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99_2001 AT

99. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (58. Novelle zum ASVG)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (58. Novelle zum ASVG)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2001, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988

lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-

rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.“

2. Im § 4 Abs. 4 wird der Beistrich nach dem Ausdruck „verfügen“ durch einen Strichpunkt ersetzt; der

daran anschließende Satzteil lautet

„es sei denn,

a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 oder nach § 3 Abs. 3 GSVG

oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder

b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG

handelt oder

c) dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen

Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird oder

d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2

Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.“

2a. Im § 5 Abs. 1 wird nach der Z 3a folgende Z 3b eingefügt

„3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

a)deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen

Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird

oder

b) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979

gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-

und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

3. § 5 Abs. 1 Z 13 lautet

„13. Erntehelfer nach § 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75;“

4. § 5 Abs. 1 Z 14 und 15 lauten

„14. Rechtsanwälte hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung

einer Rechtsanwaltskammer begründet;

15. Ziviltechniker und Berufsanwärter im Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993, BGBl.

Nr. 157/1994, hinsichtlich einer Beschäftigung, die die Teilnahme an der Wohlfahrtseinrichtung

der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet.“

5. § 7 Z 1 lit. e lautet

„e) die angestellten Rechtsanwälte und die Rechtsanwaltsanwärter;“

6. Im § 7 Z 1 lit. f wird der Ausdruck „gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz.“ durch den Ausdruck „nach

§ 18 Abs. 3 Z 2 des Fremdengesetzes 1997;“ ersetzt.

7. Im § 7 Z 1 wird nach der lit. f folgende lit. g eingefügt

„g) die angestellten Geschäftsführer von Ziviltechnikergesellschaften und die Berufsanwärter im

Sinne des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993.“

7a. § 7 Z 4 lit. c lautet

„c) Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,

aa) deren auf einer dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 gleichartigen landesgesetzlichen

Regelung beruhendes Dienstverhältnis nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird

oder

bb) auf deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis nach einer dem § 136b Abs. 4 BDG 1979

gleichartigen landesgesetzlichen Regelung die für Vertragsbedienstete geltenden besoldungs-

und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind;“

7b. Die bisherige lit. c des § 7 Z 4 erhält die Bezeichnung „d“.

7c. § 8 Abs. 1 Z 2 lautet

„2.in der Pensionsversicherung die Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen (in

Ausbildung) nach § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und

künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 436/1974;“

8. § 8 Abs. 4 lautet

„(4) Abs. 1 Z 3 lit. c ist nicht auf Personen anzuwenden, die als Volontäre an einem Programm der

Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger Menschen teilnehmen.“

8a. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „und 8 Abs. 1 Z 1 lit. c und e,“ der Ausdruck

„Z 2,“ eingefügt.

8b. Im § 14 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86,“ jeweils

der Ausdruck „oder nach einer gleichartigen landesgesetzlichen Regelung“ eingefügt.

8c. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 12 wird

angefügt

„12. wenn sie nach § 8 Abs. 1 Z 2 als Wissenschaftliche (Künstlerische) MitarbeiterInnen (in

Ausbildung) versichert sind.“

9. Im § 16 Abs. 6 Z 3 wird der Ausdruck „§ 19 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes“ durch den

Ausdruck „§ 6 des Universitäts-Studiengesetzes“ ersetzt.

10. § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c lautet

„c) für die Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung der Angestellten, wenn die Betriebskrankenkasse

für die Krankenversicherung in der letzten Beschäftigung vor dem Entstehen des

Pensionsanspruches zuständig war oder wäre;“

11. Die bisherige lit. c des § 26 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung „d“.

11a. Im § 31 Abs. 3 Z 13 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „dem

Verwaltungsrat“ und der Ausdruck „deren“ durch den Ausdruck „dessen“ ersetzt.

12. Im § 31 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „genannten Formulare“ der Ausdruck „sowie die

Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet“

eingefügt.

13. Im § 31 Abs. 8 erster Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den

Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

14. § 31 Abs. 9 lautet

„(9) Die nach den Sozialversicherungsgesetzen im Internet zu verlautbarenden Rechtsvorschriften

und deren Änderungen müssen

1. jederzeit ohne Identitätsnachweis und sondergebührenfrei zugänglich sein;

2. ab 1. Jänner 2002 in ihrer verlautbarten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

Die aus der Verlautbarung im Internet zusätzlich entstehenden Kosten sind von jenen Stellen zu tragen,

die diese Verlautbarung vorzunehmen haben.“

15. Nach § 31 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a eingefügt

„(9a) Soweit der Verlautbarung nach Abs. 9 ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt,

beginnt diese, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des fünften Kalendertages ab

dem Zeitpunkt der Freigabe der Verlautbarung zur Abfrage. Tag und Uhrzeit der Freigabe sind bei jeder

Verlautbarung anzugeben. Schreibfehler in Verlautbarungen im Internet, ferner Verstöße gegen die innere

Einrichtung der Verlautbarung (Nummerierungen, technische Verweisungen, Angabe des Freigabetages

usw.), werden durch Kundmachung des Hauptverbandes berichtigt. Die technische Einrichtung der

Verlautbarung im Internet gehört zu den Aufgaben des Hauptverbandes nach Abs. 4 Z 6.“

15a. Im § 31b Abs. 2 wird der Ausdruck „Verbandsvorstandes“ jeweils durch den Ausdruck „Verwaltungsrates“,

der Ausdruck „Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „Verwaltungsrat“ und der Ausdruck

„der Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „des Verwaltungsrates“ ersetzt; der letzte Satz entfällt.

16. Im § 31b Abs. 2 zweiter Satz Einleitung wird nach dem Ausdruck „bedarf“ der Ausdruck „–

unbeschadet jener Rechte nach dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die anderen

juristischen Personen aus einer Beteiligung an dieser Gesellschaft zustehen –“ eingefügt.

17. Im § 31b Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch

den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

17a. Im § 32a Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck

„Der Verwaltungsrat“ ersetzt.

17b. Im § 32a Abs. 3 wird der Ausdruck „Das Verbandspräsidium“ durch den Ausdruck „Die Geschäftsführung“

ersetzt.

17c. Im § 32b Abs. 2 und 3 wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ jeweils durch den Ausdruck „dem

Verwaltungsrat“ ersetzt.

18. Im § 32b Abs. 2 vorletzter Satz wird nach dem Ausdruck „Vorsitzende“ der Ausdruck „ , im Verhinderungsfall

dessen (deren) Stellvertreter(in), der (die) auf dieselbe Weise zu wählen ist“ eingefügt.

