich dies aus dem 1. Hauptstück des 4. Teiles ergibt.
(3) Wenn öffentliche Auftraggeber einer Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 7 Abs. 1
unterliegt, Sonder- oder Alleinrechte zur Ausführung einer Tätigkeit des öffentlichen Dienstleistungsbereiches
vertraglich zuerkennen, so muss in dem Rechtsakt über die Zuerkennung dieses Rechts bestimmt
sein, dass die Einrichtung bei der Vergabe von Lieferaufträgen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung
aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 21 Abs. 1 und 2 zu beachten hat.
4. Hauptstück
Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes
Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche Auftraggeber
§ 9. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
1. bei Lieferaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte Auftragswert
ohne Umsatzsteuer mindestens 130000 SZR beträgt – im Bereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang
VI enthalten sind;
2. bei allen übrigen Lieferaufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens
200000 Euro beträgt;
3. bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
mindestens 5 Millionen Euro beträgt;
4. bei Dienstleistungsaufträgen durch die in Anhang V genannten Auftraggeber, wenn der geschätzte
Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 130000 SZR beträgt;
5. bei allen übrigen Dienstleistungsaufträgen und bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn
der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200000 Euro beträgt;
6. bei der Durchführung von Wettbewerben durch die in Anhang V genannten Auftraggeber im
Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter
Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer
mindestens 130000 SZR beträgt;
7. bei der Durchführung von sonstigen Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem
Dienstleistungsauftrag führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder
und Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 200000 Euro beträgt.
(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags-
oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.
Schwellenwerte für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
§ 10. (1) Als Oberschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt
1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sowie bei Dienstleistungskonzessionsverträgen, wenn
der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 400000 Euro beträgt;
2. bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
mindestens 5 Millionen Euro beträgt;
3. bei der Durchführung von Wettbewerben im Rahmen eines Verfahrens, das zu einem Dienstleistungsauftrag
führen soll, dessen geschätzter Auftragswert oder deren Summe der Preisgelder und
Zahlungen an Teilnehmer ohne Umsatzsteuer mindestens 400000 Euro beträgt.
(2) Als Unterschwellenbereich im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt, wenn der geschätzte Auftrags-
oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer
ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht.
Kundmachung und Änderung der Schwellenwerte
§ 11. (1) Der Bundeskanzler hat den Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro
kundzumachen. Der Gegenwert der in SZR festgesetzten Schwellenwerte in Euro ergibt sich aus der
entsprechenden Veröffentlichung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft (Kommission) im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(2) Die Bundesregierung kann durch Verordnung anstelle der in den §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 17
Abs. 6 und 7 sowie 19 Abs. 4 festgesetzten Schwellen- und Loswerte, soweit völkerrechtliche Verpflichtungen
Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften dies erforderlich machen
oder dies im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen insbesondere bei
Veränderungen der Wechselkursverhältnisse zweckmäßig ist, andere Schwellen- oder Loswerte festsetzen.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Lieferaufträgen
§ 12. (1) Bei Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen
1. bei befristeten Verträgen der Gesamtbetrag der während der Vertragsdauer voraussichtlich zu
leistenden Entgelte;
2. bei unbefristeten Verträgen oder bei unklarer Vertragsdauer das Vierfache des voraussichtlich zu
leistenden Jahresentgeltes.
(2) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert
entweder
1. der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr
oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Lieferung folgenden
zwölf Monate, oder
2. der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate bzw.
während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
anzusetzen.
(3) Kann die beabsichtigte Beschaffung gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig
in Losen vergeben werden, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller
dieser Lose anzusetzen.
(4) Sieht der beabsichtigte Lieferauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert auf
Grund des größtmöglichen Umfangs von Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf unter Einbeziehung
der Optionsrechte zu berechnen.
(5) Die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Lieferungen als auch
Dienstleistungen umfasst, hat auf der Grundlage des Gesamtwertes der Lieferungen und Dienstleistungen
ohne Berücksichtigung ihrer jeweiligen Anteile zu erfolgen. Diese Berechnung hat den Wert der Arbeiten
für das Verlegen und die Installation zu umfassen.
(6) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Menge von Lieferungen
oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung der
Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.
Berechnung des geschätzten Leistungswertes bei Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen
§ 13. (1) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben
wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Als
Lose im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch gewerbliche Tätigkeiten im Sinne des Anhanges I
(Gewerke).
(2) Durch die Aufteilung eines Bauauftrages oder eines Baukonzessionsvertrages darf insbesondere
nicht die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen
werden.
(3) Bei der Berechnung des geschätzten Leistungswertes von Bauaufträgen oder Baukonzessionsverträgen
ist neben dem Auftragswert auch der geschätzte Wert aller für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen
Waren und Dienstleistungen einzubeziehen, die dem Unternehmer vom Auftraggeber zur Ver-
fügung gestellt werden. Der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die für die Ausführung eines bestimmten
Bauauftrages nicht erforderlich sind, darf zum Wert dieses Auftrages insbesondere nicht mit der
Folge hinzugefügt werden, dass die Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich für
die Beschaffung dieser Waren oder Dienstleistungen umgangen werden.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei Dienstleistungsaufträgen
§ 14. (1) Bei Aufträgen über die folgenden Dienstleistungen ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen
1. bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie;
2. bei Bankdienstleistungen und anderen Finanzdienstleistungen die Entgelte und Gebühren, Provisionen
und Zinsen sowie andere vergleichbare Vergütungen;
3. bei Verträgen, die Planung zum Gegenstand haben, die Entgelte, die Honorare und sonstige Vergütungen.
(2) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben
wird, so ist als geschätzter Auftragswert der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen.
(3) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert
anzusetzen
1. bei befristeten Verträgen mit einer Laufzeit von höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert
für die Laufzeit des Vertrages;
2. bei unbefristeten Verträgen oder Aufträgen mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten das
48fache der monatlichen Zahlung.
(4) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder bei Daueraufträgen ist als geschätzter Auftragswert
entweder
1. der tatsächliche Wert der entsprechenden Aufträge im vorangegangenen Finanz- bzw. Haushaltsjahr
oder in den vorangegangenen zwölf Monaten, nach Möglichkeit unter Anpassung an voraussichtliche
Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf die erste Dienstleistungserbringung
folgenden zwölf Monate, oder
2. der geschätzte Gesamtwert während der auf die erste Dienstleistungserbringung folgenden zwölf
Monate bzw. während der Laufzeit des Vertrages, soweit diese länger als zwölf Monate ist,
anzusetzen.
(5) Sieht der beabsichtigte Dienstleistungsauftrag Optionsrechte vor, so ist der geschätzte Auftragswert
auf Grund des größtmöglichen Gesamtwertes unter Einbeziehung der Optionsrechte zu berechnen.
(6) Für die Berechnung des geschätzten Wertes eines Auftrages, der sowohl Dienstleistungen als
auch Lieferungen umfasst, gilt § 12 Abs. 5.
(7) Durch die Aufteilung eines Beschaffungsauftrages für eine bestimmte Menge von Dienstleistungen
oder durch die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf insbesondere nicht die Anwendung
der Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich umgangen werden.
Berechnung des geschätzten Auftragswertes von Rahmenvereinbarungen und elektronischen
Auktionen
§ 15. (1) Der geschätzte Auftragswert einer Rahmenvereinbarung ist der für ihre Laufzeit geschätzte
Gesamtwert aller auf der Basis dieser Rahmenvereinbarung voraussichtlich zu vergebenden Aufträge.
(2) Die Berechnung des geschätzten Auftragswertes von elektronischen Auktionen richtet sich nach
den Bestimmungen für die Berechnung des geschätzten Auftragswertes jener Leistung, die Gegenstand
der elektronischen Auktion ist.
5. Hauptstück
Anzuwendende Vorschriften
1. Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen durch öffentliche
Auftraggeber
Vorschriften für den Oberschwellenbereich
§ 16. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern
Abs. 3 bis 8 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich
durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen
Auftraggebern im Oberschwellenbereich gemäß einem der in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren
zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles
sowie die §§ 21, 22, 24, 25, 30 bis 32, 34, 35, 40, 41, 42, 75, 85 und 99 bis 101.
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß
Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige
der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als
derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.
(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen
durch Baukonzessionäre im Oberschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes
des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Oberschwellenbereich
gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.
(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen
für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern
1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million
Euro beträgt und
2. der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten
Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(7) Besteht eine Dienstleistung aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen
für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 17 vergeben, sofern
1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als 80000 Euro
beträgt und
2. der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten
Wertes aller Lose nicht übersteigt.
(8) Für die Vergabe von Leistungen im Oberschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer in
§ 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt
§ 18.
Vorschriften für den Unterschwellenbereich
§ 17. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben öffentliche Auftraggeber, sofern
Abs. 3 bis 7 nicht anderes vorsieht, die einschlägigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen im Unterschwellenbereich
durch öffentliche Auftraggeber gelten allein die Bestimmungen des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.
(3) Für die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber im Wege einer Direktvergabe
gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5
und 106 Abs. 2.
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind von öffentlichen Auftraggebern
im Unterschwellenbereich gemäß einem der in § 23 genannten Verfahren zu vergeben. Für die
Vergabe dieser Aufträge gelten allein die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die Bestimmungen
des 1. Hauptstückes des 2. Teiles und die §§ 44, 45, 75, 85 und 99 bis 101.
(5) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß
Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige
der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als
derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 4.
(6) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch öffentliche Auftraggeber und Bauaufträgen
durch Baukonzessionäre im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes
des 4. Teiles. Für die Durchführung von Wettbewerben durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich
gelten allein die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles. Für die Durchführung von
elektronischen Auktionen durch öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die
Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles. Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen durch
öffentliche Auftraggeber im Unterschwellenbereich gelten allein die Bestimmungen des 4. Hauptstückes
des 4. Teiles.
(7) Für die Vergabe von Leistungen im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer
in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung gilt
§ 19.
2. Abschnitt
Anzuwendende Vorschriften für die Vergabe von Leistungen im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung
Vorschriften für den Oberschwellenbereich
§ 18. (1) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in
§ 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben
werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121
Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 6 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und
des 6. Teiles sowie die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten
Auftraggeber im Oberschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen
Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten,
sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen
des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.
(3) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang IV sind, sind durch die in § 7 genannten
Auftraggeber im Oberschwellenbereich, soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120
Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben
werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gemäß einem der
in § 23 Abs. 2, 3, 5 und 6 genannten Verfahren zu vergeben. Für die Vergabe dieser Aufträge gelten allein
die Bestimmungen des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 30, 31, 35, 40, 41, 85, 124, 128 und
130 bis 132.
(4) Aufträge, deren Gegenstand Dienstleistungen gemäß Anhang III und Anhang IV sind, sind gemäß
Abs. 1 zu vergeben, wenn der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang III größer ist als derjenige
der Dienstleistungen gemäß Anhang IV. Ist der Wert der Dienstleistungen gemäß Anhang IV größer als
derjenige der Dienstleistungen gemäß Anhang III, so gilt Abs. 3.
(5) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Oberschwellenbereich,
soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die Ausnahmetatbestände
des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes
des 4. Teiles.
(6) Besteht ein Bauwerk aus mehreren Losen, so kann der Auftraggeber Lose nach den Bestimmungen
für die Vergabe von Aufträgen im Unterschwellenbereich gemäß § 19 vergeben, sofern
1. der geschätzte Auftragswert des betreffenden Loses ohne Umsatzsteuer weniger als eine Million
Euro beträgt und
2. der kumulierte Auftragswert der vom Auftraggeber ausgewählten Lose 20 vH des kumulierten
Wertes aller Lose nicht übersteigt.
Vorschriften für den Unterschwellenbereich
§ 19. (1) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer
in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben
werden, haben die in § 7 genannten Auftraggeber, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121
Abs. 1 und 2 erfüllt sind oder Abs. 3 bis 5 nicht anderes vorsieht, allein die Bestimmungen des 1., 5. und
des 6. Teiles sowie die §§ 21, 22, 23, 44, 74, 128 Abs. 1 bis 3 und 6, 131 Abs. 1 und 132 anzuwenden.
Die Leistungen sind in einem der in § 23 genannten Vergabeverfahren zu vergeben, für die Durchführung
von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles.
(2) Für die Vergabe von Verträgen über Dienstleistungskonzessionen durch die in § 7 genannten
Auftraggeber im Unterschwellenbereich, die zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen
Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden, gelten,
sofern nicht die Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, allein die Bestimmungen
des 1. Teiles sowie die §§ 21 und 44.
(3) Für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich,
soweit sie zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung vergeben werden und sofern nicht die
Ausnahmetatbestände des § 121 Abs. 1 und 2 erfüllt sind, gelten allein die Bestimmungen des 1. Hauptstückes
des 4. Teiles.
(4) Für die Vergabe von Aufträgen durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich
zum Zweck der Durchführung einer in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung im Wege einer Direktvergabe gelten ausschließlich die Bestimmungen
des 1., 5. und des 6. Teiles sowie die §§ 21, 23 Abs. 7, 27, 36, 52 Abs. 5 und 106 Abs. 2.
(5) Unbeschadet der Regelung des Abs. 1 gelten für die Durchführung von elektronischen Auktionen
durch die in § 7 genannten Auftraggeber im Unterschwellenbereich zum Zweck der Durchführung einer
in § 120 Abs. 2 beschriebenen Tätigkeit im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung § 28
und die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles sowie für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen
die Bestimmungen des 4. Hauptstückes des 4. Teiles.
6. Hauptstück
Begriffsbestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 20. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend
1. Alternativangebot ist ein Angebot über einen alternativen Leistungsvorschlag des Bieters.
2. Angebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung gegen Entgelt unter Einhaltung
festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.
3. Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer, die sich unbeschadet der
sonstigen Bestimmungen des zwischen ihnen bestehenden Innenverhältnisses dem Auftraggeber
gegenüber solidarisch zur vertragsgemäßen Erbringung einer Leistung auf dem Gebiet gleicher
oder verschiedener Fachrichtungen verpflichten.
4. Auftraggeber ist jede natürliche oder juristische Person, die vertraglich an einen Auftragnehmer
einen Auftrag zur Erbringung von Leistungen gegen Entgelt erteilt oder zu erteilen beabsichtigt.
5. Auftragnehmer ist jeder Unternehmer, mit dem vertraglich vereinbart wird, dem Auftraggeber
eine Leistung gegen Entgelt zu erbringen.
6. Ausschreibung ist die an eine bestimmte oder unbestimmte Zahl von Unternehmern gerichtete
Erklärung des Auftraggebers, in der er festlegt, welche Leistung er zu welchen Bestimmungen
erhalten möchte (Bekanntmachung, Aufruf zum Wettbewerb, regelmäßige Bekanntmachung,
Ausschreibungs-, Wettbewerbs- und Auktionsunterlagen).
7. Bauwerk ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- und Hochbauarbeiten, das seinem Wesen
nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
8. Besondere oder ausschließliche Rechte sind Rechte, die sich aus einer von der zuständigen
Behörde erteilten Genehmigung ergeben, wonach die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit einem
oder mehreren Auftraggeber(n) vorbehalten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
ein Auftraggeber
a) zum Bau eines Netzes oder anderer Einrichtungen durch ein Enteignungsverfahren oder
Gebrauchsrechte begünstigt werden kann oder Einrichtungen auf, unter oder über dem öffentlichen
Wegenetz anbringen darf oder
b) ein Netz mit Trinkwasser, Elektrizität, Gas oder Wärme versorgt, das seinerseits von einem
Auftraggeber betrieben wird, der von der zuständigen Behörde gewährte besondere oder ausschließliche
Rechte genießt.
9. Bewerber ist ein Unternehmer oder eine Gemeinschaft von Unternehmern, der bzw. die sich an
einem Vergabeverfahren, einer elektronischen Auktion oder einer Rahmenvereinbarung beteiligen
will und dies durch einen Teilnahmeantrag oder eine Anforderung bzw. das Abrufen von
Ausschreibungsunterlagen bekundet hat.
10. Bieter ist ein Unternehmer oder eine Bietergemeinschaft, der bzw. die ein Angebot eingereicht
hat.
11. Bietergemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmer zum Zweck des Einreichens
eines gemeinsamen Angebotes.
12. Elektronische Auktion ist ein Verfahren bei dem vom Auftraggeber zugelassene Unternehmer
Angebote in einem iterativen elektronischen Verfahren legen.
13. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
a) Gesondert anfechtbare Entscheidungen sind
aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist
und die Zuschlagsentscheidung;
bb) im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung
(Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an
einem nicht offenen Verfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur
Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der
Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
cc) im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Bewerberauswahl
(Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen
während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
dd) im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung: die Ausschreibung
(Bekanntmachung, mit der Unternehmer aufgefordert werden, sich um die Teilnahme an
einem Verhandlungsverfahren zu bewerben); die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur
Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der
Verhandlungsphase bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
ee) im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung: die Aufforderung zur
Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase bzw. während
der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
ff) im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die Einladung
der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;
gg) im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Ausschreibung; die
Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Einladung der Wettbewerbsgewinner
und gegebenenfalls die Zuschlagsentscheidung;
hh) im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren: die Aufforderung zur Teilnahme
am Wettbewerb; gegebenenfalls die Einladung der Wettbewerbsgewinner und gegebenenfalls
die Zuschlagsentscheidung;
ii) bei der elektronischen Auktion: die Ausschreibung; die Nicht-Zulassung zur Teilnahme;
die Bewerberauswahl (Nicht-Zulassung) bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl
und die Zuschlagsentscheidung;
jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung
führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit aa) bis dd)
mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Bekanntmachung der Angebotsbewertung
(Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen
werden soll) und bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmen
abgeschlossen wurde, die Zuschlagsentscheidung nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb;
kk) im Prüfsystem: die Ausschreibung und die Ablehnung des Antrages auf Aufnahme und
die Aberkennung der Qualifikation;
ll) bei der regelmäßigen Bekanntmachung: die Ausschreibung (Bekanntmachung) und bei
Durchführung eines nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Bewerberauswahl
(Nicht-Zulassung zur Teilnahme); die Aufforderung zur Angebotsabgabe;
sonstige Festlegungen während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung oder bei
Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung die Aufforderung
zur Angebotsabgabe; sonstige Festlegungen während der Verhandlungsphase
bzw. während der Angebotsfrist und die Zuschlagsentscheidung;
mm) bei der Direktvergabe: die Wahl des Vergabeverfahrens.
b) Nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen sind alle übrigen, den gesondert anfechtbaren
Entscheidungen zeitlich vorhergehenden Entscheidungen. Diese können nur gemeinsam mit
der ihnen nächst folgenden gesondert anfechtbaren Entscheidung angefochten werden.
14. Europäische Normen sind die von dem Europäischen Komitee für Normung (CEN) oder dem
Europäischen Komitee für Elektrotechnische Normung (CENELEC) gemäß deren gemeinsamen
Regeln als Europäische Normen (EN) oder Harmonisierungsdokumente (HD) oder von dem Europäischen
Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) entsprechend seinen eigenen Vorschriften
als Europäische Telekommunikationsnormen (ETS) angenommenen Normen.
15. Europäische technische Zulassung ist eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit
eines Produktes hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche Anlagen;
sie erfolgt auf Grund der spezifischen Merkmale des Produktes und der festgelegten Anwendungs-
und Verwendungsbedingungen gemäß der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten
über Bauprodukte, ABl. Nr. L 40 vom 11. Februar 1989, S 12. Die europäische technische
Zulassung wird von einer zu diesem Zweck von einer Vertragspartei des EWR-Abkommens zugelassenen
Organisation erteilt.
16. Europäische Spezifikation ist eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische
technische Zulassung oder eine innerstaatliche Norm, durch die eine europäische Norm umgesetzt
wird.
17. Geistig-schöpferische Dienstleistungen sind Dienstleistungen, die nicht zwingend zum gleichen
Ergebnis führen, weil ihr wesentlicher Inhalt in der Lösung einer Aufgabenstellung durch
Erbringung geistiger Arbeit besteht. Für derartige Leistungen ist ihrer Art nach zwar eine Ziel-
oder Aufgabenbeschreibung, nicht jedoch eine vorherige eindeutige und vollständige Beschreibung
der Leistung möglich.
18. Gemeinsame technische Spezifikation ist eine technische Spezifikation, die nach einem von
den Vertragsparteien des EWR-Abkommens anerkannten Verfahren erarbeitet und im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurde.
19. Kriterien
a) Auswahlkriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,
nicht diskriminierenden, unternehmerbezogenen Kriterien, nach welchen die Qualität der
Bewerber beurteilt wird und die Auswahl im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung,
im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung, bei elektronischen
Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl oder bei nicht offenen Wettbewerben erfolgt.
b) Beurteilungskriterien sind die vom Auftraggeber in der Reihenfolge ihrer Bedeutung festgelegten,
nicht diskriminierenden Kriterien, nach welchen das Preisgericht bei Wettbewerben
seine Entscheidungen trifft.
c) Eignungskriterien sind die vom Auftraggeber festgelegten, nicht diskriminierenden Mindestanforderungen
an den Bewerber oder Bieter, die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
nachzuweisen sind.
d) Zuschlagskriterien bzw. Zuschlagskriterium
aa) sind bei der Wahl des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes die vom Auftraggeber
im Verhältnis ihrer Bedeutung festgelegten, nicht diskriminierenden und auftragsbezogenen
Kriterien, nach welchen das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot
ermittelt wird, oder
bb) ist bei der Wahl des Angebotes mit dem niedrigsten Preis der Preis.
20. Netzabschlusspunkt ist die Gesamtheit der physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen,
die Bestandteil des öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den
Zugang zu diesem Netz und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich
sind.
21. Normen sind technische Spezifikationen, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur
wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurden und deren Einhaltung nicht
zwingend vorgeschrieben ist.
22. Öffentliches Telekommunikationsnetz ist die öffentliche Telekommunikationsinfrastruktur, mit
der Signale zwischen definierten Netzabschlusspunkten über Draht, über Richtfunk, auf optischem
oder anderem elektromagnetischen Wege übertragen werden.
23. Öffentliches Unternehmen ist jedes Unternehmen, auf das eine juristische Person des öffentlichen
Rechts auf Grund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen
einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine juristische Person
des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt
oder
c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens
bestellen kann.
24. Preis
a) Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer (zivilrechtlicher
Preis).
b) Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder
anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
c) Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie
insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreis, soziale Aufwendungen) für den vereinbarten
Zeitraum unveränderlich bleibt.
d) Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis bzw. Pauschalpreise)
unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das
„Entgelt“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 und bildet die Bemessungsgrundlage für
die Umsatzsteuer.
e) Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene
Preis.
f) Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche
nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
g) Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden
kann.
25. Preisangebotsverfahren ist jenes Verfahren, bei dem die Bieter auf Grund der Ausschreibungsunterlagen
die Preise für vom Auftraggeber beschriebene Leistungen in ihren Angeboten bekannt
geben.
26. Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist jenes Verfahren, bei dem vom Auftraggeber
in den Ausschreibungsunterlagen zusätzlich zu den beschriebenen Leistungen auch Bezugspreise
bekannt gegeben werden, zu denen die Bieter in ihren Angeboten – gewöhnlich in Prozent ausgedrückt
– Aufschläge oder Nachlässe angeben.
27. Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder
mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die zum Ziel hat, die Bedingungen
für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen,
insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in
Aussicht genommene Menge.
28. Schriftlich bedeutet jede aus Wörtern und Ziffern bestehende (auch elektronische) Darstellung,
die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann. Sofern in diesem Bundesgesetz das Erfordernis
der Schriftlichkeit vorgesehen ist, wird diesem Erfordernis auch durch elektronische Form
entsprochen.
29. Sicherstellungen
a) Vadium ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Bieter während der Zuschlagsfrist von
seinem Angebot zurücktritt oder der Bieter nach Ablauf der Angebotsfrist behebbare wesentliche
Mängel trotz Aufforderung des Auftraggebers schuldhaft nicht behebt.
b) Kaution ist eine Sicherstellung für den Fall, dass ein Vertragspartner bestimmte, im Vertrag
festgelegte, besondere Pflichten verletzt.
c) Deckungsrücklass ist eine Sicherstellung gegen Überzahlungen (Abschlagsrechnungen oder
Zahlung nach Plan), denen nur annähernd ermittelte Leistungen zugrunde liegen. Ferner ist der
Deckungsrücklass eine Sicherstellung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer, sofern
diese nicht durch eine Kaution abgesichert ist.
d) Haftungsrücklass ist eine Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer die ihm aus
der Gewährleistung oder aus dem Titel des Schadenersatzes obliegenden Pflichten nicht erfüllt.
30. Technische Spezifikationen sind sämtliche – insbesondere in den Ausschreibungsunterlagen
enthaltene – technische Anforderungen an eine Bauleistung, ein Material, ein Erzeugnis, eine
Lieferung oder eine Dienstleistung, mit deren Hilfe die Bauleistung, das Material, das Erzeugnis,
die Lieferung oder die Dienstleistung so bezeichnet werden können, dass sie ihren durch den
Auftraggeber festgelegten Verwendungszweck erfüllen. Zu diesen technischen Anforderungen
können Qualitätsstufen, Leistungsfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit, Umwelteigenschaften
oder Abmessungen ebenso gehören wie Vorschriften für Materialien, Erzeugnisse, Lieferungen
oder Dienstleistungen hinsichtlich Qualitätssicherung, Terminologie, Bildzeichen, Prüfungen
und Prüfverfahren, Verpackung, Produktionsprozesse und –methoden, Kennzeichnung
und Beschriftung, mit deren Hilfe ein Material, ein Erzeugnis oder eine Lieferung objektiv gekennzeichnet
sein muss, um der vom Auftraggeber vorgesehenen Zweckbestimmung zu entsprechen.
Ferner gehören dazu auch die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauwerken,
die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden
oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber
bezüglich fertiger Bauwerke oder der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch
allgemeine oder spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist.
31. Telekommunikationsdienste sind die Dienste, die ganz oder teilweise aus der Übertragung und
Weiterleitung von Signalen auf dem Telekommunikationsnetz durch Telekommunikationsverfahren
bestehen, mit Ausnahme von Rundfunk und Fernsehen.
32. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften,
eingetragene Erwerbsgesellschaften und Arbeitsgemeinschaften.
33. Variantenangebot ist ein Angebot auf Grund einer Ausschreibungsvariante des Auftraggebers.
34. Verbundenes Unternehmen ist jedes Unternehmen, dessen Jahresabschluss gemäß § 228 HGB
mit demjenigen des Auftraggebers, Bewerbers oder Bieters konsolidiert ist; im Fall von Auftraggebern,
Bewerbern oder Bietern, die nicht unter diese Bestimmung fallen, sind verbundene Unternehmen
diejenigen, auf die der Auftraggeber, Bewerber oder Bieter unmittelbar oder mittelbar
einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder die einen beherrschenden Einfluss auf den
Auftraggeber, Bewerber oder Bieter ausüben können oder die ebenso wie der Auftraggeber, Bewerber
oder Bieter dem beherrschenden Einfluss eines anderen Unternehmens unterliegen, sei es
auf Grund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen
geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens
besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen
Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann.
35. Vergabekontrollbehörden sind die zur Kontrolle der Vergabe von diesem Bundesgesetz unterliegenden
Aufträgen durch diesem Bundesgesetz unterliegende Auftraggeber berufenen Bundes-
und Landesbehörden.
36. Vergebende Stelle ist jene Organisationseinheit oder jener Bevollmächtigter des Auftraggebers,
die bzw. der das Vergabeverfahren durchführt.
37. Wahlposition ist die Beschreibung einer Leistung, die vom Auftraggeber als Teil einer Variante
zur Normalausführung vorgesehen ist.
38. Wert der Leistung/geschätzter Auftragswert ist der vor der Durchführung eines Vergabeverfahrens
vom Auftraggeber sachkundig zu ermittelnde Wert der auszuschreibenden Leistung ohne
Umsatzsteuer. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des
Vergabeverfahrens.
39. Wesentliche Anforderungen sind Anforderungen betreffend die Sicherheit, die Gesundheit und
andere für die Allgemeinheit wichtige Aspekte, denen die Leistungen genügen müssen.
40. Wettbewerbe sind Auslobungsverfahren, die dazu dienen, dem Auftraggeber insbesondere auf
den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung, der Architektur, des Bau-/Ingenieurwesens
(Planungswettbewerbe), der Werbung oder der Datenverarbeitung einen Plan oder eine Planung
zu verschaffen, dessen oder deren Auswahl durch ein Preisgericht auf Grund von Beurteilungskriterien
mit oder ohne Verteilung von Preisen erfolgt.
41. Zuschlag (Zuschlagserteilung) ist die an den Bieter abgegebene schriftliche Erklärung, sein Angebot
anzunehmen.
42. Zuschlagsentscheidung ist die an Bieter abgegebene, nicht verbindliche Absichtserklärung,
welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
2. Teil
Allgemeine Bestimmungen über das Vergabeverfahren
1. Hauptstück
Grundsätze des Vergabeverfahrens
1. Abschnitt
Allgemeine Grundsätze des Vergabeverfahrens
Grundsätze der Leistungsvergabe
§ 21. (1) Aufträge über Leistungen sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren,
unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes
entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller
Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen
zu vergeben.
(2) Die völkerrechtlich zulässige unterschiedliche Behandlung von Bewerbern und Bietern aus
Gründen ihrer Staatsangehörigkeit oder des Warenursprungs bleibt von Abs. 1 unberührt.
(3) Unternehmer, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren unmittelbar oder
mittelbar beteiligt waren, sowie mit diesen verbundene Unternehmen sind, soweit durch ihre Teilnahme
ein fairer und lauterer Wettbewerb ausgeschlossen wäre, von der Teilnahme am Vergabeverfahren um die
Leistung auszuschließen, es sei denn, dass auf deren Beteiligung in begründeten Ausnahmefällen nicht
verzichtet werden kann.
(4) Vergabeverfahren sind nur dann durchzuführen, wenn die Absicht besteht, die Leistung auch tatsächlich
zur Vergabe zu bringen.
(5) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als
auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren.
(6) Im Vergabeverfahren ist auf die Umweltgerechtheit der Leistung Bedacht zu nehmen. Dies kann
insbesondere durch die Berücksichtigung ökologischer Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei
der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien
mit ökologischem Bezug erfolgen.
(7) Im Vergabeverfahren kann auf die Beschäftigung von Frauen, von Personen im Ausbildungsverhältnis,
von Langzeitarbeitslosen, von behinderten und älteren Arbeitnehmern sowie auf Maßnahmen zur
Umsetzung sonstiger sozialpolitischer Belange Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere
durch die Berücksichtigung derartiger Aspekte bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der
technischen Spezifikationen, durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien oder durch die Festlegung
von Bedingungen im Leistungsvertrag erfolgen.
Wege der Informationsübermittlung
§ 22. (1) Die Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Mitteilungen, Anträgen, Aufforderungen
und Benachrichtigungen sowie jeder sonstige Informationsaustausch zwischen Auftraggebern und Unternehmern,
kann, sofern der Auftraggeber ausnahmsweise nicht anderes festlegt, wahlweise brieflich, per
Fax oder elektronisch erfolgen. Minder bedeutsame Mitteilungen, Aufforderungen, Benachrichtigungen
und Informationen können auch mündlich oder telefonisch übermittelt werden.
(2) Eine elektronische Übermittlung von Ausschreibungsunterlagen, Angeboten und Dokumenten,
die im Zusammenhang mit der Angebotsbewertung stehen, hat unter Verwendung einer sicheren elektronischen
Signatur (§ 2 Z 3 SigG, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils geltenden Fassung) zu erfolgen.
(3) Die gewählte Art der elektronischen Informationsübermittlung gemäß Abs. 2 hat jedenfalls sicherzustellen,
dass die Echtheit, Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen
gewährleistet ist.
(4) Die zur Informationsübermittlung ausgewählte Vorgangsweise darf nicht zu Diskriminierungen
führen.
(5) Auftraggeber und Unternehmer bzw. Bietergemeinschaften haben zwingend eine Faxnummer
oder eine elektronische Adresse bekannt zu geben, an die Informationen rechtsgültig übermittelt werden
können. Elektronisch übermittelte Sendungen gelten als übermittelt, sobald ihre Daten in den elektronischen
Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.
(6) Niederschriften, Auskunftsersuchen von Unternehmern, Auskünfte des Auftraggebers sowie
sämtliche der Vergabeentscheidung zu Grunde liegenden Erklärungen und Dokumente (zB Angebote,
Nachweise) sind, sofern sie ausschließlich in elektronischer Form erstellt bzw. übermittelt werden, in
jener Form und mit jenem Inhalt den sie zum Zeitpunkt des Verfassens oder des Absendens vom bzw.
Einlangens beim Auftraggeber so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches Verändern des Inhaltes
sowie des Zeitpunktes des Verfassens, des Absendens vom bzw. des Einlangens beim Auftraggeber
feststellbar ist.
2. Abschnitt
Arten und Wahl der Vergabeverfahren
Arten der Vergabeverfahren
§ 23. (1) Die Vergabe von Aufträgen über Leistungen hat im Wege eines offenen Verfahrens, eines
nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens, einer Direktvergabe, einer elektronischen Auktion
oder einer Rahmenvereinbarung zu erfolgen.
(2) Beim offenen Verfahren wird eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe
von Angeboten aufgefordert.
(3) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,
ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert.
(4) Beim nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl
von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen.
(5) Beim Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung werden, nachdem eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,
ausgewählte Bewerber zur Abgabe von Angeboten aufgefordert. Danach kann über den gesamten Auftragsinhalt
verhandelt werden.
(6) Beim Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung wird eine beschränkte Anzahl
von geeigneten Unternehmern zur Abgabe von Angeboten eingeladen. Danach kann über den gesamten
Auftragsinhalt verhandelt werden.
(7) Bei der Direktvergabe wird eine Leistung formfrei unmittelbar von einem ausgewählten Unternehmer
gegen Entgelt bezogen.
(8) Bei einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,
alle geeigneten Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.
(9) Bei einer elektronischen Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl werden, nachdem eine unbeschränkte
Anzahl von Unternehmern öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde,
nur ausgewählte Bewerber zur Teilnahme an der Auktion zugelassen.
(10) Bei einer Rahmenvereinbarung wird, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmern
öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wurde, eine Leistung von einem ausgewählten Unternehmer
in einem ein- oder zweistufigen Verfahren bezogen.
Wahl des offenen und des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 24. Die Auftraggeber können bei der Vergabe von Aufträgen frei zwischen dem offenen Verfahren
und dem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung wählen.
Wahl des Verhandlungsverfahrens
§ 25. (1) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben
werden, wenn ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
keine für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die
ursprünglichen Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden. Von der Bekanntmachung
kann Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in das betreffende Verhandlungsverfahren
alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren gemäß § 51 ausgeschlossen
oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im Verlauf des vorangegangenen
offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung Angebote unterbreitet haben, die
den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.
(2) Lieferaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben
werden, wenn
1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein
oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen
Bedingungen für den Lieferauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein
Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
2. der Lieferauftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen
zur Vergabe gelangt, wobei der Lieferauftrag jedoch nicht einer Serienfertigung zum
Nachweis der Marktfähigkeit des Produktes oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten
dienen darf, oder
3. der Lieferauftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund
des Schutzes eines Ausschließlichkeitsrechtes nur von einem bestimmten Unternehmer erfüllt
werden kann, oder
4. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind,
im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,
die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
oder in einem gemäß Abs. 1 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen
einzuhalten, oder
5. bei früher durchgeführten Lieferungen zusätzliche Lieferungen notwendig werden, die entweder
zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen
oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, und ein Wechsel des Auftragnehmers dazu
führen würde, dass der Auftraggeber Material sehr unterschiedlicher technischer Merkmale
kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische
Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge
sowie der Daueraufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten.
(3) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung vergeben werden,
wenn
1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine
für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen
Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden, oder
2. die betreffenden Bauvorhaben nur zu Forschungs-, Versuchs- und Entwicklungszwecken und
nicht mit dem Ziel der Gewährleistung der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und
Entwicklungskosten durchgeführt werden, oder
3. es sich um Bauaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht ermöglichen,
oder bei denen die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern.
Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in
das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren
gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im
Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.
(4) Bauaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden,
wenn
1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein
oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen
Bedingungen für den Bauauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission ein
Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
2. der Bauauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des Schutzes von
Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt werden kann,
oder
3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind,
im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,
die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
oder in einem gemäß Abs. 3 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen
einzuhalten, oder
4. zur Ausführung eines bestehenden Bauauftrages zusätzliche Bauleistungen, die weder in der dem
Bauauftrag zugrunde liegenden Planung noch in der Ausschreibung vorgesehen waren und deren
Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Bauauftrages nicht überschreitet, wegen eines
unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer
vergeben wird, der den ersten Auftrag ausgeführt hat, und entweder
a) eine Trennung vom bestehenden Bauauftrag in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht nicht
ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Bauleistungen aber für die Verbesserung
der bereits vergebenen Bauleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
5. neue Bauleistungen in der Wiederholung gleichartiger Bauleistungen bestehen, sofern
a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag
erhalten hat, vergeben wird,
b) der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
vergeben wurde,
c) sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages
war,
d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in
der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und
f) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei der
Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde.
(5) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren nach vorheriger Bekanntmachung
vergeben werden, wenn
1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung keine
für den Auftraggeber nach diesem Bundesgesetz geeigneten Angebote erbracht hat und die ursprünglichen
Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden,
oder
2. es sich um Dienstleistungsaufträge handelt, deren Eigenheiten eine globale Preisgestaltung nicht
ermöglichen, oder wenn die mit der Leistungserbringung verbundenen Risiken eine solche verhindern,
oder
3. die zu erbringenden Dienstleistungen, insbesondere geistig-schöpferische Dienstleistungen und
Dienstleistungen der Kategorie 6 des Anhanges III, dergestalt sind, dass vertragliche Spezifikationen
nicht hinreichend genau festgelegt werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten
Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften über ein offenes oder nicht offenes Verfahren
mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu können.
Im Falle der Z 1 kann von der Bekanntmachung Abstand genommen werden, wenn der Auftraggeber in
das betreffende Verhandlungsverfahren alle Unternehmer einbezieht, die nicht vom Vergabeverfahren
gemäß § 51 ausgeschlossen oder deren Angebote nicht gemäß § 98 ausgeschieden wurden und die im
Verlauf des vorangegangenen offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
Angebote unterbreitet haben, die den Anforderungen der §§ 81 bis 85 entsprochen haben.