19. § 32b Abs. 3 erster Satz lautet

„Der Controllinggruppe obliegt die Prüfung der Maßnahmen im Zusammenhang mit

1. den Zielvereinbarungen nach § 32a und

2. den in diesem Bundesgesetz festgelegten Zielen betreffend die Vollziehung der Sozialversicherung

unter Zuhilfenahme der von den Versicherungsträgern vorzulegenden Finanzcontrolling-, Kosten- und

Leistungsberichte und der Informationstechnologie-Berichte.“

19a. Im § 32c zweiter Satz wird der Ausdruck „Die Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „Der

Verwaltungsrat“ ersetzt.

20. § 32c dritt- und vorletzter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt

„Die bestellten Personen sind für die Dauer der Ausübung ihres Amtes unter Fortzahlung ihrer Bezüge

vom Dienst freizustellen. Die Versicherungsträger (der Hauptverband) sind verpflichtet, die vom

Management zur Erfüllung seiner Aufgaben ergehenden Aufträge vorrangig zu erfüllen und überdies bei

Bedarf dem Management das zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal sowie die erforderlichen

Räumlichkeiten und Mittel vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dieses Personal ist in gleicher

Weise wie das Management vom Dienst freizustellen. Dienstort ist der Sitz sowohl des Hauptverbandes

als auch jenes Versicherungsträgers, dem die jeweils in das Management bestellte Person angehört. Das

Management ist hinsichtlich seines aufgabenbezogenen Verhaltens der Controllinggruppe unmittelbar

verantwortlich; die Controllinggruppe entscheidet auch über die Erforderlichkeit des zur Verfügung zu

stellenden Personals und der zur Verfügung zu stellenden Räumlichkeiten und Mittel. Der Hauptverband

hat unter Einhaltung der Bestimmungen des § 588 Abs. 14 den Versicherungsträgern die Kosten des zur

Verfügung gestellten Personals und der zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Mittel zu ersetzen.

Aus der Wahrnehmung der vom Management ergehenden Aufträge zur Erfüllung seiner Aufgaben

resultiert kein Kostenersatzanspruch an den Hauptverband.“

20a. § 32d Abs. 2 zweiter Satz lautet

„Dieser Report bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.“

21. § 34 Abs. 2 lautet

„(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der

Dienstgeber nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum

gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu melden. Ferner hat er jährlich im Nachhinein für

jeden einzelnen Versicherten einen Nachweis über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie

der Sonderzahlungen zu erbringen. Die Fristen für die Vorlage dieser Meldungen sind in der Satzung des

Krankenversicherungsträgers zu regeln.“

21a. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird

angefügt

„10. für die nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Wissenschaftlichen (Künstlerischen) MitarbeiterInnen

(in Ausbildung) der jeweiligen Universität (Universität der Künste).“

21b. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 11 wird

angefügt

„11. bei den nach § 8 Abs. 1 Z 2 pflichtversicherten Personen der Ausbildungsbeitrag nach § 6f des

Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an

Universitäten und Universitäten der Künste einschließlich einer gesonderten Abgeltung für die

Mitwirkung an der Durchführung der Aufgaben der Universität (Universität der Künste) im

Rahmen der Teilrechtsfähigkeit.“

22. Im § 49 Abs. 4 vorletzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch

den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

22a. Dem § 52 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Für Teilversicherte nach § 8 Abs. 1 Z 2 sind die Beiträge mit dem gleichen Prozentsatz der

Beitragsgrundlage (§ 44 Abs. 1 Z 11) zu bemessen wie er im § 51 Abs. 1 Z 3 lit. a festgesetzt ist; die

§§ 51 Abs. 3 Z 2 lit. a und 51a sind so anzuwenden, dass als Dienstgeber die Universität (Universität der

Künste) gilt, der der (die) Versicherte angehört.“

23. Nach § 54 wird folgender § 54a samt Überschrift eingefügt

„Entrichtung von Beitragsteilen durch Dritte

§ 54a. (1) Die auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile sind zu entrichten

1. von einer Gebietskörperschaft oder

2. von einer beruflichen Interessenvertretung oder

3. von einem Verein, der im Wirkungsbereich einer Gebietskörperschaft oder einer beruflichen

Interessenvertretung tätig ist,

wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem den Beitrag einhebenden Versicherungsträger unter

gleichzeitiger Verständigung des Dienstgebers getroffen wird. Ab dem Zeitpunkt dieser Verständigung

hat der Dienstgeber lediglich den auf ihn selbst entfallenden Beitragsteil zu entrichten.

(2) Die Gebietskörperschaft oder die berufliche Interessenvertretung oder der Verein, die (der) die

Entrichtung der auf den Versicherten entfallenden Beitragsteile nach Abs. 1 vereinbart hat, schuldet diese

Beitragsteile selbst und hat sie auf eigene Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen.“

24. § 58 Abs. 4 erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt

„Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und

darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger

der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch

die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben

sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf

Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben.“

25. Im § 59 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-

Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.“

26. § 80 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen, der Wertausgleich und die Leistungen nach

dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2001, und bei den Erträgen der Bundesbeitrag

sowie die Ersätze für Ausgleichszulagen, für den Wertausgleich und für die Leistungen nach dem

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz außer Betracht zu lassen.“

27. Der bisherige Text des § 81 erhält die Bezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Zulässig ist auch die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen, Fonds und

Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Rahmen von Finanzierungs- und Betreibermodellen, wenn

sie der Verbesserung der Servicequalität oder der Erzielung von Einsparungen dient; dabei können auch

Gebietskörperschaften einbezogen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die Beteiligung von

natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,

die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet) wurden, zulässig.“

28. Im § 90 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Teilpension“ der Ausdruck „oder auf Alterspension

(Knappschaftsalterspension)“ eingefügt.

29. Dem § 104 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Die Träger der Pensionsversicherung können sich verpflichten, Geldleistungen der Länder (zB

Heizkostenzuschüsse) gegen entsprechende Abgeltung der vollen Kosten zusammen mit den Pensionen

auszuzahlen.“

30. Im § 116 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-

Gruppenpraxen)“ eingefügt.

31. Im § 123 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird

eingefügt

„3. an einem Programm der Europäischen Gemeinschaften zur Förderung der Mobilität junger

Menschen teilnehmen, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

32. Im § 123 Abs. 10 wird der Ausdruck „Abs. 2 Z 1“ durch den Ausdruck „Abs. 2 Z 1, Abs. 4 Z 3“

ersetzt.

33. § 131 Abs. 3 erster Satz lautet

„Bei im Inland eingetretenen Unfällen, plötzlichen Erkrankungen und ähnlichen Ereignissen kann der

nächsterreichbare Arzt (Dentist) oder die nächsterreichbare Gruppenpraxis, erforderlichenfalls auch die

nächsterreichbare Krankenanstalt in Anspruch genommen werden, falls ein Vertragsarzt (Vertragsdentist),

eine Vertrags-Gruppenpraxis, eine Vertragskrankenanstalt oder eine eigene Einrichtung des Versicherungsträgers

für die ärztliche Hilfe (Anstaltspflege) nicht rechtzeitig die notwendige Hilfe leisten kann.“

34. Im § 131 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den

Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

35. In der Überschrift zu § 131a wird nach dem Klammerausdruck „(Dentisten)“ der Ausdruck „oder mit

den Gruppenpraxen“ eingefügt.

36. Im § 131a erster Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ der Ausdruck „oder

Vertrags-Gruppenpraxen“ und nach dem Klammerausdruck „(Wahldentisten)“ der Ausdruck „oder einer

Wahl-Gruppenpraxis“ eingefügt.

37. Im § 132a Abs. 1 zweiter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-

Gruppenpraxen“ eingefügt.

38. Im § 132b Abs. 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragspartner“ der Ausdruck „ , Vertrags-

Gruppenpraxen“ eingefügt.

39. § 135 Abs. 1 erster Satz lautet

„Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-

Gruppenpraxen (§ 131 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen (oder Vertragseinrichtungen)

der Versicherungsträger gewährt.“

40. Im § 135 Abs. 1 Z 3 wird der Klammerausdruck „(§ 1 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1984, BGBl.

Nr. 373)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998)“ ersetzt.

41. Im § 135 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“

eingefügt.

42. Im § 135 Abs. 2 zweiter Satz wird nach dem Klammerausdruck „(Wahlärzten)“ der Ausdruck „bzw.

einer oder mehreren Vertrags-Gruppenpraxen (Wahl-Gruppenpraxen)“ eingefügt.

43. § 135 Abs. 2 dritter Satz lautet

„Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen vorgesehen sind, müssen diese in den Ambulatorien, bei den

freiberuflich tätigen Vertragsärzten und in den Vertrags-Gruppenpraxen gleich hoch sein.“

44. Im § 135 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ der Ausdruck „ , in einer

Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

45. Im § 135 Abs. 6 entfällt der Ausdruck „eines klinischen Psychologen (Abs. 1 Z 2) oder“.

46. Im § 153 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Vertragsärzte, Wahlärzte“ durch den Ausdruck

„Vertragsärzte oder Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärzte oder Wahl-Gruppenpraxen“ ersetzt.

47. Im § 153 Abs. 3 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten“ der Ausdruck „sowie bei

den Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

48. Im § 153 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsdentisten oder“ der Ausdruck „in einer

Vertrags-Gruppenpraxis oder“ eingefügt.

49. § 210 samt Überschrift lautet

„Entschädigung aus mehreren Versicherungsfällen

§ 210. (1) Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit

geschädigt und erreicht die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit aus Versicherungsfällen nach diesem

Bundesgesetz mindestens 20% (bei den nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i teilversicherten Schülern und

Studenten, ferner bei Mitberücksichtigung einer Berufskrankheit im Sinne des § 177 Abs. 2 mindestens

50%), so ist spätestens vom Beginn des dritten Jahres nach dem Eintritt des letzten Versicherungsfalles an

eine Gesamtrente festzustellen. Eine abgefundene Versehrtenrente ist bei der Bildung der Gesamtrente so

zu berücksichtigen, dass die Gesamtrente um den Betrag gekürzt wird, der dem Grad der der

abgefundenen Rente zugrunde gelegten Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht.

(2) Die Gesamtrente ist nach der höchsten für die einzelnen Versicherungsfälle in Betracht kommenden

Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Sie ist, wenn zur Entschädigung der einzelnen Versicherungsfälle

verschiedene Träger der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz zuständig sind, von dem für

den letzten Versicherungsfall zuständigen Versicherungsträger zu erbringen. Der für die Leistung der

Gesamtrente zuständige Versicherungsträger hat auch alle anderen in Betracht kommenden Leistungen

aus der Unfallversicherung zu erbringen. Ist die Gesamtrente nach dem B-KUVG zu bilden, so gilt § 108

Abs. 4 B-KUVG.

(3) Wird das rentenbegründende Gesamtausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit für die

erstmalige Feststellung einer Dauerrente oder einer Gesamtrente zwar nicht aus Versicherungsfällen nach

diesem Bundesgesetz, aber unter Berücksichtigung

a) eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 90 bis 92 B-KUVG oder

b) einer anerkannten Schädigung nach dem KOVG 1957 oder nach dem HVG oder nach dem

Opferfürsorgegesetz oder

c) einer anerkannten Schädigung nach dem Verbrechensopfergesetz oder

d) eines Unfalles oder einer Krankheit nach § 76 Abs. 2 bis 4 des Strafvollzugsgesetzes oder

e) von Schäden, für die nach Maßgabe des Impfschadengesetzes Entschädigung zu leisten ist, oder

f) von Schädigungen, die von einer auf landesgesetzlichen Vorschriften beruhenden Unfallfürsorgeeinrichtung

anerkannt sind, oder

g) eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nach den §§ 148c bis 148e BSVG

erreicht, so sind solche Versicherungsfälle nach diesem Bundesgesetz auf Antrag ab dem Zeitpunkt, in

dem eine Dauerrente (Gesamtrente) spätestens festzustellen gewesen wäre, gesondert zu entschädigen.

(4) Bis zur Feststellung einer Gesamtrente nach Abs. 1 ist der letzte Versicherungsfall gesondert zu

entschädigen, wenn und solange er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß

(§ 203) verursacht hat. Hat der neuerliche Versicherungsfall für sich allein keine Minderung der

Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß verursacht, so ist dieser Versicherungsfall rückwirkend

unter Bedachtnahme auf § 204 zu entschädigen, wenn er zum Zeitpunkt der Feststellung der Gesamtrente

zu einer Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 5% geführt hat. Dies gilt

jeweils auch, wenn nur ein Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) vorliegt und diesem

eine anerkannte Schädigung nach einer der im Abs. 3 angeführten gesetzlichen Vorschriften vorangegangen

ist.“

50. Im § 213a Abs. 4 dritter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch

den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

51. Im § 319a Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch

den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

52. Im § 338 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen nach

den §§ 52a und 52b des Ärztegesetzes 1998,“ eingefügt.

53. Im § 340 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder Gruppenpraxen“ eingefügt.

54. § 341 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den freiberuflich tätigen Ärzten

sowie den Gruppenpraxen werden jeweils durch Gesamtverträge geregelt. Diese sind für die Träger der

Krankenversicherung durch den Hauptverband mit den örtlich zuständigen Ärztekammern abzuschließen.“

55. Im § 341 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ und

nach dem Ausdruck „Niederlassungsort des Arztes“ der Ausdruck „oder für den Sitz der Gruppenpraxis“

eingefügt.

56. Im § 341 Abs. 4 wird nach dem Ausdruck „Ärzten“ der Ausdruck „oder den Gruppenpraxen“

eingefügt.

57. Im § 342 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und Vertrags-Gruppenpraxen“

und nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Ausdruck „oder einem Vertragsarzt und einer

Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

58. Im § 342 Abs. 1 Z 2, 3 und 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ jeweils der Ausdruck „und

Vertrags-Gruppenpraxen“ eingefügt.