(6) Dienstleistungsaufträge können im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
vergeben werden, wenn
1. ein durchgeführtes offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung kein
oder kein im Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot erbracht hat, die ursprünglichen
Bedingungen für den Dienstleistungsauftrag nicht grundlegend geändert werden und der Kommission
ein Bericht vorgelegt wird, wenn sie dies wünscht, oder
2. der Dienstleistungsauftrag aus technischen oder künstlerischen Gründen oder auf Grund des
Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmer ausgeführt
werden kann, oder
3. dringliche, zwingende Gründe, die nicht dem Verhalten des Auftraggebers zuzuschreiben sind,
im Zusammenhang mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen,
die im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
oder in einem gemäß Abs. 5 durchzuführenden Verhandlungsverfahren vorgeschriebenen Fristen
einzuhalten, oder
4. zur Ausführung eines bestehenden Dienstleistungsauftrages zusätzliche Dienstleistungen, die
weder in dem dem Dienstleistungsauftrag zugrunde liegenden Entwurf noch in der Ausschreibung
vorgesehen waren und deren Gesamtwert 50 vH des Wertes des ursprünglichen Dienstleis-
tungsauftrages nicht überschreitet, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses unbedingt erforderlich
werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag
ausgeführt hat, und entweder
a) eine Trennung vom bestehenden Dienstleistungsauftrag in technischer oder wirtschaftlicher
Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber möglich ist, oder
b) eine solche Trennung zwar möglich wäre, die zusätzlichen Dienstleistungen aber für die Verbesserung
der bereits vergebenen Dienstleistungen unbedingt erforderlich sind, oder
5. neue Dienstleistungen in der Wiederholung gleichartiger Dienstleistungen bestehen, sofern
a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Auftragnehmer, der bereits den ersten Auftrag
erhalten hat, vergeben wird,
b) der erste Auftrag im offenen oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
vergeben wurde,
c) sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ersten Auftrages
war,
d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in
der ersten Ausschreibung vorgesehen war,
e) die Vergabe binnen drei Jahren nach Abschluss des ersten Vertrages erfolgt und
f) der für die Fortsetzung der Dienstleistungen in Aussicht genommene Gesamtauftragswert bei
der Errechnung des geschätzten Leistungswertes zugrunde gelegt wurde, oder
6. wenn im Anschluss an einen Wettbewerb der Auftrag gemäß den einschlägigen Bestimmungen
an den Gewinner oder an einen der Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzteren
Fall müssen alle Gewinner des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert
werden.
(7) Die für die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens maßgeblichen Gründe sind schriftlich
festzuhalten.
Zusätzliche Bestimmungen über die Wahl des Verfahrens im Unterschwellenbereich
§ 26. (1) Im Unterschwellenbereich können Aufträge im nicht offenen Verfahren ohne vorherige
Bekanntmachung vergeben werden, sofern dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt
sind, um einen freien und lauteren Wettbewerb sicherzustellen, und wenn
1. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 120000 Euro nicht erreicht,
oder
2. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
60000 Euro nicht erreicht.
(2) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 1, 3 und 5 genannten Fällen
Aufträge im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben werden, wenn die zu
erbringende Leistung dergestalt ist, dass vertragliche Spezifikationen nicht hinreichend genau festgelegt
werden können, um den Auftrag durch die Wahl des besten Angebotes in Übereinstimmung mit den Vorschriften
über ein offenes oder nicht offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vergeben zu
können.
(3) Im Unterschwellenbereich können zusätzlich zu den in § 25 Abs. 2, 4 und 6 genannten Fällen
Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn
1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
60000 Euro nicht erreicht,
2. bei Bauaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 80000 Euro nicht erreicht,
3. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
40000 Euro nicht erreicht,
4. es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden,
5. bei Gelegenheitskäufen Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich
für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich
unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt,
6. der Kauf von Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder bei einem Unternehmen,
das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im Rahmen eines
Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens erfolgt.
(4) Sofern der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 130000 SZR nicht erreicht, können Aufträge
über geistig-schöpferische Dienstleistungen in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
mit nur einem Unternehmer vergeben werden, sofern im Hinblick auf die Eigenart der
Leistung die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes auf Grund der Kosten des Beschaffungsvorganges
wirtschaftlich nicht vertretbar ist. Der Auftraggeber hat für nach dieser Bestimmung
vergebene Dienstleistungen im nachhinein einen angemessenen Grad an Transparenz zu gewährleisten.
(5) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 bis 4 maßgeblichen Gründe sind
schriftlich festzuhalten.
Wahl der Direktvergabe
§ 27. (1) Eine Direktvergabe ist nur zulässig,
1. bei geistig-schöpferischen Dienstleistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
30000 Euro nicht erreicht,
2. bei allen übrigen Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 20000 Euro
nicht erreicht,
3. bei Dienstleistungen gemäß Anhang IV sofern die Durchführung eines wirtschaftlichen Wettbewerbes
im Hinblick auf die Eigenart der Leistung oder des in Frage kommenden Bieterkreises
nicht zweckmäßig ist, oder
4. wenn es sich um aus Gemeinschaftsmitteln kofinanzierte Projekte handelt und
a) eine Einladung zur Vorlage von Projekten oder Projektideen im Wege einer öffentlichen Interessentensuche
erfolgte, oder
b) transnationale Lenkungsgremien eingerichtet wurden bzw. mehrere Mitgliedstaaten an der
Verwirklichung des Projektes beteiligt sind, oder
c) diese Projekte von der Kommission nach Durchführung eines Auswahlverfahrens akzeptiert
wurden.
(2) Die für die Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 maßgeblichen Gründe sind schriftlich
festzuhalten. Die bei der Durchführung eines Verfahrens gemäß Abs. 1 gegebenenfalls eingeholten Vergleichsangebote
sind entsprechend zu dokumentieren.
Wahl der elektronischen Auktion
§ 28. (1) Im Unterschwellenbereich können Auftraggeber Liefer- oder Dienstleistungsaufträge über
standardisierte Leistungen, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 40000 Euro nicht übersteigt,
wahlweise im Wege einer einfachen elektronischen Auktion oder im Wege einer sonstigen elektronischen
Auktion vergeben, sofern der Auftragsgegenstand so eindeutig und vollständig beschrieben wird,
dass eine Gleichwertigkeit der Angebote sichergestellt ist.
(2) Aufträge können im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der
Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erfolgt.
(3) Aufträge können im Wege einer sonstigen elektronischen Auktion vergeben werden, sofern der
Zuschlag auf das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot erfolgt.
Wahl der Rahmenvereinbarung
§ 29. Die Vergabe von Aufträgen im Wege einer Rahmenvereinbarung ist nur im Unterschwellenbereich
zulässig.
3. Abschnitt
Teilnahmebestimmungen für Vergabeverfahren
Allgemeine Bestimmungen über die Teilnahme an Vergabeverfahren
§ 30. (1) Bei der Durchführung von Vergabeverfahren ist eine gebietsmäßige Beschränkung oder eine
Beschränkung der Teilnahme auf einzelne Berufsstände, obwohl auch andere Unternehmer die Berechtigung
zur Erbringung der Leistung besitzen, unzulässig.
(2) Arbeitsgemeinschaften und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften
sind nicht verpflichtet, zwecks Einreichen des Angebotes eine bestimmte Rechtsform anzunehmen.
Beim nicht offenen Verfahren und beim Verhandlungsverfahren haben die eingeladenen Bewerber
dem Auftraggeber die Bildung einer Bieter- oder Arbeitsgemeinschaft vor Ablauf der halben Angebots-
frist mitzuteilen. Im Auftragsfall schulden Bietergemeinschaften als Arbeitsgemeinschaften dem Auftraggeber
die solidarische Leistungserbringung.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 dürfen Bewerber oder Bieter, die gemäß den Rechtsvorschriften der Vertragspartei
des EWR-Abkommens, in deren Gebiet sie ansässig sind, zur Erbringung der betreffenden
Dienstleistung berechtigt sind, nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil sie gemäß den österreichischen
Rechtsvorschriften entweder eine natürliche oder juristische Person sein müssten.
(4) Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens ansässig
sind und die ein Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahren gemäß den §§ 373c und 373d
GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, durchführen oder eine Bestätigung gemäß
§ 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder
eine Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in
der jeweils geltenden Fassung, einholen müssen, haben die entsprechenden Anträge möglichst umgehend
zu stellen. Sie haben vor Ablauf der Angebotsfrist den Nachweis beizubringen, dass sie einen Antrag
gemäß den genannten Rechtsvorschriften eingebracht haben.
Teilnehmer im offenen Verfahren
§ 31. (1) Offene Verfahren sind in den einschlägigen Publikationsmedien gemäß den §§ 37 bis 44
bekannt zu machen.
(2) Sofern die Ausschreibungsunterlagen nicht vollständig im Internet verfügbar sind, kann der Auftraggeber
in der Bekanntmachung gemäß Abs. 1 einen Tag festsetzen, bis zu dem Ausschreibungsunterlagen
spätestens anzufordern sind. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse an der Teilnahme
an einem offenen Verfahren bekundet haben, sind bis zur Angebotsöffnung geheim zu halten.
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
§ 32. (1) Nicht offene Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung sind in den einschlägigen Publikationsmedien
gemäß den §§ 37 bis 44 bekannt zu machen.
(2) Anträge auf Teilnahme bzw. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch,
telefonisch, telegraphisch oder durch Telefax übermittelt werden. Bei telefonischer Übermittlung oder,
sofern der Auftraggeber dies so festgelegt hat, bei Übermittlung auf den drei letztgenannten Wegen sind
die Anträge auf Teilnahme durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers
zu bestätigen.
(3) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben
und die gemäß den §§ 51 bis 56 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme
auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung zu geben.
(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die
Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber
Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(5) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber
nicht unter fünf liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in
der Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den
besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im
Vorhinein bekannt zu machen.
(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von
einzuladenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen
Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat die
nicht zur Angebotsabgabe eingeladenen Bewerber von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber
eine Woche, bei der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens gemäß den §§ 48, 49 und 50 Abs. 4
und 5 drei Tage, nach Abschluss der Auswahl unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung
zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern die
Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von
Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von einzuladenden Unternehmern ein, so
kann der Auftraggeber zusätzliche Unternehmer in das Vergabeverfahren einbeziehen.
(8) Der Auftraggeber hat die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufzufordern. Der Aufforderung
sind, sofern die Unterlagen nicht im Internet bereitgestellt werden, die Ausschreibungsunterlagen
und allfällige zusätzliche Unterlagen beizufügen. Sie hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten
1. die Anschrift bzw. elektronische Adresse der Stelle, bei der zusätzliche Unterlagen gegebenenfalls
angefordert werden können, sowie den Tag, bis zu dem sie angefordert werden können; außerdem
sind der Betrag und die Bedingungen für die Zahlung des Betrages anzugeben, der gegebenenfalls
für die zusätzlichen Unterlagen zu entrichten ist;
2. den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift bzw. elektronische Adresse
der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache, in der sie abzufassen sind;
3. einen Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung;
4. die Angabe der Unterlagen, die gegebenenfalls beizufügen sind;
5. gegebenenfalls, sofern die Unterlagen im Internet bereitgestellt werden, die Internet-Adresse
(URL), unter der die Unterlagen im Internet verfügbar sind;
6. die Zuschlagskriterien, falls sie nicht in der Bekanntmachung enthalten sind, sowie
7. alle weiteren besonderen Teilnahmebedingungen.
(9) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer sind bis zur Angebotsöffnung
geheim zu halten.
Teilnehmer im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 33. (1) Bei nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung hat die Einladung zur Angebotsabgabe
nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese Voraussetzungen
sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
(2) Die Auswahl der einzuladenden Unternehmen hat in nicht diskriminierender Weise stattzufinden.
Der Auftraggeber hat die einzuladenden Unternehmer so häufig wie möglich zu wechseln. Nach Möglichkeit
sind auch kleine und mittlere Unternehmen am Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf
nicht unter fünf liegen.
(4) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. Einladungen zur
Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden.
(5) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe eingeladenen Unternehmer sind bis zur Bekanntgabe
der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung
§ 34. (1) Verhandlungsverfahren gemäß den §§ 25 Abs. 1, 3 und 5 sowie 26 Abs. 2 sind in den einschlägigen
Publikationsmedien gemäß den §§ 37 bis 44 bekannt zu machen.
(2) Anträge auf Teilnahme bzw. Aufforderungen zur Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch,
telefonisch, telegraphisch oder durch Telefax übermittelt werden. Bei telefonischer Übermittlung oder,
sofern der Auftraggeber dies so festgelegt hat, bei Übermittlung auf den drei letztgenannten Wegen sind
die Anträge auf Teilnahme durch ein vor Ablauf der jeweiligen Frist abzusendendes Schreiben des Antragstellers
zu bestätigen.
(3) Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben
und die gemäß den §§ 51 bis 56 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme
auf Abs. 5 und 6 Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren zu geben.
(4) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die
Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber
Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(5) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf
bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern
nicht unter drei liegen. Die festgelegte Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der
Bekanntmachung anzugeben. Die objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den
besonderen Erfordernissen der zur Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im
Vorhinein bekannt zu machen.
(6) Im Übrigen gelten für das Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung § 32 Abs. 6
bis 8.
(7) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
Teilnehmer im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
§ 35. (1) Bei Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2, 4 und 6 und § 26 Abs. 3 hat die Einladung
zur Angebotsabgabe nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu erfolgen. Diese
Voraussetzungen sind vorab zu prüfen und festzuhalten.
(2) Die Anzahl der einzuladenden Unternehmer ist entsprechend der Leistung festzulegen. Sie darf,
sofern nicht die Leistung nur von einem bestimmten Unternehmer erbracht werden kann oder besondere
Dringlichkeit vorliegt, bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern nicht unter drei liegen. Nach Möglichkeit sind auch kleine und mittlere Unternehmer
am Vergabeverfahren zu beteiligen.
(3) Von den in Aussicht genommenen Unternehmern sind Angebote einzuholen. Aufforderungen zur
Angebotsabgabe können brieflich, elektronisch oder durch Telefax übermittelt werden.
(4) Die Anzahl und die Namen der zur Angebotsabgabe aufgeforderten Unternehmer sind bis zur
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung geheim zu halten.
Teilnehmer bei Direktvergaben
§ 36. Bei Direktvergaben gemäß § 27 darf die Leistung nur von einem befugten, leistungsfähigen
und zuverlässigen Unternehmer bezogen werden.
2. Hauptstück
Bekanntmachungen, Statistiken und Fristen
1. Abschnitt
Bekanntmachungen, Übermittlungs- und Statistikpflichten
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Oberschwellenbereich
Grundsätzliches
§ 37. (1) Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen und Mitteilungen unverzüglich und unmittelbar
dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften unter Verwendung der
Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) grundsätzlich in deutscher Sprache
zu übermitteln. Sofern ein beschleunigtes Verfahren gemäß den §§ 48 und 49 zur Anwendung
kommt, hat die Übermittlung per Telefax oder auf elektronischem Weg zu erfolgen. Der Wortlaut einer
Bekanntmachung darf 650 Worte nicht überschreiten. Der Auftraggeber muss den Tag der Absendung
nachweisen können.
(2) Der Bundeskanzler hat die im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes zu verwendenden
Standardformulare für Bekanntmachungen von Aufträgen (Leistungen) durch Verordnung festzusetzen.
(3) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich
durch Verordnung festzulegen, in welchen Publikationsmedien die diesem Bundesgesetz unterliegenden
Auftraggeber Bekanntmachungen nach diesem Unterabschnitt jedenfalls zu veröffentlichen haben. Auftraggeber,
die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text
der Bekanntmachung auf elektronischem Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln.
Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, haben diesen Publikationsmedien den
Text der Bekanntmachung nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem
Weg oder per Telefax zu übermitteln. Die Publikationsmedien haben den Eingang der Bekanntmachungen
unverzüglich zu bestätigen. Bekanntmachungen von Auftraggebern, die in den Vollziehungsbereich
des Bundes fallen, sind unentgeltlich im Internet bereitzustellen. Bei einer Bekanntmachung auf
elektronischem Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder
Angebotsfrist gewährleistet sein. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien
stehen den Auftraggebern frei.
(4) Die Bekanntmachungen dürfen in amtlichen oder privaten Publikationsmedien innerhalb Österreichs
nicht vor dem Tag der Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen
Gemeinschaften veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen innerhalb Österreichs haben den Tag der
Absendung an das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften anzugeben
und dürfen keine Informationen enthalten, die über die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
veröffentlichten hinausgehen.
(5) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen
wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Vorinformation
§ 38. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine nicht
verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat
1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate
beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 12 geschätzter Gesamtwert mindestens
750000 Euro beträgt;
2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf
Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Auftragswert mindestens
fünf Millionen Euro beträgt;
3. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß
Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe
des § 14 geschätzter Gesamtwert mindestens 750000 Euro beträgt.
(2) In der Vorinformation ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung
gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer
Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils
geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung,
BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich hinzuweisen.
Bekanntmachung der Vergabe von Leistungen
§ 39. Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren,
im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren mit
vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes
sowie die beabsichtigte Vergabe eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von
einem Baukonzessionär gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, ist bekannt zu machen. In die Bekanntmachung
ist ein Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen.
Bekanntgabe von vergebenen Leistungen
§ 40. (1) Der Auftraggeber hat jeden vergebenen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag und das
Ergebnis jedes Wettbewerbes bekannt zu geben. Angaben über die Auftragsvergabe müssen jedoch dann
nicht veröffentlicht werden, wenn deren Bekanntgabe die Vollziehung von Gesetzen behindern, dem
öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen Interessen
öffentlicher oder privater Unternehmen berühren oder den freien Wettbewerb zwischen den Unternehmen
beeinträchtigen würde. Die Informationen sind spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung dem Amt für
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.
(2) Bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang IV haben die Auftraggeber anzugeben, ob sie mit
der Veröffentlichung einverstanden sind.
Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
§ 41. Bei Bekanntmachungen nach diesem Bundesgesetz haben die Auftraggeber zur Beschreibung
des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche
Auftragswesen (CPV) zu verwenden.
Übermittlung von Unterlagen
§ 42. Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme der Bestimmung des § 178, Mitteilungs- oder Berichtspflichten
an die Kommission oder andere Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat bei
Vergabeverfahren, die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen, die vergebende Stelle, bei Vergabeverfahren,
die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, die vergebende Stelle im Wege der jeweiligen
Landesregierung dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung zu stellen. Dieser hat die Unterlagen im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei der
EU an die Kommission und an die Vertragsparteien des EWR-Abkommens weiterzuleiten und den Bundeskanzler
davon zu unterrichten.
Statistische Verpflichtungen
§ 43. (1) Vergebende Stellen haben bis zum 31. August jedes Jahres – bei vergebenden Stellen, die
in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen
über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen
Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen
über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der
Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind nähere Festlegungen
zu treffen über
1. Anzahl und Wert der Aufträge im Oberschwellenbereich;
2. die Aufschlüsselung der Aufträge im Oberschwellenbereich nach Arten der Vergabeverfahren,
nach Warenbereichen und Bauarbeiten entsprechend dem CPV bzw. Dienstleistungskategorien
gemäß Anhang III und IV und nach der Nationalität des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten
hat;
3. Art des in Anspruch genommenen Ausnahmetatbestandes bei Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich;
4. Anzahl und Wert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die in die einzelnen Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und in Drittländer vergeben wurden;
5. Anzahl und Gesamtwert jener Aufträge im Oberschwellenbereich, die auf Grund von Ausnahmeregelungen
zum Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom
23. Dezember 1994, S 273, vergeben wurden;
6. sonstige statistische Angaben, die auf Grund des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
erforderlich sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Aufträge über Dienstleistungen der Kategorie 8 und Fernmeldedienstleistungen
der CPC-Referenznummern 7524, 7525 und 7526 der Kategorie 5 des Anhanges III
sowie für Aufträge über Dienstleistungen des Anhanges IV, sofern deren Wert 200000 Euro nicht überschreitet.
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
Bekanntmachungen
§ 44. (1) Die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages im offenen
Verfahren, im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder im Verhandlungsverfahren
mit vorheriger Bekanntmachung, die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder nicht offenen Wettbewerbes,
einer elektronischen Auktion sowie die beabsichtigte Vergabe eines Dienstleistungskonzessionsvertrages,
eines Baukonzessionsvertrages oder eines Bauauftrages, der von einem Baukonzessionär
gemäß § 107 Z 2 vergeben wird, sowie die beabsichtigte Durchführung eines Verfahrens zum Abschluss
einer Rahmenvereinbarung ist bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat jene Angaben zu enthalten,
die den Interessenten eine Beurteilung ermöglichen, ob die Beteiligung am Vergabeverfahren oder am
Wettbewerb für sie von Interesse ist. Die Bekanntmachung hat zumindest die in Anhang VIII angeführten
Angaben zu enthalten. In der Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung
oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden
Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl.
Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-
Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung, ausdrücklich
hinzuweisen.
(2) Der Bundeskanzler und die Landesregierungen haben für den jeweiligen Vollziehungsbereich –
gegebenenfalls differenziert nach der Höhe des geschätzten Auftragswertes und nach Art des Auftrages –
zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Transparenz mit Verordnung festzulegen, in welchen
Publikationsmedien die diesem Bundesgesetz unterliegenden Auftraggeber Bekanntmachungen nach
diesem Unterabschnitt jedenfalls zu veröffentlichen haben. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich
des Bundes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung auf elektronischem
Weg, in Ausnahmefällen auch per Telefax, zu übermitteln. Auftraggeber, die in den Vollziehungsbereich
eines Landes fallen, haben diesen Publikationsmedien den Text der Bekanntmachung nach Maßgabe der
vorhandenen technischen Möglichkeiten auf elektronischem Weg oder per Telefax zu übermitteln. Die
Publikationsmedien haben den Eingang der Bekanntmachungen unverzüglich zu bestätigen. Bekanntmachungen
von Auftraggebern die in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen sind unentgeltlich im Internet
bereitzustellen. Weitere Bekanntmachungen in sonstigen geeigneten Publikationsmedien stehen
den Auftraggebern frei. Bei einer Bekanntmachung durch Aushang an der Amtstafel oder auf elektronischem
Weg muss die Verfügbarkeit der Inhalte zumindest bis zum Ablauf der Bewerbungs- oder Angebotsfrist
gewährleistet sein.
(3) Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen
wie die ursprüngliche Bekanntmachung.
Statistische Verpflichtungen
§ 45. (1) Die in Anhang V genannten vergebenden Stellen und Auftraggeber haben bis zum
31. August jedes Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission
statistische Aufstellungen über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln.
(2) Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen
Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung nähere Bestimmungen
über die zu übermittelnden statistischen Angaben zu erlassen, um insbesondere eine Einschätzung der
Ergebnisse der Anwendung dieses Gesetzes zu ermöglichen. In der Verordnung sind insbesondere nähere
Festlegungen zu treffen über Angaben betreffend den geschätzten Gesamtwert der vergebenen Aufträge
im Unterschwellenbereich durch in Anhang V erwähnten vergebenden Stellen und Auftraggeber.
2. Abschnitt
Fristen
Berechnung der Fristen
§ 46. (1) Unbeschadet der auf die Fristen im Nachprüfungs- und Feststellungsverfahren anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, in der jeweils
geltenden Fassung, finden auf Fristen im Sinne dieses Bundesgesetzes § 903 ABGB und das Bundesgesetz
über die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage und den Karfreitag, BGBl. Nr. 37/1961, in
der jeweils geltenden Fassung, Anwendung.
(2) Als Arbeitstage gelten alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
(3) Ist für den Beginn einer nach Stunden, Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bemessenen Frist
der Zeitpunkt maßgebend, in welchem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so
wird bei der Berechnung dieser Frist die Stunde bzw. der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder
die Handlung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten
oder Jahren ausgedrückt sind, beginnen um 00.00 Uhr des Tages, an dem die Frist zu laufen beginnt.
Fristen, die in Stunden ausgedrückt sind, beginnen am Anfang der ersten Stunde, an der die Frist zu laufen
beginnt.
(4) Ist eine Frist in Stunden ausgedrückt, so endet die Frist mit Ablauf der letzten Stunde der Frist.
Ist eine Frist in Wochen ausgedrückt, so endet die Frist an dem Tag der letzten Woche der Frist, der dem
Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, im Namen entspricht. Ist eine Frist in Monaten oder Jahren ausgedrückt,
so endet die Frist an dem Tag des letzten Monats oder des letzten Jahres der Frist, der nach
seiner Zahl dem Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, entspricht oder, wenn ein entsprechender Tag
fehlt, am letzten Tag des letzten Monats. Fristen, die in Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt
sind, enden um 24.00 Uhr des Tages, an dem die Frist abläuft. Dies schließt jedoch nicht aus, dass
eine Handlung, die vor Ablauf einer Frist vorzunehmen ist, am Tag, an dem die Frist abläuft, nur während
der gewöhnlichen Amts- oder Geschäftsstunden vorgenommen werden kann. Fällt der letzte Tag einer
Frist auf den Karfreitag, einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist um
24.00 Uhr des folgenden Arbeitstages.
1. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Oberschwellenbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 47. (1) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren
mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Ein-
gang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 37 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der
Absendung der Bekanntmachung.
(2) Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern
hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes
erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen,
Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte
Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend
zu verlängern.
(3) Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung
gemäß § 78 vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen
Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich
bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(4) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Angebote mindestens 52 Tage. Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung
der Ausschreibungsunterlagen angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung
der Bekanntmachung. Sie endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
(5) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber
festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote mindestens 40 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der
Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote
spätestens eingehen müssen.
(6) An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber
gegenüber bekunden, sind rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens
innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben.
(7) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, sind zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen
unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang
der Angebote zu erteilen.
(8) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte
Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen
ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung
gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu
verlängern.
Beschleunigtes Verfahren bei Vorinformation
§ 48. Die in § 47 Abs. 4 und 5 vorgesehene Frist für den Eingang der Angebote kann beim offenen
Verfahren auf 22, beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 26 Tage verkürzt
werden, sofern der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt
der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 39 eine Vorinformation gemäß § 38 veröffentlicht hat.
Diese Vorinformation muss bei offenen Verfahren mindestens ebenso viele Informationen wie eine Bekanntmachung
der Vergabe von Leistungen im offenen Verfahren, bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung mindestens ebenso viele Angaben wie eine Bekanntmachung der Vergabe von
Leistungen im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder gegebenenfalls im Verhandlungsverfahren,
soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorliegen.
Beschleunigtes Verfahren bei Dringlichkeit
§ 49. (1) Können die in § 47 Abs. 1 und 5 vorgesehenen Fristen für nicht offene Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung und Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung aus Gründen der
Dringlichkeit nicht eingehalten werden, so kann der Auftraggeber die Fristen verkürzen, wobei aber
1. die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren, gerechnet vom Tage
der Absendung der Bekanntmachung an, mindestens 15 Tage,
2. die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet vom Tage der Absendung der Aufforderung
zur Angebotsabgabe an, mindestens 10 Tage
zu betragen hat.
(2) Der Auftraggeber hat rechtzeitig angeforderte zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen
spätestens vier Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu erteilen.
2. Unterabschnitt
Bestimmungen für den Unterschwellenbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 50. (1) Beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und beim Verhandlungsverfahren
mit vorheriger Bekanntmachung beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang
der Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren mindestens 14 Tage. Sie beginnt mit dem ersten
Tag der Verfügbarkeit einer Bekanntmachung gemäß § 44 Abs. 2.
(2) Die Angebotsfrist ist so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Postlaufes den Bietern
hinreichend Zeit zur Erstellung der Angebote verbleibt. Auf Umstände, welche die Erstellung des Angebotes
erschweren können, ist Bedacht zu nehmen. Können die Angebote nur nach schwierigen Vorerhebungen,
Herstellung von Proben und Mustern, nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ausgelegte
Ausschreibungsunterlagen erstellt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend
zu verlängern.
(3) Die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen sind zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung
gemäß § 78 vorzunehmen ist und die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen
Einfluss hat. Jede Veränderung der Angebotsfrist ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich
bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(4) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der
Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen,
insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Falls in der Bekanntmachung nicht ein Tag für die frühestmögliche Abholung der Ausschreibungsunterlagen
angegeben ist, beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sie
endet mit dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
(5) Beim nicht offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang
der Angebote mindestens 22 Tage. Eine Verkürzung dieser Frist ist nur in besonders begründeten Fällen,
insbesondere bei Dringlichkeit, zulässig. Die Gründe für eine Verkürzung sind schriftlich festzuhalten.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung zur Abgabe von Angeboten und endet mit
dem Zeitpunkt, bis zu dem die Angebote spätestens eingehen müssen.
(6) An Unternehmer, die ihr Interesse an einem bestimmten offenen Verfahren dem Auftraggeber
gegenüber bekunden, sind rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens
innerhalb von sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben.
(7) Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, sind zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibungsunterlagen
unverzüglich, jedenfalls aber spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang
der Angebote zu erteilen.
(8) Können rechtzeitig angeforderte Ausschreibungsunterlagen, zusätzliche Unterlagen oder angeforderte
Auskünfte aus Gründen, die nicht dem Unternehmer zugerechnet werden können, etwa wegen
ihres großen Umfangs nicht innerhalb der in den Abs. 6 und 7 vorgesehenen Fristen zugesandt, zur Verfügung
gestellt bzw. erteilt werden, so sind die in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Fristen entsprechend zu
verlängern.
3. Hauptstück
Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit
Ausschluss vom Vergabeverfahren
§ 51. Der Auftraggeber hat Unternehmer von der Teilnahme am Vergabeverfahren auszuschließen,
wenn
1. gegen sie ein Konkursverfahren oder ein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die
Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
2. sie sich in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;
3. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften,
eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische
Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre
berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
4. sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung, insbesondere gegen Bestimmungen
des Arbeits- und Sozialrechts, begangen haben, die vom Auftraggeber nachweislich
festgestellt wurde;
5. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben
nicht erfüllt haben, oder
6. sie sich bei der Erteilung von Auskünften, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 eingeholt werden
können, in erheblichem Maße falscher Erklärungen schuldig gemacht oder diese Auskünfte nicht
erteilt haben.
Nachweis der Eignung
§ 52. (1) Der Auftraggeber kann von Unternehmern, die er zu einem Vergabeverfahren zulässt,
Nachweise verlangen,
1. dass sie nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes in einem in Anhang VII
angeführten Berufs- oder Handelsregister eingetragen sind oder eine der in Anhang VII genannten
Bescheinigungen oder eidesstattlichen Erklärungen besitzen,
2. dass ihre berufliche Zuverlässigkeit gegeben ist,
3. dass ihre finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben ist,
4. dass ihre technische Leistungsfähigkeit gegeben ist, sowie
5. dass sie im Falle eines Dienstleistungsauftrages nach Maßgabe der Rechtsvorschriften ihres Herkunftslandes
die zur Ausführung der betreffenden Dienstleistung erforderliche Berechtigung oder
Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation besitzen.
(2) Nachweise dürfen vom Unternehmer nur so weit verlangt werden, wie es durch den Gegenstand
des Auftrages gerechtfertigt ist. Dabei hat der Auftraggeber die berechtigten Interessen des Unternehmers
am Schutz seiner technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen. Der Auftraggeber
hat in der Bekanntmachung anzugeben, welcher Nachweis oder welche Nachweise gemäß den
§§ 53, 54, 56 und 57 vorzulegen sind.
(3) Der Auftraggeber kann den Unternehmer auffordern, erforderliche Nachweise binnen einer angemessenen
Frist vorzulegen bzw. vorgelegte Bescheinigungen binnen einer angemessenen Frist zu vervollständigen
oder zu erläutern. Nachweise können auch in Kopie oder elektronisch unter Verwendung
einer sicheren elektronischen Signatur vorgelegt werden.
(4) Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch
durch den Nachweis der Eintragung in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines
Dritten führen, sofern diesem die vom Auftraggeber geforderten Unterlagen vorliegen und vom Auftraggeber
selbst unmittelbar abrufbar sind. Der Unternehmer kann den Nachweis der Befugnis, Zuverlässigkeit
und Leistungsfähigkeit auch mit anderen als den vom Auftraggeber geforderten Unterlagen führen,
sofern die geforderten Unterlagen aus einem gerechtfertigten Grund nicht beigebracht werden können und
die vorgelegten Unterlagen die gleiche Aussagekraft wie die ursprünglich geforderten aufweisen. Der
Nachweis der gleichen Aussagekraft ist vom Unternehmer nach Aufforderung zu erbringen.
(5) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes vorgesehen ist, muss die Befugnis, Leistungsfähigkeit
und Zuverlässigkeit spätestens
1. beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,
2. beim nicht offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
3. bei der elektronischen Auktion zum Zeitpunkt der Zulassung zur Auktion,
4. beim Verhandlungsverfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe,
5. beim offenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Vorlage der Wettbewerbsarbeiten,
6. beim nicht offenen und geladenen Wettbewerb zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Vorlage von
Wettbewerbsarbeiten,
7. bei der Direktvergabe zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung und
8. bei der Rahmenvereinbarung zum jeweils relevanten Zeitpunkt gemäß der gewählten Verfahrensart
zum Abschluss der Rahmenvereinbarung gemäß Z 1 bis 4 und 7 sowie bei einem erneuten
Aufruf zum Wettbewerb zum Zeitpunkt des Ablaufes der Angebotsfrist
vorliegen.
Nachweis der Befugnis
§ 53. Als Nachweis für die Befugnis gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und 5 kann der Auftraggeber eine beglaubigte
Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Unternehmers oder die
dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung verlangen.
Nachweis der allgemeinen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 54. (1) Als Nachweis für die berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 kann der Auftraggeber
von Unternehmern den Nachweis verlangen, dass
1. gegen sie kein Konkursverfahren oder kein gerichtliches Ausgleichsverfahren eingeleitet oder die
Eröffnung eines Konkursverfahrens nicht mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
2. sie sich nicht in Liquidation befinden oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt haben;
3. gegen sie oder – sofern es sich um juristische Personen, handelsrechtliche Personengesellschaften,
eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Arbeitsgemeinschaften handelt – gegen physische
Personen, die in der Geschäftsführung tätig sind, kein rechtskräftiges Urteil ergangen ist, das ihre
berufliche Zuverlässigkeit in Frage stellt;
4. sie ihre Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge oder der Steuern und Abgaben
erfüllt haben.
(2) Der Nachweis kann
1. gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch, einer Strafregisterbescheinigung
oder einer gleichwertigen Bescheinigung einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde
des Herkunftslandes des Unternehmers, aus der hervorgeht, dass diese Anforderungen erfüllt
sind, sowie
2. gemäß Abs. 1 Z 4 durch Vorlage des letztgültigen Kontoauszuges der zuständigen Sozialversicherungsanstalt
oder der letztgültigen Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder
gleichwertiger Dokumente des Herkunftslandes des Unternehmers
erbracht werden.
(3) Werden die in Abs. 2 genannten Bescheinigungen, Lastschriftanzeigen oder Kontoauszüge im
Herkunftsland des Unternehmers nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in Abs. 1 vorgesehenen
Fälle erwähnt, kann eine entsprechende, vor einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, einem Notar oder
einer dafür zuständigen Berufsorganisation des Herkunftslandes des Unternehmers abgegebene Erklärung
des Unternehmers verlangt werden.
(4) Die Behörden und Stellen, welche Bescheinigungen gemäß Abs. 2 und 3 ausstellen, sind vom
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zur Weiterleitung
an die Kommission und die Vertragsparteien des EWR-Abkommens bekannt zu geben. Der
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat den Bundeskanzler über den Inhalt dieses Schreibens zu
informieren.
Beurteilung der besonderen beruflichen Zuverlässigkeit
§ 55. (1) Zur Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht
kommenden Bewerbern, Bietern und deren Subunternehmern hat die vergebende Stelle eine Auskunft aus
der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 28b des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fassung, einzuholen.
Die Auskunft darf nicht älter als sechs Monate sein.
(2) Die vergebende Stelle hat der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Bieters insbesondere die Auskunft
aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz gemäß Abs. 1 zugrunde zu legen. Bei einem Bieter, für
den diese Auskunft rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG ausweist, ist die geforderte
Zuverlässigkeit nicht gegeben, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er trotz Vorliegens rechtskräftiger
Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht unzuverlässig ist.
(3) Zur Glaubhaftmachung im Sinne des Abs. 2 hat der Bieter darzulegen, dass er konkrete organisatorische
oder personelle Maßnahmen gesetzt hat, die geeignet sind, das nochmalige Setzen eines Verhaltens,
das zu einer Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG geführt hat, zu unterbinden.
(4) Als Maßnahmen im Sinne des Abs. 3 gelten insbesondere
1. die Einschaltung eines Organs der inneren Revision zur regelmäßigen Überprüfung des Vorliegens
der erforderlichen Bewilligungen hinsichtlich der im Unternehmen beschäftigten Ausländer;
2. die Einführung einer Approbationsnotwendigkeit durch ein Organ der Unternehmensführung
oder der internen Kontrolle für die Einstellung von Ausländern;
3. die Einführung von internen Haftungs- und Schadenersatzregelungen zur Einhaltung der Bestimmungen
des AuslBG;
4. die Einführung eines qualitativ hochwertigen Berichts- und Kontrollwesens.
(5) Die vergebende Stelle hat das Vorbringen des Bieters zu prüfen und seine Zuverlässigkeit zu beurteilen.
Die vergebende Stelle hat bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit die vom Bieter gesetzten Maßnahmen
in ein Verhältnis zur Schwere der rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG zu
setzen. Bei der Schwere der rechtskräftigen Bestrafung ist insbesondere die Zahl der illegal beschäftigten
Arbeitnehmer und die Dauer der illegalen Beschäftigung zu berücksichtigen. Liegen mehr als zwei
rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG vor oder erfolgten zwei rechtskräftige Bestrafungen
gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG in kurzen Zeitabständen, ist ein strengerer Maßstab anzulegen.
Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
§ 56. (1) Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1
Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft) oder einen
Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherungsdeckung, die Vorlage von Bilanzen oder
Bilanzauszügen, sofern diese im Herkunftsland des Unternehmers zur Veröffentlichung vorgeschrieben
sind, eine Erklärung über den Gesamtumsatz und
1. bei Bauaufträgen eine Erklärung über den Gesamt- oder spartenspezifischen Umsatz bei der
Ausführung von Bauarbeiten der letzten drei Geschäftsjahre,
2. bei Lieferaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der
Lieferung jener Erzeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind,
3. bei Dienstleistungsaufträgen eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre
bezüglich der Dienstleistungen, die Gegenstand der Ausschreibung sind,
verlangen.