58a. Im § 342 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 9 wird

angefügt

„9. Regelungen über die Sicherstellung eines behindertengerechten Zuganges zu Vertrags-

Gruppenpraxen nach den Bestimmungen der ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen“ sowie der

ÖNORM B 1601 „Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen.“

59. § 342 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Vergütung der Tätigkeit von Vertragsärzten und Vertrags-Gruppenpraxen ist grundsätzlich nach

Einzelleistungen zu vereinbaren.“

60. Im § 342 Abs. 2 letzter Satz wird vor dem Ausdruck „enthalten“ der Ausdruck „bzw. für die Tätigkeit

von Vertrags-Gruppenpraxen einschließlich der Rückvergütungen bei Inanspruchnahme von Wahl-

Gruppenpraxen“ eingefügt.

61. Dem § 342 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die vorherige Zustimmung der Gesamtvertragspartner ist erforderlich, wenn

1. ein oder mehrere Gesellschafter nach dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit einer Vertrags-

Gruppenpraxis zusätzlich in diese aufgenommen werden oder

2.sich eine Änderung hinsichtlich der medizinischen Fachgebiete, die von der Vertrags-

Gruppenpraxis vertreten werden, ergibt.“

62. Im § 343 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Vertragsärzte“ der Ausdruck „und der Vertrags-

Gruppenpraxen“ und nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder der Gruppenpraxis“ eingefügt.

63. Im § 343 Abs. 1 werden nach dem ersten Satz folgende Sätze eingefügt

„Zu diesem Zweck sind auf Vorschlag der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung des Bundesministers

für soziale Sicherheit und Generationen verbindliche Kriterien für die Reihung der Bewerber

(Bewerberinnen) um Einzelverträge festzulegen (Reihungskriterien). Dabei sind auch die fachliche

Eignung der Bewerber (Bewerberinnen) und die zeitliche Reihenfolge der Bewerbungen um Einzelverträge

zu berücksichtigen; die Reihungskriterien haben jedenfalls dem Gleichheitsgebot, der Erwerbsausübungs-

und Niederlassungsfreiheit sowie den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention,

BGBl. Nr. 210/1958, zu entsprechen. Vor Erlassung dieser Verordnung ist der Hauptverband

anzuhören.“

64. Im § 343 Abs. 1 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 3c des Ärztegesetzes 1984)“ durch den

Klammerausdruck „(§ 44 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1998)“ und der Ausdruck „praktischer Arzt“ durch den

Ausdruck „Arzt für Allgemeinmedizin“ ersetzt.

65. Im § 343 Abs. 2 Einleitung und Z 2 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarzt“ jeweils der Ausdruck

„oder der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

66. § 343 Abs. 2 Z 3 lautet

„3. des Todes des Vertragsarztes oder der Auflösung der Vertrags-Gruppenpraxis, wobei die bis zu

diesem Zeitpunkt erworbenen Honoraransprüche des Arztes auf die Erben, jene der Vertrags-

Gruppenpraxis auf die Gesellschafter übergehen;“

67. § 343 Abs. 2 Z 4 Einleitung lautet

„der rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines persönlich haftenden Gesellschafters der

Vertrags-Gruppenpraxis“

68. Im § 343 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Ausdruck „Verurteilung“ der Ausdruck „des Vertragsarztes oder

eines persönlich haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

69. Im § 343 Abs. 2 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Vertragsarztes“ der Ausdruck „oder eines persönlich

haftenden Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt und der Ausdruck „seiner vertragsärztlichen

Tätigkeit“ durch den Ausdruck „der vertraglichen Tätigkeit“ ersetzt.

70. Dem § 343 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt

„In den Fällen der Z 4 bis 6 kann eine Vertrags-Gruppenpraxis das Erlöschen des Einzelvertrages

verhindern, wenn sie innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung den

betroffenen persönlich haftenden Gesellschafter aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt. Die Wiederaufnahme

eines ausgeschlossenen persönlich haftenden Gesellschafters in eine Vertrags-Gruppenpraxis

kann nur mit Zustimmung der zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgen.“

71. § 343 Abs. 3 lautet

„(3) Der Träger der Krankenversicherung ist zur Auflösung des Vertragsverhältnisses mit einem

Vertragsarzt oder mit einer Vertrags-Gruppenpraxis verpflichtet, wenn der Arzt oder ein persönlich

haftender Gesellschafter einer Vertrags-Gruppenpraxis die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des

Europäischen Wirtschaftsraumes oder die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes verliert oder

wenn ihm diese Berechtigung von Anfang an fehlte oder wenn im Einvernehmen mit der zuständigen

Ärztekammer festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, die zur Bestellung des Vertragsarztes oder der

Vertrags-Gruppenpraxis erforderlich sind, von Anfang an nicht gegeben waren. Abs. 2 letzter Satz gilt

sinngemäß.“

72. § 343 Abs. 4 dritter Satz lautet

„Der gekündigte Arzt oder die gekündigte Vertrags-Gruppenpraxis kann innerhalb von zwei Wochen die

Kündigung bei der Landesschiedskommission mit Einspruch anfechten.“

73. Im § 343 Abs. 4 sechster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Ausdruck „oder für einen

persönlich haftenden Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis“ eingefügt.

74. Im § 343 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt

„Eine Vertrags-Gruppenpraxis kann die Kündigung des Einzelvertrages abwenden, wenn sie innerhalb

von acht Wochen ab Rechtskraft der Kündigung jenen persönlich haftenden Gesellschafter, der

ausschließlich den jeweiligen Kündigungsgrund gesetzt hat, aus der Vertrags-Gruppenpraxis ausschließt.“

75. Im § 343 Abs. 4 letzter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(von der gekündigten

Gruppenpraxis)“ eingefügt.

76. Dem § 343 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Tätigkeit der Vertragsärzte und der Vertrags-Gruppenpraxen ist ab dem Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses fünfjährlich einer Evaluierung nach fachspezifischen Qualitätsstandards zu unterziehen;

die Qualitätsstandards sind durch die Österreichische Ärztekammer mit ihren Fachgruppen und

der Kurie niedergelassener Ärzte bis längstens 1. Juli 2002 auszuarbeiten und nach Anhörung des

Hauptverbandes dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.

Ein Kündigungsgrund nach Abs. 4 liegt vor, wenn

1. die Evaluierung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird oder

2. sich aus der Evaluierung ergibt, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-

Gruppenpraxis nicht den Qualitätsstandards entspricht, sofern festgestellte Mängel nicht

innerhalb eines Jahres beseitigt werden.

Die Ergebnisse der Evaluierung sind anonymisiert für die Qualitätsberichterstattung des Bundes zur

Verfügung zu stellen.“

77. Im § 343a Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ der Klammerausdruck „(jede Gruppenpraxis)“

eingefügt.