(2) Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Unternehmers
hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung anzugeben, für welchen Nachweis oder welche
Nachweise im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 er sich entschieden hat, sowie, abweichend von Abs. 1, welche
anderen Nachweise beigebracht werden können. Als derartige Nachweise kommen insbesondere in Betracht
1. letztgültige Lastschriftanzeige des Finanzamtes;
2. letztgültiger Kontoauszug von Sozialversicherungsanstalten und sonstigen Kassen für Sozialbeiträge;
3. Nachweis der Begleichung der Kommunalsteuer und ähnlicher Abgaben;
4. Angaben über die Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer;
5. Angaben über Unternehmensbeteiligungen;
6. Angaben über Kapitalausstattung, Anlagevermögen, Grundbesitz.
Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit
§ 57. (1) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber
bei Lieferaufträgen, je nach Art, Menge und Verwendungszweck der zu liefernden Waren,
verlangen
1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des
Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber
a) bei Lieferungen an öffentliche Auftraggeber mit einer vom öffentlichen Auftraggeber ausgestellten
oder beglaubigten Bescheinigung,
b) bei Lieferungen an private Auftraggeber mit einer vom Käufer ausgestellten Bescheinigung;
ist eine derartige Bescheinigung nicht erhältlich, so ist eine einfache Erklärung des Unternehmers
zulässig;
sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers
an der Leistungserbringung anzugeben;
2. eine Beschreibung der technischen Ausrüstung, der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung
der Qualität und der Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers;
3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob diese
dem Unternehmen angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit
der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. Muster, Beschreibungen und Fotografien der zu liefernden Erzeugnisse, deren Echtheit auf Anfrage
des Auftraggebers nachweisbar sein muss;
5. Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden,
mit denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete
Waren bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen;
6. bei zu liefernden Gegenständen komplexer Art oder zu liefernden Gegenständen, die ausnahmsweise
einem besonderen Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber oder in dessen
Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt
wird. Diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazitäten und erforderlichenfalls die Untersuchungs-
und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die von diesem zur Gewährleistung
der Qualität getroffenen Vorkehrungen.
(2) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber
bei Bauaufträgen verlangen
1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers
und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Ausführung der Arbeiten
verantwortlichen Personen;
2. eine Liste der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, der Bescheinigungen über die
ordnungsgemäße Ausführung für die wichtigsten Bauleistungen beizufügen sind. Aus diesen Bescheinigungen
müssen der Wert der Bauleistung, Zeit und Ort der Bauführung, ob die Arbeiten
den anerkannten Regeln der Technik entsprachen und ob sie ordnungsgemäß durchgeführt wurden,
hervorgehen. Sofern davon Leistungen in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der
Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung anzugeben;
3. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Baugeräte und welche technische
Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird;
4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten
und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
5. eine Erklärung, in der die Techniker oder die technischen Stellen anzugeben sind, über die der
Unternehmer unabhängig davon, ob sie dem Unternehmen angehören oder nicht, bei der Ausführung
des Bauvorhabens verfügen wird.
(3) Als Nachweis für die technische Leistungsfähigkeit gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 kann der Auftraggeber
bei Dienstleistungsaufträgen verlangen
1. Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Unternehmers
und der Führungskräfte des Unternehmers, insbesondere der für die Erbringung der Dienstleistungen
verantwortlichen Personen;
2. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen mit Angabe
des Rechnungswertes, des Erbringungszeitpunktes sowie der Auftraggeber. Sofern davon Leistungen
in Arbeitsgemeinschaften erbracht wurden, ist der Anteil des Unternehmers an der Leistungserbringung
anzugeben;
3. Angaben über die technische Leitung oder die technischen Stellen, unabhängig davon, ob sie
dem Unternehmer angeschlossen sind oder nicht, und zwar insbesondere über diejenigen, die mit
der Qualitätskontrolle beauftragt sind;
4. eine Erklärung, aus der das jährliche Mittel der vom Unternehmer in den letzten drei Jahren Beschäftigten
und die Anzahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich sind;
5. eine Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische
Ausrüstung der Unternehmer für die Ausführung der Dienstleistungen verfügen wird;
6. eine Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmers zur Gewährleistung der Qualität und der
Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten;
7. bei Dienstleistungen komplexer Art oder Dienstleistungen, die ausnahmsweise einem besonderen
Zweck dienen sollen, eine Kontrolle, die vom Auftraggeber selbst oder in dessen Namen von einer
anderen dafür zuständigen amtlichen Stelle im Herkunftsland des Unternehmers durchgeführt
wird. Diese Kontrolle betrifft die Leistungsfähigkeit und erforderlichenfalls die Untersuchungs-
und Forschungsmöglichkeiten des Unternehmers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen
Vorkehrungen;
8. Angabe des Auftragsanteils, für den der Unternehmer möglicherweise einen Subauftrag zu erteilen
beabsichtigt.
(4) Verlangt der Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Unternehmer, der Dienstleistungen erbringt,
bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger amtlicher
Stellen, so haben diese auf Qualitätsnachweisverfahren auf der Grundlage der einschlägigen europäischen
Normen aus der Serie ÖNORM-EN ISO 9000 und auf Bescheinigungen durch Stellen Bezug zu
nehmen, die nach der Normenserie ÖNORM-EN 45000 zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen
von Stellen anderer Vertragsparteien des EWR-Abkommens müssen anerkannt werden. Der Auftraggeber
muss den Nachweis von Qualitätssicherungsmaßnahmen in anderer Form anerkennen, wenn der Unternehmer
glaubhaft macht, dass er die betreffenden Bescheinigungen nicht beantragen darf oder innerhalb
der einschlägigen Fristen nicht erhalten kann.
4. Hauptstück
Sonstige allgemeine Bestimmungen
Gesamt- und getrennte Ausschreibung
§ 58. (1) Besonders umfangreiche Leistungen können örtlich, zeitlich oder nach Menge und Art getrennt
vergeben werden.
(2) Leistungen verschiedener Handwerks- und Gewerbezweige oder Fachrichtungen können unter
Beachtung des Abs. 3 getrennt vergeben werden.
(3) Für die Gesamt- oder getrennte Ausschreibung sind wirtschaftliche oder technische Gesichtspunkte,
wie zB die Notwendigkeit einer einheitlichen Ausführung und einer eindeutigen Gewährleistung,
maßgebend.
Teilvergabe
§ 59. (1) Ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist unzulässig.
(2) Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung
als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem
Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.
(3) Ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe ist unzulässig.
Erstellung der Preise
§ 60. (1) Der Preis ist nach dem Preisangebotsverfahren oder nach dem Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren
zu erstellen.
(2) Grundsätzlich ist nach dem Preisangebotsverfahren auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen.
Das Preisaufschlags- und Preisnachlassverfahren ist nur in zu begründenden Ausnahmefällen zulässig.
Preisarten
§ 61. (1) Der Art nach kann der Preis ein Einheitspreis, ein Pauschalpreis oder ein Regiepreis sein.
(2) Zu Einheitspreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn sich eine Leistung
nach Art und Güte genau, nach Umfang zumindest annähernd bestimmen lässt.
(3) Zu Pauschalpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn Art, Güte und Umfang
einer Leistung sowie die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, zur Zeit der Ausschreibung
hinreichend genau bekannt sind und mit einer Änderung während der Ausführung nicht zu rechnen ist.
(4) Eine Vergabe zu Regiepreisen ist nur dann durchzuführen, wenn Art, Güte und Umfang der Leistung
oder die Umstände, unter denen sie zu erbringen ist, nicht so genau erfasst werden können, dass eine
Vergabe nach Einheits- oder Pauschalpreis möglich ist und nur nach dem tatsächlichen Stunden- oder
Materialaufwand abgerechnet werden kann.
Festpreis und veränderlicher Preis
§ 62. (1) Einheits-, Pauschal- und Regiepreise können feste oder veränderliche Preise sein.
(2) Zu Festpreisen ist auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen, wenn den Vertragspartnern
nicht durch langfristige Verträge oder durch preisbestimmende Kostenanteile, die einer starken Preisschwankung
unterworfen sind, unzumutbare Unsicherheiten entstehen. In diesem Fall ist zu veränderlichen
Preisen auszuschreiben, anzubieten und zuzuschlagen. Der Zeitraum für die Geltung fester Preise
darf grundsätzlich die Dauer von zwölf Monaten nicht übersteigen.
Arten und Mittel zur Sicherstellung
§ 63. (1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
(2) Als Sicherstellung können nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten dienen
1. Bargeld oder Bareinlagen;
2. Bankgarantien;
3. Rücklassversicherungen.
Beiziehen von Sachverständigen
§ 64. Erachtet der Auftraggeber die Mitwirkung von Sachverständigen zur Vorbereitung einer Ausschreibung,
zur Prüfung von Angeboten oder aus anderen Gründen für zweckmäßig, so dürfen hierzu nur
solche Personen herangezogen werden, deren Unbefangenheit außer Zweifel steht.
Verwertung von Ausarbeitungen
§ 65. (1) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der
Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung
gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen
nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben.
(2) Der Auftraggeber kann sich vorbehalten, bestimmte von ihm zur Verfügung gestellte Pläne,
Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen, für die keine
Vergütung verlangt wurde, zurückzufordern.
(3) Die Bewerber oder Bieter können sich vorbehalten, für den Fall, dass ihnen der Zuschlag nicht
erteilt wird, die Rückstellung jener besonderen Ausarbeitungen sowie von ihnen zur Verfügung gestellte
Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen zu verlangen,
für die keine Vergütung vorgesehen ist. Dasselbe gilt für besondere Ausarbeitungen für Alternativangebote,
von denen kein Gebrauch gemacht wird.
3. Teil
Besondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren
1. Hauptstück
Die Ausschreibung
1. Abschnitt
Allgemeines
Grundsätze der Ausschreibung
§ 66. (1) Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Vergabe nach den Verfahren
dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.
(2) Die Ausschreibungsunterlagen haben bei der Projektierung und Ausschreibung umweltgerechter
Leistungen auf für die Planung und Ausschreibung umweltgerechter Produkte sowie umweltgerechter
Verfahren geeignete technische Spezifikationen Bezug zu nehmen bzw. diese zu berücksichtigen.
(3) Sofern die Beschreibung der Leistung nicht gemäß § 74 Abs. 2 erfolgt, sind die Ausschreibungsunterlagen
so auszuarbeiten, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt ist und die Preise ohne
umfangreiche Vorarbeiten und ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken von den Bietern ermittelt
werden können.
(4) Die Beschreibung der Leistung und die sonstigen Bestimmungen sind so abzufassen, dass sie in
derselben Fassung sowohl für das Angebot als auch für den Leistungsvertrag verwendet werden können.
(5) Ausschreibungen gemäß § 59 Abs. 2 sind so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden
kann.
(6) Sieht die Ausschreibung für die ganze Leistung oder für Teile derselben Varianten vor, so ist die
Ausschreibung so zu gestalten, dass der Bieter Variantenangebotspreise bilden kann.
(7) In den Ausschreibungsunterlagen ist grundsätzlich nur eine Stelle für die rechtsgültige Unterfertigung
des Angebotes durch den Bieter vorzusehen.
(8) Jede Mitwirkung von Dritten an der Vorbereitung einer Ausschreibung ist zu dokumentieren.
2. Abschnitt
Inhalt der Ausschreibungsunterlagen
Allgemeines
§ 67. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob die Vergabe der ausgeschriebenen Leistung
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für den Ober- oder den Unterschwellenbereich und
der dazu ergangenen Verordnungen erfolgt.
(2) In die Ausschreibungsunterlagen sind die als erforderlich erachteten Nachweise gemäß den
§§ 53, 54, 56 und 57 aufzunehmen.
(3) In der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob der Zuschlag
dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder – sofern der Qualitätsstandard der Leistung in
der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen klar und eindeutig definiert ist, sodass die
Festlegungen in der Ausschreibung qualitativ gleichwertige Angebote sicherstellen – dem Angebot mit
dem niedrigsten Preis erteilt werden soll. Soll der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
Angebot erteilt werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen
alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten
Bedeutung anzugeben. Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes
sachlich gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen
sein muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart
der ausgeschriebenen Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in
den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge
der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(4) Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen die als wesentlich geltenden Positionen
angeben.
(5) In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, ob rechnerisch fehlerhafte Angebote gemäß § 94
Abs. 4 ausgeschieden werden und ob eine Vorreihung infolge der Berichtigung eines Rechenfehlers zulässig
ist.
(6) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, wie die an einem Vergabeverfahren
teilnehmenden Unternehmer, in allgemeiner Weise von der Einleitung eines Feststellungsverfahrens
gemäß § 164 Abs. 4 verständigt werden.
Festlegungen für die Abgabe elektronischer Angebote
§ 68. (1) Sofern der Auftraggeber über die technischen und sonstigen Voraussetzungen verfügt, können
Angebote auch auf elektronischem Weg abgegeben werden. Der Auftraggeber hat die Zulässigkeit
der Abgabe elektronischer Angebote, die zulässigen Verfahren zur Ver- und Entschlüsselung sowie die
zulässigen Dokumenten- und Kommunikationsformate möglichst frühzeitig, spätestens jedoch in den
Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben. Falls der Auftraggeber keine Angabe über die Zulässigkeit
der Abgabe elektronischer Angebote gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem
Weg nicht zugelassen.
(2) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg gemäß Abs. 1 zugelassen, so ist in den
Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob Angebote ausschließlich auf elektronischem Weg oder ob Angebote
sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform abgegeben werden können. Falls der Auftraggeber
darüber keine Angabe gemacht hat, so ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem
Weg als auch in Papierform zugelassen.
(3) Ist die Abgabe von Angeboten auf elektronischem Weg für zulässig erklärt worden, so darf ein
Bieter neben seinem elektronisch abgegebenen Angebot kein Angebot bzw. keine Angebotsbestandteile
in Papierform abgeben. Dies gilt nicht für Angebotsbestandteile wie Nachweise gemäß den §§ 53, 54, 56
und 57, sofern diese Angebotsbestandteile nicht elektronisch verfügbar sind.
(4) Ist die Abgabe von Angeboten sowohl auf elektronischem Weg als auch in Papierform zugelassen,
so ist in den Ausschreibungsunterlagen die Reihenfolge bei der Öffnung der Angebote gemäß den
§§ 88 und 89 anzugeben.
Alternativangebote
§ 69. (1) Bei Aufträgen, die nach dem Kriterium des technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebotes
vergeben werden sollen, sind Alternativangebote zulässig. Alternativangebote sind überdies, soweit
in der Ausschreibung nicht ausdrücklich anders angegeben, nur neben einem ausschreibungsgemäßen
Angebot zulässig. Eine Nichtzulassung von technischen Alternativangeboten ist nur aus wichtigen Gründen
vorzusehen und auf jene Teilleistungen zu beschränken, für die eine sachliche Notwendigkeit besteht.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen die Mindestanforderungen, die Alternativangebote
im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung erfüllen müssen, zu
erläutern und zu bezeichnen, in welcher Art und Weise diese Angebote eingereicht werden können.
(3) Ein Auftraggeber, der Alternativangebote nach Abs. 1 zugelassen hat, darf ein vorgelegtes Alternativangebot
nicht allein deshalb zurückweisen, weil es, wenn es den Zuschlag erhalten sollte, zu einem
Lieferauftrag und nicht zu einem Dienstleistungsauftrag oder zu einem Dienstleistungsauftrag und nicht
zu einem Lieferauftrag im Sinne dieses Bundesgesetzes führen würde.
Subunternehmerleistungen
§ 70. (1) In den Ausschreibungsunterlagen sind Bestimmungen über die Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen
zu treffen. Die Weitergabe des gesamten Auftrages ist unzulässig, ausgenommen hiervon
sind Kaufverträge sowie die Weitergabe an verbundene Unternehmen. Der Auftragnehmer hat wesentliche
Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis fallen – für Baumeisterleistungen sind als Basis dieser
Beurteilung die dem Baumeister gemäß § 202 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden
Fassung, allein vorbehaltenen ausführenden Tätigkeiten heranzuziehen – selbst auszuführen. Die Weitergabe
von Teilen der Leistung ist überdies nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung
seines Teiles erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des
Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gemäß
§ 55 besitzt.
(2) Der Bieter hat in seinem Angebot den Teil des Auftrages anzugeben, den er möglicherweise im
Wege von Subaufträgen an Dritte zu vergeben beabsichtigt. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch
diese Angabe nicht berührt.
Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Bestimmungen
§ 71. (1) In den Ausschreibungsunterlagen ist die Einhaltung der sich aus den Übereinkommen
Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111 und 138 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl.
Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973 und BGBl. III
Nr. 200/2001, ergebenden Verpflichtungen vorzusehen.
(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebots für in
Österreich durchzuführende Arbeiten unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und
sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung
des Auftrages in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung
des Auftrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten.
Hierauf ist in den Ausschreibungsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.
Vadium
§ 72. Wird ein Vadium verlangt, so ist dessen Höhe festzulegen. Das Vadium soll grundsätzlich 5 %
des geschätzten Auftragswertes nicht überschreiten. Ferner ist vorzuschreiben, dass dem Angebot der
Nachweis über den Erlag eines Vadiums beizulegen ist und das Fehlen eines solchen Nachweises einen
unbehebbaren Mangel darstellt. Das Vadium ist spätestens 14 Tage nach Erteilung des Zuschlages oder
nach Widerruf der Ausschreibung zurückzustellen, sofern es nicht verfallen ist. Wird innerhalb der Zuschlagsfrist
kein Zuschlag erteilt, so ist das Vadium spätestens 14 Tage nach Ablauf der Zuschlagsfrist
zurückzustellen. Das Vadium ist unverzüglich zurückzustellen, wenn ein Angebot für einen Zuschlag
nicht in Betracht kommt.
Barrierefreies Bauen
§ 73. (1) Die Ausschreibungsunterlagen haben auf die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie
Bauen Bezug zu nehmen. Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht bestehen,
sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanierungen von Gebäuden
vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens
vorzusehen
1. niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie
bei horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen;
2. ausreichende Durchgangsbreiten;
3. ausreichende Bewegungsflächen;
4. behindertengerechte Gestaltung des Haupteinganges.
(2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen
nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von behinderten Menschen bundesweit
vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit eines Zutritts für behinderte Menschen besteht.
(3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten
von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig
steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist.
3. Abschnitt
Beschreibung der Leistung
Allgemeine Grundsätze
§ 74. (1) Die Leistungen bzw. die Aufgabenstellungen sind eindeutig, vollständig und neutral zu beschreiben.
Die eindeutige, vollständige und neutrale Beschreibung der Leistung bzw. der Aufgabenstellung
hat technische Spezifikationen zu enthalten und ist erforderlichenfalls durch Pläne, Zeichnungen,
Modelle, Proben, Muster und dergleichen zu ergänzen.
(2) Sofern die Beschreibung der Leistung als Aufgabenstellung mit Leistungs- oder Funktionsanforderungen
formuliert wird, haben die technischen Spezifikationen das Leistungsziel so hinreichend genau
und neutral zu beschreiben, dass alle für die Erstellung des Angebotes maßgebenden Bedingungen und
Umstände erkennbar sind. Aus der Beschreibung der Leistung müssen sowohl der Zweck der fertigen
Leistung als auch die an die Leistung gestellten Anforderungen in technischer, wirtschaftlicher, gestalterischer,
funktionsbedingter und sonstiger Hinsicht erkennbar sein. Ferner muss durch die Leistungsbeschreibung
die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet sein.
(3) Die Leistung darf nicht so umschrieben werden, dass bestimmte Bieter von vornherein Wettbewerbsvorteile
genießen.
(4) In der Beschreibung der Leistung sind gegebenenfalls auch die Spezifikationen für die Lieferung
von umweltgerechten Produkten oder für die Erbringung von Leistungen im Rahmen umweltgerechter
Verfahren, soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Technik und dem jeweils aktuellen Marktangebot
möglich ist, anzugeben.
(5) Bei der Erstellung der Beschreibung der Leistung sind auch mit der Leistung in Zusammenhang
stehende allfällige zukünftige laufende bzw. anfallende kostenwirksame Faktoren (zB Betriebs- und Erhaltungsarbeiten,
Serviceleistungen, erforderliche Ersatzteil-Lagerhaltung, Entsorgung) aufzunehmen,
falls deren Kosten ein Zuschlagskriterium bilden.
(6) In der Beschreibung der Leistung sind alle Umstände anzuführen (zB örtliche oder zeitliche Umstände
bzw. besondere Anforderungen hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung), die für
die Ausführung der Leistung und damit für die Erstellung des Angebotes von Bedeutung sind. Dies gilt
ebenso für besondere Erschwernisse oder Erleichterungen.
Technische Spezifikationen
§ 75. (1) Technische Spezifikationen müssen für alle Bewerber und Bieter gleichermaßen zugänglich
sein und dürfen den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern.
(2) Unbeschadet der verbindlich festgelegten, gemeinschaftsrechtskonformen nationalen technischen
Vorschriften sind technische Spezifikationen festzulegen
1. unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen unter Beachtung nachstehender Rangfolge
a) nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden,
b) europäische technische Zulassungen,
c) gemeinsame technische Spezifikationen,
d) internationale Normen und andere technische Bezugssysteme, die von den europäischen Normungsgremien
erarbeitet wurden, oder
e) falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, nationale Normen, nationale technische Zulassungen
oder nationale technische Spezifikationen.
Jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen, oder
2. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen, oder
3. in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen
gemäß Z 1 unter der Annahme, dass diese Europäischen Spezifikationen die Leistungs-
oder Funktionsanforderungen erfüllen, oder
4. unter Bezugnahme auf Europäische Spezifikationen gemäß Z 1 hinsichtlich bestimmter Merkmale
und in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen hinsichtlich anderer Merkmale.
(3) Leistungs- oder Funktionsanforderungen müssen so ausreichend präzisiert werden, dass sie den
Bietern eine klare Vorstellung betreffend den Auftragsgegenstand vermitteln und dem Auftraggeber die
Vergabe des Auftrages ermöglichen. Leistungs- oder Funktionsanforderungen können Anforderungen an
die Umweltgerechtheit der Leistung beinhalten.
(4) Werden technische Spezifikationen gemäß Abs. 2 Z 1 festgelegt, so darf der Auftraggeber ein
Angebot oder ein Alternativangebot nicht mit der Begründung ablehnen, die angebotenen Erzeugnisse
und Leistungen entsprächen nicht den von ihm herangezogenen Spezifikationen, wenn der Bieter mit
geeigneten Mitteln in seinem Angebot nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den Anforderungen
der technischen Spezifikation, auf die Bezug genommen wurde, gleichermaßen entsprechen.
Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung des Herstellers oder ein Prüfbericht
einer anerkannten Stelle.
(5) Werden technische Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen festgelegt,
so darf der Auftraggeber ein Angebot oder ein Alternativangebot, das einer nationalen Norm, mit der
eine europäische Norm umgesetzt wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen
technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen Bezugssystem, das
von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde, entspricht, nicht ablehnen, wenn diese Spezifikationen
die von ihm geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in
seinem Angebot oder in seinem Alternativangebot mit geeigneten Mitteln nachweisen, dass die der Norm
entsprechende jeweilige Ware, Dienstleistung oder Bauleistung den Leistungs- und Funktionsanforderungen
des Auftraggebers entspricht. Als geeignete Mittel gelten insbesondere eine technische Beschreibung
des Herstellers oder ein Prüfbericht einer anerkannten Stelle.
(6) Anerkannte Stellen im Sinne dieser Bestimmung sind jene Prüf- und Eichlaboratorien sowie Inspektions-
und Zertifizierungsstellen, die den europäischen Normen entsprechen. Der Auftraggeber muss
Bescheinigungen von in anderen Vertragsparteien des EWR ansässigen anerkannten Stellen anerkennen.
(7) Werden Anforderungen an die Umweltgerechtheit der Leistung in Form von Leistungs- oder
Funktionsanforderungen festgelegt, so können Auftraggeber zur Beschreibung der Leistung auf technische
Spezifikationen Bezug nehmen, die im Europäischen Umweltzeichen, in nationalen, multinationalen
oder in sonstigen Umweltzeichen festgelegt sind. Die Anforderungen betreffend das Umweltzeichen
müssen auf wissenschaftlicher Basis entwickelt worden sein, müssen in einem Verfahren erarbeitet und
beschlossen worden sein, an dem sich alle interessierten Parteien wie Erzeuger, Konsumenten, Verkaufs-
und Umweltschutzorganisationen sowie Verwaltungsbehörden beteiligen können, und müssen allen interessierten
Parteien zugänglich und verfügbar sein. Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen
angeben, dass bei Waren oder Dienstleistungen, die mit einem bestimmten Umweltzeichen ausgestattet
sind, vermutet wird, dass sie den in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen technischen Spezifikationen
entsprechen. Auftraggeber müssen jedoch jedes andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische
Beschreibung des Herstellers oder einen Prüfbericht einer anerkannten Stelle, anerkennen.
(8) Soweit es nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen
nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder eine Herkunft, die durch besondere Verfahren
erzielt wurde, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte
Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt
oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand
nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann. Solche
Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen.
(9) Erfolgt ausnahmsweise die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses mit dem Zusatz „oder
gleichwertig“, sind in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses nach der entsprechenden
Position vom Bieter Angaben über Fabrikat und Type der von ihm gewählten gleichwertigen Produkte
und, sofern gefordert, sonstige diese Produkte betreffende Angaben zu verlangen. Die maßgeblichen
Kriterien für die Beurteilung der Gleichwertigkeit sind in der Beschreibung der Leistung anzugeben.
Erstellung eines Leistungsverzeichnisses
§ 76. (1) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 74 Abs. 2 handelt, sind umfangreiche
Leistungen in einem Leistungsverzeichnis aufzugliedern. Der Aufgliederung hat eine zusammenfassende
Beschreibung der Gesamtleistung voranzugehen. Sind im Leistungsverzeichnis Gruppen gleichartiger
Leistungen vorgesehen, so ist jeder Gruppe eine entsprechende Beschreibung der gruppenspezifischen
Leistungen voranzustellen.
(2) Sind für die Beschreibung oder Aufgliederung bestimmter Leistungen geeignete Leitlinien, wie
ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, vorhanden, so sind eigene Ausarbeitungen auf
ein Mindestmaß zu beschränken.
(3) Im Übrigen sind bei der Erstellung des Leistungsverzeichnisses nachstehende Festlegungen zu
beachten
1. die Gesamtleistung ist so aufzugliedern, dass unter den einzelnen Ordnungszahlen (Positionen)
nur Leistungen gleicher Art und Preisbildung aufscheinen, die auf Grund von Projektunterlagen
oder anderen Angaben so genau wie möglich mengenmäßig zu bestimmen sind. Leistungen, die
einmalige Kosten verursachen, sind, soweit dies branchenüblicher Preisermittlung entspricht, von
solchen, die zeit- oder mengenabhängige Kosten bewirken, in getrennten Positionen zu erfassen;
2. die Zusammenfassung von zusammengehörenden Leistungen verschiedener Art und Preisbildung
in einer Position, insbesondere von Haupt- und Nebenleistungen, darf nur dann erfolgen, wenn
der Wert einer Leistung den Wert der anderen so übersteigt, dass der getrennten Preisangabe geringe
Bedeutung zukommen würde. Die Übersicht sowie die genaue Beschreibung der Leistung
darf durch die Zusammenfassung nicht beeinträchtigt werden. In besonderen Fällen sind jedoch
Nebenleistungen, zB besondere Vorarbeiten oder außergewöhnliche Frachtleistungen, in eigenen
Positionen (Nebenleistungen als Hauptleistungen) zu erfassen;
3. im Leistungsverzeichnis ist festzulegen, inwieweit die Preise zweckentsprechend aufzugliedern
sind (zB Lohn, Sonstiges, Lieferung, Montage). Sind veränderliche Preise zu vereinbaren, so sind
die Preise jedenfalls in lohnbedingte und sonstige Preisanteile aufzugliedern;
4. einzelne Leistungen können nach Art, Güte, Menge, Herkunft der Roh- und Hilfsstoffe, Erfüllungsort
und dergleichen auch wahlweise in gesonderten Positionen ausgeschrieben werden
(Wahlpositionen). Auch diese Leistungen sind in der vorgesehenen Menge dem Wettbewerb zu
unterziehen und bei der Feststellung der Gesamtpreise für bestimmte ausgeschriebene Ausführungsvarianten
zu berücksichtigen.
4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend die Ausschreibung
Beistellung und Kosten der Ausschreibungsunterlagen
§ 77. (1) Bei offenen Verfahren ist jedem Bewerber, bei nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren
jedem zum Einreichen eines Angebotes Eingeladenen unter den gleichen Voraussetzungen die
Möglichkeit zu geben, in alle zur Erstellung der Angebote erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen,
Abschriften anzufertigen und, soweit es vorgesehen oder üblich ist, sie zu erwerben. Nach Möglichkeit
sind die Ausschreibungsunterlagen im Internet und auf Datenträger bereitzustellen.
(2) Die Namen und die Anzahl der Bewerber, die in Unterlagen Einsicht nehmen oder solche erwerben,
sind geheim zu halten.
(3) Bei offenen Verfahren kann für die Ausschreibungsunterlagen ein die Herstellungskosten (Papier-,
Druck- oder Vervielfältigungskosten, Kosten für den Datenträger) sowie allfällige Portospesen
deckendes Entgelt verlangt werden. Für unentgeltlich abgegebene, aber zurückzustellende Unterlagen
kann eine entsprechende Sicherstellung verlangt werden. Bei den übrigen Vergabeverfahren ist nur in
begründeten Fällen ein Entgelt vorzusehen.
Berichtigung der Ausschreibung
§ 78. (1) Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die
Ausschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen.
(2) Ist eine Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen erforderlich, so ist allen Bewerbern oder
Bietern die Berichtigung nachweislich zu übermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist die Berichtigung in
gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen.
Zuschlagsfrist
§ 79. (1) Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum,
innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist kurz zu halten. Sie
darf fünf Monate nicht überschreiten, sofern nicht in Einzelfällen aus zwingenden Gründen bereits in den
Ausschreibungsunterlagen ein längerer Zeitraum angegeben war; dieser darf sieben Monate nicht überschreiten.
Ist in der Ausschreibung keine Zuschlagsfrist angegeben, so beträgt sie ein Monat.
(2) Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
(3) Hat ein Bewerber oder Bieter rechtzeitig einen Antrag im Sinne des § 30 Abs. 4 gestellt, so hat
die vergebende Stelle – sofern es sich um ein Angebot handelt, das für eine Zuschlagserteilung in Betracht
kommt – auf begründeten Antrag des Unternehmers, dessen Anerkennungs-, Gleichhaltungs- oder
Bestätigungsverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, die Zuschlagsfrist um einen Monat zu verlängern
und ihm eine angemessene Nachfrist zur Beibringung der Anerkennung, Gleichhaltung oder Bestätigung
zu setzen. Dies gilt nicht für Verfahren gemäß den §§ 25 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 Z 3 und Abs. 6 Z 3, 26 Abs. 1
und 3 sowie für beschleunigte Verfahren gemäß den §§ 48, 49 und 50 Abs. 4 und 5.
(4) Der Fortlauf der Zuschlagsfrist gemäß Abs. 1 wird für die Dauer eines Nachprüfungsverfahrens
gehemmt.
5. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen betreffend den Leistungsvertrag
Grundsätzliches
§ 80. (1) Soweit sich die Vertragsbestimmungen nicht schon aus der Beschreibung der Leistung ergeben,
sind sie geordnet, eindeutig und so umfassend festzulegen, dass ein eindeutiger Leistungsvertrag
zustande kommen kann. Für folgende Angaben sind erforderlichenfalls eigene Bestimmungen im Leistungsvertrag
festzulegen
1. Erfüllungszeiten und allfällige Fixgeschäfte;
2. Vertragsstrafen (Pönale);
3. Sicherstellungen;
4. Arten der Preise; bei veränderlichen Preisen sind – sofern entsprechende ÖNORMen nicht vorhanden
und für anwendbar erklärt worden sind – die Regeln und Voraussetzungen festzulegen,
die eine eindeutige Preisumrechnung ermöglichen;
5. Mehr- oder Minderleistungen;
6. Prämien;
7. Vorauszahlungen;
8. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand;
9. Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit;
10. Besonderheiten im Zusammenhang mit der technischen Ausführung;
11. Abweichungen von allgemein anerkannten oder üblichen Ausführungsregeln;
12. Zulässigkeit von Subunternehmerleistungen;
13. Art der Prüfung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen, zB hinsichtlich der Güte des Materials;
14. Bedingungen sozialen (wie zB frauen-, behinderten-, sozial- und beschäftigungspolitische Belange)
sowie ökologischen Inhaltes, die während der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen zu
erfüllen sind, sofern diese Bedingungen bereits in den Ausschreibungsunterlagen bekannt gegeben
worden sind und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts
sowie dem Diskriminierungsverbot stehen;
15. Material, das im Zuge der Ausführung der Leistung anfällt (Eigentumsverhältnis, Verbringung,
Verwendung, Vergütung);
16. Verpackung;
17. Erfüllungsort;
18. Teil- und Schlussübernahme;
19. Abrechnung, Rechnungslegung, Zahlung und Verzugszinsen;
20. Leistungen zu Regiepreisen (zB Zulässigkeit, Nachweis);
21. Rückgabe von Ausschreibungs- oder Angebotsunterlagen und von Ausarbeitungen gemäß § 65;
22. Vergütung von besonderen Ausarbeitungen im Zuge der Angebotserstellung;
23. Verwertung von Ausarbeitungen gemäß § 65;
24. Gewährleistung und Haftung;
25. Versicherungen.
(2) Bestehen für die sonstigen Bestimmungen des Leistungsvertrages geeignete Leitlinien, wie
ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind eigene Ausarbeitungen auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
2. Hauptstück
Das Angebot
Grundsätzliches
§ 81. (1) Der Bieter hat sich, sofern nicht ein Verhandlungsverfahren durchgeführt wird, bei der Erstellung
des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlagen
darf weder geändert noch ergänzt werden.
(2) Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot
mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikate) in deutscher Sprache und in Euro
zu erstellen.
(3) Angebote müssen sich auf die ausgeschriebene Gesamtleistung beziehen, es sei denn, dass in der
Ausschreibung die Möglichkeit von Teilangeboten vorgesehen wurde. Ein gemäß der Ausschreibung
unzulässiges Teilangebot ist mit einem unbehebbaren Mangel behaftet.
(4) Alternativangebote haben die Erbringung einer gleichwertigen Leistung sicherzustellen. Den
Nachweis der Gleichwertigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich auf die Gesamtleistung,
auf Teile der Leistung, auf die wirtschaftlichen oder die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung
beziehen. Alternativangebote sind als solche zu kennzeichnen und in einer eigenen Ausarbeitung
einzureichen. Für jedes Alternativangebot, auch wenn es sich nur auf Teile der Gesamtleistung bezieht,
ist vom Bieter je ein Gesamt-Alternativangebotspreis zu bilden.
(5) Ist aus der Sicht eines Unternehmers eine Berichtigung der Ausschreibung oder der Ausschreibungsunterlagen
erforderlich, so hat dieser umgehend dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Der Auftraggeber
hat erforderlichenfalls eine Berichtigung gemäß § 78 durchzuführen.
(6) Erfolgt ausnahmsweise gemäß § 75 Abs. 8 und 9 die Ausschreibung eines bestimmten Erzeugnisses
mit dem Zusatz „oder gleichwertig“, so kann der Bieter in freien Zeilen (Bieterlücken) des Leistungsverzeichnisses
ein gleichwertiges Erzeugnis angeben. Den Nachweis der Gleichwertigkeit hat der
Bieter zu führen. Die in den Ausschreibungsunterlagen als Beispiele genannten Erzeugnisse gelten als
angeboten, wenn vom Bieter keine anderen Erzeugnisse in die freien Zeilen des Leistungsverzeichnisses
eingesetzt wurden. Wenn die vom Bieter genannten Erzeugnisse nach sachverständiger Prüfung den in
den Ausschreibungsunterlagen angeführten Kriterien der Gleichwertigkeit nicht entsprechen, gilt das
ausgeschriebene Erzeugnis nur dann als angeboten, wenn der Bieter dies in einem Begleitschreiben zum
Angebot erklärt hat.
(7) Während der Angebotsfrist kann der Bieter durch eine zusätzliche, rechtsgültig unterfertigte Erklärung
sein Angebot ändern, ergänzen oder von demselben zurücktreten. Ergibt sich bei der Angebotsänderung
oder -ergänzung ein neuer Gesamtpreis, ist auch dieser anzugeben. Die Angebotsänderung oder
-ergänzung ist nach den für Angebote geltenden Vorschriften der vergebenden Stelle zu übermitteln und
von dieser wie ein Angebot zu behandeln. Der Rücktritt ist der vergebenden Stelle zur Kenntnis zu bringen.
In diesem Fall kann der Bieter die sofortige Rückstellung seines ungeöffneten Angebotes verlangen.
Form der Angebote
§ 82. (1) Angebote müssen die in den Ausschreibungsunterlagen vorgeschriebene Form aufweisen.
Bei einem Datenträgeraustausch ist die Abgabe eines automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten,
ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnisses dann zulässig, wenn zugleich
auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung vom Bieter rechtsgültig unterfertigt abgegeben
wird.
(2) Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.
(3) Der Bieter hat lose Bestandteile des Angebotes, bei elektronisch abgegebenen Angeboten gesonderte
Datensätze, mit dem Namen bzw. mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, als zum
Angebot gehörend zu kennzeichnen und mit diesem abzugeben.
(4) Angebote müssen so ausgefertigt sein, dass Veränderungen (wie ein Verwischen oder Entfernen
der Schrift oder des Druckes) bemerkbar oder nachweisbar wären. Korrekturen von Bieterangaben müssen
eindeutig und klar sein und so durchgeführt werden, dass zweifelsfrei feststeht, dass die Korrektur vor
der Angebotsabgabe erfolgt ist. Sie müssen unter Angabe des Datums durch rechtsgültige Unterschrift
bzw. eine sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG bestätigt werden.
Inhalt der Angebote
§ 83. (1) Jedes Angebot muss insbesondere enthalten
1. Name (Firma, Geschäftsbezeichnung) und Geschäftssitz des Bieters; bei Arbeitsgemeinschaften
die Nennung eines zum Abschluss und zur Abwicklung des Vertrages bevollmächtigten Vertreters
unter Angabe seiner Adresse und bei Bietergemeinschaften die Erklärung, dass sie im Auftragsfall
die Leistung als Arbeitsgemeinschaft erbringen; schließlich die (elektronische) Adresse
jener Stelle, die zum Empfang der Post berechtigt ist;
2. Bekanntgabe jener wesentlichen Teilleistungen, die der Bieter an Subunternehmer weiterzugeben
beabsichtigt. Dabei sind die jeweils in Frage kommenden Unternehmer, an die Teile der Leistung
weiterzugeben beabsichtigt ist, bzw. die allenfalls bereits ausgewählten Unternehmer zu nennen.