78. Im § 343a Abs. 2 zweiter und dritter Satz wird nach dem Ausdruck „Arzt“ jeweils der Klammerausdruck

„(die Gruppenpraxis)“ eingefügt.

79. Im § 343c Abs. 1 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Vertragsdentisten)“ durch den Klammerausdruck

„(Vertragsdentisten, Vertrags-Gruppenpraxen)“ ersetzt.

80. Im § 343c Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Dentisten“ der Ausdruck „oder Vertrags-Gruppenpraxen“

eingefügt.

81. § 349 Abs. 2a lautet

„(2a) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den in § 149 Abs. 3

genannten Krankenanstalten werden durch Gesamtverträge geregelt, die für diese Krankenanstalten von

der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abzuschließen sind.“

82. Im § 349 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt

„(2b) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und jenen Krankenanstalten,

die ambulante Untersuchungen mit Großgeräten im Sinne des vom Österreichischen Bundesinstitut für

Gesundheitswesen herausgegebenen Großgeräteplanes in der jeweils geltenden Fassung durchführen,

werden hinsichtlich dieser Leistungen durch Gesamtverträge geregelt. Diese Gesamtverträge, welche die

in § 342 Abs. 1 aufgezählten Gegenstände in sinngemäßer Anwendung zu regeln haben, werden für die

genannten Krankenanstalten von der in Betracht kommenden gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossen.“

83. Im § 349 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Ärzten,“ der Ausdruck „Gruppenpraxen,“

eingefügt.

84. § 350 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Verordnung durch einen (eine) mit dem Krankenversicherungsträger in einem Vertragsverhältnis

stehende(n) Arzt (Gruppenpraxis) und“

85. Im § 350 Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „Wahlärzte“ der Ausdruck „oder Wahl-Gruppenpraxen“ und

nach dem Ausdruck „Vertragsärzten“ der Klammerausdruck „(Vertrags-Gruppenpraxen)“ eingefügt.

86. Im § 357 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 13 bis 17“ durch den Ausdruck „§§ 13 bis 17a“ ersetzt.

86a. § 420 Abs. 5 Z 2 erster Satz lautet

„Der Präsident, der Vizepräsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Obmänner und Obmann-

Stellvertreter sowie die Vorsitzenden und die Vorsitzenden-Stellvertreter der Kontrollversammlungen, des

Sozial- und Gesundheitsforums Österreich und der Landesstellenausschüsse haben Anspruch auf

Funktionsgebühren.“

86b. Im § 421 Abs. 7 entfällt der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“.

86c. Im § 437 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird

angefügt

„8. die Beschlussfassung über die Errichtung (Gründung) von oder die Beteiligung an Vereinen,

Fonds und Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Beschlussfassung über die Beteiligung

von natürlichen oder juristischen Personen an Vereinen, Fonds und Gesellschaften mit

beschränkter Haftung, die von einem Versicherungsträger (dem Hauptverband) errichtet (gegründet)

wurden, nach § 81 Abs. 2.“

86d. Im § 440 Abs. 5 Z 1 wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck

„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck

„(Verwaltungsrates)“ ersetzt.

86e. Im § 440a Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „Verbandskonferenz (§ 441 Abs. 2)“ durch den Ausdruck

„Hauptversammlung“ ersetzt.

86f. Im § 440a Abs. 5 Z 2 wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck

„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den Klammerausdruck

„(Verwaltungsrates)“ ersetzt.

86g. Im § 440f Abs. 4 wird der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck „(Geschäftsführung)“

ersetzt.

86h. Abschnitt IVa des Achten Teiles lautet

„ABSCHNITT IVa

Verwaltungskörper des Hauptverbandes

Arten der Verwaltungskörper

§ 441. Die Verwaltungskörper des Hauptverbandes sind

1. die Hauptversammlung,

2. der Verwaltungsrat,

3. die Geschäftsführung,

4. die Controllinggruppe und

5. das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich.

Hauptversammlung

§ 441a. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Obmännern und je einem Obmann-Stellvertreter

der in § 427 Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Versicherungsträger, aus dem Obmann und je einem Obmann-

Stellvertreter der nach der Versichertenzahl größten Betriebskrankenkasse, dem Obmann und je einem

Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, dem Obmann und je

einem Obmann-Stellvertreter der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, dem Obmann und je einem

Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter und dem Obmann und je einem

Obmann-Stellvertreter der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates. Bei der Zusammensetzung

der Hauptversammlung ist darauf zu achten, dass entweder der Obmann oder der Obmann-

Stellvertreter eines entsendenden Versicherungsträgers der Dienstnehmerkurie und der zweite Vertreter

des entsendenden Versicherungsträgers der Dienstgeberkurie angehört. Für jeden Obmann bzw. Obmann-

Stellvertreter ist vom Vorstand des jeweiligen Versicherungsträgers ein Stellvertreter zu entsenden, der

von derselben Kurie der Versicherungsvertreter im Vorstand wie der zu Vertretende zu wählen ist.

(2) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend

ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Die Hauptversammlung wählt aus ihrer Mitte für eine Funktionsdauer von vier Jahren einen

Vorsitzenden und zwei Stellvertreter, denen die Vertretung der Hauptversammlung gegenüber den

anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen

obliegt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Vorsitzende hat insbesondere für die rechtzeitige Einberufung

der Hauptversammlung Sorge zu tragen, die Hauptversammlung zu leiten und die Sitzungspolizei

wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden

„Geschäftsordnung der Hauptversammlung“ (§ 456a) zu treffen.

Verwaltungsrat

§ 441b. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 14 Mitgliedern, die auf vier Jahre entsendet werden.

Wiederholte Entsendungen sind zulässig. Je sechs Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer

Österreich aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstgeber und von der Bundesarbeitskammer

aus dem Kreis der Versicherungsvertreter der Dienstnehmer entsendet, wobei neben der fachlichen

Eignung der Versicherungsvertreter insbesondere darauf Bedacht zu nehmen ist, dass im Verwaltungsrat

ein repräsentativer Querschnitt möglichst aller Dienstnehmer- und Dienstgebergruppen vertreten ist. Je

ein Mitglied ist von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und von der

Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu entsenden,

das derselben Gruppe wie der zu Vertretende anzugehören hat. Die §§ 420 Abs. 4 bis 6, 422, 423 Abs. 1

sowie Abs. 3 bis 8 und 424 gelten sinngemäß. Werden keine Mitglieder entsendet, so hat der Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, für die betreffenden Funktionen Versicherungsvertreter

zu bestellen, die so lange im Amt bleiben, bis das entsendende Organ sein Entsendungsrecht

ausübt.