Die Nennung mehrerer Subunternehmer je Leistungsteil ist möglich;
3. den Nachweis, dass ein allenfalls gefordertes Vadium erlegt wurde;
4. die Preise samt allen geforderten Aufgliederungen und den allenfalls notwendigen Erläuterungen;
im Leistungsverzeichnis oder im Kurzleistungsverzeichnis sind die Preise an den hierzu bestimmten
Stellen einzutragen; wird für eine Position kein Preis ausgeworfen, so ist dies im Angebot
zu erläutern;
5. gegebenenfalls bei veränderlichen Preisen die nach § 80 Abs. 1 Z 4 erforderlichen Angaben;
6. sonstige für die Beurteilung des Angebotes geforderte oder vom Bieter für notwendig erachtete
Erläuterungen, besondere Erklärungen oder Vorbehalte; ferner die Aufzählung der dem Angebot
beigeschlossenen Unterlagen, jener Nachweise, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt
wurden, sowie jener Unterlagen, die gesondert eingereicht werden (zB Proben, Muster);
7. allfällige Alternativangebote;
8. Datum und rechtsgültige Unterfertigung des Bieters, bei elektronisch übermittelten Angeboten
sichere elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG.
(2) Mit der Abgabe seines Angebotes erklärt der Bieter, dass er die Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen
kennt, dass er über die erforderlichen Befugnisse zur Annahme des Auftrages verfügt,
dass er die ausgeschriebene Leistung zu diesen Bestimmungen und den von ihm angegebenen Preisen
erbringt, und dass er sich bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein Angebot bindet.
Einreichen der Angebote
§ 84. (1) Angebote in Papierform sind in einem verschlossenen Umschlag innerhalb der Angebotsfrist
einzureichen. Allenfalls vom Auftraggeber beigestellte Umschläge sind tunlichst zu verwenden. Der
Umschlag ist mit dem vorgeschriebenen Kennwort oder, wenn ein solches nicht vorgeschrieben ist, mit
einer den Inhalt kennzeichnenden Aufschrift zu versehen. Wird ein Datenträger für die Angebotsabgabe
verwendet, ist dies auf dem Umschlag besonders (zB „Achtung Datenträger“) zu vermerken. In gleicher
Weise ist die Verpackung von gesondert einzureichenden Bestandteilen zu kennzeichnen.
(2) Elektronisch übermittelte Angebote müssen innerhalb der Angebotsfrist gemäß den bekannt gegebenen
Verfahren verschlüsselt und gemäß den bekannt gegebenen Dokumenten- und Kommunikationsformaten
eingereicht werden.
Zusätzliche Bestimmungen für elektronisch übermittelte Angebote
§ 85. (1) Die Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist auf eine solche Weise auszuführen,
dass die Echtheit, die Unverfälschtheit und die Vertraulichkeit des Angebotes und jeder sonstigen,
mit dem Angebot übermittelten Information gewahrt wird.
(2) Bei der Übermittlung von Angeboten auf elektronischem Weg ist vom Auftraggeber sicherzustellen,
dass er vom Inhalt der Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist Kenntnis nehmen kann.
(3) Falls Angebote auf elektronischem Weg übermittelt werden, haben die Bieter die Unterlagen,
Urkunden, Bescheinigungen und Erklärungen, die gemäß den §§ 53, 54, 56 und 57 verlangt wurden, –
sofern diese nicht in elektronisch signierter Form übermittelt werden – spätestens zum Ablauf der Angebotsfrist
in Papierform vorzulegen.
(4) Die Bundesregierung hat im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes, des
Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise bei
der Vergabe von Aufträgen durch Verordnung nähere Bestimmungen betreffend die Vorgangsweise bei
der elektronischen Übermittlung von Angeboten, die zu treffenden Vorkehrungen zur Gewährleistung der
Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit der Angebote, zu treffen.
Vergütung für die Ausarbeitung der Angebote
§ 86. (1) Angebote sind grundsätzlich ohne gesonderte Vergütung zu erstellen. Die Kalkulation und
alle hierzu erforderlichen Vorarbeiten, das Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses und die Erstellung von
Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen im Sinne des Abs. 3 anzusehen.
(2) Wird die Ausschreibung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, widerrufen, so sind
auf Verlangen die Kosten der Ausschreibungsunterlagen den Bietern jedenfalls, den Bewerbern jedoch
nur gegen Rückstellung der Ausschreibungsunterlagen zurückzuerstatten.
(3) Sofern es sich nicht um eine Ausschreibung im Sinne des § 74 Abs. 2 handelt, so ist, falls besondere
Ausarbeitungen verlangt werden, hierfür eine Vergütung – allenfalls nach bestehenden Tarifen –
vorzusehen. Diese Vergütung wird jedoch nur dann fällig, wenn das Angebot der Ausschreibung entspricht.
(4) Wird die Ausschreibung vor Ablauf der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung gemäß
Abs. 3 nur jenen Bietern, deren Angebote bereits vorliegen oder die binnen drei Tagen, nachdem der
Widerruf bekannt gegeben wurde, ihr Angebot oder lediglich den bereits ausgearbeiteten Teil einreichen.
Bei Teilausarbeitungen ist die Vergütung anteilsmäßig zu berechnen. Wird die Ausschreibung nach Ablauf
der Angebotsfrist widerrufen, gebührt die Vergütung all jenen Bietern, die ein Angebot gelegt haben,
das der Ausschreibung entspricht.
3. Hauptstück
Das Zuschlagsverfahren
1. Abschnitt
Entgegennahme und Öffnung der Angebote
Entgegennahme und Verwahrung der Angebote
§ 87. (1) Die Stelle, bei der die Angebote einzureichen sind, hat auf dem verschlossenen Umschlag
Datum und Uhrzeit des Einganges zu vermerken. Bei elektronisch übermittelten Angeboten ist der Eingang
mittels Zeitstempel im Sinne des § 2 Z 12 SigG festzuhalten. Alle Angebote sind in der Reihenfolge
ihres Einlangens in ein Verzeichnis einzutragen.
(2) Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl
der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.
(3) Die Angebote sind bis zur Öffnung so zu verwahren, dass sie für Unbefugte unzugänglich sind.
Öffnung der Angebote
§ 88. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und
zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine
Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht.
Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen
von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus
mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern
ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es ungeöffnet und vor Ablauf der Angebotsfrist
eingelangt ist. Nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote sind nicht zu öffnen und als
verspätet eingelangt zu kennzeichnen.
(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie in das Eingangsverzeichnis eingetragen
wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist festzustellen, ob das Angebot unterfertigt ist,
aus wie vielen Teilen es besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der Ausschreibung verlangten
Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums) tatsächlich vorhanden
sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Teile sind während der Angebotsöffnung von
der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, zB so zu lochen, dass ein nachträgliches Auswechseln
feststellbar wäre.
(5) Aus den Angeboten – auch Alternativangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der
Niederschrift festzuhalten
1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und
Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben
Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;
3. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.
Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert
werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis
oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis
gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so
sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen zwei Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.
(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen
Angaben einzutragen sind
1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;
2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;
3. die Namen der Anwesenden;
4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;
5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern
– so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.
(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift, die Angebote und deren Umschläge so zu
verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.
Öffnung elektronisch eingereichter Angebote
§ 89. (1) Bei offenen und bei nicht offenen Verfahren sind die Angebote am festgesetzten Ort und
zur festgesetzten Zeit, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist, zu öffnen. Die Öffnung hat durch eine
Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht.
Die Bieter sind grundsätzlich berechtigt, an der Öffnung teilzunehmen. Sie dürfen nur aus triftigen Gründen
von der Öffnung der Angebote ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist die Öffnung durch eine aus
mindestens drei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers bestehende Kommission vorzunehmen.
(2) Bei Verhandlungsverfahren ist keine formalisierte Öffnung der Angebote erforderlich. Den Bietern
ist die Teilnahme an der Öffnung nicht zu gestatten. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
(3) Vor dem Öffnen eines Angebotes ist festzustellen, ob es verschlüsselt ist und kein Zugriff erfolgte.
Der Auftraggeber hat nach Ablauf der Angebotsfrist eingelangte Angebote als verspätet eingelangt zu
kennzeichnen und darf derartige Angebote nicht öffnen.
(4) Die geöffneten Angebote sind in der Reihenfolge, in der sie im Eingangsverzeichnis eingetragen
wurden, mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es ist die Authentizität des Angebotes festzustellen
(insbesondere ob das Angebot mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist), sowie ferner festzustellen,
aus wie vielen Teilen das Angebot besteht und ob die als Anlagen angeführten sowie in der
Ausschreibung verlangten Bestandteile des Angebotes (zB Kalkulationsunterlagen, Nachweis des Vadiums)
tatsächlich vorhanden sind. Alle bei der Öffnung des Angebotes vorliegenden Datensätze sind während
der Angebotsöffnung von der Kommission so eindeutig zu kennzeichnen, dass ein nachträgliches
Verändern feststellbar wäre.
(5) Aus den Angeboten – auch Alternativangeboten – sind folgende Angaben vorzulesen und in der
Niederschrift festzuhalten
1. Name und Geschäftssitz des Bieters;
2. der Gesamtpreis oder der Angebotspreis mit Angabe des Ausmaßes allfälliger Nachlässe und
Aufschläge und, wenn die Vergabe in Teilen oder für die ganze Leistung oder für Teile derselben
Varianten vorgesehen waren, auch die Teilgesamtpreise oder Teilangebotspreise sowie die Variantenangebotspreise;
3. wesentliche Vorbehalte und Erklärungen der Bieter.
Aus Schreiben der Bieter, mit welchen einzelne Preise oder der Gesamtpreis des Angebotes abgeändert
werden, dürfen nur die geänderten einzelnen Einheits- oder Positionspreise sowie der geänderte Gesamtpreis
oder Angebotspreis bekannt gegeben werden. Andere Angaben dürfen den Bietern nicht zur Kenntnis
gebracht werden. Wenn auf Grund der Vielzahl der Preise ein Verlesen derselben untunlich wäre, so
sind den Bietern, die dies beantragen, die Preise binnen zwei Arbeitstagen nachweislich bekannt zu geben.
(6) Es ist eine Niederschrift aufzunehmen, in welche zusätzlich zu den nach Abs. 3 bis 5 erforderlichen
Angaben einzutragen sind
1. Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Öffnung;
2. Geschäftszahl, Gegenstand und Hinweis auf die Art des Verfahrens;
3. die Namen der Anwesenden;
4. zwingend verlangte, aber nicht vorhandene Beilagen;
5. Vermerke über offensichtliche Angebotsmängel.
Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. Auf Verlangen ist den Bietern
– so sie an der Öffnung teilnahmeberechtigt waren – eine Abschrift der Niederschrift auszufolgen.
(7) Nach Abschluss der Öffnung sind die Niederschrift und die Angebote so zu speichern oder zu
verwahren, dass sie Unbefugten unzugänglich sind.
2. Abschnitt
Prüfung der Angebote
Grundsätzliches
§ 90. (1) Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche
die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind Sachverständige beizuziehen.
(2) Die Prüfung und Beurteilung kann sich auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung
in Betracht kommen. Sobald feststeht, dass ein Angebot für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage
kommt, ist ein allenfalls erlegtes Vadium zurückzustellen.
Vorgehen bei der Prüfung
§ 91. (1) Die Prüfung der Angebote hat in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der
Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien zu erfolgen.
(2) Im Einzelnen ist zu prüfen,
1. ob den in § 21 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
2. die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters;
3. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
4. die Angemessenheit der Preise;
5. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es
formrichtig und vollständig ist.
(3) Soweit ein Angebot die Weitergabe von Teilleistungen an Subunternehmer vorsieht, ist jedenfalls
zu prüfen, ob die angegebenen Subunternehmer die erforderliche Befugnis, die zum Nachweis der technischen
Leistungsfähigkeit des Bieters erforderliche technische Leistungsfähigkeit sowie die besondere
berufliche Zuverlässigkeit gemäß § 55 zur Erbringung der vorgesehenen Teilleistungen besitzen.
Prüfung der rechnerischen Richtigkeit
§ 92. (1) Stimmt bei Angeboten mit Einheitspreisen der Positionspreis mit dem auf Grund der Menge
und des Einheitspreises feststellbaren Preis nicht überein, so gelten die angegebene Menge und der
angebotene Einheitspreis. Bestehen zwischen den angebotenen Einheitspreisen und einer allenfalls vorliegenden
Preisaufgliederung Abweichungen, so gelten die angebotenen Einheitspreise.
(2) Berichtigungen sind im Angebot deutlich erkennbar zu vermerken.
(3) Bei Angeboten mit Pauschalpreisen gelten ausschließlich diese ohne Rücksicht auf eine etwa angegebene
Preisaufgliederung.
Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung
§ 93. (1) Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene
Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu
prüfen.
(2) Bei der Prüfung der Angemessenheit der Preise ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von
sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen. Erscheint
der Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, muss der Auftraggeber Aufklärung
über die Positionen des Angebotes verlangen und gegebenenfalls gemäß Abs. 3 bis 5 vertieft prüfen.
(3) Soweit dies nach Art des Auftrages möglich ist, sind Angebote, die für die Wahl des Zuschlages
in Frage kommen, einer vertieften Angebotsprüfung zu unterziehen, wenn sie auf Grund von vergleichbaren
Erfahrungswerten
1. einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
2. zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen gemäß § 67 Abs. 4 aufweisen,
oder
3. nach Prüfung gemäß Abs. 2 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen entstehen
lassen.
(4) Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär-
und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
1. im Preis aller wesentlichen Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-,
Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze
nachvollziehbar sind;
2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher
angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen;
3. die gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 geforderte Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere
der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.
(5) Werden im Zuge der vertieften Angebotsprüfung in einem Angebot Mängel bei der Kalkulation
festgestellt, so ist vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch
mündliche oder telefonische – Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine angemessene Frist einzuräumen.
Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen zu
erfolgen. Der Auftraggeber hat Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs-
oder Bauverfahrens bzw. der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich
günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, oder die Originalität
der Leistung des Bieters bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Bieter erteilten
Auskünfte sind der Niederschrift über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 94. (1) Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot selbst, einschließlich
etwaiger Varianten- oder Alternativangebote, oder über die geplante Art der Durchführung,
oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von
Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu verlangen. Hierfür ist ihm eine
angemessene Frist einzuräumen. Die vom Bieter erteilten schriftlichen Auskünfte sind der Niederschrift
über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2) Die durch die erteilten Aufklärungen allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die
Grundsätze gemäß den §§ 21 Abs. 1, 96 und 97 nicht verletzen.
(3) Weist ein Angebot solche Mängel auf, dass dem Auftraggeber eine Bearbeitung nicht zugemutet
werden kann, so ist es nicht weiter zu behandeln.
(4) Rechnerisch fehlerhafte Angebote sind, sofern dies in der Ausschreibung festgelegt wurde, dann
nicht weiter zu berücksichtigen, wenn die Summe der Absolutbeträge aller Berichtigungen – erhöhend
oder vermindernd – 2 vH oder mehr des ursprünglichen Gesamtpreises ohne Umsatzsteuer beträgt. Berichtigungen
von Seitenüberträgen der Zwischensummen im Angebot (Übertragungsfehler), mit denen
nicht weitergerechnet wurde, bleiben dabei unberücksichtigt. Eine Vorreihung infolge der Berichtigung
eines Rechenfehlers ist, ausgenommen der Auftraggeber hat in der Ausschreibung ausdrücklich anderes
festgelegt, jedenfalls unzulässig.
Niederschrift über die Prüfung
§ 95. (1) Über die Prüfung der Angebote und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher
alle für die Beurteilung der Angebote wesentlichen Umstände festzuhalten sind.
(2) Über die Gesamtpreise, die sich nach Prüfung der Angebote ergeben – bei Teilvergabe auch über
die betreffenden Teil-Gesamtpreise –, ist jedem Bieter, der berechtigt war, an der Angebotsöffnung teilzunehmen,
auf Verlangen Auskunft zu geben. Jedem Bieter ist Einsichtnahme in sein allenfalls berichtigtes
Angebot oder in die Durchrechnung seines Angebotes zu gewähren.
(3) Auf Verlangen ist dem Bieter Einsichtnahme in den sein Angebot betreffenden Teil der Niederschrift
zu gewähren. Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
Verhandlungen mit den Bietern
§ 96. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens darf mit den Bietern über eine
Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
(2) Während eines Verhandlungsverfahrens darf mit einem oder mehreren Bietern über den gesamten
Auftragsinhalt verhandelt werden. Verhandlungen, die bloße Preisänderungen zum Inhalt haben, sind
unzulässig.
Aufklärungsgespräche und Erörterungen
§ 97. (1) Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind Aufklärungsgespräche
zum Einholen von Auskünften über die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte,
die zur Prüfung der Preisangemessenheit und Gleichwertigkeit von Alternativangeboten erforderlich
sind, zulässig.
(2) Bei Alternativangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen
Umfanges und daraus sich ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der
Grundsätze des § 21 Abs. 1 zulässig.
(3) Aufklärungsgespräche und Erörterungen sind kommissionell zu führen. Gründe und Ergebnisse
sind in einer Niederschrift festzuhalten.
Ausscheiden von Angeboten
§ 98. Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat die vergebende Stelle auf
Grund des Ergebnisses der Prüfung die folgenden Angebote auszuscheiden
1. Angebote von Bietern, bei welchen die Befugnis oder die finanzielle, wirtschaftliche oder technische
Leistungsfähigkeit oder die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
2. Angebote von Unternehmern, die an der Erarbeitung der Unterlagen für das Vergabeverfahren
unmittelbar oder mittelbar beteiligt waren, sowie Angebote von mit diesen verbundenen Unternehmern,
soweit durch deren Teilnahme ein fairer und lauterer Wettbewerb gefährdet ist;
3. Angebote, die eine – gegebenenfalls durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht
plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
4. Angebote, bei denen der Bieter keine Preise angibt, sondern nur erklärt, das billigste Angebot um
einen bestimmten Prozentsatz oder Wert zu unterbieten;
5. Angebote von Bietern, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten
Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärung einer nachvollziehbaren Begründung entbehrt;
6. Angebote, bei denen ein Vadium verlangt wurde, dessen Nachweis bei Angebotsöffnung jedoch
fehlt;
7. verspätet eingelangte Angebote;
8. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sowie nicht gleichwertige Alternativangebote,
fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn die Mängel nicht behoben wurden
oder nicht behebbar sind, ferner Teil- und Alternativangebote, wenn sie nicht zugelassen
wurden;
9. Angebote von Bietern, die mit anderen Unternehmern für den Auftraggeber nachteilige, gegen
die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen haben;
10. Angebote von Bietergemeinschaften, die keine Erklärung gemäß § 30 Abs. 2 abgegeben haben;
11. rechnerisch fehlerhafte Angebote, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter
zu berücksichtigen sind;
12. Angebote von Bietern, bei welchen der vergebenden Stelle zum beabsichtigten Zeitpunkt der
Zuschlagsentscheidung bzw. des Ablaufes der gemäß § 79 Abs. 3 gesetzten Nachfrist kein Bescheid
über die Erteilung der Anerkennung bzw. den Ausspruch der Gleichhaltung gemäß den
§§ 373c und 373d GewO 1994 oder keine Bestätigung gemäß der EWR-Architektenverordnung
oder der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung vorliegt.
3. Abschnitt
Der Zuschlag
Wahl des Angebotes für den Zuschlag
§ 99. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den
Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot
mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 100. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch
oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung
können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die
Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 1 oder Abs. 6 Z 1
mit einem Unternehmer, ein Verhandlungsverfahren gemäß § 25 Abs. 2 Z 3 bis 5, Abs. 4 Z 2 bis 5, Abs. 6
Z 2 bis 5 bzw. gemäß Abs. 6 Z 6 mit dem Gewinner des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren
gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4 durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
erfolgter Zuschlag ist nichtig.
(2) Der Zuschlag darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist von 14 Tagen ab
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im Falle der Durchführung eines
beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines Verhandlungsverfahrens
ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 bis 3 oder eines nicht offenen Verfahrens
ohne vorherige Bekanntmachung verkürzt sich die Stillhaltefrist auf sieben Tage. Im Falle der Durchführung
einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.
(3) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von sieben Tagen, im Falle der Durchführung
eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß den §§ 49 oder 50 Abs. 4 oder 5, eines
Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3 oder eines nicht offenen Verfahrens
ohne vorherige Bekanntmachung innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung
schriftlich die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie
der Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen
Auktion haben nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen
Bieters die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der
Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes zu beantragen.
(4) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 3
jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage – bei Durchführung einer elektronischen Auktion
einen Tag – vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie
die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe
dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen
widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Wirksamkeit des Zuschlages
§ 101. Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu
dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist
überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst
mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist
dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
Form des Vertragsabschlusses
§ 102. (1) Der Zuschlag ist durch Auftragsschreiben, Bestellschein oder Schlussbrief zu erteilen. Der
Auftraggeber kann vom Auftragnehmer eine unterfertigte Auftragsbestätigung (Gegenschlussbrief) verlangen.
(2) Sofern sich der Inhalt des Vertrags außer aus dem Angebot auch aus anderen Schriftstücken, die
Zusatzvereinbarungen enthalten, ergibt, sind sämtliche Schriftstücke im Auftragsschreiben, Bestellschein
oder Schlussbrief und, wenn eine Auftragsbestätigung verlangt wurde, auch in dieser anzuführen.
(3) Die Bundesregierung hat, sofern dies im Interesse der Sicherung des freien und lauteren Wettbewerbes,
des Rechtsschutzes der Bieter sowie im Interesse einer einheitlichen und rechtssicheren Vorgangsweise
erforderlich ist, durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Vertragsabschluss auf elektronischem
Weg, insbesondere zur Sicherstellung der Echtheit und Unverfälschtheit der elektronisch übermittelten
Daten durch sichere elektronische Signaturen sowie zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, zu
erlassen.
4. Abschnitt
Beendigung des Vergabeverfahrens
Grundsätzliches
§ 103. (1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit
dem Widerruf der Ausschreibung.
(2) Unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens sind jenen Bietern, denen der Zuschlag nicht erteilt
wurde, alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.
Widerruf der Ausschreibung während der Angebotsfrist
§ 104. (1) Während der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn vor Ablauf der
Angebotsfrist Umstände bekannt werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen,
eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt
hätten.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn andere für den Auftraggeber schwerwiegende
Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.
(3) Der Widerruf ist in derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung.
(4) Bewerber, an welche die Ausschreibungsunterlagen abgegeben wurden, oder Bieter sind unverzüglich
unter Bekanntgabe des Grundes zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so ist der Widerruf in
gleicher Weise wie die Ausschreibung bekannt zu machen. Bereits eingelangte Angebote dürfen nach
Widerruf der Ausschreibung nicht geöffnet werden und sind auf Verlangen zurückzustellen. Mit der ordnungsgemäßen
Bekanntmachung des Widerrufes gewinnen Auftraggeber und Bieter ihre Handlungsfreiheit
wieder.
Widerruf der Ausschreibung nach Ablauf der Angebotsfrist
§ 105. (1) Nach Ablauf der Angebotsfrist ist die Ausschreibung zu widerrufen, wenn Umstände bekannt
werden, die, wären sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen, eine Ausschreibung ausgeschlossen
oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten.
(2) Die Ausschreibung kann widerrufen werden, wenn
1. nur ein Angebot eingelangt ist,
2. nach dem Ausscheiden von Angeboten gemäß § 98 nur ein Angebot bleibt, oder
3. andere für den Auftraggeber schwerwiegende Gründe bestehen, die den Widerruf sachlich rechtfertigen.
Ein Widerruf der Ausschreibung zu dem alleinigen Zweck, eine neuerliche Ausschreibung
zu ermöglichen, um einen Angebotspreis zu reduzieren, ist sachlich nicht gerechtfertigt.
(3) Die Ausschreibung gilt als widerrufen, wenn kein Angebot eingelangt ist, oder nach dem Ausscheiden
von Angeboten kein Angebot im Vergabeverfahren verbleibt.
(4) Vom Widerruf der Ausschreibung sind die Bieter unverzüglich unter Bekanntgabe des Grundes
zu verständigen.
(5) Ein Widerruf der Ausschreibung gemäß Abs. 1 bis 3 ist in derselben Art bekannt zu machen wie
die Ausschreibung.
(6) Mit der ordnungsgemäßen Durchführung der Verständigung gemäß Abs. 4 gewinnen Auftraggeber
und Bieter ihre Handlungsfreiheit wieder.
Vergabevermerk
§ 106. (1) Auftraggeber haben, ausgenommen bei einer Direktvergabe, einen Vergabevermerk über
jeden vergebenen Auftrag anzufertigen, der mindestens Folgendes umfasst
1. den Namen und die Anschrift des Auftraggebers,
2. Gegenstand und Wert des Auftrages,
3. die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Auswahl,
4. die Namen der ausgeschlossenen Bewerber oder Bieter und die Gründe für ihre Ablehnung,
5. den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe für die Auswahl seines Angebotes sowie –
falls bekannt – den Anteil, den der erfolgreiche Bieter an Dritte weiterzugeben beabsichtigt, ferner
6. bei einem Verhandlungsverfahren die Begründung der in den §§ 25 und 26 genannten Umstände,
die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen.
(2) Bei einer Direktvergabe ist, sofern der Dokumentationsaufwand wirtschaftlich vertretbar ist, der
Gegenstand und Wert des Auftrages sowie der Name des Auftragnehmers festzuhalten.
(3) Bei Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich ist der Vergabevermerk gemäß Abs. 1 oder dessen
Hauptpunkte der Kommission auf Anfrage zu übermitteln.
4. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Vergabe von Baukonzessionsverträgen und die Vergabe
von Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre
Allgemeines
§ 107. Für die Vergabe von
1. Baukonzessionsverträgen sowie
2. Bauaufträgen an Dritte durch Baukonzessionäre, die selbst nicht Auftraggeber im Sinne des § 7
Abs. 1 sind,
gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 30, 37, 39, 41 und 42, 44, 51, 52, 66,
74, 75, 82, 85, 99 bis 106, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich
die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
Auftragsweitergabe an Dritte
§ 108. Die Auftraggeber können
1. vorschreiben, dass der Konzessionär einen Mindestsatz von 30 vH des Gesamtwertes der Arbeiten,
die Gegenstand der Baukonzession sind, an Dritte vergibt, wobei der Mindestsatz im Baukonzessionsvertrag
angegeben werden muss,
2. die als Konzessionäre in Betracht kommenden Unternehmer auffordern, in ihren Angeboten
anzugeben, welchen Prozentsatz des Gesamtwertes der Arbeiten, die Gegenstand der Baukonzession
sind, sie an Dritte vergeben wollen.
Besondere Bestimmungen für den Baukonzessionsvertrag
§ 109. (1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des § 7
Abs. 1 unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, dass bei Bauaufträgen an Dritte,
1. im Oberschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach § 25 Abs. 4 vorliegt,
a) der Bauauftrag gemäß den Standardformularen bekannt zu machen ist,
b) die Fristen nach § 47 einzuhalten sind, sowie
c) die Vergabebekanntmachung nach § 40 durchgeführt wird, bzw.
2. im Unterschwellenbereich, sofern kein Tatbestand nach den §§ 25 Abs. 4, 26 Abs. 3 Z 2 sowie
27 Abs. 1 Z 2 und 4 vorliegt,
a) die vorherigen Bekanntmachungen unter Verwendung des Musters nach Anhang VIII zu erfolgen
haben und
b) die Fristen nach § 50 einzuhalten sind.
(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit
den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.
(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen
Unternehmen beizufügen. Diese Liste muss auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich
später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.
Fristen
§ 110. (1) Die Auftraggeber, die einen Baukonzessionsvertrag vergeben wollen, haben eine Frist für
den Eingang von Bewerbungen für die Konzession festzusetzen, die
1. im Oberschwellenbereich mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung
an, bzw.
2. im Unterschwellenbereich mindestens 14 Tage, gerechnet vom Tage der Absendung der Bekanntmachung
an,
betragen muss.
(2) Bei der Vergabe von Bauaufträgen hat ein Baukonzessionär, der selbst nicht den Bestimmungen
des § 7 Abs. 1 unterliegt, Fristen wie folgt festzusetzen
1. im Oberschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger
als 37 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den
Eingang der Angebote auf nicht weniger als 40 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung
der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an;
2. im Unterschwellenbereich die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme auf nicht weniger
als 14 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung an, und die Frist für den
Eingang der Angebote auf nicht weniger als 22 Tage, gerechnet vom Zeitpunkt der Absendung
der Bekanntmachung oder der Absendung der Aufforderung zum Einreichen eines Angebotes an.
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen über Wettbewerbe
Allgemeines
§ 111. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles,
der §§ 21, 22, 30, 37, 39 bis 42 und 44, sowie der Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen
wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
Arten des Wettbewerbes
§ 112. (1) Die Durchführung von Wettbewerben hat im Wege eines offenen, eines nicht offenen oder
eines geladenen Wettbewerbes zu erfolgen.
(2) Beim offenen Wettbewerb wird vom Auslober eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern
öffentlich zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(3) Beim nicht offenen Wettbewerb werden, nachdem eine unbeschränkte Anzahl von Wettbewerbsteilnehmern
öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen aufgefordert wurde, vom Auslober ausgewählte
Wettbewerbsteilnehmer zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
(4) Beim geladenen Wettbewerb wird vom Auslober eine beschränkte Anzahl von geeigneten Wettbewerbsteilnehmern
unmittelbar zur Vorlage von Wettbewerbsarbeiten aufgefordert.
Wahl des Wettbewerbsverfahrens
§ 113. (1) Sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes vorsehen, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb
stattzufinden.
(2) Die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbes ist zulässig, wenn
1. der Auslober den Kreis der Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung der Leistungsqualität
über die Eignung hinausgehende Anforderungen an die Teilnehmer stellt, oder
2. der mit der Durchführung eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand im Hinblick auf den
Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre.
(3) Sofern dem Auslober genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines
geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.
Teilnahme am Wettbewerb
§ 114. (1) Für die Teilnahme an Wettbewerben gilt § 30.
(2) Der offene Wettbewerb steht allen Teilnahmeberechtigten offen.
(3) Beim nicht offenen Wettbewerb ist die Anzahl der einzuladenden Teilnehmer entsprechend dem
Wettbewerbsgegenstand festzulegen. Sie darf bei Existenz einer hinreichenden Anzahl von befugten,
leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern jedenfalls aber nicht unter drei liegen. Die festgelegte
Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die
eindeutigen und nichtdiskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen des
Wettbewerbsgegenstandes Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein festzulegen.
(4) Bewerbern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und
die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme
auf Abs. 5 bis 7 Gelegenheit zur Beteiligung am Wettbewerb zu geben.
(5) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu verfassen, in welcher alle für die
Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Auf Verlangen ist dem Bewerber
Einsichtnahme in den seinen Teilnahmeantrag betreffenden Teil der Niederschrift zu gewähren.
Bei der Gestaltung der Niederschrift ist darauf Bedacht zu nehmen.
(6) Langen in der Folge mehr Teilnahmeanträge als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden
Teilnehmern ein, so hat der Auslober unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Bewerbern anhand der Auswahlkriterien die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe
für die Auswahl sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auslober hat alle Bewerber von dieser
Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber acht Tage nach Abschluss der Auswahl zu verständigen. Auf
Verlangen sind den nicht zur Teilnahme am Wettbewerb eingeladenen Bewerbern die Gründe der Nichtberücksichtigung
bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen
oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und
lauteren Wettbewerb schaden würde.
(7) Langen in der Folge weniger Teilnahmeanträge von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen
Unternehmern als die vom Auslober festgelegte Anzahl von einzuladenden Teilnehmern ein, so kann der
Auslober zusätzliche Unternehmer in den Wettbewerb einbeziehen.
(8) Zu geladenen Wettbewerben sind mindestens drei Unternehmer einzuladen. Die Aufforderung
zur Teilnahme hat nur an gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehende
Unternehmer zu erfolgen.
Durchführung von Wettbewerben
§ 115. (1) Die beabsichtigte Durchführung eines offenen oder eines nicht offenen Wettbewerbes ist
bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der
Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Bei geladenen Wettbewerben sind den eingeladenen Unternehmen
die Beurteilungskriterien für das Preisgericht in der Reihenfolge ihrer Bedeutung vorab bekannt zu
geben.
(2) Die auf die Durchführung des Wettbewerbes anwendbaren Bestimmungen sind den an der Teilnahme
am Wettbewerb Interessierten auf Anfrage mitzuteilen.
(3) Der Durchführung von Wettbewerben ist eine Wettbewerbsordnung zugrunde zu legen, die zumindest
folgenden Inhalt aufzuweisen hat
1. Vorgangsweise des Preisgerichtes;
2. Preisgelder und Vergütungen;
3. Verwendungs- und Verwertungsrechte;
4. Rückstellung von Unterlagen;
5. Beurteilungskriterien;
6. Ausschlussgründe;
7. Termine.
(4) Das Preisgericht darf nur aus Preisrichtern bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbes
unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt,
muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation
verfügen.
(5) Das Preisgericht ist bei der Auswahl des oder der Wettbewerbsgewinner unabhängig. Es hat diese
Auswahl auf Grund von Wettbewerbsarbeiten, die anonym vorgelegt werden, und nur auf Grund der
Beurteilungskriterien zu treffen und dem Auslober zur allfälligen weiteren Veranlassung vorzulegen. Die
Sitzungen des Preisgerichtes sind nicht öffentlich.
(6) Wettbewerbe können ein- oder mehrstufig durchgeführt werden.
(7) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes kein Verhandlungsverfahren zur
Vergabe eines Dienstleistungsauftrages durchgeführt, so hat der Auslober die Entscheidung an welche
Wettbewerbsteilnehmer Preisgelder vergeben bzw. Zahlungen erfolgen sollen, sowie die Zusammensetzung
des Preisgerichtes binnen acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
(8) Wird im Anschluss an die Durchführung eines Wettbewerbes ein Verhandlungsverfahren zur
Vergabe eines Dienstleistungsauftrages gemäß § 25 Abs. 6 Z 6 durchgeführt, so hat der Auslober die
Entscheidung welchen oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren
aufgefordert werden, sowie die Zusammensetzung des Preisgerichtes allen Wettbewerbsteilnehmern binnen
acht Tagen nach seiner Entscheidung bekannt zu geben.
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von elektronischen Auktionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 116. (1) Für die Durchführung von elektronischen Auktionen gelten – unbeschadet des 1., 5. und
des 6. Teiles, der §§ 21 bis 23, 28, 30, 44 bis 46, 51, 66, 74, 75, 78, 82, 85 und 98 bis 102, sowie der
Vorschriften, auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses
Hauptstückes.
(2) Die beabsichtigte Durchführung einer elektronischen Auktion ist gemäß dem Muster für Bekanntmachungen
des Anhanges VIII im Internet bekannt zu machen. In die Bekanntmachung ist ein
Hinweis gemäß § 38 Abs. 2 aufzunehmen sowie anzugeben, unter welcher elektronischen Adresse die
Auktionsordnung, die Ausschreibungsunterlagen sowie sonstige für die Durchführung der Auktion erforderlichen
Dokumente bereit gestellt sind. Eine elektronische Auktion darf nicht vor Ablauf von zwei
Arbeitstagen nach ihrer Bekanntmachung im Internet beginnen.
(3) Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die zumindest
folgenden Inhalt aufzuweisen hat
1. Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
2. Vorgangsweise bei der Auktion (insbesondere Minimum der Angebotsstufen betreffend den
Preis);
3. Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
4. Verwendungs- und Verwertungsrechte;
5. Ausschlussgründe;
6. Termine;
7. Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch
und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion
veröffentlicht wird;
8. Informationen, die den Bietern während der Auktion übermittelt werden, sowie der Zeitpunkt/die
Phase der Auktion, zu der dies geschieht; elektronische Adresse, unter der diese Informationen
bekannt gegeben werden;
9. gegebenenfalls Vadium.
(4) Auftraggeber, die eine elektronische Auktion durchführen, gewähren ab dem Tag der Bekanntmachung
gemäß Abs. 2 uneingeschränkten und unentgeltlichen Zugang zu allen die Auktion betreffenden
Unterlagen.
(5) Die Auftraggeber können frei zwischen einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl oder
einer Auktion mit beschränkter Teilnehmeranzahl wählen. Zu einer Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl
sind alle Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge
gestellt haben und die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind,
zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen. Zu einer Auktion mit beschränkter
Teilnehmeranzahl sind nur Unternehmen, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge
gestellt haben, die gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen
sind, und unter Bedachtnahme auf Abs. 7 bis 9 zuzulassen und davon unverzüglich elektronisch zu verständigen.
(6) Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist ein Protokoll zu verfassen, in welchem alle für die
Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten sind. Der Auftraggeber hat die
nicht zur elektronischen Auktion zugelassenen Unternehmer unverzüglich und unter Bekanntgabe der
Gründe elektronisch zu verständigen. Auf Verlangen ist dem Unternehmer der seinen Teilnahmeantrag
betreffende Teil des Protokolls elektronisch zu übermitteln.
(7) Bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl ist die Anzahl der einzuladenden Unternehmer
entsprechend der Leistung festzulegen, darf aber jedenfalls nicht unter zehn liegen. Die festgelegte
Anzahl muss einen echten Wettbewerb gewährleisten und ist in der Bekanntmachung anzugeben. Die
objektiven und nicht diskriminierenden Auswahlkriterien haben den besonderen Erfordernissen der zur
Ausführung gelangenden Leistung Rechnung zu tragen und sind im Vorhinein in der Bekanntmachung
bekannt zu geben.
(8) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl mehr Teilnahmeanträge
als die vom Auftraggeber festgelegte Anzahl von zuzulassenden Unternehmern ein, so hat der Auftraggeber
unter den befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmen anhand der Auswahlkriterien
die besten Bewerber auszuwählen. Die maßgeblichen Gründe für die Auswahl sind in nachvollziehbarer
Form festzuhalten. Der Auftraggeber hat nach Abschluss der Auswahl die nicht zur Teilnahme an der
elektronischen Auktion zugelassenen Bewerber unter Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung
unverzüglich elektronisch zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt
zu geben, sofern die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten
Geschäftsinteressen von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden
würde.
(9) Langen in der Folge bei Auktionen mit beschränkter Teilnehmeranzahl weniger Teilnahmeanträge
von befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen Unternehmern als die vom Auftraggeber festgelegte
Anzahl von zuzulassenden Unternehmen ein, so hat der Auftraggeber die elektronische Auktion zu widerrufen,
falls ein echter Wettbewerb nicht zu erwarten ist.