(2) Die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundesarbeitskammer haben die Bestellung der von

ihnen zu entsendenden Mitglieder nach der Summe der Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der

Wahlen zu den Fachgruppen und Fachvertretungen der Wirtschaftskammern bzw. nach der Summe der

Mandate der einzelnen Fraktionen auf Grund der Wahlen in die satzungsgebenden Organe der

Arbeiterkammern der Länder (Vollversammlungen) auf Vorschlag der jeweils wahlwerbenden Gruppen

nach dem System d’Hondt vorzunehmen, wobei jedoch jeweils die drei stimmenstärksten Fraktionen mit

zumindest je einem Mitglied im Verwaltungsrat vertreten sein müssen. Die Wahlzahl ist ungerundet zu

errechnen. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf ein Mitglied im

Verwaltungsrat, so entscheidet das Los.

(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Ein gültiger Beschluss bedarf – sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – der Zustimmung der

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode mit der Mehrheit

der gültig abgegebenen Stimmen ein Präsidium, das aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten

besteht. Bei der Wahl ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Dienstgeberkurie als auch die

Dienstnehmerkurie im Präsidium vertreten ist. Nach Ablauf jeweils eines Jahres folgt der Vizepräsident

dem Präsidenten ins Amt nach; der Präsident übernimmt gleichzeitig das Amt des Vizepräsidenten.

(5) Jene Fraktionen (Abs. 2), die zwar im Verwaltungsrat, nicht aber im Präsidium vertreten sind,

dürfen jeweils ein beratendes Mitglied ins Präsidium kooptieren. Diese beratenden Mitglieder haben die

gleichen Informations-, Rede- und – mit Ausnahme des Stimmrechtes – Teilnahmerechte wie Präsident

und Vizepräsident.

(6) Dem Präsidenten obliegt die Vertretung des Verwaltungsrates gegenüber den anderen Verwaltungskörpern

des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen. Er hat insbesondere

für die rechtzeitige Einberufung des Verwaltungsrates Sorge zu tragen, die Sitzungen des Verwaltungsrates

zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen sind in einer vom

Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung des Verwaltungsrates“ (§ 456a) zu treffen.

(7) Dem Verwaltungsrat gehören weiters ein Vertreter des Bundesministers für soziale Sicherheit

und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen an. Diese dürfen zwar an den

Sitzungen des Verwaltungsrates in beratender Funktion teilnehmen und sind zu hören; bei Abstimmungen

kommt ihnen aber kein Stimmrecht zu. Gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates kann der Vertreter des

Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen wegen Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit

schriftlich Einspruch erheben; gegen Beschlüsse des Verwaltungsrates, welche die finanziellen

Interessen des Bundes berühren, kann der Vertreter des Bundesministers für Finanzen schriftlich

Einspruch erheben. Langt ein solcher Einspruch innerhalb von längstens fünf Werktagen nach erweislicher

Bekanntgabe des Beschlusses gegenüber dem zuständigen Vertreter schriftlich beim Verwaltungsrat

ein, so kommt ihm aufschiebende Wirkung zu. Der Verwaltungsrat kann aber beschließen, die Angelegenheit

dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen

(Vorlagebeschluss). Wurde der Einspruch vom Vertreter des Bundesministers für Finanzen erhoben,

so hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Falle eines Vorlagebeschlusses des

Verwaltungsrates die endgültige Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu

treffen. Endgültige Entscheidungen haben durch Bescheid zu erfolgen.

Geschäftsführung

§ 441c. (1) Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier

zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung

für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes,

BGBl. I Nr. 26/1998, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig.

(2) Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. § 424 gilt

sinngemäß.

(3) Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen

den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung

der Geschäftsführung“ (§ 456a) zu treffen.

(4) Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der

Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen

beschließt.

Sozial- und Gesundheitsforum Österreich

§ 441d. (1) Zur Beratung der Geschäftsführung, des Verwaltungsrates und des Bundesministers für

soziale Sicherheit und Generationen wird das „Sozial- und Gesundheitsforum Österreich“ eingerichtet,

dessen Mitglieder vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Abs. 2 auf vier Jahre

bestellt werden.

(2) Für je ein Mitglied steht der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem

Seniorenrat und dem Bundesjugendbeirat das Vorschlagsrecht zu. Dem Österreichischen Gewerkschaftsbund

steht das Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder zu, von denen eines auf Vorschlag der Gewerkschaft

Öffentlicher Dienst zu bestellen ist. Für je ein Mitglied steht der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz

der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichischen Ärztekammer, der

Österreichischen Apothekerkammer, der Bundesstrukturkommission für den Bereich der öffentlichen

Spitäler, der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, der Österreichischen Bischofskonferenz,

des Evangelischen Oberkirchenrates A. und H.B., der Patientenanwaltschaft, dem Fonds

Gesundes Österreich, dem Österreichischen Zivilinvalidenverband, Kriegsopfer- und Behinderten-

verband-Österreich, der Pharmig Vereinigung pharmazeutischer Unternehmen, den medizinischen

Fakultäten der österreichischen Universitäten und der Akademie der Wissenschaften das Vorschlagsrecht

zu. Weiters haben der Bundesminister für Finanzen, jede Landesregierung, der Österreichische

Städtebund, der Österreichische Gemeindebund und jede der im Nationalrat vertretenen politischen

Parteien je ein Mitglied vorzuschlagen. Schließlich hat der Bundesminister für soziale Sicherheit und

Generationen einen Gesundheitsökonomen und drei weitere Mitglieder unter Berücksichtigung ihrer

fachlichen Eignung zu bestellen.

(3) Das Sozial- und Gesundheitsforum Österreich ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte

seiner Mitglieder anwesend ist. Ein gültiger Beschluss bedarf der Zustimmung der Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen. Erreicht die überstimmte Minderheit in inhaltlichen Fragen zumindest die

Stärke von einem Viertel der Mitglieder des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich, so ist die

abweichende begründete Meinung dieser Minderheit dem Beschluss der Mehrheit des Sozial- und

Gesundheitsforums Österreich anzuschließen.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt auf Vorschlag des Sozial-

und Gesundheitsforums Österreich aus dessen Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dem

Vorsitzenden obliegt die Vertretung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich gegenüber den

anderen Verwaltungskörpern des Hauptverbandes, gegenüber den Versicherungsträgern und nach außen.

Insbesondere hat er für die rechtzeitige Einberufung des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich Sorge

zu tragen, die Sitzungen zu leiten und die Sitzungspolizei wahrzunehmen. Die näheren Bestimmungen

sind in einer vom Sozial- und Gesundheitsforum Österreich zu beschließenden „Geschäftsordnung des

Sozial- und Gesundheitsforums Österreich“ (§ 456a) zu treffen.

Unvereinbarkeit

§ 441e. (1) Für die Dauer der Ausübung einer Funktion im Verwaltungsrat, in der Geschäftsführung

oder in der Controllinggruppe des Hauptverbandes ruht eine allfällige Funktion als Versicherungsvertreter

in einem Versicherungsträger.