(10) Der Auftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
1. zu einem in der Auktionsordnung fixierten Zeitpunkt, oder
2. wenn keine neuen Angebote oder wenn keine neuen Angebote betreffend den Preis, die das Minimum
der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, binnen einer bestimmten, in der Auktionsordnung
festgelegten Zeitspanne, abgegeben werden, oder
3. nach Abschluss der letzten in der Auktionsordnung festgelegten Runde zur Abgabe von Angeboten,
oder
4. wenn schwerwiegende Gründe den Abbruch der Auktion sachlich rechtfertigen.
Der Auftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1 bis 3 oder eine Kombination
der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3 gewählt wird,
so legt der Auftraggeber die Zeitpläne für jede Runde zur Abgabe von Angeboten in der Auktionsordnung
fest. Die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten hat stets gleichzeitig auf elektronischem Weg an alle
Teilnehmer zu erfolgen. Nach jeder Runde zur Abgabe von Angeboten kann der Auftraggeber, sofern er
dies in der Auktionsordnung vorgesehen hat, jene Teilnehmer von der Auktion ausschließen, die keine
Angebote oder keine Angebote betreffend den Preis abgegeben haben, die das festgelegte Minimum der
Angebotsstufen erreicht oder überstiegen haben. Der Auftraggeber hat die von der weiteren Teilnahme an
der Auktion ausgeschlossenen Teilnehmer unverzüglich elektronisch zu verständigen. Er hat sicherzustellen,
dass ausgeschlossene Teilnehmer an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
(11) Unmittelbar nach Beendigung oder Abbruch einer Auktion ist der Name des erfolgreichen Bieters
bzw. sind die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den zuletzt an der Auktion beteiligten
Teilnehmern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Der Abbruch
einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne der §§ 102 und 103.
(12) Die Namen der an der Auktion teilnehmenden Unternehmer sind bis zum Abschluss der Auktion
geheim zu halten. Die Bewertung von Angeboten oder Teilen derselben darf nur in anonymisierter
Weise bekannt gegeben werden.
(13) Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind
vom Auftraggeber lückenlos zu dokumentieren.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen
§ 117. (1) Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 2 sind nur Angebote betreffend
den Preis zulässig.
(2) Während der Auktion ist vom Auftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis
unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in
der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste
Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten
Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3) Der Zuschlag ist dem oder – sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist – den Angeboten mit
dem bzw. den niedrigsten Preisen zu erteilen.
Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen
§ 118. (1) Bei der Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen gemäß § 28 Abs. 3 hat der
Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen jene Angebotsteile festzulegen, die der Auktion unterliegen
sollen. Die Auktion kann sich nur auf Angebotsteile beziehen, deren Veränderung in eindeutiger und
objektiv nachvollziehbarer Weise ziffern- oder mengenmäßig darstellbar ist. Der Auftraggeber hat auf
Grund der Gesamtheit der Spezifikationen des Auftragsgegenstandes in den Ausschreibungsunterlagen
jene maximale Marge festzulegen, innerhalb der die der Auktion unterliegenden Angebotsteile während
der Auktion in zulässiger Weise verändert werden dürfen. Der gemäß Anhang VIII bekannt gemachte
Auftragsgegenstand darf durch die Durchführung der Auktion keinesfalls substantiell geändert werden.
(2) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen im Wege einer mathematischen Formel
alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung
anzugeben. Während der elektronischen Auktion wird die jeweilige Rangfolge der Teilnehmer entsprechend
den vorgelegten neuen Angeboten gemäß dieser Formel festgelegt. Die Angabe von Zuschlagskriterien
im Wege der Festlegung einer Marge, innerhalb der sich das Kriterium befindet, ist, ebenso wie die
bloße Reihung der Bedeutung der Zuschlagskriterien, unzulässig. Sind Varianten vorgesehen, so muss für
jede Variante getrennt eine Formel angegeben werden.
(3) Während der Auktion ist jedem Teilnehmer an der Auktion vom Auftraggeber unverzüglich und
ständig jedenfalls die aktuelle Positionierung seines Angebotes im Verhältnis zu den anderen eingelangten
Angeboten der übrigen Teilnehmer unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse
anonymisiert bekannt zu geben. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können
auch andere Informationen wie etwa der aktuell niedrigste Preis oder die Anzahl der Teilnehmer an der
Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(4) Der Auftraggeber hat jene Teilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Auktion auszuschließen,
deren Angebote bzw. Angebotsteile nicht innerhalb der gemäß Abs. 1 festgelegten Marge verändert
wurden.
(5) Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung der zuletzt abgegebenen Angebote der zuletzt an der
Auktion beteiligten Teilnehmer dem oder – sofern eine Vergabe in Losen vorgesehen ist – den gemäß den
festgelegten Zuschlagskriterien technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot bzw. Angeboten zu
erteilen.
4. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen
Allgemeines
§ 119. (1) Für den Abschluss von Rahmenvereinbarungen und für die Vergabe von Aufträgen auf
Grund dieser Rahmenvereinbarungen gelten – unbeschadet des 1., 5. und des 6. Teiles sowie der Vorschriften,
auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird – ausschließlich die Bestimmungen dieses Hauptstückes.
(2) Der beabsichtigte Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist gemäß dem Muster des Anhanges
VIII bekannt zu machen. Der Auftraggeber hat in der Bekanntmachung anzugeben, ob eine Rahmenvereinbarung
mit einem einzigen oder mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden soll. Soll eine
Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen abgeschlossen werden, so hat der Auftraggeber die
Anzahl der Unternehmen in der Bekanntmachung bekannt zu geben. Deren Anzahl darf nicht unter drei
liegen. In der Bekanntmachung ist ferner anzugeben, ob Aufträge gegebenenfalls nach erneutem Aufruf
der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 9 Z 2 nach Durchführung einer elektronischen Auktion vergeben
werden sollen.
(3) An Unternehmer, die ihr Interesse an einer bestimmten Rahmenvereinbarung dem Auftraggeber
gegenüber bekunden, sind die Ausschreibungsunterlagen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von
sechs Tagen nach Eingang des Antrages, abzugeben. Anzahl und Namen der Unternehmer, die ihr Interesse
an der Teilnahme bekundet haben, sind bis zum Abschluss der Angebotsbewertung gemäß Abs. 4
geheim zu halten.
(4) Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen, eines nicht offenen
oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den Bestimmungen des 2. und 3. Teiles dieses Bundesgesetzes,
mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, oder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß
den Bestimmungen des 3. Hauptstückes des 4. Teiles, mit Ausnahme der §§ 99 bis 102, ermittelt. Eine
Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmen ist mit jenem Bieter abzuschließen, der das gemäß dem
oder den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewertete Angebot gelegt hat. Eine Rahmenvereinbarung
mit mehreren Unternehmen ist mit jenen Bietern abzuschließen, die die gemäß dem oder
den bekannt gegebenen Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebote gelegt haben. Die maßgeblichen
Gründe für die Bewertung der Angebote sind in nachvollziehbarer Form festzuhalten. Der Auftraggeber
hat die nicht berücksichtigten Unternehmer von dieser Entscheidung unverzüglich, jedenfalls aber
zehn Tage nach Abschluss der Bewertung der Angebote unter Bekanntgabe der Gründe der Nichtberücksichtigung
zu verständigen. Die Gründe der Nichtberücksichtigung sind nicht bekannt zu geben, sofern
die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen
von Unternehmen widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
(5) Aufträge, die auf einer gemäß Abs. 4 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung beruhen, werden
gemäß den in Abs. 8 und 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem
Auftraggeber und jenem bzw. jenen Unternehmen zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung
waren.
(6) Bei der Vergabe von auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträgen dürfen die Parteien
keinesfalls substanzielle Änderungen der Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.
(7) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf grundsätzlich drei Jahre nicht überschreiten. Sofern
dies ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt
werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden.
(8) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen,
so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge
1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach
den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt
werden, oder
2. der Auftraggeber kann das Unternehmen zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen
und erst danach den Zuschlag nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung
genannten Bedingungen erteilen.
(9) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmen gemäß Abs. 4 abgeschlossen, so ist
der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge in folgender Weise zu erteilen
1. unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten
Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen
ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder
2. sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst
festgelegt sind, nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb auf der Grundlage der vervollständigten
Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder aber
nach anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien
oder Leistungsbedingungen, nach Durchführung einer elektronischen Auktion ohne
vorherige Bekanntmachung oder gemäß folgendem Verfahren
a) Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der Auftraggeber schriftlich jene Unternehmen
der Rahmenvereinbarung, die die nunmehr konkret nachgefragte Leistung erbringen
können.
b) Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag
fest. Bei der Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die Komplexität
des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und sonstiger Unterlagen
erforderliche Zeit zu berücksichtigen.
c) Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist
geheim zu halten. Im Angebot hat das Unternehmen gemäß den vervollständigten bzw. abgeänderten
Ausschreibungsunterlagen nachzuweisen, dass es zur Erbringung der nachgefragten
Leistung gemäß den §§ 52 bis 57 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen ist.
d) Von den Angeboten ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibungsunterlage
dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten
Preis zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich
der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und
der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 100 bis 102.
5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung
Geltungsbereich
§ 120. (1) Soweit von diesem Bundesgesetz erfasste Auftraggeber eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2
ausüben, gelten – unbeschadet der §§ 18 und 19 – ausschließlich die §§ 21, 22, 30, 37, 41, 42, 79 Abs. 2
und 4, 81 bis 85, 104, 105, 116 bis 118 sowie die Bestimmungen dieses Hauptstückes sowie die Vorschriften,
auf die in diesem Hauptstück verwiesen wird.
(2) Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 sind
1. die Bereitstellung oder das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang
mit der Erzeugung, Beförderung oder der Verteilung von
a) Trinkwasser oder
b) Strom oder
c) Gas oder
d) Wärme
oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser, Strom, Gas oder Wärme, soweit Abs. 3 nicht
anderes vorsieht;
2. die Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebietes zum Zwecke der
a) Suche oder Förderung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen, oder
b) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luft-, See- oder Binnenschiffsverkehr mit
Flughäfen, Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;
3. die Bereitstellung oder das Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich
des Verkehrs auf der Schiene, mit automatischen Systemen, mit der Straßenbahn, mit Bus, mit
Oberleitungsbussen oder mit Kabel.
(3) Die durch einen Auftraggeber, der keine staatliche Behörde ist, erfolgende Lieferung von Trinkwasser,
Elektrizität, Gas oder Wärme an Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit gilt nicht als Tätigkeit
im Sinne des Abs. 2 Z 1, sofern
1. bei Trinkwasser oder Elektrizität
a) die Erzeugung von Trinkwasser oder Elektrizität durch den betreffenden Auftraggeber erfolgt,
weil ihr Verbrauch für die Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit erforderlich
ist und
b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur vom Eigenverbrauch des betreffenden Auftraggebers
abhängt und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufenden
Jahres nicht mehr als 30 vH der gesamten Trinkwasser- oder Energieerzeugung des Auftraggebers
ausgemacht hat, sowie
2. bei Gas oder Wärme
a) die Erzeugung von Gas oder Wärme durch den betreffenden Auftraggeber sich zwangsläufig
aus der Ausübung einer anderen als der in Abs. 2 genannten Tätigkeit ergibt und
b) die Lieferung an das öffentliche Netz nur darauf abzielt, diese Erzeugung wirtschaftlich zu
nutzen, und unter Zugrundelegung des Mittels der letzten drei Jahre einschließlich des laufendes
Jahres nicht mehr als 20 vH des Umsatzes des Auftraggebers ausgemacht hat.
(4) Im Verkehrsbereich (Abs. 2 Z 3) liegt ein Netz vor, wenn die Verkehrsleistung gemäß einer von
einer zuständigen Behörde erteilten Auflage erbracht wird; dazu gehören die Festlegung der Strecken, der
Transportkapazitäten oder der Fahrpläne. Der Betrieb eines öffentlichen Busverkehrs gilt nicht als Tätigkeit
im Sinne des Abs. 2 Z 3, sofern andere Unternehmen entweder allgemein oder für ein besonderes,
geographisch abgegrenztes Gebiet die Möglichkeit haben, die gleiche Aufgabe unter denselben Bedingungen
wie der betreffende Auftraggeber zu übernehmen.
(5) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten für die Vergabe von Aufträgen oder die Durchführung
von Wettbewerben durch Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 Z 1 lit. a ausüben,
wenn diese Aufträge oder Wettbewerbe
1. mit Wasserbauvorhaben sowie Be- und Entwässerungsvorhaben im Zusammenhang stehen und
die dabei erzeugte und zur Trinkwasserversorgung bestimmte Wassermenge mehr als 20 vH der
mit dem entsprechenden Vorhaben zur Verfügung gestellten Gesamtwassermenge ausmacht,
oder
2. mit der Ableitung und Klärung von Abwässern im Zusammenhang stehen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 121. (1) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Aufträgen, für die Vergabe von Konzessionsverträgen
oder die Durchführung von Wettbewerben, die ein Auftraggeber zu anderen Zwecken als
der Durchführung der in § 120 Abs. 2 beschriebenen Aufgaben oder zur Durchführung derartiger Aufgaben
in einem Staat, der nicht Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, in einer Weise, die nicht mit der
tatsächlichen Nutzung eines Netzes oder geographischen Gebietes im Gebiet einer Vertragspartei des
EWR-Abkommens verbunden ist, vergibt bzw. veranstaltet.
(2) Dieses Hauptstück gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen oder Dienstleistungskonzessionsverträgen,
1. die ein Auftraggeber an ein mit ihm verbundenes Unternehmen vergibt, oder
2. die ein gemeinsames Unternehmen, das mehrere Auftraggeber zur Durchführung von Tätigkeiten
im Sinne des § 120 Abs. 2 gebildet haben, an einen dieser Auftraggeber oder an ein Unternehmen
vergibt, das mit einem dieser Auftraggeber verbunden ist,
sofern mindestens 80 vH des von diesem Unternehmen während der letzten drei Jahre im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei des EWR-Abkommens erzielten durchschnittlichen Umsatzes im Dienstleistungssektor
aus der Erbringung dieser Dienstleistungen für die mit ihm verbundenen Unternehmen stammen.
Werden die gleiche Dienstleistung oder gleichartige Dienstleistungen von mehr als einem mit dem Auftraggeber
verbundenen Unternehmen erbracht, ist der Gesamtumsatz zu berücksichtigen, der sich für
diese Unternehmen aus der Erbringung von Dienstleistungen ergibt.
(3) Die Auftraggeber haben der Kommission auf deren Anfrage
1. alle Tätigkeiten, die ihres Erachtens unter die Ausnahmeregelung nach Abs. 1 fallen,
2. die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 2,
3. die Art und den Wert der Dienstleistungsaufträge gemäß Abs. 2 sowie
4. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die
Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Unternehmen, an das die Aufträge vergeben
werden, den Anforderungen des Abs. 2 genügen,
mitzuteilen.
Freistellung vom Geltungsbereich
§ 122. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a ausüben, können – sofern es
sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen
Landesregierung – bei der Kommission schriftlich beantragen, dass die Nutzung geographisch abgegrenzter
Gebiete zum Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Festbrennstoffen
nicht als eine Tätigkeit im Sinne von § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a gilt oder dass sie als nicht im Besitz
von besonderen oder ausschließlichen Rechten im Sinne von § 20 Z 8 lit. b zur Nutzung einer oder mehrerer
dieser Tätigkeiten gelten. Der Antrag ist beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen.
Dieser hat den Antrag unverzüglich der Kommission im Wege des Bundesministers für auswärtige
Angelegenheiten vorzulegen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat einem Antrag gemäß Abs. 1 die erforderlichen
Nachweise, Unterlagen und Rechtsvorschriften beizuschließen, dass
1. im Falle einer Genehmigungspflicht für eine Tätigkeit gemäß § 120 Abs. 2 Z 2 lit. a es anderen
Unternehmen freisteht, ebenfalls eine Genehmigung zu jenen Bedingungen zu beantragen, denen
die Antragsteller gemäß Abs. 1 unterliegen;
2. die technische und finanzielle Leistungsfähigkeit, die die Auftraggeber zur Ausübung besonderer
Tätigkeiten besitzen müssen, festgelegt wurde, bevor die Qualifikation der Bewerber für eine
derartige Genehmigung beurteilt wurde;
3. die Genehmigung zur Ausübung der in Abs. 1 genannten Tätigkeiten anhand objektiver Kriterien
erteilt wird, die sich auf die zur Durchführung der Suche oder der Förderung vorgesehenen Mittel
beziehen; diese Kriterien wurden festgelegt und veröffentlicht, bevor die Anträge auf Genehmigung
eingebracht worden sind; diese Kriterien sind in nicht diskriminierender Weise angewendet
worden;
4. alle Bedingungen und Auflagen für die Ausübung oder die Aufgabe der Tätigkeit, einschließlich
der Bestimmungen über die mit der Ausübung, den Abgaben und der Beteiligung am Kapital
oder dem Einkommen der Auftraggeber verbundenen Verpflichtungen, festgelegt und zur Verfügung
gestellt wurden, bevor die Anträge auf Genehmigung eingereicht wurden; diese Bedingungen
und Auflagen sind in nicht diskriminierender Weise angewendet worden; Änderungen der
Bedingungen und Auflagen haben für alle betroffenen Auftraggeber gegolten und sind in nicht
diskriminierender Weise vorgenommen worden; die mit der Ausübung verbundenen Verpflichtungen
wurden vor der Erteilung der Genehmigung festgelegt;
5. unbeschadet einer behördlichen Aufforderung, die zur Verwirklichung eines Zieles gemäß
Art. 30 EGV erforderlich ist, die Auftraggeber weder durch Rechtsvorschriften noch durch eine
Vereinbarung oder Absprache verpflichtet sind, Angaben über die künftigen oder gegenwärtigen
Quellen für ihre Käufe zu machen.
Für Unternehmen, denen gemäß den §§ 68 ff des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der
jeweils geltenden Fassung, die Nutzung geographischer Gebiete zum Zweck der Prospektion oder Förderung
von Erdöl oder Gas überlassen wurde, gelten die Bedingungen der Z 1 bis 5 als erfüllt. In diesem
Fall hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den beizuschließenden Unterlagen lediglich
darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG und der §§ 68 ff
des Mineralrohstoffgesetzes handelt und dass die Bestimmung des Abs. 5 beachtet wird.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat eine Entscheidung der Kommission über einen
Antrag gemäß Abs. 1 unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(4) Unbeschadet einer Entscheidung der Kommission über einen Antrag gemäß Abs. 1 sind die Bestimmungen
des 5. und 6. Teiles dieses Bundesgesetzes auch auf von einer Entscheidung der Kommission
erfasste Auftraggeber (freigestellte Auftraggeber) anzuwenden.
(5) Freigestellte Auftraggeber haben bei der Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
den Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe zu beachten.
Insbesondere haben die Auftraggeber den Unternehmen, die ein Interesse an solchen Aufträgen haben
können, ausreichende und rechtzeitige Informationen über die zu vergebenden Aufträge zur Verfügung zu
stellen. Der Zuschlag hat auf Grund objektiver, nicht diskriminierender Kriterien zu erfolgen.
(6) Freigestellte Auftraggeber haben – sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich
eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit alle Angaben gemäß dem Standardformular für vergebene Aufträge für jeden vergebenen
Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 5 Millionen Euro betragen hat, spätestens 48 Tage
nach der Zuschlagserteilung bekannt zu geben.
(7) Freigestellte Auftraggeber haben entweder auf Verlangen der Kommission oder spätestens
48 Tage nach Ablauf jedes Quartals eines Kalenderjahres alle Angaben gemäß dem Standardformular für
vergebene Aufträge für jeden vergebenen Auftrag, dessen Auftragswert mindestens 400000 Euro betragen
hat, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bekannt zu geben. Sie haben diese Angaben und
die diesbezüglichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe aufzubewahren.
Regelmäßige Bekanntmachung
§ 123. (1) Der Auftraggeber hat am Beginn seines jeweiligen Finanz- bzw. Haushaltsjahres eine
nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, die folgende Angaben zu enthalten hat
1. bei Lieferaufträgen, aufgeschlüsselt nach Warenbereichen, alle für die nächsten zwölf Monate
beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe des § 12 geschätzter Gesamtwert mindestens
750000 Euro beträgt;
2. bei Bauaufträgen die wesentlichen Merkmale der von den Auftraggebern für die nächsten zwölf
Monate geplanten Aufträge, deren nach Maßgabe des § 13 geschätzter Gesamtwert mindestens
5 Millionen Euro beträgt;
3. bei Dienstleistungsaufträgen, aufgeschlüsselt nach den Kategorien der Dienstleistungen gemäß
Anhang III, alle für die nächsten zwölf Monate beabsichtigten Beschaffungen, deren nach Maßgabe
des § 14 geschätzter Auftragswert mindestens 750000 Euro beträgt.
(2) Die Bekanntmachung ist gemäß dem Standardformular für die regelmäßige Bekanntmachung zu
erstellen.
(3) Sofern ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich um zusätzliche Informationen handelt,
müssen regelmäßige Bekanntmachungen keine Informationen enthalten, die bereits in einer vorangegangenen
regelmäßigen Bekanntmachung enthalten waren.
(4) In der regelmäßigen Bekanntmachung ist auf das allfällige Erfordernis der Durchführung eines
Anerkennungs- oder Gleichhaltungsverfahrens gemäß den §§ 373c und 373d GewO 1994, BGBl. Nr. 194,
in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung,
BGBl. Nr. 694/1995, in der jeweils geltenden Fassung, oder einer Bestätigung gemäß § 1
Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl. Nr. 695/1995, in der jeweils geltenden Fassung,
ausdrücklich hinzuweisen.
Besondere Bestimmungen betreffend die Wahl des Vergabeverfahrens
§ 124. (1) Die Auftraggeber haben bei der Vergabe von Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen
ihre Vergabeverfahren unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung im Sinne des § 21
Abs. 1 und 2 gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes durchzuführen.
(2) Die Auftraggeber können frei zwischen dem offenen Verfahren, dem nicht offenen Verfahren mit
vorheriger Bekanntmachung und dem Verhandlungsverfahren wählen, vorausgesetzt, dass ein Aufruf
zum Wettbewerb gemäß § 125 durchgeführt wird.
(3) Abweichend von Abs. 2 können Auftraggeber in den folgenden Fällen auf ein Verhandlungsverfahren
ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb zurückgreifen
1. wenn im Rahmen eines Verfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kein oder kein im
Sinne dieses Bundesgesetzes geeignetes Angebot abgegeben worden ist, sofern die ursprünglichen
Bedingungen des Auftrags nicht wesentlich geändert werden, oder
2. wenn ein Auftrag nur zum Zweck von Forschungen, Versuchen, Untersuchungen oder Entwicklungen
und nicht mit dem Ziel der Gewinnerzielung oder der Deckung von Forschungs- und
Entwicklungskosten vergeben wird, sofern die Vergabe eines derartigen Auftrages einem Aufruf
zum Wettbewerb für Folgeaufträge, die insbesondere diese Ziele verfolgen, nicht vorgreift, oder
3. wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder auf Grund
des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt
werden kann, oder
4. soweit dies unbedingt erforderlich ist, weil dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit
Ereignissen, die der Auftraggeber nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die im offenen
oder nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung vorgesehenen Fristen einzuhalten,
oder
5. im Falle von Lieferaufträgen bei zusätzlichen, vom ursprünglichen Unternehmer durchzuführenden
Leistungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gängiger Waren oder Einrichtungen
oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein
Wechsel des Unternehmers dazu führen würde, dass der Auftraggeber Material unterschiedlicher
technischer Merkmale kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige
technische Schwierigkeiten bei Gebrauch oder Wartung mit sich bringen würde, oder
6. wenn zur Ausführung eines bestehenden Bau- oder Dienstleistungsauftrages zusätzliche Bau-
oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf, noch im zuerst
vergebenen Auftrag vorgesehen sind, die aber wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses
erforderlich werden, sofern der Auftrag an den Unternehmer vergeben wird, der den ersten Auftrag
ausgeführt hat, und entweder
a) sich die zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen in technischer oder wirtschaftlicher Hinsicht
nicht ohne wesentlichen Nachteil für den Auftraggeber vom Hauptauftrag trennen lassen,
oder
b) diese zusätzlichen Arbeiten oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ersten Auftrages
getrennt werden können, aber für dessen Abrundung unbedingt erforderlich sind, oder
7. bei neuen Bauaufträgen, die in der Wiederholung gleichartiger Arbeiten bestehen, sofern
a) der Auftrag von demselben Auftraggeber an den Unternehmer vergeben werden soll, der bereits
den ersten Auftrag erhalten hat,
b) der erste Auftrag nach einem Aufruf zum Wettbewerb vergeben wurde,
c) sie einem Grundentwurf entsprechen, der Gegenstand des ersten Auftrages war,
d) hierfür die Möglichkeit der Anwendung eines derartigen Verhandlungsverfahrens bereits in
der ersten Ausschreibung vorgesehen war und
e) der für die Fortsetzung der Bauarbeiten in Aussicht genommene Gesamtauftragswert der Berechnung
des Schwellenwertes gemäß § 13 zugrunde gelegt wurde, oder
8. wenn es sich um die Lieferung von Waren handelt, die an Börsen notiert und gekauft werden,
oder
9. bei Aufträgen, die auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, sofern die
Rahmenvereinbarung selbst
a) gemäß den Bestimmungen dieses Hauptstückes vergeben wurde und
b) nicht dazu führt, dass der Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht wird, oder
10. bei Gelegenheitskäufen, wenn Lieferungen auf Grund einer besonders günstigen Gelegenheit, die
sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, zu einem Preis gekauft werden können, der erheblich
unter den normalerweise marktüblichen Preisen liegt, oder
11. bei einem zu besonders günstigen Bedingungen erfolgenden Kauf von Lieferungen entweder bei
einem Unternehmen, das seine gewerbliche Tätigkeit endgültig einstellt, oder bei Verwaltern im
Rahmen eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, sowie
12. wenn der betreffende Dienstleistungsauftrag im Anschluss an einen in Übereinstimmung mit den
Bestimmungen dieses Gesetzes durchgeführten Wettbewerb an den Gewinner oder einen der
Gewinner des Wettbewerbes vergeben werden muss. Im letzten Fall sind alle Gewinner des
Wettbewerbes zur Teilnahme an Verhandlungen einzuladen.
(4) Die Übermittlung technischer Spezifikationen an Bewerber oder Bieter, die Prüfung und die
Auswahl von Bewerbern oder Bietern und die Auftragsvergabe können die Auftraggeber mit Auflagen
zum Schutz der Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen verbinden. Das
Recht von Bewerbern oder Bietern, mit einem Auftraggeber die Vertraulichkeit der von ihnen zur Verfügung
gestellten Informationen über das gesetzlich zwingende Maß hinaus zu vereinbaren, bleibt unberührt.
Aufruf zum Wettbewerb
§ 125. (1) Im Oberschwellenbereich hat ein Aufruf zum Wettbewerb
1. durch eine Vergabebekanntmachung gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung
von Aufträgen im Sektorenbereich, oder
2. durch eine regelmäßige Bekanntmachung gemäß § 123, oder
3. durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems gemäß § 129 Abs. 9
zu erfolgen.
(2) Ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung ist nur zulässig, wenn
1. in der Bekanntmachung die Lieferungen, Bauarbeiten und Dienstleistungen, die Gegenstand des
zu vergebenden Auftrages sein werden, speziell genannt sind, und
2. die Bekanntmachung
a) den Hinweis, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren
ohne vorherige Bekanntmachung vergeben wird, sowie
b) die Aufforderung an interessierte Unternehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen,
enthält, und
3. der Auftraggeber, bevor mit der Auswahl der Bieter oder Bewerber begonnen wird, längstens
jedoch binnen zwölf Monaten nach Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung, alle
Bewerber auffordert, ihr Interesse auf der Grundlage von genaueren Angaben über den Auftrag
gemäß Anhang IX zu bestätigen.
(3) Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb durch eine Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfsystems,
so sind die Bieter in einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder die
Teilnehmer an einem Verhandlungsverfahren unter den Bewerbern auszuwählen, die sich im Rahmen
eines solchen Systems qualifiziert haben.
Durchführung von Wettbewerben
§ 126. Für die Durchführung von Wettbewerben gelten die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des
4. Teiles.
Besondere Bestimmungen über die Teilnahme
§ 127. (1) Beim offenen Verfahren beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang
der Angebote mindestens 52 Tage, gerechnet vom Tag der Absendung der Bekanntmachung. Sofern
der Auftraggeber mindestens 52 Tage, höchstens aber zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung
einer Vergabebekanntmachung eine regelmäßige Bekanntmachung veröffentlicht hat, kann diese Frist auf
22 Tage verkürzt werden, vorausgesetzt, dass die regelmäßige Bekanntmachung die im einschlägigen
Standardformular für regelmäßige Bekanntmachung im Sektorenbereich genannten Angaben enthält,
soweit diese Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der regelmäßigen Bekanntmachung vorliegen.
(2) Die Frist für den Eingang von Teilnahmeanträgen bei nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung und bei Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung oder einer Aufforderung
gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 beträgt mindestens 22 Tage vom Tag der Absendung der Bekanntmachung
oder der Aufforderung an.
(3) Für den Eingang von Angeboten hat der Auftraggeber eine Frist von mindestens 24 Tagen – aus
Gründen der Dringlichkeit von mindestens zehn Tagen – von der Aufforderung zur Angebotsabgabe an
gerechnet festzusetzen, es sei denn, es wurde zwischen dem Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern
eine andere, für alle Bewerber gleiche Frist einvernehmlich festgelegt.
(4) Können die Anbote nur nach Prüfung umfangreicher Unterlagen, wie zB ausführlicher technischer
Spezifikationen oder nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in ergänzende Unterlagen
zu den Auftragsunterlagen erstellt werden, so sind die Angebotsfristen entsprechend zu erstrecken.
(5) Die Frist für den Eingang der Angebote ist zu verlängern, wenn eine Berichtigung der Ausschreibung
gemäß § 78 vorzunehmen ist, die Berichtigung auf die Erstellung der Angebote wesentlichen
Einfluss hat und nicht vor Ablauf der halben Angebotsfrist erfolgt ist. Jede Veränderung der Angebotsfrist
ist allen Bewerbern oder Bietern nachweislich bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, so ist sie in
derselben Art bekannt zu machen wie die Ausschreibung. Im Übrigen gilt für Fristen § 46 und § 47
Abs. 6 bis 8.
(6) Die Anträge auf Teilnahme sowie die Aufforderung zur Angebotsabgabe sind auf dem
schnellstmöglichen Wege zu übermitteln. Der Auftraggeber kann im Aufruf zum Wettbewerb vorsehen,
dass im Fall der Übermittlung der Anträge auf Teilnahme per Telefon der Antragsteller den Antrag durch
ein vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Frist abzusendendes Schreiben zu bestätigen hat.
Besondere Bestimmungen über die Ausschreibungsunterlagen
§ 128. (1) Hinsichtlich technischer Spezifikationen ist § 75 mit folgenden Maßgaben anzuwenden,
dass falls keine Europäischen Spezifikationen existieren, die technischen Spezifikationen nach Möglichkeit
durch Bezugnahme auf andere in der Gemeinschaft gebräuchliche Normen festzulegen sind.
(2) Die Auftraggeber haben an einem Auftrag interessierten Unternehmern auf Anfrage die technischen
Spezifikationen mitzuteilen, die regelmäßig in ihren Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsaufträgen
genannt werden oder die sie bei Beschaffungen im Zusammenhang mit regelmäßigen Bekanntmachungen
benutzen.
(3) Soweit sich solche technische Spezifikationen aus Dokumenten ergeben, die interessierten Unternehmern
zur Verfügung stehen, genügt dabei eine Bezugnahme auf diese Dokumente.
(4) Hinsichtlich des Inhaltes der Ausschreibungsunterlagen gelten ferner § 71 Abs. 1 und § 72.
(5) Der Auftraggeber hat in den Ausschreibungsunterlagen jene Stellen gemäß § 71 Abs. 2 anzugeben,
bei denen die Bieter die einschlägigen Auskünfte über die am Ort der Ausführung während der
Durchführung des Auftrages maßgeblichen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften erhalten können.
(6) Der Auftraggeber, der die Auskünfte gemäß Abs. 5 erteilt, hat von den Bietern oder Beteiligten
eines Auftragsverfahrens die Angabe zu verlangen, dass sie bei der Ausarbeitung ihres Angebotes den
arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften am Ort der Ausführung Rechnung getragen haben. Dies steht
der Anwendung der Bestimmungen des § 131 Abs. 5 nicht entgegen.
Prüfsystem
§ 129. (1) Auftraggeber können ein System zur Prüfung von Unternehmern einrichten und betreiben.
Die Auftraggeber, die ein Prüfsystem einrichten oder betreiben, haben dafür Sorge zu tragen, dass sich
Unternehmer jederzeit einer Prüfung unterziehen können.
(2) Das System, das verschiedene Stufen umfassen kann, ist auf der Grundlage objektiver Regeln
und Kriterien zu handhaben, die vom Auftraggeber aufgestellt werden. Der Auftraggeber nimmt in diesem
Fall auf europäische Normen Bezug, sofern dies angebracht ist. Diese Regeln und Kriterien sind
erforderlichenfalls auf den neuesten Stand zu bringen.
(3) Die Regeln und Kriterien für die Prüfung sind interessierten Unternehmern auf Wunsch zur Verfügung
zu stellen. Die Überarbeitung dieser Regeln und Kriterien ist interessierten Unternehmern mitzuteilen.
(4) Auftraggeber haben die Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist über die Entscheidung, die
sie zur Qualifikation der Antragsteller getroffen haben, zu unterrichten. Kann die Entscheidung über die
Qualifikation nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags getroffen werden, hat
der Auftraggeber dem Bewerber spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrags die Gründe für eine
längere Bearbeitungszeit mitzuteilen und anzugeben, wann über die Annahme oder die Ablehnung seines
Antrags entschieden wird.
(5) In ihrer Entscheidung über die Qualifikation sowie bei der Überarbeitung der Prüfungskriterien
und Prüfungsregeln dürfen die Auftraggeber nicht
1. bestimmten Unternehmern administrative, technische oder finanzielle Verpflichtungen auferlegen,
die sie anderen Unternehmern nicht auferlegt hätten, sowie
2. Prüfungen und Nachweise verlangen, die sich mit bereits vorliegenden objektiven Nachweisen
decken.
(6) Negative Entscheidungen über die Qualifikation sind den Bewerbern unter Angabe der Gründe
mitzuteilen. Diese Gründe müssen sich auf die in Abs. 2 erwähnten Prüfungskriterien beziehen.
(7) Die erfolgreichen Unternehmer sind in ein Verzeichnis aufzunehmen, wobei eine Untergliederung
nach Auftragstypen möglich ist, für die die einzelnen Unternehmer qualifiziert sind.
(8) Auftraggeber können einem Unternehmer die Qualifikation nur aus Gründen aberkennen, die auf
den in Abs. 2 erwähnten Kriterien beruhen. Die beabsichtigte Aberkennung ist dem betroffenen Unternehmer
im Voraus schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(9) Das Prüfsystem ist Gegenstand einer gemäß den Standardformularen für die Bekanntmachung
über die Anwendung eines Prüfsystems zu erstellenden Bekanntmachung, die über den Zweck des Prüfsystems
und über die Bedingungen informiert, unter denen die Prüfungsregeln angefordert werden können.
Wenn das System mehr als drei Jahre in Anspruch nimmt, ist die Bekanntmachung jährlich zu veröffentlichen.
Bei kürzerer Dauer genügt eine Bekanntmachung zu Beginn des Verfahrens.
Auswahl des Bewerberkreises
§ 130. (1) Auftraggeber, die Bewerber für die Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren mit vorheriger
Bekanntmachung oder an einem Verhandlungsverfahren auswählen, haben sich dabei nach den
objektiven Regeln und Kriterien, die sie schriftlich festlegen und interessierten Unternehmern zur Verfügung
stellen, zu richten.
(2) Die angewandten Kriterien können insbesondere die in § 51 genannten Ausschlussgründe einschließen.
Bezüglich des Nachweises der Eignung gilt § 57 Abs. 4.
(3) Zu den Kriterien kann die objektive Notwendigkeit gehören, die Zahl der Bewerber soweit zu
verringern, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den besonderen Merkmalen des Auftragsvergabeverfahrens
und dem zur Durchführung notwendigen Aufwand sichergestellt ist. Es sind jedoch so viele
Bewerber zu berücksichtigen, dass ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Ausnahmsweise darf die
Anzahl der einzuladenden Unternehmer beim nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung
unter fünf, beim Verhandlungsverfahren unter drei liegen. Die Gründe für diese Unterschreitung sind vom
Auftraggeber schriftlich festzuhalten. Über die Prüfung der Teilnahmeanträge ist eine Niederschrift zu
verfassen, in welcher alle für die Beurteilung der Teilnahmeanträge wesentlichen Umstände festzuhalten
sind. Im Übrigen gilt für die Durchführung des nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung
§ 32 Abs. 6 bis 9, für das Verhandlungsverfahren § 34 Abs. 6 und 7.
(4) Juristische Personen können jedoch verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf
Teilnahme die Namen und die einschlägigen beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für
die Erbringung der betreffenden Dienstleistung verantwortlich sein sollen.
Auftragsvergabe
§ 131. (1) Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften über die Vergütung bestimmter Dienstleistungen
ist der Zuschlag
1. entweder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß den in der Ausschreibung
festgelegten Kriterien, oder
2. dem Angebot mit dem niedrigsten Preis
zu erteilen.
(2) Soll der Auftrag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot gemäß Abs. 1 Z 1 erteilt
werden, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen alle Zuschlagskriterien,
deren Verwendung er vorsieht, im Verhältnis der ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
Diese Angabe kann, sofern dies auf Grund der Eigenart des Leistungsgegenstandes sachlich
gerechtfertigt ist, auch im Wege der Festlegung einer Marge, deren größte Bandbreite angemessen sein
muss, erfolgen. Ist auch die Festlegung einer Marge ausnahmsweise auf Grund der Eigenart der ausgeschriebenen
Leistung nicht möglich, so hat der Auftraggeber in der Bekanntmachung oder in den Ausschreibungsunterlagen
alle Zuschlagskriterien, deren Verwendung er vorsieht, in der Reihenfolge der
ihnen zuerkannten Bedeutung anzugeben.
(3) Für Alternativangebote gilt § 69 mit der Maßgabe, dass falls Alternativangebote ausgeschlossen
sein sollen, der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen eine entsprechende Angabe zu machen
hat. Die Ablehnung eines Alternativangebotes nur deshalb, weil dieses mit technischen Spezifikationen
erstellt worden ist, die unter Hinweis auf Europäische Spezifikationen oder aber auf eine anerkannte einzelstaatliche
technische Spezifikation festgelegt worden sind, ist unzulässig.
(4) Hinsichtlich des Zuschlages gelten im Übrigen die §§ 99, 101 und 102.