(2) Die Obmänner und Obmann-Stellvertreter der dem Hauptverband angehörenden Versicherungsträger

sind ebenso wie die leitenden Funktionäre kollektivvertragsfähiger Körperschaften und Vereine,

auch wenn sie die Kollektivvertragsfähigkeit in fremdem Namen ausüben, von einer Bestellung zum Mitglied

des Verwaltungsrates oder zum Mitglied der Geschäftsführung oder zum Mitglied der Controllinggruppe

ausgeschlossen.

(3) Kein Mitglied eines Verwaltungskörpers des Hauptverbandes darf gleichzeitig einem anderen

Verwaltungskörper des Hauptverbandes als stimmberechtigtes Mitglied angehören.

(4) Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, der Bundesregierung, einer Landesregierung

oder Arbeitnehmer einer politischen Partei dürfen nicht Mitglieder des Verwaltungsrates,

der Geschäftsführung oder der Controllinggruppe sein.

(5) Die Geschäftsführer sind hauptamtlich tätig. In begründeten Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat

seine Zustimmung zu nebenberuflichen Tätigkeiten geben.

Aufgaben der Hauptversammlung

§ 442. (1) Die Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr beim Hauptverband oder bei einem

nach § 441 Abs. 2 in Betracht kommenden Versicherungsträger zusammenzutreten.

(2) Der Hauptversammlung obliegt

1. die Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach § 455 Abs. 2, der Musterkrankenordnung

nach § 456 und der Mustergeschäftsordnung nach § 456a und deren Änderungen;

2. die Beschlussfassung eines Leitbildes für den Hauptverband;

3. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Hauptversammlung;

4. die Entscheidung über Anträge auf Verfolgung von Ansprüchen, die dem Hauptverband gegen

Mitglieder der Verwaltungskörper aus deren Amtsführung erwachsen, und die Bestellung der zur

Verfolgung dieser Ansprüche Beauftragten;

5. die Beschlussfassung über den aus dem Rechnungsabschluss und den statistischen Nachweisungen

bestehenden Jahresbericht des Hauptverbandes und der bei ihm errichteten Fonds.

Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 442a. (1) Der Verwaltungsrat hat mindestens einmal im Vierteljahr beim Hauptverband

zusammenzutreten. Das Präsidium des Verwaltungsrates tagt in Permanenz.

(2) Dem Verwaltungsrat allein obliegt

1. die Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung vorgelegten Jahresvoranschlag (Haushaltsplan

einschließlich eines Investitionsplanes); dieser ist dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

2. die ständige Überwachung der gesamten Gebarung des Hauptverbandes, insbesondere die

Überprüfung der Buch- und Kassenführung und des Rechnungsabschlusses, und die Berichterstattung

über die diesbezüglichen Wahrnehmungen gegenüber der Hauptversammlung;

3. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung; diese ist

dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Kenntnis zu bringen;

4. die Stellung eines Antrags auf Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung

in der Hauptversammlung;

5. die Stellung eines Antrags auf Genehmigung der Satzung, der Mustersatzung nach § 455 Abs. 2,

der Musterkrankenordnung nach § 456 und der Mustergeschäftsordnung nach § 456a und deren

Änderungen an die Hauptversammlung;

6. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrates;

7. die Beschlussfassung einer Geschäftsordnung der Geschäftsführung;

8. bei qualifizierter Untätigkeit der Geschäftsführung die Vornahme jener Geschäftsführungstätigkeiten,

die vorgenommen werden müssen, um drohende Schäden von Hauptverband,

Versicherungsträgern bzw. Versicherten abzuwenden. Solche Beschlüsse sind dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) In folgenden Angelegenheiten bedürfen Beschlüsse der Geschäftsführung zu ihrer Wirksamkeit

der Zustimmung des Verwaltungsrates

1. dauernde Veranlagung von Vermögensbeständen, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

2. Beschlussfassung über Veränderungen im Bestand von Liegenschaften, insbesondere über die

Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner über die Errichtung oder

Erweiterung von Gebäuden; das Gleiche gilt bei der Schaffung von Einrichtungen, die Zwecken

der Verwaltung dienen sollen, in eigenen oder fremden Gebäuden; Erhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten

oder die Erneuerung des Inventars bedürfen nicht der Zustimmung des Verwaltungsrates,

sofern sie nicht mit diesen Vorhaben in einem ursächlichen Zusammenhang stehen;

3. Beteiligung an fremden Einrichtungen nach den §§ 23 Abs. 6, 24 Abs. 2 und 25 Abs. 2;

4. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 9 sowie Abs. 5 Z 1, 2 und 13;

5. Beschlussfassung über Angelegenheiten nach § 31 Abs. 3 Z 11;

6. Beschlussfassung über Zuwendungen aus dem Ausgleichsfonds an beitragspflichtige Krankenversicherungsträger

nach § 447c;

7. Beschlussfassung betreffend Überschreitungen des Jahresvoranschlages;

8. Übernahme von Haftungen oder Beteiligung an Unternehmen.

(4) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat alle Aufklärungen zu geben und alle

Belege und Behelfe vorzulegen, die dieser zur Ausübung seiner Tätigkeit benötigt.

(5) Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen der Hauptversammlung

mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind deshalb von jeder Sitzung

der Hauptversammlung ebenso in Kenntnis zu setzen wie deren Mitglieder; in gleicher Weise sind sie

auch mit den den Mitgliedern der Hauptversammlung etwa zur Verfügung gestellten Behelfen

(Tagesordnung, Ausweise, Berichte und andere Behelfe) zu beteilen.

(6) Auf Begehren der Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat seine Anträge samt deren

Begründung der Geschäftsführung auch schriftlich ausgefertigt zu übergeben. Der Verwaltungsrat ist

berechtigt, seine Ausführungen binnen drei Tagen nach der durch die Geschäftsführung erfolgten

Beschlussfassung zu ergänzen. Handelt es sich um Beschlüsse der Geschäftsführung, die zu ihrem

Vollzug der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, so hat sie dem Ansuchen um Erteilung dieser

Genehmigung die Ausführungen des Verwaltungsrates beizuschließen.

(7) Der Verwaltungsrat kann mit Zweidrittelmehrheit die Einberufung einer außerordentlichen

Hauptversammlung beschließen. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist verpflichtet, einen solchen

Beschluss des Verwaltungsrates ohne Verzug zu vollziehen.

(8) Beschließt die Hauptversammlung ungeachtet eines Antrages des Verwaltungsrates auf

Verfolgung von Ansprüchen gegen Mitglieder der Geschäftsführung, von einer Verfolgung abzusehen, so

hat der Verwaltungsrat hievon die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. Diese kann in einem solchen

Fall auf Antrag des Verwaltungsrates dessen Präsidenten beauftragen, die Verfolgung namens des

Hauptverbandes einzuleiten.