(5) Für die vertiefte Angebotsprüfung gilt § 93. Angebote, die auf Grund einer staatlichen Beihilfe
ungewöhnlich niedrig sind, dürfen vom Auftraggeber nur zurückgewiesen werden, wenn dieser den Bieter
darauf hingewiesen hat und dieser nicht den Nachweis liefert, dass die Beihilfe gemäß Art. 88 EGV
gemeldet und genehmigt wurde. Der Auftraggeber, der unter diesen Umständen ein Angebot zurückgewiesen
hat, hat dies der Kommission bekannt zu geben.
(6) Im Oberschwellenbereich haben die Auftraggeber der Kommission für jeden vergebenen Auftrag
und jeden durchgeführten Wettbewerb binnen zwei Monaten nach der Vergabe die Ergebnisse des Vergabeverfahrens
oder Wettbewerbes durch eine gemäß den Standardformularen für vergebene Aufträge im
Sektorenbereich abgefasste Bekanntmachung mitzuteilen. Sie können darauf hinweisen, dass es sich bei
den Angaben betreffend die Anzahl der eingegangenen Angebote, des Namens und der Anschrift des
bzw. der Auftragnehmer sowie die Auftragssumme um in geschäftlicher Hinsicht sensible Angaben handelt.
(7) Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124
Abs. 3 Z 2 anwendbar ist, vergeben, müssen bezüglich der Angaben betreffend Art und Umfang der Leistungen
nur die Hauptbezeichnung des Auftragsgegenstandes gemäß der Klassifizierung des Anhanges III
angeben. Auftraggeber, die Dienstleistungsaufträge der Kategorie Nr. 8 des Anhanges III, auf die § 124
Abs. 3 Z 2 nicht anwendbar ist, vergeben, können die Angaben auf die Angaben betreffend Art und Umfang
der Leistungen beschränken, wenn Bedenken hinsichtlich eines Geschäftsgeheimnisses dies notwendig
machen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass die veröffentlichten Angaben betreffend Art und Umfang
der Leistungen mindestens ebenso detailliert sind wie die Angaben in der Bekanntmachung eines
Aufrufs zum Wettbewerb gemäß § 125 oder, im Fall eines Prüfsystems, zumindest ebenso detailliert sind
wie die Angaben gemäß § 129 Abs. 9. Bei den in Anhang IV genannten Dienstleistungen geben die Auftraggeber
in ihrer Bekanntmachung an, ob sie mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
§ 132. (1) Der Auftraggeber hat den Bietern gleichzeitig, unverzüglich und nachweislich elektronisch
oder mittels Telefax mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung
können, unter Bedachtnahme auf Abs. 4, den nicht erfolgreichen Bietern bereits die Gründe für die
Ablehnung ihres Angebotes genannt werden. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung
besteht nicht, falls ein Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 1 mit einem Unternehmer, ein
Verhandlungsverfahren gemäß § 124 Abs. 3 Z 3 bis 8, 10 und 11 bzw. gemäß Abs. 3 Z 12 mit dem Gewinner
des Wettbewerbes oder ein Verhandlungsverfahren gemäß § 26 Abs. 3 Z 4 bis 6 oder Abs. 4
durchgeführt wurde. Ein unter Verstoß gegen die gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestehende
Verpflichtung zur Mitteilung der Zuschlagsentscheidung erfolgter Zuschlag ist nichtig.
(2) Der Zuschlag darf im Oberschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist
von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im
Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 127 Abs. 3 verkürzt
sich die Stillhaltefrist auf eine Woche.
(3) Der Zuschlag darf im Unterschwellenbereich bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb einer Stillhaltefrist
von einer Woche ab Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung gemäß Abs. 1 erteilt werden. Im
Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit sowie im Falle der Durchführung
einer elektronischen Auktion verkürzt sich die Stillhaltefrist auf drei Arbeitstage.
(4) Nicht erfolgreiche Bieter können innerhalb einer Frist von einer Woche, im Falle der Durchführung
eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit oder eines Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung
innerhalb einer Frist von drei Tagen, nach Zustellung der Zuschlagsentscheidung schriftlich
die Bekanntgabe der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und
Vorteile des erfolgreichen Angebots beantragen. Bei Durchführung einer elektronischen Auktion haben
nicht erfolgreiche Bieter unverzüglich nach Bekanntgabe des Namens des erfolgreichen Bieters die Bekanntgabe
der Gründe für die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes sowie der Merkmale und Vorteile
des erfolgreichen Angebots zu beantragen.
(5) Der Auftraggeber hat unverzüglich nach Eingang des Antrages, sofern der Antrag gemäß Abs. 4
jedoch rechtzeitig gestellt wurde, jedenfalls aber drei Tage – bei Durchführung einer elektronischen Auktion
einen Tag – vor Ablauf der Stillhaltefrist, dem nicht erfolgreichen Bieter die Vergabesumme sowie
die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes bekannt zu geben, sofern nicht die Bekanntgabe
dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen von Unternehmen
widersprechen oder dem freien und lauteren Wettbewerb schaden würde.
Drittländer, Bestimmungen über Software
§ 133. (1) Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Angebote betreffend Waren mit Ursprung
in Staaten,
1. die nicht Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind (Drittländer) und
2. mit denen überdies keine Vereinbarung seitens der Europäischen Gemeinschaft besteht, die Unternehmen
mit Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Gemeinschaft einem der Rechtslage nach
diesem Bundesgesetz vergleichbaren und tatsächlichen Zugang zu den Märkten dieser Drittländer
gewährleistet.
(2) Als Ware gilt auch Software, die in der Ausstattung für Telekommunikationsnetze verwendet
wird.
(3) Ein im Hinblick auf die Vergabe eines Lieferauftrages eingereichtes Angebot kann nach Maßgabe
der folgenden Absätze ausgeschieden werden, wenn der Anteil der aus Drittländern stammenden Waren
mehr als 50 vH des Gesamtwertes der in dem Angebot enthaltenen Waren beträgt. Der Warenursprung
ist nach den in Österreich geltenden zollrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Bei der Bestimmung
des Anteils der aus Drittländern stammenden Waren sind diejenigen Drittländer nicht zu berücksichtigen,
für welche sich dies auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Gemeinschaft
ergibt. Der Bundeskanzler hat solche Drittländer mit Verordnung festzustellen.
(4) Sind zwei oder mehrere Angebote gemäß den in § 131 Abs. 1 aufgestellten Zuschlagskriterien
gleichwertig, so sind, vorbehaltlich des Abs. 5, die in Abs. 3 umschriebenen Angebote auszuscheiden.
Die Preise solcher Angebote gelten als gleich, sofern sie um nicht mehr als 3 vH voneinander abweichen.
(5) Abs. 4 gilt jedoch nicht, soweit die Annahme eines Angebotes auf Grund dieser Vorschrift den
Auftraggeber zum Erwerb von Ausrüstungen zwingen würde, die andere technische Merkmale als bereits
genutzte Ausrüstungen haben und dies zu Inkompatibilität oder technischen Schwierigkeiten bei Betrieb
und Wartung oder zu unverhältnismäßigen Kosten führen würde.
Besondere Pflichten des Auftraggebers
§ 134. (1) Der Auftraggeber hat sachdienliche Unterlagen über jedes diesem Hauptstück unterliegende
Vergabeverfahren, die es ihm ermöglichen, die von ihm getroffenen Entscheidungen zu begründen
und der Kommission die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, mindestens vier Jahre lang ab der Auftragsvergabe
aufzubewahren. Dies betrifft insbesondere Unterlagen über
1. die Prüfung und Auswahl der Unternehmen und die Auftragsvergabe,
2. die Durchführung eines Verfahrens gemäß § 124 Abs. 3.
(2) Der Auftraggeber hat den am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmern unverzüglich, auf
deren Ersuchen auch schriftlich, die bezüglich der Auftragsvergabe getroffenen Entscheidungen sowie die
Gründe mitzuteilen, aus denen beschlossen wurde, einen Auftrag, für den eine Ausschreibung stattgefunden
hat, nicht zu vergeben oder das Verfahren neu einzuleiten.
(3) Die Auftraggeber haben – sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich
eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – bis zum 31. August jedes Jahres
dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Weiterleitung an die Kommission statistische Aufstellungen
über die im vorangegangenen Jahr vergebenen Aufträge zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Aufzeichnungs-, Melde- oder Berichtspflichten erforderlich
ist. Sobald die Kommission nähere Regelungen über die Art und Weise der Erfüllung der statistischen
Verpflichtungen festgelegt hat, hat die Bundesregierung mit Verordnung getrennt nach Sachbereichen
festzulegen, für welche Daten nach den Festlegungen der Kommission eine Übermittlungspflicht besteht
und in welcher Weise, insbesondere hinsichtlich der Art der Übermittlung, des Aufbaus und der Form,
diese Daten zu übermitteln sind.
(4) Für die nach diesem Hauptstück bestehenden Mitteilungspflichten der Auftraggeber an die
Kommission kann die Bundesregierung durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das dabei
einzuhaltende Verfahren festlegen.
5. Teil
Rechtsschutz
1. Hauptstück
Bundes-Vergabekontrollkommission und Bundesvergabeamt
1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen betreffend die Einrichtung und die innere Organisation der
Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes
Einrichtung
§ 135. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind eine Bundes-Vergabekontrollkommission
und ein Bundesvergabeamt mit Sitz in Wien einzurichten.
(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt üben ihre Befugnisse gegenüber
Auftraggebern im Sinne dieses Bundesgesetzes aus, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die
in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Das Bundesvergabeamt übt die ihm auf Grund dieses
Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.
(3) (Verfassungsbestimmung) Art. 89 B-VG gilt sinngemäß auch für das Bundesvergabeamt.
Bestellung der Mitglieder
§ 136. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden
Vorsitzenden, der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden und der erforderlichen Anzahl
von sonstigen Mitgliedern. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, die Senatsvorsitzenden und
die sonstigen Mitglieder werden über Vorschlag der Bundesregierung vom Bundespräsidenten für die
Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig. Der Vorsitzende, die stellvertretenden
Vorsitzenden und die Senatsvorsitzenden dürfen weder der Auftragnehmer- noch der Auftraggeberseite
angehören. Für die Bestellung der sonstigen Mitglieder gilt Abs. 7.
(2) Wer Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission ist, kann nicht zugleich Mitglied des
Bundesvergabeamtes sein.
(3) Das Bundesvergabeamt besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden,
der erforderlichen Anzahl von Senatsvorsitzenden sowie der erforderlichen Anzahl von sonstigen Mitgliedern.
(4) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Bundesvergabeamtes werden vom
Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung
auf unbestimmte Zeit ernannt. Die Senatsvorsitzenden werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesregierung nach vorausgegangener allgemeiner Bewerbung erstmalig für die Dauer von fünf Jahren
ernannt, soweit aber der Betroffene im Zeitpunkt seiner Ernennung das 60. Lebensjahr bereits vollendet
hat, hat die Ernennung bis zum Ablauf des Jahres zu erfolgen, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet.
Nach einer tatsächlichen Dienstzeit von drei Jahren in dieser Funktion können Senatsvorsitzende, sofern
nicht die Verlängerungstatbestände des § 136a Abs. 2 Z 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, anzuwenden
sind, einen Antrag auf unbefristete Ernennung stellen. Dem Antrag ist von der Vollversammlung zuzustimmen.
Die unbefristete Ernennung erfolgt durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
(5) Die Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Abs. 4 ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
kundzumachen. Die Ausschreibung und die Durchführung des Auswahlverfahrens obliegt dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit.
(6) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag
der Bundesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes
sind aus dem Kreis der Auftraggeber und der Auftragnehmer zu bestellen. Die Anzahl der sonstigen Mitglieder
der Auftraggeber und der Auftragnehmerseite hat gleich zu sein. Bei der Erstellung des Vorschlages
der Bundesregierung hinsichtlich der sonstigen Mitglieder der Auftragnehmerseite ist auf Vorschläge
der Wirtschaftskammer Österreich und der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Bedacht
zu nehmen. Zusätzlich ist mindestens ein Mitglied der Vollversammlung auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer
in den Vorschlag der Bundesregierung aufzunehmen.
(8) Die Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission
und des Bundesvergabeamtes sowie die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes müssen über
ein abgeschlossenes rechtswissenschaftliches Studium verfügen und entweder
1. bereits durch mindestens vier Jahre eine Berufsstellung bekleidet haben, für die die Vollendung
der rechtswissenschaftlichen Studien erforderlich ist, oder
2. über eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung auf dem Gebiet des Vergaberechts
verfügen.
(9) Die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes und die Senatsvorsitzenden und die sonstigen
Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission müssen eine mindestens fünfjährige einschlägige
Berufserfahrung oder besondere Kenntnisse des Vergabewesens in rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer
Hinsicht besitzen.
(10) Personen, die nicht zum Nationalrat wählbar sind, sind von der Bestellung als Mitglied der
Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes ausgeschlossen.
(11) Unter Bedachtnahme auf die Abs. 2, 6, 7, 9 und 10 sind für die sonstigen Mitglieder der Bundes-
Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Falle
der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten haben.
Unvereinbarkeit
§ 137. (1) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretäre, der Präsident
des Rechnungshofes, Mitglieder der Volksanwaltschaft des Bundes oder eines Bundeslandes, Bürgermeister
sowie Mitglieder eines allgemeinen Vertretungskörpers dürfen der Bundes-Vergabekontrollkommission
oder dem Bundesvergabeamt nicht angehören. Zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden
der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf überdies nicht be-
stellt werden, wer in den letzten vier Jahren Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung
oder Staatssekretär gewesen ist.
(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes
dürfen keine Tätigkeit ausüben, die
1. weisungsgebunden zu besorgen ist, oder
2. die Vermutung einer Befangenheit hervorruft, oder
3. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, oder
4. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährden könnte.
(3) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die
sie neben ihrem Amte ausüben, unverzüglich dem Vorsitzenden zur Kenntnis zu bringen. Der Vorsitzende
ist verpflichtet, Tätigkeiten, die neben dem Amte ausgeübt werden, unverzüglich dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
(4) Die in Abs. 2 genannten Mitglieder sowie die sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sind
für die Dauer des Vorliegens der Ausschließungsgründe gemäß Abs. 1 sowie für die Dauer der Ausübung
des Amtes des Bundespräsidenten, des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates (Stadtschulrates
für Wien), für die Dauer ihrer Mitgliedschaft zum Europäischen Parlament, zur Kommission der Europäischen
Gemeinschaft sowie zum Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof gegen Entfall ihrer Bezüge
außer Dienst gestellt. Während dieser Zeit ruht ihre Mitgliedschaft zum Bundesvergabeamt.
Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 138. (1) Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes darf
seines Amtes nur in den durch dieses Bundesgesetz bestimmten Fällen und durch Beschluss der jeweiligen
Vollversammlung enthoben werden.
(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) in der Bundes-Vergabekontrollkommission und im
Bundesvergabeamt erlischt
1. bei Tod des Mitgliedes (Ersatzmitgliedes);
2. mit der Enthebung eines Mitgliedes vom Amt gemäß Abs. 3 durch Beschluss der jeweiligen
Vollversammlung;
3. für Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 3 durch
a) Übertritt in den Ruhestand oder,
b) Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG oder,
c) Austritt gemäß § 21 BDG;
4. für sonstige Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 6 sowie sämtliche Mitglieder
der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Einlangen der schriftlichen Verzichtserklärung
beim Bundesvergabeamt bzw. bei der Bundes-Vergabekontrollkommission;
5. hinsichtlich der sonstigen Mitglieder des Bundesvergabeamtes sowie hinsichtlich sämtlicher
Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Zeitablauf;
6. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft.
(3) Ein Mitglied der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes ist seines
Amtes zu entheben, wenn es
1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere
Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
2. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen
kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen
ist,
3. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und
amtsunfähig ist, oder
4. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen
könnte.
(4) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus den Gründen gemäß Abs. 2 und 3 aus, so ist unverzüglich
ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) nach dem Verfahren gemäß § 136 zu bestellen. Scheidet ein
für eine bestimmte Dauer ernanntes Mitglied aus, so ist die Bestellung des neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes)
für den Rest der Funktionsperiode jenes Mitgliedes vorzunehmen, das es ersetzt.
Rechtsstellung der Mitglieder
§ 139. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und
des Bundesvergabeamtes sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Geschäfte des Bundesvergabeamtes sind vom Bundesvergabeamt als Kollegium auf die Senate
und die gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder jährlich im Voraus zu verteilen. Eine
nach der Geschäftsverteilung einem Senat oder einem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied
zufallende Sache darf ihm nur im Fall der Behinderung durch Verfügung des Vorsitzenden abgenommen
werden.
Gemeinsamer Geschäftsapparat
§ 140. (1) Zur ordnungsgemäßen Besorgung der Geschäftsführung der Bundes-Vergabekontrollkommission
und des Bundesvergabeamtes hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen gemeinsamen
Geschäftsapparat einzurichten und diesem die für das ordentliche Funktionieren erforderlichen Personal-
und Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten unterstehen
fachlich nur den Weisungen des jeweiligen Vorsitzenden.
(3) Die im gemeinsamen Geschäftsapparat tätigen Bediensteten dürfen von dieser Funktion nur nach
Anhörung des jeweiligen Vorsitzenden enthoben werden.
Evidenzstelle
§ 141. (1) Dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Vorsitzenden des
Bundesvergabeamtes obliegt es, bei voller Wahrung der Unabhängigkeit von deren Mitgliedern auf eine
möglichst einheitliche Entscheidungspraxis hinzuwirken. Hierzu ist eine gemeinsame Evidenzstelle einzurichten,
die die Entscheidungen und Empfehlungen in einer übersichtlichen Art und Weise zu dokumentieren
und evident zu halten hat.
(2) Die Aufbereitung der Entscheidungen des Bundesvergabeamtes für die Dokumentation obliegt
dem jeweiligen Senatsvorsitzenden, sofern nicht vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes auf andere
Weise dafür Vorsorge getroffen wurde. Die Aufbereitung der Empfehlungen der Bundes-Vergabekontrollkommission
ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Aufbereitung hat in beiden Fällen umgehend
zu erfolgen und ist verschlagwortet, in anonymisierter Form und strukturiert dem Bundeskanzler zur
Veröffentlichung im RIS unentgeltlich und in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Leitung der gemeinsamen Evidenzstelle obliegt dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes.
In grundsätzlichen Angelegenheiten hat er das Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission
herzustellen.
Bildung und Zusammensetzung der Senate
§ 142. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt werden, sofern sich
aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, in Senaten tätig.
(2) Bei der Bildung der Senate sind insbesondere die verschiedenen Fachbereiche des Vergabewesens
sowie dessen rechtliche, wirtschaftliche und technische Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 154 besteht jeder Senat aus einem Senatsvorsitzenden und
zwei Beisitzern. Vorsitzender eines Senates hat bei der Bundes-Vergabekontrollkommission der Vorsitzende,
der stellvertretende Vorsitzende oder ein Senatsvorsitzender, beim Bundesvergabeamt eines der in
§ 136 Abs. 4 genannten Mitglieder zu sein. Von den Beisitzern muss jeweils einer dem Kreis der Auftraggeber
und der andere dem der Auftragnehmer angehören.
Beschlussfassung und Beratung der Senate
§ 143. (1) Der Senat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Senatsbeschlüsse der
Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmenthaltung ist unzulässig.
(2) Die Beratung und die Abstimmung sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Senatsvorsitzenden
zu leiten.
(3) Jedes Mitglied des Senates ist berechtigt, in der Beratung Anträge zu stellen. Den übrigen Mitgliedern
steht es frei, zu diesen Anträgen Gegen- und Änderungsanträge zu stellen. Alle Anträge sind zu
begründen.
(4) Über die Beratung und Abstimmung ist ein Protokoll zu führen.
Vollversammlung
§ 144. (1) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes bilden
die jeweilige Vollversammlung. Sie ist vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Folgende Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des
Bundesvergabeamtes sind in Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen
1. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung;
2. die Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung für jeweils ein Kalenderjahr;
3. die Beschlussfassung über die Annahme des Tätigkeitsberichtes;
4. die Beschlussfassung über die Amtsenthebung gemäß § 138 Abs. 3;
5. die Ergänzung der Tagesordnung der Vollversammlung aus Gründen der Dringlichkeit;
6. die Zustimmung zur unbefristeten Ernennung eines Senatsvorsitzenden.
(3) Sonstige Beschlüsse der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des
Bundesvergabeamtes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Sitzungen der Vollversammlung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes
sind nicht öffentlich. Sie sind vom jeweiligen Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten.
Über den Verlauf der Sitzungen ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen.
Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung
§ 145. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben je eine Geschäftsordnung
zu erlassen. Darin sind insbesondere die Einberufung, die Beschlussfähigkeit und der
Ablauf der Sitzungen der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes sowie ihrer
Senate näher zu regeln. In der Geschäftsordnung sind außerdem die Grundsätze der Geschäftsverteilung
sowie Regelungen für die Verbindung und gemeinsame Behandlung von Rechtssachen festzulegen.
(2) Die Geschäftsverteilung der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes
ist im Voraus für das jeweils nächstfolgende Kalenderjahr zu beschließen und in geeigneter Weise zu
veröffentlichen. Sie hat die Anzahl der Senate, die Bildung der Senate und der verstärkten Senate sowie
die Verteilung der Geschäfte auf die Senate, verstärkten Senate und die einzelnen Senatsvorsitzenden
nach feststehenden Gesichtspunkten zu regeln. Dabei ist auf eine möglichst gleiche Auslastung der Senate
und der gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglieder Bedacht zu nehmen. Die Geschäftverteilung
ist zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges erforderlich
ist.
(3) Hat die Vollversammlung bis zum Ende eines Kalenderjahres keine Geschäftsverteilung für das
nächstfolgende Kalenderjahr erlassen, so gilt die bisherige Geschäftsverteilung bis zur Erlassung einer
neuen für das betreffende Kalenderjahr weiter.
Tätigkeitsbericht
§ 146. Die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt haben jährlich einen Bericht
über ihre jeweilige Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen zu verfassen. Der Tätigkeitsbericht
ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln und von diesem der Bundesregierung
und dem Nationalrat vorzulegen.
Befangene und ausgeschlossene Mitglieder
§ 147. (1) Von einer Entscheidungstätigkeit sind sonstige Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes
hinsichtlich jener Vergabeverfahren ausgeschlossen, die eine Auftragsvergabe im Wirkungsbereich
jener Institution betreffen, der sie angehören oder die sie gemäß § 136 Abs. 7 vorgeschlagen
hat.
(2) Lassen wichtige Gründe die Unbefangenheit eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Bundes-
Vergabekontrollkommission oder eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Bundesvergabeamtes bezweifeln,
so hat es sich der Ausübung seiner Funktion zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen.
Ablehnungsrecht der Parteien
§ 148. Parteien können Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes
unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Entscheidung über den Ablehnungsantrag trifft der
jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes. Betrifft
der Ablehnungsantrag den Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission oder des Bundesvergabeamtes,
so entscheidet über den Ablehnungsantrag der jeweilige stellvertretende Vorsitzende. Werden
sowohl der Vorsitzende als auch der stellvertretende Vorsitzende abgelehnt, so entscheidet über den Ablehnungsantrag
der an Lebensjahren älteste Senatsvorsitzende. An die Stelle eines abgelehnten Mitgliedes
tritt das Ersatzmitglied gemäß der Geschäftverteilung.
Auskunftspflicht
§ 149. (1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw.
vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt alle für
die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen
vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat ein Auftraggeber bzw. eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt,
Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber
nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission und das Bundesvergabeamt, wenn der
Auftraggeber bzw. die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich
hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt
werden, bleiben unberührt.
Kosten- und Aufwandsersatz
§ 150. (1) Die Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und die Mitglieder des Bundesvergabeamtes
mit Ausnahme der Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen
Reisekosten und Barauslagen sowie auf ein Sitzungsgeld oder Aufwandersatz.
(2) Die Bundesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der nicht im
Rahmen der Sitzungen zu besorgenden Aufgaben durch Verordnung
1. für die Funktion des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Senatsvorsitzenden
sowie eines Berichterstatters der Bundes-Vergabekontrollkommission einen angemessenen Aufwandsersatz
sowie
2. für die sonstigen Mitglieder der Bundes-Vergabekontrollkommission und des Bundesvergabeamtes
die Höhe der Sitzungsgelder festzusetzen.
2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen betreffend die Bundes-Vergabekontrollkommission und das
Bundesvergabeamt
Geschäftszuweisung
§ 151. Der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes
weist, außer im Fall der Behinderung, die anfallenden Verfahren dem gemäß der Geschäftsverteilung
zuständigen Senat oder dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten Mitglied des Bundesvergabeamtes
zur weiteren Behandlung selbständig zu.
Aufgaben des Vorsitzenden
§ 152. (1) Der jeweilige Vorsitzende leitet die Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. das Bundesvergabeamt.
Zur Leitung zählt insbesondere die Regelung des Dienstbetriebes und die Dienstaufsicht
über das jeweilige Personal.
(2) Ist der jeweilige Vorsitzende der Bundes-Vergabekontrollkommission bzw. des Bundesvergabeamtes
verhindert, so wird er vom jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist auch der stellvertretende
Vorsitzende des Bundesvergabeamtes verhindert, ist er von dem an Lebensjahren ältesten
Senatsvorsitzenden des Bundesvergabeamtes zu vertreten. Für den Fall der Verhinderung auch des stellvertretenden
Vorsitzenden der Bundes-Vergabekontrollkommission sind in der Geschäftsordnung Regelungen
vorzusehen.
Verstärkte Senate
§ 153. Ein Senat des Bundesvergabeamtes ist nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch zwei
weitere in § 136 Abs. 4 genannte Mitglieder zu verstärken, wenn der Senat mit Beschluss ausspricht, dass
1. die Entscheidung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ein Abgehen von der bisherigen
Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes bedeuten würde, oder
2. die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes nicht
einheitlich beantwortet wurde, oder
3. die Entscheidung ein Abgehen von einer Entscheidung eines verstärkten Senates des Bundesvergabeamtes
bedeuten würde.
Entscheidungen durch einzelne Mitglieder
§ 154. (1) Das Bundesvergabeamt entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch ein einzelnes
in § 136 Abs. 4 genanntes Mitglied
1. über Anträge betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sowie
2. über Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
(2) Das gemäß Abs. 1 entscheidungsbefugte Mitglied kann bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß
§ 153 eine Entscheidung gemäß Abs. 1 durch Beschluss dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung
zuständigen Senat oder dem nach Maßgabe der Geschäftsverteilung zuständigen verstärkten Senat übertragen,
dem er selbst angehört.
3. Abschnitt
Dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen betreffend das Bundesvergabeamt
Allgemeines
§ 155. (1) Durch die Ernennung zum Mitglied des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 wird
ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet, soweit nicht bereits ein solches besteht.
(2) Die §§ 4 Abs. 1 Z 4 (Ernennungserfordernisse), 10 (provisorisches Dienstverhältnis), 11 und 12
(definitives Dienstverhältnis), 15a (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen), 24 bis 35 (Grundausbildung),
38 (Versetzung), 39 bis 41 (Dienstzuteilung und Verwendungsänderung), 41a bis 41f (Berufungskommission),
75b (Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz), 90 (Bericht über den
provisorischen Beamten), 136a (Begründung des Dienstverhältnisses), 138 und 139 (Ausbildungsphase,
Verwendungszeiten und Grundausbildung) BDG 1979, BGBl. Nr. 333, in der jeweils geltenden Fassung,
finden auf Mitglieder gemäß § 136 Abs. 4 keine Anwendung.
(3) Die amtswegige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979
ist unzulässig, solange ein Mitglied im Sinne des § 136 Abs. 4 nicht gemäß § 138 Abs. 3 Z 2 oder 3 seines
Amtes enthoben worden ist.
(4) Die Erklärung gemäß § 15 Abs. 1 BDG 1979 und der Austritt gemäß § 21 BDG 1979 sind gegenüber
dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes abzugeben. Der Vorsitzende des Bundesvergabeamtes
hat die genannten Erklärungen gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit abzugeben.
(5) Die §§ 91 bis 130 BDG 1979 gelten mit der Maßgabe, dass
1. der Disziplinaranwalt vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellt wird,
2. die Disziplinarkommission und der Disziplinarsenat die Vollversammlung des Bundesvergabeamtes
ist und
3. gegen Entscheidungen der Vollversammlung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(6) Die Funktionsbezeichnung nach § 99 BDG ist gleichzeitig der entsprechende Amtstitel.
Dienstaufsicht
§ 156. Soweit das BDG 1979 dem Vorgesetzten oder Dienststellenleiter Aufgaben zuweist, sind sie
vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes unter Bedachtnahme auf die §§ 140 und 141 wahrzunehmen.
Im Übrigen ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dienstbehörde.
Leistungsfeststellung
§ 157. (1) Die Leistungsfeststellung ist vom Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes mit Bescheid zu
treffen.
(2) Gegen den Bescheid des Vorsitzenden ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(3) Im Übrigen gelten für die Leistungsfeststellung die §§ 81 bis 86 BDG 1979.
Besoldung
§ 158. (1) Für die Besoldung der Mitglieder des Bundesvergabeamtes gemäß § 136 Abs. 4 gelten die
Bestimmungen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes nach dem Gehaltsgesetz 1956, BGBl.
Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Es gebührt das Gehalt der Verwendungsgruppe A 1. Hinzu tritt für Senatsvorsitzende die jeweilige
Zulage der Funktionsgruppe 5, für den stellvertretenden Vorsitzenden die jeweilige Zulage der Funktionsgruppe
6. Dem Vorsitzenden des Bundesvergabeamtes gebührt ein Fixgehalt der Funktionsgruppe 7
der Verwendungsgruppe A 1 gemäß § 31 des Gehaltsgesetzes 1956.
(3) Für die Einstufung eines Mitgliedes des Bundesvergabeamtes in die Gehaltsstufe gelten die Bestimmungen
über den Vorrückungsstichtag.
2. Hauptstück
Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission und dem Bundesvergabeamt
1. Abschnitt
Das Verfahren vor der Bundes-Vergabekontrollkommission
Zuständigkeit
§ 159. (1) Die Bundes-Vergabekontrollkommission ist bis zur Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung
bzw. bis zur Beendigung des Vergabeverfahrens durch Widerruf zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten
zuständig, die sich zwischen der vergebenden Stelle und einem oder mehreren Bewerbern
oder Bietern bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der hierzu ergangenen Verordnungen ergeben.
(2) Die Bundes-Vergabekontrollkommission hat auf Ersuchen der vergebenden Stelle, eines Bewerbers,
eines Bieters oder der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung tätig zu werden.
(3) Wird die Bundes-Vergabekontrollkommission nicht auf Ersuchen der vergebenden Stelle tätig,
so hat sie diese unverzüglich von der Aufnahme ihrer Tätigkeit zu verständigen, sofern sie nicht wegen
offensichtlicher Unzuständigkeit oder offensichtlicher Erfolglosigkeit ohne Durchführung einer Schlichtungsverhandlung
mitteilt, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird.
Zulässigkeit der Schlichtung
§ 160. (1) Ein Ersuchen auf ein Tätigwerden gemäß § 159 Abs. 1 ist in folgenden Fällen unzulässig
1. in beschleunigten Verfahren bei Dringlichkeit,
2. im Unterschwellenbereich bei Verfahren gemäß den §§ 26 Abs. 1 und 3 sowie 27, sowie
3. betreffend Entscheidungen, deren Rechtswidrigkeit vor dem Bundesvergabeamt nicht mehr geltend
gemacht werden kann.
(2) Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich ist eine Schlichtung nur auf beiderseitiges Ersuchen
der Beteiligten zulässig.
Schlichtung
§ 161. (1) Der Schlichtungssenat hat die Streitteile zu hören und den der Meinungsverschiedenheit
zugrunde liegenden Sachverhalt zu ermitteln. Lässt sich ein Streitteil in die Verhandlung nicht ein, so ist
in der Niederschrift festzuhalten, dass keine gütliche Einigung zustande gekommen ist. Von der Verhandlung
sind auch Dritte zu verständigen, die von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind. Diesen ist die
Möglichkeit zu geben, an der Verhandlung teilzunehmen.
(2) Der Schlichtungssenat hat ehest möglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen, zwischen
den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine
gütliche Einigung der Streitteile hinzuwirken. Er bestimmt das dabei einzuhaltende Verfahren. Wird einem
Streitteil Akteneinsicht gewährt, ist § 17 Abs. 3 AVG anzuwenden. Wird ein Schlichtungsersuchen
nach Angebotsöffnung gestellt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission eine Schlichtung ablehnen,
falls sie zur Auffassung gelangt, dass eine Schlichtung nicht erfolgreich vorgenommen werden kann.
Von der Ablehnung sind die Streitteile mit kurzer Begründung unverzüglich, jedenfalls aber binnen acht
Tagen nach Einlangen des Schlichtungsantrages zu verständigen.
(3) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so hat der Schlichtungssenat innerhalb der in
Abs. 2 genannten Frist von acht Tagen die Streitteile davon zu verständigen. Wirft das Schlichtungsverfahren
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, so kann der Schlichtungssenat gleichzeitig mit
dieser Verständigung eine begründete Empfehlung darüber abgeben, wie die der Meinungsverschiedenheit
zugrunde liegende Rechtsvorschrift angewendet werden soll.
(4) Das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens ist in einer Niederschrift festzuhalten. Den Streitteilen
und dem Bundesvergabeamt ist je eine Abschrift hiervon zu übermitteln.
2. Abschnitt
Das Verfahren vor dem Bundesvergabeamt
Zuständigkeit
§ 162. (1) Das Bundesvergabeamt ist auf Antrag zur Durchführung des Nachprüfungsverfahrens
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zuständig.
(2) Bis zur Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen
gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen zuständig
1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
2. zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom
Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob wegen eines Verstoßes
gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß
den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich
günstigsten Angebot erteilt wurde. In einem solchen Verfahren ist das Bundesvergabeamt ferner
zuständig, auf Antrag des Auftraggebers oder des Zuschlagsempfängers festzustellen, ob der Antragsteller
auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen
Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
(4) Nach Zuschlagserteilung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob bei Direktvergaben
die Wahl des Vergabeverfahrens zu Recht erfolgte.
(5) Nach Widerruf einer Ausschreibung ist das Bundesvergabeamt zuständig, festzustellen, ob der
Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. In einem solchen Verfahren
ist das Bundesvergabeamt ferner zuständig, auf Antrag des Auftraggebers festzustellen, ob der Antragsteller
auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hierzu ergangenen
Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte.
Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
§ 163. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren
Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm
durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Ist ein Unternehmer der Ansicht, dass eine vom Auftraggeber getroffene Entscheidung gegen die
Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich elektronisch oder mittels
Telefax von der beabsichtigten Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nachweislich zu verständigen.
In dieser Verständigung ist die geltend gemachte Rechtswidrigkeit zu bezeichnen. Die Verständigung
hat spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Nachprüfungsantrages gemäß Abs. 1 zu erfolgen.
(3) Wird ein Nachprüfungsantrag betreffend die Zuschlagsentscheidung eingebracht, so hat der Auftraggeber
unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder
mittels Telefax alle Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von
der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Dem Antrag auf Nachprüfung kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren
zu.
Einleitung des Feststellungsverfahrens
§ 164. (1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses
Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit
ein Schaden entstanden ist, die Feststellung beantragen, dass
1. die Wahl der Direktvergabe nicht zu Recht erfolgte, oder
2. wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der
Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten
Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde, oder
3. der Widerruf einer Ausschreibung wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig
war.
(2) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 1 eingebracht, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer,
an den er den Auftrag direkt vergeben hat unverzüglich, spätestens jedoch am nächsten Ar-
beitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax, von der Einleitung des Feststellungsverfahrens
zu verständigen.
(3) Wird ein Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 Z 2 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax alle
Bieter, denen die Zuschlagsentscheidung gemäß § 100 Abs. 1 mitgeteilt wurde, von der Einleitung des
Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten Rechtswidrigkeit zu verständigen.
(4) Wird ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 Z 3 eingebracht, so hat der Auftraggeber unverzüglich,
spätestens jedoch am nächsten Arbeitstag, und nachweislich elektronisch oder mittels Telefax
alle Bewerber oder Bieter von der Einleitung des Feststellungsverfahrens und der geltend gemachten
Rechtswidrigkeit zu verständigen. Ist dies nicht möglich, so hat diese Verständigung in jener Weise zu
erfolgen, wie dies in den Ausschreibungsunterlagen gemäß § 67 Abs. 6 festgelegt wurde.
Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt
§ 165. (1) Parteien des Nachprüfungs- und des Feststellungsverfahrens vor dem Bundesvergabeamt
sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.
(2) Bei Nachprüfungsverfahren betreffend die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sind neben
den in Abs. 1 genannten Parteien jene Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Nachprüfungsverfahrens,
deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt
werden könnten. Die Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von
einer Woche nach der Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung
mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt haben.
(3) Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und
der Antragsgegner.
(4) Bei Feststellungsverfahren gemäß § 162 Abs. 3 bis 5 sind neben den in Abs. 1 genannten Parteien
jene Bewerber oder Bieter des Vergabeverfahrens Partei des Feststellungsverfahrens, deren rechtliche
Interessen durch die Entscheidung des Bundesvergabeamtes unmittelbar berührt werden könnten. Die
Bewerber oder Bieter verlieren ihre Parteistellung, sofern sie nicht spätestens binnen einer Frist von einer
Woche nach der Verständigung gemäß § 164 Abs. 2, 3 oder 4 schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung
mündlich einen Antrag auf Teilnahme am Feststellungsverfahren gestellt haben.
Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
§ 166. (1) Ein Antrag gemäß § 163 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten
1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
5. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
6. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
7. ein bestimmtes Begehren und
8. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
2. wenn er nicht innerhalb der in § 169 genannten Fristen gestellt wird;
3. wenn keine Verständigung gemäß § 163 Abs. 2 erfolgt ist;
4. wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es
sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der
gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
5. trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Inhalt und Zulässigkeit des Antrages auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren
§ 167. (1) Ein Antrag gemäß § 165 Abs. 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten
1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
2. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. ein bestimmtes Begehren und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Der Antrag ist in folgenden Fällen unzulässig
1. wenn er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet;
2. wenn er nicht innerhalb der in den §§ 165 Abs. 2 oder 4 und 169 genannten Fristen oder in der
mündlichen Verhandlung gestellt wird;
3. wenn in derselben Sache in einem Schlichtungsverfahren eine gütliche Einigung erzielt wurde, es
sei denn, ein Streitteil macht glaubhaft, dass der andere Streitteil sich nicht an das Ergebnis der
gütlichen Einigung hält oder gehalten hat, oder
4. trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages
§ 168. (1) Ein Antrag gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 hat jedenfalls zu enthalten
1. eine Darstellung des Interesses am Vertragsabschluss,
2. Angaben über den behaupteten eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
3. die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
5. ein bestimmtes Begehren und
6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.
(2) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach Widerruf einer Ausschreibung ist ein Antrag auf Feststellung
gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 unzulässig, wenn er nicht spätestens sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der
Kenntnis des Zuschlages, ab Kenntnis des Widerrufes der Ausschreibung oder ab dem Zeitpunkt, in dem
man hiervon Kenntnis hätte haben können, längstens jedoch innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten,
nachdem der Zuschlag erteilt, das Vergabeverfahren widerrufen wurde oder als widerrufen gilt, gestellt
wird.
(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß § 162 Abs. 3, 4 oder 5 ist ferner unzulässig, sofern der behauptete
Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 163 geltend gemacht hätte werden
können.
Fristen
§ 169. (1) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich sind
beim Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen
1. im offenen Verfahren
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage, in beschleunigten Verfahren sieben Tage,
vor Ablauf der Angebotsfrist;
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb
von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab
dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage,
vor Ende der Bewerbungsfrist;
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb
von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten
Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in beschleunigten Verfahren gemäß
§ 49, innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb
von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren gemäß § 48 innerhalb von sieben Tagen und in be-
schleunigten Verfahren gemäß § 49, innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt
ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
3. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren jedenfalls
drei Tage, vor Ende der Bewerbungsfrist;
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb
von sieben Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe spätestens 14 Tage, in beschleunigten
Verfahren spätestens sieben Tage, nach Zugang der Aufforderung;
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw.
während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb
von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden
können;
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
4. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten
Verfahren innerhalb von sieben Tagen, nach Zugang der Aufforderung;
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase bzw.
während der Angebotsfrist innerhalb von 14 Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb
von sieben Tagen, ab Kenntnis oder ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden
können;
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
5. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;
b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab
Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme
am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der
Frist gemäß § 100 Abs. 2.
6. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens 14 Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten;
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;
c) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von 14 Tagen ab
Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme
am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der
Frist gemäß § 100 Abs. 2.
7. im Prüfsystem: hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Aufnahme sowie der Aberkennung
der Qualifikation innerhalb von 14 Tagen ab Bekanntgabe der Ablehnung bzw. der Aberkennung.
8. beim Aufruf zum Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von 28 Tagen nach Veröffentlichung;
b) hinsichtlich der Durchführung eines nicht offenen Verfahrens innerhalb der Fristen gemäß
Z 2;
c) hinsichtlich der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung
innerhalb der Fristen gemäß Z 4.
9. hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung
unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
(2) Anträge auf Nachprüfung betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich sind beim
Bundesvergabeamt innerhalb nachstehender Fristen einzubringen
1. im offenen Verfahren
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage, in beschleunigten Verfahren sieben
Tage, vor Ablauf der Angebotsfrist;
b) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb
von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab
dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
2. im nicht offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage,
vor Ende der Bewerbungsfrist;
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren
innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten
Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb
von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab
dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
3. im nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren
innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten
Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Angebotsfrist innerhalb
von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder ab
dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
4. im Verhandlungsverfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens sieben Tage, in beschleunigten Verfahren drei Tage,
vor Ende der Bewerbungsfrist;
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren
innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
c) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten
Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
d) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb
von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder
ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
e) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
5. im Verhandlungsverfahren ohne vorherige öffentliche Bekanntmachung
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von sieben Tagen, in beschleunigten Verfahren
innerhalb von drei Tagen, nach Mitteilung der Bewerberauswahl;
b) hinsichtlich der Aufforderung zur Angebotsabgabe innerhalb von zehn Tagen, in beschleunigten
Verfahren innerhalb von drei Tagen nach Zugang der Aufforderung;
c) hinsichtlich sonstiger Festlegungen des Auftraggebers während der Verhandlungsphase innerhalb
von zehn Tagen, in beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Tagen, ab Kenntnis oder
ab dem Zeitpunkt ab dem Kenntnis erlangt hätte werden können;
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
6. im offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten;
b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab
Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme
am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der
Frist gemäß § 100 Abs. 2.
7. im nicht offenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren
a) hinsichtlich der Ausschreibung spätestens zehn Tage vor Ablauf der Frist zur Vorlage der
Wettbewerbsarbeiten;
b) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;
c) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab
Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme
am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der
Frist gemäß § 100 Abs. 2.
8. im geladenen Wettbewerb mit Verhandlungsverfahren
a) hinsichtlich der Bewerberauswahl innerhalb von zehn Tagen ab Bekanntgabe der Auswahl;
b) hinsichtlich der Einladung des oder der Wettbewerbsgewinner innerhalb von zehn Tagen ab
Zugang der Entscheidung des Auslobers welcher oder welche Wettbewerbsgewinner zur Teilnahme
am Verhandlungsverfahren aufgefordert wird bzw. werden;
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei mehreren Wettbewerbsgewinnern innerhalb der
Frist gemäß § 100 Abs. 2.
9. bei der elektronischen Auktion
a) hinsichtlich der Ausschreibung innerhalb von sieben Tagen nach der Bekanntmachung;
b) hinsichtlich der Nicht-Zulassung zur Teilnahme innerhalb von drei Arbeitstagen;
c) hinsichtlich der Bewerberauswahl bei nicht offenen Auktionen innerhalb von drei Tagen nach
Bekanntgabe der Auswahl;
d) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung innerhalb der Frist gemäß § 100 Abs. 2.
10. bei der Rahmenvereinbarung
a) hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens innerhalb der
für das betreffende Verfahren genannten Fristen gemäß Z 1 lit. a und b, Z 2 lit. a bis d, Z 3
lit. a bis d, Z 4 lit. a und b sowie Z 8 lit. a bis c;
b) hinsichtlich der Auswahl der Partei oder der Parteien, mit der bzw. denen die Rahmenvereinbarung
abgeschlossen werden soll (Bekanntmachung der Angebotsbewertung), innerhalb von
14 Tagen nach Bekanntgabe der Auswahl;
c) hinsichtlich der Zuschlagsentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren
Unternehmen abgeschlossen wurde, nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb, innerhalb der
Frist gemäß § 100 Abs. 2.
11. bei der Direktvergabe: hinsichtlich der Wahl des Vergabeverfahrens unverzüglich ab Kenntnis
jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
12. hinsichtlich der Unterlassung einer nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Bekanntmachung
unverzüglich ab Kenntnis jedoch längstens bis zur Zuschlagserteilung.
Behandlung von Anträgen
§ 170. (1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder
der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich
keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist,
ist das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren einzuleiten.
Einstweilige Verfügungen
§ 171. (1) Sobald das Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren eingeleitet ist, hat das Bundesvergabeamt
auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die
nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar
drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
(2) Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist beim Bundesvergabeamt einzubringen.
Der Antragsteller hat die von ihm begehrte vorläufige Maßnahme, die Zeit, für welche diese beantragt
wird, die behauptete Rechtswidrigkeit und die unmittelbar drohende Schädigung seiner Interessen
genau zu bezeichnen und die den Antrag begründenden Tatsachen im Einzelnen wahrheitsgemäß darzulegen.
(3) Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesvergabeamt die voraussehbaren
Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers,
der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches
Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung
ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, so ist von ihrer Erlassung abzusehen.
Der Auftraggeber und der Antragsteller sind vom Absehen von der Erlassung einer einstweiligen
Verfügung zu verständigen.
(4) Mit einer einstweiligen Verfügung können das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen
des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung
vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist
die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
(5) In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu
bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch zwei
Monate, bei einstweiligen Verfügungen betreffend Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen
Monat, nach Antragstellung, oder mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf
Nichtigerklärung außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf
Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt
haben, weggefallen sind.
(6) Einstweilige Verfügungen sind sofort vollstreckbar. Für die Vollstreckung gilt das VVG, BGBl.
Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
(7) Anträge auf einstweilige Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die
Unterlassung der Angebotsöffnung begehren, kommt ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des
Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag aufschiebende Wirkung zu. Das Bundesvergabeamt hat
den betroffenen Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung, mit dem die
Untersagung der Erteilung des Zuschlages oder die Unterlassung der Angebotsöffnung begehrt wird,
unverzüglich zu verständigen. Der Auftraggeber darf bei sonstiger Nichtigkeit den Zuschlag bis zur Entscheidung
über den Antrag oder bis zur Mitteilung, dass vom Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß
Abs. 3 abgesehen wurde, nicht erteilen oder die Angebote öffnen. Das Bundesvergabeamt hat in der Verständigung
an den Auftraggeber vom Einlangen eines Antrages auf einstweilige Verfügung auf die
Rechtsfolgen der Antragstellung hinzuweisen.
Aufgaben des Senatsvorsitzenden
§ 172. (1) Der Senatsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die mündliche Verhandlung. Er verkündet
die Beschlüsse des Senates und unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen.
(2) Der Senatsvorsitzende nimmt die Aufgaben des Berichters des Senates wahr. Er führt das Verfahren
bis zur mündlichen Verhandlung. Die dabei erforderlichen Verfahrensanordnungen bedürfen keines
Senatsbeschlusses. Der Senatsvorsitzende hat den Erledigungsentwurf auszuarbeiten, den Beschlussantrag
im Senat zu stellen und die Entscheidung des Senates auszuarbeiten.
Mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt
§ 173. (1) Das Bundesvergabeamt hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts
wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der Nachprüfungsantrag zurückzuweisen ist, oder
2. bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die bekämpfte Entscheidung des Auftraggebers
für nichtig zu erklären ist, oder
3. Anträge gemäß § 170 ohne weiteres Verfahren abzuweisen sind.
(3) Im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist keine öffentliche mündliche Verhandlung
durchzuführen.
(4) Der Antragsteller hat die Durchführung einer Verhandlung im Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag
zu beantragen. Dem Auftraggeber sowie etwaigen Antragsgegnern ist Gelegenheit zu geben, binnen
angemessener, einer Woche nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung
zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen
Parteien wirksam zurückgezogen werden.
(5) Das Bundesvergabeamt kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen,
wenn es einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die münd-
liche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und dem nicht Art. 6 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entgegensteht.
Diese Entscheidung steht dem jeweiligen Senatsvorsitzenden bzw. dem gemäß § 154 allein entscheidungsbefugten
Mitglied zu.
Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers
§ 174. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene Entscheidung
eines Auftraggebers unter Bedachtnahme auf die allenfalls in derselben Sache ergangene Empfehlung
eines Schlichtungssenates der Bundes-Vergabekontrollkommission mit Bescheid für nichtig zu erklären,
wenn sie
1. im Widerspruch zu Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der hierzu erlassenen Verordnungen
steht und
2. für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung
von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale
sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in den Ausschreibungsunterlagen
oder in jedem sonstigen Dokument des Vergabeverfahrens in Betracht.
Feststellung von Rechtsverstößen
§ 175. (1) Nach erfolgtem Zuschlag oder nach erfolgtem Widerruf einer Ausschreibung hat das Bundesvergabeamt
unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 auf Antrag bloß festzustellen, ob der behauptete
Rechtsverstoß vorliegt oder nicht.
(2) Wird ein Bescheid des Bundesvergabeamtes vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes der
Zuschlag erteilt oder das Vergabeverfahren widerrufen, so hat das Bundesvergabeamt unter Zugrundelegung
der festgestellten Rechtsanschauung bloß festzustellen, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers
rechtswidrig war.
Entscheidungsfristen und Mutwillensstrafen im Nachprüfungsverfahren
§ 176. (1) Über Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist unverzüglich, längstens jedoch
binnen einer Woche nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.
(2) Über Anträge auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist spätestens zwei
Monate, bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich einen Monat, nach Einlangen des Antrages zu
entscheiden.
(3) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) ein Prozent
des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 60000 Euro.
Gebühren und Gebührenersatz
§ 177. (1) Für Anträge gemäß den §§ 163 Abs. 1, 164 Abs. 1, 171 Abs. 1 und 175 Abs. 1 hat der Antragsteller
eine Pauschalgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Pauschalgebühr gemäß Abs. 1 richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten
Verfahren und ist gemäß den in Anhang X ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten.
(3) Für Anträge auf Teilnahme am Nachprüfungs- oder Feststellungsverfahren gemäß § 165 Abs. 2
und 4 ist eine Pauschalgebühr in der Höhe von 50% von den in Anhang X genannten Sätzen bei Antragstellung
zu entrichten. Die Höhe der Pauschalgebühr richtet sich nach dem vom Auftraggeber durchgeführten
Verfahren.
(4) Die Pauschalgebühren sind durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte
oder Kreditkarte zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein
hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der vorhandenen
technisch-organisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu machen.
(5) Der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch
auf Ersatz seiner gemäß Abs. 1 oder 3 entrichteten Gebühren durch den Antragsgegner.
3. Hauptstück
Außerstaatliche Kontrolle
Korrekturmechanismus
§ 178. (1) Wenn die Kommission die Republik Österreich auffordert, einen klaren und eindeutigen
Verstoß gegen die im Gemeinschaftsrecht enthaltenen Vergabevorschriften zu beseitigen, so ist nach
Maßgabe der folgenden Absätze vorzugehen.
(2) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hat für die rasche Weiterleitung von Informationen
im Verkehr zwischen der Republik Österreich einerseits und der Kommission andererseits zu
sorgen. Schreiben der Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens sind vom Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten unverzüglich an den Bundeskanzler weiterzuleiten. Sofern es
sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, ist die jeweilige Landesregierung
zu informieren. Österreichische Stellungnahmen gegenüber der Kommission sind auf der
Grundlage der vom Auftraggeber und von allenfalls betroffenen Unternehmern vorzulegenden schriftlichen
Unterlagen des Vergabeverfahrens, gegebenenfalls nach Anhörung des Auftraggebers bzw. des
Unternehmers, vom Bundeskanzler vorzubereiten und im Wege der Ständigen Vertretung Österreichs bei
der EU abzugeben.
(3) Soweit der Republik Österreich nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes Mitteilungspflichten
gegenüber der Kommission obliegen, hat der betroffene Auftraggeber bzw. Unternehmer dem
Bundeskanzler spätestens zehn Tage, Auftraggeber, die Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben,
und Unternehmer, die an einem Vergabeverfahren im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
beteiligt sind, jedoch spätestens 19 Tage, nach Eingang der genannten Aufforderung zwecks Weiterleitung
an die Kommission folgende Unterlagen vorzulegen
1. vollständige Unterlagen betreffend das bemängelte Vergabeverfahren und die von der Kommission
gemäß Abs. 1 festgestellte Rechtswidrigkeit, allfällige sonstige zweckdienliche Unterlagen
und
2. entweder
a) einen Nachweis, dass die Rechtswidrigkeit beseitigt wurde, oder
b) eine ausführliche Begründung dafür, weshalb die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde, oder
c) die Mitteilung, dass das betreffende Vergabeverfahren entweder auf Betreiben des Auftraggebers
oder aber im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens ausgesetzt wurde.
(4) In einer Begründung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. b kann insbesondere geltend gemacht werden, dass
die behauptete Rechtswidrigkeit bereits Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens ist. In diesem Fall hat
der Auftraggeber den Bundeskanzler unverzüglich vom Ausgang dieses Verfahrens zwecks Verständigung
der Kommission zu unterrichten.
(5) Nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 Z 2 lit. c hat der Auftraggeber dem Bundeskanzler gegebenenfalls
unverzüglich die Beendigung der Aussetzung oder die Eröffnung eines neuen Vergabeverfahrens,
das sich ganz oder teilweise auf das frühere Vergabeverfahren bezieht, zwecks Verständigung der
Kommission bekannt zu geben. In einer derartigen neuerlichen Mitteilung ist entweder zu bestätigen, dass
die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt wurde oder eine ausführliche Begründung dafür zu geben, weshalb
die Rechtswidrigkeit nicht beseitigt wurde.
Bescheinigungsverfahren
§ 179. (1) Auftraggeber, die eine Tätigkeit im Sinne des § 120 Abs. 2 ausüben, können ihre Vergabeverfahren
und Vergabepraktiken, auf die das 5. Hauptstück des 4. Teiles dieses Gesetzes anzuwenden
ist, regelmäßig von einem Attestor oder einer Bescheinigungsstelle untersuchen lassen, um eine Bescheinigung
darüber zu erhalten, dass diese Verfahren und Praktiken zum gegebenen Zeitpunkt mit den Bestimmungen
des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe und mit den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
übereinstimmen.
(2) Der Attestor oder die Bescheinigungsstelle hat dem Auftraggeber schriftlich über die Ergebnisse
der Untersuchung zu berichten. Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Abs. 1 an den Auftraggeber
hat sich der Attestor oder die Bescheinigungsstelle zu vergewissern, dass etwaige von ihnen festgestellte
Unregelmäßigkeiten in den Vergabeverfahren und -praktiken des Auftraggebers beseitigt worden sind
und dass der Auftraggeber geeignete Maßnahmen getroffen hat, die ein neuerliches Auftreten dieser Unregelmäßigkeiten
verhindern.
(3) Auftraggeber, die eine Bescheinigung gemäß Abs. 1 erhalten haben, können in Bekanntmachungen
folgende Erklärung abgeben
„Der Auftraggeber hat gemäß der Richtlinie 92/13/EWG des Rates eine Bescheinigung darüber erhalten,
dass seine Vergabeverfahren und -praktiken am … mit dem Gemeinschaftsrecht über die Auftragsvergabe
und mit den Vorschriften der Republik Österreich zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übereinstimmen.“
(4) Die Bundesregierung hat durch Verordnung die ÖNORM-EN 45 503 „Bescheinigungs-Norm für
die Bewertung der Auftragsvergabeverfahren von Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor“ vom 1. April 1996 für verbindlich zu erklären.
Außerstaatliche Schlichtung
§ 180. (1) Jeder Bewerber oder Bieter, der ein Interesse an einem bestimmten Auftrag, auf den die
Bestimmungen des 5. Hauptstückes des 4. Teiles dieses Bundesgesetzes zur Anwendung kommen, hat
oder hatte und der behauptet, dass ihm im Zusammenhang mit dem Verfahren für die Vergabe dieses
Auftrages durch einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes über die Auftragsvergabe
oder gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, kann ein Schlichtungsverfahren vor der
Kommission schriftlich – sofern es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich eines
Landes fallen, im Wege der jeweiligen Landesregierung – beantragen. Dieser Antrag ist beim Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Dieser hat den Antrag im Wege der Ständigen Vertretung
Österreichs bei der EU unverzüglich an die Kommission weiterzuleiten und den Bundeskanzler zu unterrichten.
(2) Jede am Schlichtungsverfahren beteiligte Partei hat unverzüglich einen Schlichter zu benennen
und der Kommission bekannt zu geben, ob sie den von der Kommission vorgeschlagenen Schlichter akzeptiert.
Die Schlichter können höchstens zwei weitere einschlägig qualifizierte Personen als Sachverständige,
die sie in ihrer Arbeit beraten, hinzuziehen. Die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien
und die Kommission können die von den Schlichtern vorgeschlagenen Sachverständigen ablehnen.
(3) Ist bereits in Bezug auf den in Abs. 1 bezeichneten Auftrag ein Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren
gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängig, so hat der betroffene Auftraggeber
die Schlichter davon in Kenntnis zu setzen. Die Schlichter haben den Bewerber oder Bieter, der
das Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren beantragt hat, von der Einleitung des Schlichtungsverfahrens
zu unterrichten. Sie haben den Bewerber oder Bieter aufzufordern, binnen einer Frist von drei Tagen
mitzuteilen, ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Der Beitritt zu einem Schlichtungsverfahren hat
keinerlei Auswirkungen auf das anhängige Schlichtungs- oder Nachprüfungsverfahren gemäß den Bestimmungen
des 5. Teiles dieses Bundesgesetzes. Weigert sich der Bewerber oder Bieter, dem Schlichtungsverfahren
beizutreten, so können die Schlichter, wenn sie der Auffassung sind, dass der Beitritt des
Bewerbers oder Bieters zur Beilegung der Streitigkeit erforderlich ist, mit Mehrheit die Einstellung des
Schlichtungsverfahrens beschließen. Der Beschluss ist der Kommission unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(4) Die Schlichter haben dem Antragsteller, dem Auftraggeber und allen anderen am Vergabeverfahren
beteiligten Bewerbern oder Bietern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie haben unter Beachtung
der Bestimmungen des EGV und der Grundsätze dieses Bundesgesetzes auf eine gütliche Einigung
zwischen den Parteien hinzuwirken; sie haben der Kommission über ihre Schlussfolgerungen und über
alle Ergebnisse des Verfahrens zu berichten.
(5) Der Antragsteller und der betroffene Auftraggeber können jederzeit das Verfahren durch die Erklärung,
das Verfahren nicht mehr fortsetzen zu wollen, beenden. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,
haben sie die ihnen im Schlichtungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Die
Kosten des Verfahrens sind von den Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Über den Ersatz sonstiger
Kosten hat auf Antrag der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu entscheiden.
(6) Die Bundesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen betreffend den Schriftverkehr
mit der Kommission, die Ausgestaltung des Schlichtungsverfahrens, die allfällige Beteiligung österreichischer
Behörden am Verfahren und die Auswahl der Schlichter für das Schlichtungsverfahren zu erlassen.
4. Hauptstück
Zivilrechtliche Bestimmungen
Schadenersatzpflichten des Auftraggebers
§ 181. (1) Bei schuldhafter Verletzung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergangenen Verordnungen durch Organe einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber,
Bieter oder Bestbieter gegen den Auftraggeber, dem das Verhalten der Organe der vergebenden Stelle
zuzurechnen ist, Anspruch auf Ersatz der Kosten der Angebotsstellung und der Kosten der Teilnahme am
Vergabeverfahren. Weiter gehende, jedoch nur alternativ zustehende Schadenersatzansprüche des übergangenen
Bestbieters nach anderen Rechtsvorschriften werden davon nicht berührt.
(2) Kein Anspruch nach Abs. 1 besteht, wenn nach Zuschlagserteilung oder nach Widerruf einer
Ausschreibung durch die jeweils zuständige Vergabekontrollbehörde festgestellt worden ist, dass der
Geschädigte auch bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen
Verordnungen keine echte Chance auf Erteilung des Zuschlages gehabt hätte oder wenn der Geschädigte
den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
hätte abwenden können.
(3) Der Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn
die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen,
deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren bedient hat, daran im Sinne des § 12 StGB
beteiligt haben. Diese Person haftet mit dem Schuld tragenden Organ des Auftraggebers solidarisch.
Rücktrittsrecht des Auftraggebers
§ 182. Hat der begünstigte Bieter oder eine Person, deren er sich bei der Teilnahme am Vergabeverfahren
bedient hat, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen, die geeignet war, die Entscheidung über
die Zuschlagserteilung zu beeinflussen, so kann der Auftraggeber seinen Rücktritt von einem bereits
erteilten Auftrag erklären.
Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften
§ 183. Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Solidarhaftungen
sowie Rücktritts- und andere Gestaltungsrechte unberührt.
Zuständigkeit und Verfahren
§ 184. (1) Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 181 und 182 ist ohne Rücksicht auf den
Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen
betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Fehlt im Inland ein solcher Gerichtsstand, so ist das
Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zuständig.
(2) Eine Schadenersatzklage ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung der jeweils zuständigen
Vergabekontrollbehörde erfolgt ist, ob wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu
ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot
mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde bzw.
ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war. Dies gilt auch für
die in § 181 Abs. 1 letzter Satz genannten Ansprüche. Unbeschadet des Abs. 3 sind das Gericht und die
Parteien des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt an eine solche Feststellung gebunden.
(3) Ist die Entscheidung des Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit eines Bescheides einer
Vergabekontrollbehörde abhängig und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es das
Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-
VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren. Nach Einlangen des Erkenntnisses
des Verwaltungsgerichtshofes hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und den Rechtsstreit unter Bindung
an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu entscheiden.
Wirkung eines aufhebenden Erkenntnisses auf den abgeschlossenen Vertrag
§ 185. Wird ein Bescheid einer Vergabekontrollbehörde vom Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
aufgehoben und wurde vor der Entscheidung des Verfassungs- oder des Verwaltungsgerichtshofes
der Zuschlag erteilt, so haben sowohl das aufhebende Erkenntnis als auch die gegebenenfalls nachfolgende
Feststellung der Vergabekontrollbehörde, ob die angefochtene Entscheidung des Auftraggebers
rechtswidrig war, keine Auswirkungen auf den abgeschlossenen Vertrag.
Bestimmungen über Schiedsgerichtsbarkeit
§ 186. Für die Fälle, in denen ein Schiedsgericht vereinbart ist, ist die Geltung der Vorschriften des
4. Abschnittes des 4. Teiles der ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung, vorzusehen.
Abweichungen oder Ergänzungen zu diesen Vorschriften dürfen in der Ausschreibung nicht vorgesehen
werden. Die Bundesregierung kann mit Verordnung unter Wahrung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nähere Festlegungen hinsichtlich der dabei zugrunde zu legenden
Honorarordnung treffen.
6. Teil
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 187. (1) Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind,
oder als an einem Verfahren zwischen der Republik Österreich und der Kommission betroffener Unternehmer
seine Auskunfts- oder Vorlagepflichten gemäß den §§ 43, 45, 149 Abs. 1 oder 178 oder seine
nach dem 5. Hauptstück des 4. Teiles bestehenden Mitteilungspflichten der Kommission gegenüber verletzt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 8000 Euro zu bestrafen.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich
einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
In-Kraft-Tretens-, Außer-Kraft-Tretens- und Übergangsvorschriften
§ 188. (1) Für die im Zeitpunkt des jeweiligen In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes, BGBl. I
Nr. 99/2002 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren gilt dieses Bundesgesetz nicht.
(2) Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die ÖNORM-EN 45 503 für Bescheinigungen im
Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 1997 für verbindlich erklärt wird (Bescheinigungsverordnung),
BGBl. II Nr. 251/1997, gilt als Verbindlicherklärung im Sinne des § 179 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes.
(3) Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren sind vom Bundesvergabeamt
nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001,
fortzuführen. Wird in Verfahren, die nach dem 1. September 2002 vom Bundesvergabeamt nach den
Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, fortzuführen
sind, das Verfahren ausgesetzt oder gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung
gestellt, so sind diese Verfahren vom Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach
Einlangen der Vorabentscheidung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Nach
einer Aufhebung eines Bescheides des Bundesvergabeamtes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof,
die nicht vor dem 1. September 2002 erfolgt, ist das Verfahren nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Am 1. September 2002 beim Bundesvergabeamt anhängige, jedoch
ausgesetzte Verfahren oder Verfahren, in denen gemäß § 38a AVG ein Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung
gestellt wurde, diese aber bis zum 1. September 2002 noch nicht eingelangt ist, sind vom
Bundesvergabeamt nach Entscheidung der Vorfrage bzw. nach Einlangen der Vorabentscheidung nach
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fortzuführen. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
für den Bereich eines Landes bei der Vergabekontrollbehörde dieses Landes anhängige Verfahren
sind von dieser nach den Bestimmungen des gemäß Art. 151 Abs. 27 B-VG zu einem Bundesgesetz
gewordenen Landesgesetzes fortzuführen. Im Übrigen gilt für diese Verfahren im Falle der Aussetzung
des Verfahrens, des Stellens eines Antrages auf Fällung einer Vorabentscheidung oder einer Aufhebung
eines Bescheides einer Vergabekontrollbehörde eines Landes durch den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof
sinngemäß Gleiches wie für Verfahren vor dem Bundesvergabeamt.
(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen des
Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der sonstigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) der
Bundes-Vergabekontrollkommission nach den Bestimmungen des BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in
der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen gemäß diesem Bundesgesetz.
(5) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits erfolgten Bestellungen der
Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Bundesvergabeamtes mit Ausnahme der Bestellung des Vorsitzenden,
des stellvertretenden Vorsitzenden sowie der senatsvorsitzenden Richter, nach den Bestimmungen des
BVergG 1997, BGBl. I Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, gelten als Bestellungen des
Bundesvergabeamtes gemäß diesem Bundesgesetz.
(6) Für das In-Kraft-Treten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2002 neu gefassten Bestimmungen
und für das Außer-Kraft-Treten der durch dasselbe Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gilt Folgendes
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2002 in Kraft.
2. (Verfassungsbestimmung) Die §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 140 Abs. 2 treten mit 1. September
2002 in Kraft.
3. Zugleich mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das BVergG 1997, BGBl. I
Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.
4. (Verfassungsbestimmung) Zugleich mit dem In-Kraft-Treten der in Z 2 genannten Bestimmungen
treten die §§ 11 Abs. 1 Z 3 und 5, 99 Abs. 2 und 101 Abs. 1 des BVergG 1997, BGBl. I
Nr. 56/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.
(7) Die für die Aufnahme der Tätigkeit des Bundesvergabeamtes notwendigen organisatorischen und
personellen Maßnahmen können bereits vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die
vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu treffen.
Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen
§ 189. Verordnungen und Kundmachungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, insbesondere auch in
seinen neuen Fassungen, können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an
erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 190. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes
1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Vollziehung
§ 191. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht
Landessache ist, ist mit der Vollziehung
1. der §§ 11 Abs. 1, 37 Abs. 2 und 3, 44 Abs. 2, 133 Abs. 3 letzter Satz, 141 Abs. 2 und 178 Abs. 2
3. Satz, Abs. 3, 4 und 5 ist der Bundeskanzler,
2. des § 178 Abs. 2 1. und 2. Satz ist der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
3. der §§ 42, 54 Abs. 4 1. Satz, 122 Abs. 1 und 180 Abs. 1 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,
4. der §§ 181 bis 184 der Bundesminister für Justiz,
5. der §§ 43, 45, 54 Abs. 4 2. Satz, 55 Abs. 1, 122 Abs. 2 und 3, 134 Abs. 3, 136 Abs. 5, 140
Abs. 1, 146, 155 Abs. 5 Z 1, 156, 180 Abs. 5 und 188 Abs. 7 der Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit,
6. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers
betroffen ist, dieser Bundesminister, und
7. im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.
(2) Mit Ausnahme der Ermächtigung gemäß § 85 Abs. 4 kann, soweit die Bundesregierung von der
Ermächtigung zur näheren Durchführung dieses Bundesgesetzes keinen Gebrauch macht, jeder Bundesminister
für seinen Wirkungsbereich Verordnungen erlassen.
(3) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung gemeinschaftsrechtlicher
Vorschriften dies erforderlich machen, kann die Bundesregierung durch Verordnung bestimmen,
dass anstelle der Anhänge I bis VII und IX andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder
anstelle der aus den Anhängen ersichtlichen andere Listen der Berufsbezeichnungen bzw. Angaben für
Bekanntmachungen zu verwenden sind. Soweit dies im Interesse einer einheitlichen und sachgerechten
Vorgangsweise bei der Vergabe von Aufträgen erforderlich ist, kann die Bundesregierung durch Verordnung
bestimmen, dass anstelle des Anhanges VIII andere Muster zur Bekanntmachung zu verwenden
sind.
(4) Die Bundesregierung hat die Gebührensätze in Anhang X durch Verordnung entsprechend anzupassen,
falls es der mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes verbundene Personal- und Sachaufwand
zur Deckung der Kosten der Rechtsschutzeinrichtung erfordert.
Bezugnahme auf Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
§ 192. Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe
öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (Rechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 395 vom 30. Dezember
1989, S 33, in der Fassung von Art. 41 der Richtlinie 92/50/EWG.
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsverga-
be durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
(Sektorenrechtsmittelrichtlinie), ABl. Nr. L 76 vom 23. März 1992,
S 14.
3. Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie), ABl. Nr. L 209 vom
24. Juli 1992, S 1.
4. Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August
1993, S 1.
5. Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge (Baukoordinierungsrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August
1993, S 54.
6. Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe
durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
(Sektorenrichtlinie), ABl. Nr. L 199 vom 9. August 1993, S 84.
7. Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die
Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30. Juni 1994, S 3.
8. Richtlinie 97/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur Änderung
der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge, ABl. Nr. L 328
vom 28. November 1997, S 1.
9. Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung
der Richtlinie 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor,
ABl. Nr. L 101 vom 1. April 1998, S 1.
10. Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 zur Änderung des Anhangs IV
der Richtlinie 93/36/EWG des Rates, der Anhänge IV, V und VI der Richtlinie 93/37/EWG des
Rates, der Anhänge III und IV der Richtlinie 92/50/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie
97/52/EG geänderten Fassung, sowie der Anhänge XII bis XV, XVII und XVIII der Richtlinie
93/38/EWG des Rates, in der durch die Richtlinie 98/4/EG geänderten Fassung (Richtlinie über
die Verwendung von Standardformularen für die Bekanntmachung öffentlicher Aufträge), ABl.
Nr. L 285 vom 29. Oktober 2001, S 1.
Anhang I
Bezeichnung der Tätigkeiten entsprechend der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige
gemäß § 3 Abs. 1 Z 1
Anhang II
Bauaufträge nach § 8
Allgemeiner Tiefbau
Erdbewegungsarbeiten und Landeskulturbau
Brücken-, Tunnel- und Schachtbau, Grundbohrungen
Wasserbau (Fluss-, Kanal-, Hafen-, Strom-, Schleusen- und Talsperrenbau)
Straßenbau (einschließlich spezialisierter Bau von Flugplätzen und Landebahnen)
Spezialbau für Bewässerung, Entwässerung, Ableitung von Abwässern, Kläranlagen
Sonstiger Spezialbau für andere Tiefbauarbeiten
Errichtung von Krankenhäusern
Sporteinrichtungen
Erholungseinrichtungen
Freizeiteinrichtungen
Schul- und Hochschulgebäuden
Verwaltungsgebäuden
Anhang III
Prioritäre Dienstleistungen
Anhang IV
Nicht-Prioritäre Dienstleistungen
Anhang V
Liste der zentralen Beschaffungsstellen
1. Bundeskanzleramt
2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
3. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
4. Bundesministerium für Finanzen
5. Bundesministerium für Inneres
6. Bundesministerium für Justiz
7. Bundesministerium für Landesverteidigung Vgl. dazu die Warenliste in Anhang VI.
8. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
9. Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport
10. Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
11. Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
12. Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
13. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
14. Österreichisches Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal Gesellschaft m. b. H.
15. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge
16. Bundesbeschaffung Ges. m. b. H.
17. Bundesrechenzentrum Ges. m. b. H
Anhang VI
Verzeichnis der in § 9 Abs. 1 Z 1 genannten Waren im Bereich der Verteidigung
Die Klassifikation der Warenbereiche erfolgt gemäß dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren, BGBl. Nr. 553/1987, in der geltenden
Fassung.
Kapitel 25: Salz; Schwefel; Erden und Steine; Gips, Kalk und Zement
Kapitel 26: Erze, Schlacken und Aschen
Kapitel 27: Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse
Stoffe; Mineralwachse
ausgenommen
Brenn-, Treib- und Kraftstoffe
Kapitel 28: Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von
Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen
ausgenommen
aus 2808 Sprengstoffe
aus 2809 Sprengstoffe
aus 2810 Sprengstoffe
aus 2811 Sprengstoffe
aus 2812 Tränengase
aus 2825 Sprengstoffe
aus 2829 Sprengstoffe
aus 2834 Sprengstoffe
aus 2844 Toxikologische Produkte
aus 2845 Toxikologische Produkte
aus 2847 Sprengstoffe
Kapitel 29: Organische chemische Erzeugnisse
ausgenommen
aus 2904 Sprengstoffe
aus 2905 Sprengstoffe
aus 2908 Sprengstoffe
aus 2909 Sprengstoffe
aus 2912 Sprengstoffe
aus 2913 Sprengstoffe
aus 2914 Toxikologische Produkte
aus 2915 Toxikologische Produkte
aus 2916 Toxikologische Produkte
aus 2917 Toxikologische Produkte
aus 2920 Toxikologische Produkte
aus 2921 Toxikologische Produkte
aus 2922 Toxikologische Produkte
aus 2925 Sprengstoffe
aus 2926 Toxikologische Produkte
aus 2928 Sprengstoffe
aus 2932 Sprengstoffe
aus 2933 Sprengstoffe
Kapitel 30: Pharmazeutische Erzeugnisse
Kapitel 31: Düngemittel
Kapitel 32: Gerbstoff- oder Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und
andere Färbemittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte und ähnliche Massen; Tinten
Kapitel 33: Etherische Öle und Resinoide; Parfümerie-, Kosmetik- und Toilettezubereitungen
Kapitel 34: Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete
Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Polier- und Scheuerzubereitungen,
Kerzen und ähnliche Waren, Modelliermassen, „Dentalwachse“ und Dentalzubereitungen
auf der Grundlage von gebranntem Gips
ausgenommen
aus 3403 Toxikologische Produkte
Kapitel 35: Eiweißstoffe; modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme
Kapitel 36: Explosivstoffe; pyrotechnische Waren; Zündhölzer; Zündmetalllegierungen; leicht
entzündliche Stoffe
ausgenommen
3601 Schießpulver
3602 zubereitete Explosivstoffe, ausgenommen Schießpulver
aus 3603 Sprengzünder aller Art
aus 3606 Explosivstoffe
Kapitel 37: Photographische oder kinematographische Waren
Kapitel 38: Verschiedene chemische Erzeugnisse
ausgenommen
aus 3804 Toxikologische Produkte
aus 3805 Toxikologische Produkte
aus 3806 Toxikologische Produkte
aus 3809 Toxikologische Produkte
aus 3811 Toxikologische Produkte
aus 3812 Toxikologische Produkte
aus 3815 Toxikologische Produkte
aus 3817 Toxikologische Produkte
aus 3819 Toxikologische Produkte
aus 3820 Toxikologische Produkte
aus 3822 Toxikologische Produkte
aus 3823 Toxikologische Produkte
Kapitel 39: Kunststoffe und Waren daraus
ausgenommen
aus 3912 Sprengstoffe
aus 3915 Sprengstoffe
aus 3916 Sprengstoffe
aus 3919 Sprengstoffe
aus 3920 Sprengstoffe
aus 3921 Sprengstoffe
Kapitel 40: Kautschuk und Waren daraus
ausgenommen
aus 4011 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen
und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet
werden
aus 4012 Luftreifen, wie sie für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen
und Rennautos), Autobusse und Lastkraftwagen verwendet
werden
Kapitel 43: Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus
Kapitel 45: Kork und Korkwaren
Kapitel 46: Flechtwaren und Korbwaren
Kapitel 47: Halbstoffe aus Holz oder anderem cellulosehaltigem Fasermaterial; Abfälle von Papier
oder Pappe
Kapitel 65: Kopfbedeckungen und Teile davon
ausgenommen
aus 6505militärische Kopfbedeckungen
Kapitel 66: Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Stöcke mit Sitzvorrichtung, Peitschen
und Reitgerten sowie Teile davon
Kapitel 67: Zugerichtete Federn und Daunen sowie Waren aus Federn und Daunen; künstliche
Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Kapitel 68: Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen
Kapitel 69: Keramische Erzeugnisse
Kapitel 70: Glas und Glaswaren
Kapitel 71: Echte Perlen, Zuchtperlen, Edelsteine, Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen,
Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen
Kapitel 72: Eisen und Stahl
Kapitel 73: Waren aus Eisen und Stahl
Kapitel 74: Kupfer und Waren daraus
Kapitel 75: Nickel und Waren daraus
Kapitel 76: Aluminium und Waren daraus
Kapitel 78: Blei und Waren daraus
Kapitel 79: Zink und Waren daraus
Kapitel 80: Zinn und Waren daraus
Kapitel 81: Andere unedle Metalle; Cermets (Metallkeramiken); Waren aus diesen Stoffen
Kapitel 82: Werkzeuge, Messerschmiedwaren, Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus
unedlen Metallen
ausgenommen
aus 8207 Werkzeuge Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
aus 8209 Teile von Werkzeugen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
Kapitel 83: Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
Kapitel 84: Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
ausgenommen
8407 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8408 Motoren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8411 Turbo Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8412 Strahltriebwerke Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8456 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8457 Bearbeitungszentren Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8458 Drehmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8459 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8460 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8461 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8462 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
8463 Werkzeugmaschinen Sofern sie nicht handelsübliche Erzeugnisse darstellen, sondern für spezielle Verwendungen (wie Wartung von
Militärfahrzeugen, Waffen usw.) vorgesehen sind.
Kapitel 85: Elektrische Maschinen und Apparate und elektrotechnische Erzeugnisse sowie Teile
davon; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, Fernsehbild- und Fernsehtonaufnahme-
und -wiedergabegeräte sowie Teile und Zubehör für diese Geräte
ausgenommen
8506 Primärbatterien
8517 Fernmeldeeinrichtungen
8525 Sendegeräte
8526 Radargeräte
8527 Empfangsgeräte
8528 Fernsehempfangsgeräte
aus 8529 Antennen
Kapitel 86: Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial sowie Teile davon; mechanische und
elektromechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege
ausgenommen
aus 8601 gepanzerte Lokomotiven
aus 8602 andere gepanzerte Lokomotiven
8604 Werkstättenwagen
aus 8605 gepanzerte Wagons
8606 Güterwagons
Kapitel 87: Kraftfahrzeuge, Traktoren (Zugmaschinen), Motorräder, Fahrräder und andere Landfahrzeuge
sowie deren Teile und Zubehör
ausgenommen
8701 Traktoren
aus 8702 militärische Fahrzeuge
aus 8703 militärische Fahrzeuge
aus 8704 militärische Fahrzeuge
aus 8705 militärische Fahrzeuge
8710 Panzer und gepanzerte Fahrzeuge
8711 Motorräder
aus 8716 Anhänger
Kapitel 88: Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon
Kapitel 89: Wasserfahrzeuge und schwimmende Konstruktionen
ausgenommen
aus 8906 Kriegsschiffe
aus 8907 andere schwimmende Konstruktionen
Kapitel 90: Optische, photographische, kinematographische Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente;
medizinische oder chirurgische Instrumente und Apparate; Teile und Zubehör dieser
Waren
ausgenommen
aus 9005 Ferngläser, Fernrohre
aus 9013 optische Instrumente, Laser
aus 9015 Entfernungsmesser
9030 elektrische und elektronische Messinstrumente
9031 elektrische und elektronische Messinstrumente
9032 selbsttätige Regelinstrumente
Kapitel 91: Uhrmacherwaren
Kapitel 92: Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon
Kapitel 94: Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettwaren, Matratzen, Betteinsätze, Polster
und ähnliche Waren mit Füllungen; Beleuchtungskörper, anderweitig weder genannt
noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder und ähnliche Waren; vorgefertigte
Gebäude
Kapitel 95: Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör
Kapitel 96: Verschiedene Waren
Anhang VII
Liste der einschlägigen Berufs- und Handelsregister bzw. Bescheinigungen und eidesstattlichen
Erklärungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 und § 53
A. Für Bauaufträge
– für Belgien das „Registre du Commerce“ – „Handelsregister“;
– für Dänemark das „Handelsregistret“, das „Aktieselskabsregistret“ und „Erhvervsregistret“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Mitróo Ergoliptikón Epichiríseon – M.E.E.P.“ Register der Vertragsunternehmen
des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten
(YPECHODE);
– für Spanien das „Registro oficial de Contratistas del Ministerio de Industria, Comercio y Turismo“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Portugal das Register der „Commissão de Alvarás de Empresas de Obras Públicas e Particulares
(CA-EOPP)“ ;
– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine
Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen
oder andernfalls eine Bescheinigung über die von ihm abgegebene eidesstattliche Erklärung
beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem
bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firmenbezeichnung ausübt;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
B. Für Lieferaufträge
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“;
– für Dänemark das „Aktieselskabsregistret“, das „Foreningsregistret“ und das „Handelsregistret“;
– für Deutschland das „Handelsregister“ und die „Handwerksrolle“;
– für Griechenland das „Viotechnikó í Viomichanikó í Emporikó Epimelitírio“;
– für Spanien das „Registro Mercantil“ oder im Fall nicht eingetragener Einzelpersonen eine Bescheinigung,
dass diese eidesstattlich erklärt haben, den betreffenden Beruf auszuüben;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“ und das
„Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine
Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen,
aus der hervorgeht, dass die Lieferfirma „incorporated“ oder „registered“ ist, oder anderenfalls
eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung,
dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten
Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Island die „Firmaskrá“;
– für Liechtenstein das „Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
C. Für Dienstleistungsaufträge
– für Belgien das „Registre du commerce“ – „Handelsregister“ und die „Ordres professionnels“ –
„Beroepsorden“;
– für Dänemark das „Erhvervs- og Selskabsstyrelsen“;
– für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und das „Vereinsregister“;
– für Griechenland kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor dem Notar abgegebene eidesstattliche
Erklärung über die Ausübung des betreffenden Berufes verlangt werden; in den von
den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen für die Durchführung der Studienaufträge
des Anhanges III das Berufsregister „Mitróo Meletitón“ sowie das „Mitróo Grafeíon
Meletón“;
– für Spanien das „Registro Central de Empresas Consultoras y de Servicios del Ministerio de
Economía y Hacienda“;
– für Frankreich das „Registre du commerce“ und das „Répertoire des métiers“;
– für Italien das „Registro della Camera di commercio, industria, agricoltura e artigianato“, das
„Registro delle Commissioni provinciali per l’artigianato“ oder der „Consiglio nazionale degli
ordini professionali“;
– für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und die „Rôle de la Chambre des métiers“;
– für die Niederlande das „Handelsregister“;
– für Portugal das „Registro Nacional das Pessoas Colectivas“;
– im Fall des Vereinigten Königreichs und Irlands kann der Unternehmer aufgefordert werden, eine
Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des „Registrar of Friendly Societies“ vorzulegen
oder anderenfalls eine Bescheinigung über die von dem Betreffenden abgegebene eidesstattliche
Erklärung, dass er den betreffenden Beruf in dem Lande, in dem er niedergelassen ist, an
einem bestimmten Ort und unter einer bestimmten Firma ausübt;
– für Österreich das „Firmenbuch“, das „Gewerberegister“, die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“;
– für Finnland das „Kaupparekisteri“ – „Handelsregistret“;
– für Island die „Firmaskrá“ und die „Hlutafélagaskrá“;
– für Liechtenstein das “Gewerberegister“;
– für Norwegen das „Foretaksregisteret“;
– für Schweden die „aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren“.
Anhang VIII
Muster für die Bekanntmachung von Leistungen im Unterschwellenbereich
A. Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten (zwingende Angaben)
1. Bezeichnung des Auftraggebers;
2. Gegenstand der Leistung mit möglichst genauer Angabe von Art und Umfang der Leistung (gegebenenfalls
Teilleistung) sowie Erfüllungsort und Leistungsfrist; Umstände, die eine besondere
Eignung erfordern.
B. Im offenen Verfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion ohne beschränkte Teilnehmeranzahl
hat die Bekanntmachung ergänzend dazu insbesondere folgende Angaben zu enthalten
1. Hinweise, wo und wann die zur Verfassung des Angebotes notwendigen Ausschreibungsunterlagen
eingesehen oder beschafft werden können oder dass diese über Aufforderung zugesendet
werden; allfällige Kosten der Unterlagen;
2. Datum und Ort für die Einreichung der Angebote;
3. Zuschlagsfrist;
4. Bestimmung über den allfälligen Erlag eines Vadiums;
5. Zulässigkeit von Teilangeboten;
6. Beschränkung oder Unzulässigkeit von Alternativangeboten;
7. Hinweise auf automationsunterstützte Angebotslegung.
C. Im nicht offenen oder im Verhandlungsverfahren und bei Durchführung einer elektronischen Auktion
mit beschränkter Teilnehmeranzahl hat die Bekanntmachung weiters insbesondere folgende Angaben zu
enthalten
1. Termin, bis zu dem die Teilnahmeanträge eingelangt sein müssen;
2. Angaben, welche Unterlagen dem Teilnahmeantrag beizuschließen sind;
3. Stelle, bei der genauere Informationen (Bewerbungsunterlagen) über die gewünschte Leistung
erhältlich sind;
4. Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Bewerber;
5. Auswahlkriterien.
D. Bei der vorherigen Bekanntmachung von Wettbewerben muss ergänzend zu A. enthalten sein
1. Art des Wettbewerbes;
2. Bei offenen Wettbewerben: Frist für den Eingang von Wettbewerbsarbeiten;
3. Bei nicht offenen Wettbewerben (Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl)
a) Begrenzung der Anzahl der auszuwählenden Teilnehmer,
b) gegebenenfalls Namen bereits ausgewählter Teilnehmer,
c) Auswahlkriterien,
Frist für den Eingang von Anträgen auf Teilnahme;
4. Teilnahmeberechtigung;
5. Beurteilungskriterien;
6. Absichtserklärung zum weiteren Vergabeverfahren;
7. Angabe, ob die Teilnehmer Anspruch auf Kostenerstattung haben;
8. Termine.
Anhang IX
Zusätzliche Angaben gemäß § 125 Abs. 2 Z 3 über Aufträge, bei denen der Aufruf zum
Wettbewerb durch eine regelmäßige Bekanntmachung erfolgt
1. Name und Anschrift (e-mail Adresse) des Auftraggebers.
2. Art des Auftrages: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder mehrere dieser Arten von Aufträgen.
3. Art und Menge der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, einschließlich etwaiger
Optionen auf zusätzliche Aufträge, und der gegebenenfalls veranschlagten Frist für die Inanspruchnahme
dieser Option; bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen Art und Menge und ge-
gebenenfalls veranschlagte Frist für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen späterer Ausschreibungen
für die Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrages
sein sollen.
4. Art des Vergabeverfahrens (nicht offenes Verfahren oder Verhandlungsverfahren).
5. (Gegebenenfalls) Zeitpunkt, zu dem bei Lieferaufträgen die Lieferung bzw. bei Bau- oder Dienstleistungsaufträgen
die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden.
6. a) Name und Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt bzw. bei der die Ausschreibungsunterlagen
und sonstige zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden können.
b) (Gegebenenfalls) Höhe und Einzelheiten des Kostenbeitrages für Übersendung dieser Unterlagen.
7. a) Letzter Tag für die Vorlage des Antrages auf Aufforderung zur Angebotsabgabe.
b) Sprache, in der die Angebote abzufassen sind.
8. (Gegebenenfalls) Sicherungsmittel (finanzielle Garantien), die verlangt werden.
9. Alle Anforderungen an den Unternehmer in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht.
10. Sonstige Angaben, die vom Unternehmer verlangt werden.
Anhang X
Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes
Direktvergaben............................................................................................................................... 200 €
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 3
Bauaufträge.................................................................................................................................... 400 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge............................................................................................... 300 €
Geistig-schöpferische Dienstleistungen............................................
Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß § 26 Abs. 1
Bauaufträge.................................................................................................................................... 600 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge..................................................
Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich
Bauaufträge.................................................................................................................................... 2500 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge..................................................
Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich
Bauaufträge.................................................................................................................................... 5000 €
Liefer- und Dienstleistungsaufträge..................................................
Artikel 3
Änderung des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
Das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesbeschaffung Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(BB-GmbH-Gesetz), BGBl. I Nr. 39/2001, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 lautet
„(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung von Ländern, Gemeinden und
Gemeindeverbänden sowie von öffentlichen Auftraggebern gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 des Bundesvergabegesetzes
2002, BGBl. I Nr. 99, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die in den Vollziehungsbereich
des Bundes fallen, Vergabeverfahren zur Deckung deren Bedarfes an Waren und Dienstleistungen
durchzuführen. Die Erfüllung der Aufgaben für den Bund darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die
Gesellschaft hat ihre Aufgaben jedenfalls im Wesentlichen für den Bund zu erbringen.“
2. Dem § 19 wird folgender § 20 samt Überschrift angefügt
„In-Kraft-Treten
§ 20. § 3 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2002 tritt mit 1. September 2002
in Kraft.“
Artikel 4
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die für die Durchführung der Nachprüfungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörden können
gesetzlich auch zur Kontrolle der in Art. 19 Abs. 1 bezeichneten obersten Organe der Vollziehung, der
Gemeinden und Gemeindeverbände und von Privaten berufen werden.
(2) Abs. 1 tritt mit 1. September 2002 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.
Auf Grund des § 79b des Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2002, wird verordnet
§ 1. (1) Die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen, für die
ein Deckungsstock zu bilden ist, eingetragenen Vermögenswerte (Deckungsstockverzeichnis) sind nach
Abteilungen gemäß § 20 Abs. 2 VAG, die in das Verzeichnis zur Bedeckung der versicherungstechnischen
Rückstellungen, für die kein Deckungsstock zu bilden ist, eingetragenen Vermögenswerte (Bedeckungswertverzeichnis)
sind nach den Bilanzabteilungen gemäß § 81b Abs. 1 VAG zu kennzeichnen.
(2) Die in das Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnis eingetragenen Vermögenswerte
(Deckungsstock- und Bedeckungswerte) sind – ausgenommen die Deckungsstockwerte der fondsgebundenen
Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen Lebensversicherung – nach
Anlagegruppen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 bis 17 VAG zu kennzeichnen. Dies gilt auch für die als gleichartig
genehmigten Vermögenswerte gemäß § 78 Abs. 4 VAG. Kann ein Vermögenswert nicht zugeordnet
werden, so ist er in einer eigenen Anlagegruppe mit „00“ zu kennzeichnen.
(3) Bei der fondsgebundenen Pensionszusatzversicherung und der sonstigen fondsgebundenen
Lebensversicherung sind die zulässigen Deckungsstockwerte nach den Anlagegruppen gemäß § 77
Abs. 8 Z 1 bis 3 VAG zu kennzeichnen.
(4) Für jede einzelne Kennzeichnungsart gemäß Abs. 1 bis 3 und für Fremdwährungen muss eine
Summenbildung möglich sein.
§ 2. Die Deckungsstock- und Bedeckungswertverzeichnisse haben die in den Anlagen A bis K
vorgeschriebenen Mindestangaben zu enthalten.
§ 3. Die Sicherung des Datenbestandes hat im Unternehmen so zu erfolgen, dass jederzeit eine
vollständige Wiedergabe aller Daten, soweit und solange sie gesetzlichen Aufbewahrungsfristen unterliegen,
in schriftlicher Form oder im Wege elektronischer Datenübermittlung möglich ist. Bei Änderungen
des Datenverarbeitungssystems ist vorzusorgen, dass die ursprünglich gespeicherten Daten unter
Maßgabe der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch nach Änderung dieses Systems nachvollziehbar
sind.
§ 4. Diese Verordnung gilt nicht für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit gemäß § 62
Abs. 1 und 2 VAG.
§ 5. (1) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für
Finanzen über die Deckungsstockverzeichnisse, Aufstellungen und Meldungen von Vermögenswerten
zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen durch Unternehmen der Vertragsversicherung
(Meldeverordnung 1995 – MVO 1995), BGBl. Nr. 811/1995, in der Fassung BGBl. II Nr. 48/2001
außer Kraft.
(2) Die §§ 4 und 5 der Meldeverordnung 1995 sind für die Stichtage 31. März 2002, 30. Juni 2002
und 30. September 2002 noch anzuwenden.
Inhalt
PRÄAMBEL
ARTIKEL 1 Begriffsbestimmungen
ARTIKEL 2 Ziel und Zweck
ARTIKEL 3 Verpflichtungen des Gastgeberstaates
ARTIKEL 4 Verpflichtungen der Entsendeparteien
ARTIKEL 5 Schadenersatzforderungen
ARTIKEL 6 Flugunfälle oder -zwischenfälle
ARTIKEL 7 Gerichtsbarkeit
ARTIKEL 8 Beilegung von Streitigkeiten
ARTIKEL 9 Änderungen
ARTIKEL 10 In-Kraft-Treten und Geltungsdauer
ANNEX Host Nation Support
1. Grundsätzliches
2. HNS Phasen
2.1 Verlegungsphase
2.2 Trainingsphase
2.3 Erholung
2.4 Rückverlegungsphase
3. Versorgungsgüter und Leistungen
3.1 Grundsätzliches
3.2 Versorgungsgüter und Leistungen
4. Liegenschaften und Umweltschutz
5. Medizinische Versorgung
6. Unglücksfälle
7. Transport und Instandhaltung
7.1 Transport
7.2 Instandhaltung
7.3 Truppenbewegungen und Sicherheit
7.4 Verkehrsunfälle und -vorkommnisse
8. Finanzen und Kosten
8.1 Grundsätzliches
8.2 Finanzielle Leistungen
PRÄAMBEL
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Französischen Republik und die
Regierung der Italienischen Republik und der Schweizer Bundesrat, im Folgenden als Parteien
bezeichnet,
IM HINBLICK auf die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des
Nordatlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über
die Rechtstellung ihrer Truppen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998 vom 19. Juni 1995 (PfP SOFA),
IN BETRACHT ZIEHEND, dass die Übung AMADEUS 2002 vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni
2002 in ÖSTERREICH stattfinden wird,
HABEN FOLGENDES VEREINBART
ARTIKEL EINS
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen
1.1 Übung: Die Übung AMADEUS 2002, die vom 20. Mai 2002 bis zum 12. Juni 2002 in
ÖSTERREICH stattfindet und aus einer Stabsrahmenübung und einer Übung mit Volltruppe besteht;
1.2 Truppen: Alle auf dem Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates für die Zwecke der Übung eingesetzten
Teile der Entsendeparteien, das militärische und zivile Personal, alle Flugzeuge, Fahrzeuge,
Ausrüstung, Waffensysteme, Munition und Vorräte eingeschlossen;
1.3 Gastgeberstaat: ÖSTERREICH als der Staat, der die vorübergehend für Zwecke der Übung auf
seinem Hoheitsgebiet eingesetzten oder sich für Zwecke der Übung durch dieses Hoheitsgebiet
bewegenden Truppen aufnimmt;
1.4 Host Nation Support (HNS): Die zivile und militärische Unterstützung für Zwecke der Übung, die
durch den Gastgeberstaat an die Truppen während ihres Einsatzes im oder während der Durchreise
durch das Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates geleistet wird;
1.5 Entsendepartei: Eine Partei, die auf Basis einer Einladung Truppen für Zwecke der Übung auf dem
Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates einsetzt;
1.6 „Advisory“: Kontrolle und Leitung für Flugzeuge, einschließlich aller Parameter für die Erfüllung
des Auftrages.
ARTIKEL ZWEI
ZIEL UND ZWECK
2.1 Ziel dieses Abkommens ist die Festlegung der Verpflichtungen der Parteien in Hinblick auf die
Übung wie auch die Festsetzung der Verfahren des HNS, der den Truppen seitens des
Gastgeberstaates gewährt wird.
2.2 Dieses Abkommen bezweckt nicht, mit dem Recht des Gastgeberstaates oder den für die Parteien in
Geltung stehenden internationalen Abkommen, einschließlich des PfP SOFA, in Widerspruch zu
stehen. Im Fall eines Widerspruchs soll letzteres Anwendung finden.
2.3 Teilnehmende Luftfahrzeuge aller Parteien benützen den Luftraum des Gastgeberstaates ohne
Verwendung von scharfer Munition zu dem Zweck, die Interoperabilität der teilnehmenden
Luftstreitkräfte, die Taktik und die Sicherheit zu verbessern. Zu demselben Zweck dürfen
Luftfahrzeuge der Schweizer Luftwaffe die Einrichtungen des Luftwaffenstützpunktes Rivolto
(Italien) und des betreffenden Luftraumes für Flüge von Rivolto zur Grenze des Gastgeberstaates und
zurück benützen.
ARTIKEL DREI
VERPFLICHTUNGEN DES GASTGEBERSTAATES
Im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens wird der Gastgeberstaat
3.1 die Flugverkehrskontrolle und den Einsatz der Radarleitdienste organisieren. Alle Kontrollstellen
werden Informationen zur Verfügung stellen und alle notwendigen Daten für die betroffenen
militärischen Stellen in Bezug auf Luftraum, Sicherheit und sonstige übungsrelevante militärische
Auswirkungen sicherstellen; „Advisory“ berührt nicht den Grundsatz, dass die einzelnen
Flugzeugbesatzungen für die Navigation und den sicheren Betrieb ihres Luftfahrzeugs verantwortlich
sind;
3.2 so weit als möglich die Einreise, die Aufnahme, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die
Rückverlegung und die notwendige Anschlussversorgung der Truppen erleichtern;
3.3 die Verlegung der Truppen in das Übungsgebiet für die Zwecke der Übung zulassen;
3.4 soweit bestehende Gesetze, Verordnungen und internationale Übereinkommen nicht entgegenstehen,
den Truppen erlauben, ungeladene Waffen während der Einreise, während des Transports zum und
vom Übungsgebiet und während der anschließenden Rückverlegung zu tragen sowie Waffen und
Munition im Übungsgebiet gemäß den einsatzmäßigen Sicherheitsmaßnahmen mit sich zu führen;
3.5 die Zollvergünstigungen des PfP SOFA auch auf Truppen von Staaten, die nicht Parteien des PfP
SOFA sind, anwenden;
3.6 die notwendigen Informationen über Gesetze und Verordnungen des Gastgeberstaates betreffend die
Einreise, den Transport zum und vom Übungsgebiet, die Benützung des Übungsgebietes und die
anschließende Rückverlegung der Truppen zur Verfügung stellen;
3.7 HNS in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gewähren;
3.8 die für die Rückerstattung der Kosten des für die Truppen geleisteten HNS an den Gastgeberstaat
notwendigen administrativen und finanziellen Aufzeichnungen bereithalten;
ARTIKEL VIER
VERPFLICHTUNGEN DER ENTSENDEPARTEIEN
Die Entsendeparteien
4.1 respektieren das Recht des Gastgeberstaates;
4.2 stellen so weit wie möglich sicher, dass Art, Umfang und Qualität der benötigten Unterstützung für
die Übung zum frühest möglichen Zeitpunkt dem Gastgeberstaat in Schriftform eindeutig bekannt
gegeben werden;
4.3 benachrichtigen den Gastgeberstaat rechtzeitig über jede Änderung der Umstände, die die Gewährung
des HNS betreffen, einschließlich der Anzahl des Personals und der Ausrüstung, die an der Übung
teilnehmen werden;
4.4 informieren den Gastgeberstaat, wer als deren autorisierter Vertreter im Hinblick auf HNS tätig wird;
4.5 sind für die Disziplin ihres Personals verantwortlich;
4.6 nehmen an der Übung teil und benützen die Einrichtungen des Gastgeberstaates im Einklang mit
diesem Abkommen;
4.7 vergüten dem Gastgeberstaat alle auf Ersuchen erbrachten Leistungen, sofern in diesem Abkommen
nichts anderes vorgesehen ist;
4.8 stellen vor der Übung Listen jener Ausrüstung zur Verfügung, die in das Hoheitsgebiet des
Gastgeberstaates gebracht wird, einschließlich deren Art und Zahl; während der Übung werden diese
Listen auf dem laufenden Stand gehalten;
4.9 stellen vor der Übung Listen des an der Übung teilnehmenden Personals zur Verfügung,
einschließlich dessen Namen, Dienstgrad, Funktion und Sicherheitsfreigabe.
ARTIKEL FÜNF
SCHADENERSATZFORDERUNGEN
Alle Schadenersatzforderungen, die aus Tätigkeiten der Truppen oder des Gastgeberstaates im
Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen, werden in Übereinstimmung mit den einschlägigen
Bestimmungen des PfP SOFA gelöst.
ARTIKEL SECHS
FLUGUNFÄLLE ODER -ZWISCHENFÄLLE
Im Falle von Unfällen oder größeren Zwischenfällen auf dem Hoheitsgebiet eines Staates, dessen
Truppen an der Übung teilnehmen, in die ein Luftfahrzeug eines anderen teilnehmenden Staates
verwickelt ist, ist es den militärischen Experten dieses Staates gestattet, an der Untersuchungskommission
des Staates, wo sich der Unfall oder der Zwischenfall ereignet hat, teilzunehmen.
ARTIKEL SIEBEN
GERICHTSBARKEIT
Alle die Gerichtsbarkeit betreffenden Angelegenheiten werden gemäß den einschlägigen
Bestimmungen des PfP SOFA behandelt.
ARTIKEL ACHT
BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN
Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens werden im Wege von Verhandlungen und ohne die Inanspruchnahme
einer außenstehenden Gerichtsbarkeit gelöst.
ARTIKEL NEUN
ÄNDERUNGEN
Dieses Abkommen kann, auf Vorschlag jeder Partei, durch schriftliche Vereinbarung der Parteien
geändert werden.
ARTIKEL ZEHN
IN-KRAFT-TRETEN UND GELTUNGSDAUER
Dieses Abkommen, bestehend aus den Artikeln 1 bis 10 und dem Annex, tritt am zwanzigsten Tag
nach dem Tag der letzten Unterzeichnung in Kraft. Es bleibt solange in Kraft, bis die Truppen das
Hoheitsgebiet des Gastgeberstaates verlassen haben oder bis alle finanziellen Angelegenheiten und
Ansprüche vollständig und endgültig beigelegt sind, je nachdem, was später eintritt.
Ausgeführt in vier (4) Originalen, jedes in französischer, deutscher und italienischer Sprache, wobei
alle Fassungen gleichermaßen verbindlich sind.
Für die Österreichische Bundesregierung
Erich Wolf
am 29. April 2002 in WIEN
Für die Regierung der Französischen Republik
Jean Cadet
am 29. April 2002 in WIEN
Für die Regierung der Italienischen Republik
Marino Garoscio
am 10. Mai 2002 in WIEN
Für den Schweizer Bundesrat
Johann Bucher
am 29. April 2002 in WIEN
ANNEX
HOST NATION SUPPORT
1. Grundsätzliches
1.1 Der Gastgeberstaat gewährt den Truppen mit all seinen Kräften und unter Berücksichtigung der
praktischen Einschränkungen und Umstände, die während der Übung vorliegen, Unterstützung.
1.2 Die Übungsleitung (DISTAFF) ist für die Gesamtkoordinierung der logistischen Unterstützung
verantwortlich, die für Zwecke der Übung angefordert wird.
2. HNS Phasen
2.1 Verlegungsphase
a) Die Verlegung der Truppen bis zu den „Points of Entry“ (POE) liegt in der Verantwortlichkeit der
Entsendeparteien. Die POE für die Landverlegung sind SALZBURG-WALSERBERG, LUSTENAU,
FELDKIRCH und ARNOLDSTEIN. Die POE für die Luftverlegung sind der
Militärflugplatz ZELTWEG, der Militärflugplatz LINZ-HÖRSCHING sowie die Flughäfen
SALZBURG und GRAZ-THALERHOF.
b) Die Verfahren hinsichtlich der Benützung der POE für die Luftverlegung, einschließlich der
Streckengebühren, Landegebühren und Flughafengebühren, werden vor der Verlegung der
Truppen vom Gastgeberstaat spezifiziert.
c) Der Gastgeberstaat stellt den Truppen jede mögliche Unterstützung zur Verfügung, um
sicherzustellen, dass Zollformalitäten keine Verzögerungen bei den übungsbedingten
Verlegungsbewegungen der Truppen verursachen. Der Gastgeberstaat akzeptiert die nachstehend
angeführten Dokumente als Zollpapiere
1. die jeweilige Passagier- bzw. Frachtliste, sowie die Bescheinigung für Zollfreiwaren im Luftverkehr;
2. die einschlägigen PfP/NATO-Dokumente für den Straßen- und Eisenbahnverkehr.
2.2 Trainingsphase
Der Gastgeberstaat wird auf Ersuchen der Truppen alle notwendigen Transportmittel, Unterkünfte
und Einrichtungen zur Deckung der Lebensbedürfnisse zur Verfügung stellen, damit die
Trainingsaufgaben erfüllt werden können.
2.3 Erholung
a) Der Gastgeberstaat bietet nach Rücksprache mit Vertretern des DISTAFF begrenzte Freizeit- und
Erholungsaktivitäten an.
b) Auf Ersuchen unterstützt der Gastgeberstaat die Truppen bei der Organisation von zusätzlichen
Freizeit- und Erholungsaktivitäten.
2.4 Rückverlegungsphase
Der Gastgeberstaat stellt während der Rückverlegungsphase eine vergleichbare Unterstützung sicher
wie während der Verlegungsphase.
3. Versorgungsgüter und Leistungen
3.1 Grundsätzliches
Der Gastgeberstaat stellt den Truppen beantragte Verbrauchsgüter entweder durch militärische oder
kommerzielle Versorgungsdienste oder durch eine Kombination von beidem zur Verfügung oder
unterstützt deren vertraglichen Erwerb.
Soweit möglich erhalten die Truppen die angeforderten Versorgungsgüter und Leistungen zu den
gleichen Bedingungen wie die Streitkräfte des Gastgeberstaates und auf die kostengünstigste
verfügbare Weise. Im Falle einer speziellen Beschaffung durch den Gastgeberstaat bei seinen
Vertragspartnern wird der Preis nicht weniger günstig sein als der Preis, der den Streitkräften des
Gastgeberstaates hinsichtlich identer Waren oder Leistungen von dessen Vertragspartner verrechnet
wird. Der verrechnete Preis kann Kostenunterschiede auf Grund von Lieferbedingungen, Lieferorten
und anderen ähnlichen Umständen widerspiegeln. Im Falle der Weitergabe aus eigenen Quellen des
Gastgeberstaates wird dieser den selben Preis verrechnen, den er den eigenen Streitkräften für idente
logistische Unterstützung, Waren und Leistungen verrechnet.
3.2 Versorgungsgüter und Leistungen
a) Versorgung
1. Der Gastgeberstaat stellt pro Tag und Mann bis zu drei Mahlzeiten oder entsprechende
Feldrationen zur Verfügung.
2. Die Entsendeparteien geben die voraussichtliche Anzahl an erforderlichen Portionen
24 Stunden im Voraus bekannt.
3. Der Gastgeberstaat stellt für die Dauer der Übung Trinkwasser zur Verfügung.
b) Leistungen
1. Der Gastgeberstaat wird für die Entsorgung von Müll, einschließlich Benzin, Öl und
Schmiermittel (POL) sowie Batterien, Vorsorge treffen.
2. Es werden Unterkünfte in militärischen und zivilen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Der
Standard der Unterkünfte ist derselbe wie für die Streitkräfte des Gastgeberstaates. Zimmer
und Einrichtung werden im selben Zustand wie vor der Übergabe zurückgegeben. Jedes Truppenelement
bestimmt eine verantwortliche Person, die ein Inventar erstellt und für das vom
Gastgeberstaat übergebene Eigentum unterschreibt.
3. Abmachungen über die Bereitstellung von Hotels werden in gegenseitiger Übereinkunft zwischen
dem Gastgeberstaat und dem Ansuchenden getroffen.
4. Der Gastgeberstaat stellt Büros mit Einrichtungsgegenständen und
Kommunikationseinrichtungen in der Lufteinsatzzentrale SANKT JOHANN IM PONGAU
sowie am Militärflugplatz ZELTWEG zur Verfügung.
5. Der Gastgeberstaat stellt die notwendigen militärischen und kommerziellen
Kommunikationsmittel, einschließlich automatisierter Datenverarbeitungsausrüstung (ADP),
zur Verfügung.
4. Liegenschaften und Umweltschutz
Der Gastgeberstaat erlaubt den Truppen die Benützung der notwendigen Liegenschaften und
Infrastruktur innerhalb des Übungsgebietes unter den selben Bedingungen wie für seine eigenen
Streitkräfte. Die Truppen benützen die Liegenschaften so, dass Schäden und Umweltverschmutzung
minimiert werden. Der Gastgeberstaat versorgt die Truppen mit den notwendigen Informationen
über die anzuwendenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
5. Medizinische Versorgung
Der Gastgeberstaat stellt medizinische Unterstützung und Hilfeleistung durch Gesundheits- und
Sanitätsorganisationen des Gastgeberstaates zum selben Standard zur Verfügung, wie sie den
Streitkräften des Gastgeberstaates zur Verfügung stehen.
6. Unglücksfälle
Im Falle des Todes eines Mitglieds der Truppen muss vor dem Abtransport und der
Rücküberführung des Leichnams die Erlaubnis der Behörden des Gastgeberstaates eingeholt werden.
Eine solche Erlaubnis soll nicht grundlos vorenthalten werden. Sollte eine Autopsie durchgeführt
werden müssen, werden die Behörden des Gastgeberstaates dem medizinischen Personal der
Entsendepartei erlauben, den Vorgang zu beobachten. Der Gastgeberstaat wird die Traditionen und
Bräuche der Entsendepartei respektieren.
7. Transport und Instandhaltung
7.1 Transport
Auf Ersuchen stellt der Gastgeberstaat alle notwendigen Transportleistungen innerhalb des
Übungsgebietes zur Verfügung.
7.2 Instandhaltung
Der Gastgeberstaat stellt lediglich einen Pannendienst zur Verfügung. Der Gastgeberstaat stellt keine
militärische Instandhaltungshilfe für Fahrzeuge der Truppen zur Verfügung. Obgleich der
Gastgeberstaat die Truppen bei der Ermittlung von Bezugsquellen unterstützt, liegen Ersatzteile und
Instandhaltung aus kommerziellen Bezugsquellen in der Verantwortlichkeit der Truppen. Die
Instandhaltung von Luftfahrzeugen liegt in der Verantwortlichkeit der Entsendeparteien.
7.3 Truppenbewegungen und Sicherheit
a) Truppenbewegungen auf Straßen werden gemäß dem Recht und den Verkehrsvorschriften des
Gastgeberstaates durchgeführt. Die Truppen sind nicht von Straßen- und Tunnelgebühren befreit.
b) Im Hinblick auf Truppenbewegungen und Sicherheit sind nur Mitglieder der militärischen
Sicherheitseinheit (Militärstreife) und der zivilen Polizei des Gastgeberstaates dazu berechtigt,
Recht und Ordnung aufrechtzuerhalten.
7.4 Verkehrsunfälle und -vorkommnisse
a) Die zivile Polizei des Gastgeberstaates untersucht alle Verkehrsunfälle und -vorkommnisse. Die
betreffende Entsendepartei soll auf dem Laufenden gehalten werden. Ein Vertreter dieser Partei
soll zur Teilnahme am Verwaltungsverfahren zugelassen werden.
b) Schadens- und Umweltverschmutzungsangelegenheiten werden in Einklang mit den Gesetzen und
sonstigen Vorschriften des Gastgeberstaates sowie internationalen Übereinkommen untersucht.
8. Finanzen und Kosten
8.1 Grundsätzliches
a) Rechnungen über die den Truppen zur Verfügung gestellten Leistungen werden vom
Gastgeberstaat gesammelt und der jeweiligen Entsendepartei zur Zahlung vorgelegt.
b) Zahlungen erfolgen in Euro.
8.2 Finanzielle Leistungen
a) Der Gastgeberstaat stellt den Truppen folgende Leistungen unentgeltlich zur Verfügung
1. die Benützung der notwendigen militärischen Trainingseinrichtungen und Trainingsausrüstung;
2. die Benützung des Luftraumes unter militärischer Kontrolle und die Benützung von Militärflugplätzen;
3. die Benützung vorhandener militärischer Transportmittel für Übungszwecke;
4. die Benützung des militärischen Kommunikationssystems des Gastgeberstaates und darüber
hinaus die Benützung der notwendigen zivilen Kommunikationsmittel für taktische
Übungszwecke;
5. elementare Erste-Hilfe-Behandlung, Behandlung bei Krankmeldungen und medizinische Notfallbehandlung
in Krankenrevieren und Militärspitälern;
6. Pannendienste, einschließlich Abschleppdienste;
7. vom Gastgeberstaat bestimmte Freizeit- und Erholungsaktivitäten;
8. die Organisation und das Personal des DISTAFF;
9. das Presse- und Informationszentrum zur Unterstützung des DISTAFF;
10. Energie, Heizung, Wasser und Abwassersysteme in militärischen Anlagen des Gastgeberstaates;
11. Karten, Luftfahrt- und andere flugbetriebliche Unterlagen für die Zwecke der Übung;
12. die Benützung vorhandener Entsorgungssysteme.
b) Unterkünfte, Mahlzeiten oder Feldrationen und Flaschenwasser, in militärischen und zivilen
Einrichtungen, werden auf Basis der Barzahlung zur Verfügung gestellt.
c) Der Gastgeberstaat stellt den Truppen während der Übung folgende Leistungen auf
Kostenrückerstattungsbasis zur Verfügung
1. chemische Toiletten;
2. Benützung von öffentlichen Telefon-, Fax- und Internetleitungen;
3. Leistungen für von den Truppen eingeladene Gäste;
4. zusätzliche Transporte (Miete von Bussen, Stabsfahrzeugen usw.), wenn diese von den
Truppen angefordert werden;
5. POL und Flugzeugtreibstoff;
6. medizinische Routinebehandlung, die nicht in den Krankenrevieren geleistet wird;
7. jede medizinische Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen;
8. Zahnbehandlung;
9. Postdienste;
10. zusätzliche Freizeit- und Erholungsaktivitäten, die nicht vom Angebot des Gastgeberstaates
umfasst sind;
11. Fahrzeuginstandhaltung in zivilen Einrichtungen.
d) Die Kosten für die Unterbringung von Ehrengästen und VIPs müssen von der jeweiligen
Entsendepartei getragen werden.
e) Alle Rechnungen des Gastgeberstaates haben leserlich zu sein und die erbrachten Leistungen
genau zu bezeichnen. Alle vom Gastgeberstaat ausgestellten Rechnungen werden so rasch als
möglich beglichen.
Das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 10 mit 30. Mai 2002 in Kraft.