(9) Der Verwaltungsrat kann abweichend von § 442b Abs. 1 in besonders begründeten Fällen nach

vorheriger Befassung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen beschließen, dass

bestimmte Aufgaben des Hauptverbandes von ihm selbst wahrgenommen werden oder seiner Genehmigung

bedürfen.

Aufgaben der Geschäftsführung

§ 442b. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Besorgung jener Aufgaben des Hauptverbandes, die

nicht durch Gesetz ausdrücklich anderen Verwaltungskörpern zugewiesen sind. Die Geschäftsführung

vertritt den Hauptverband nach außen.

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit eines Beschlusses nach § 442a Abs. 3 zu einem Zeitpunkt, in dem

der Verwaltungsrat nicht zusammengetreten ist, und kann auf Grund der Dringlichkeit der Sache nicht bis

zur nächsten ordentlichen Sitzung des Verwaltungsrates zugewartet werden, so hat das Präsidium den

Verwaltungsrat auf Antrag der Geschäftsführung zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich

§ 442c. Dem Sozial- und Gesundheitsforum Österreich obliegt die Beratung des Verwaltungsrates,

der Geschäftsführung und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen in Fragen der

allgemeinen sozialpolitischen Entwicklungen. Zu den Aufgaben des Sozial- und Gesundheitsforums

Österreich zählt es insbesondere, aktuelle und künftige sozialpolitische Entwicklungen zu verfolgen, zu

erforschen bzw. durch Vergabe von Forschungsaufträgen erforschen zu lassen, und auf dieser Grundlage

Vorschläge zur Verbesserung der sozialen Leistungen oder zur Kostenminimierung bei den Sozialversicherungsträgern

und dem Hauptverband zu erstatten. Die Forschungsergebnisse sind in einem

jährlich herauszugebenden „Weißbuch der österreichischen Sozialpolitik“ zu veröffentlichen.

Teilnahme der Betriebsvertretungen an den Sitzungen der Verwaltungskörper des

Hauptverbandes

§ 442d. § 439 ist so anzuwenden, dass anstelle der Betriebsvertretung des Versicherungsträgers zwei

von den Betriebsvertretungen aller Versicherungsträger namhaft gemachte Vertreter an den Sitzungen der

Geschäftsführung und des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teilnahmeberechtigt sind.“

87. Dem § 446a wird folgender Satz angefügt

„Das Gleiche gilt für Beschlüsse der Verwaltungskörper über Finanzierungs- und Betreibermodelle im

Sinne des § 81 Abs. 2.“

88. Im § 447b Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „Sechstel“ durch den Ausdruck „Zwölftel“ ersetzt.

89. Im § 447b Abs. 6 wird der Ausdruck „70 vH des Bilanzwertes“ durch den Ausdruck „der Bilanzwert“

ersetzt.

89a. § 447c Abs. 4 lautet

„(4) Über den Antrag entscheidet die Geschäftsführung mit Zustimmung des Verwaltungsrates

(§ 442a Abs. 3). Die Entscheidung der Geschäftsführung für innerhalb eines Kalenderjahres eingelangte

Anträge ist bis spätestens 30. Juni des folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister für soziale

Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen.“

90. § 447f Abs. 10 Einleitung einschließlich der Z 1 und 2 lautet

„Die Mittel für die Überweisungen des Ausgleichsfonds nach Abs. 3 Z 1 unter Berücksichtigung des

Abs. 4 werden durch Überweisungen der Sozialversicherungsträger nach folgendem Schlüssel aufgebracht:“

90a. Im § 447f Abs. 10 zweiter Satz wird der Ausdruck „der Verbandskonferenz“ durch den Ausdruck „des

Verwaltungsrates“ ersetzt.

91. § 447g Abs. 6 erster Satz lautet

„Der Hauptverband hat am 1., 13. und 23. eines jeden Kalendermonates die Zahlungen nach Abs. 5 nach

den Aufteilungsschlüsseln des in Betracht kommenden Geschäftsjahres zu bevorschussen.“

92. Im § 447g Abs. 7 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Aufwand“ der Ausdruck „des zweitvorangegangenen

Geschäftsjahres“ eingefügt.

93. Dem § 447g Abs. 7 wird folgender Satz angefügt

„Die vorläufigen Aufteilungsschlüssel des Geschäftsjahres 2001 gelten für dieses Geschäftsjahr als

endgültig.“

94. Im § 447g Abs. 8 zweiter Satz entfallen die Ausdrücke „sowie der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand

der Pensionsversicherungsträger mit Ausnahme der Vergütungen an Sozialversicherungsträger“

und „sowie der Beitrag gemäß § 80b dieses Bundesgesetzes, gemäß § 34b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

und gemäß § 31e des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“.

95. § 447i wird aufgehoben.

95a. Im § 448 Abs. 3 zweiter Satz wird der Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“ durch den Klammerausdruck

„(des Verwaltungsrates des Hauptverbandes)“ ersetzt.

95b. Im § 453 Abs. 2 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandskonferenz)“ durch den Klammerausdruck

„(Hauptversammlung)“ und der Klammerausdruck „(Verbandsvorstandes)“ durch den

Klammerausdruck „(Verwaltungsrates)“ ersetzt.

96. Im § 455 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „binnen vier Monaten“ durch den Ausdruck

„unverzüglich“ und der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch den Ausdruck „im

Internet“ ersetzt.

96a. Im § 455 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „den Verbandsvorstand“ durch den Ausdruck „die

Geschäftsführung“ ersetzt.

96b. Im § 455 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „des Verbandsvorstandes“ durch den Ausdruck „der

Geschäftsführung“ ersetzt.

96c. Im § 456a Abs. 1 entfällt der Ausdruck „und des Hauptverbandes“.

96d. Im § 456a Abs. 3 erster Satz entfällt der Ausdruck „sowie des Verbandsvorstandes“ und der

Klammerausdruck „(Hauptverbandes)“.

97. Im § 456a Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ “ durch

den Ausdruck „im Internet“ ersetzt.

97a. Im § 456a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „Generalversammlung“ durch den Ausdruck „Hauptversammlung“,

der Ausdruck „den Vorstand“ durch den Ausdruck „die Geschäftsführung“ und der

Ausdruck „die Kontrollversammlung“ durch den Ausdruck „den Verwaltungsrat“ ersetzt.

97b. Im § 460 Abs. 1 dritter Satz wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck

„(Verwaltungsrat)“ ersetzt.

97c. Im § 460 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Verbandsvorstand)“ durch den Klammerausdruck

„(der Geschäftsführung)“ und der Klammerausdruck „(Präsident)“ durch den Klammerausdruck

„(Verwaltungsrat)“ ersetzt.

97d. Im § 460 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(Präsidenten)“ durch den Klammerausdruck

„(dem für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer)“ ersetzt.

98. § 460b zweiter Satz entfällt.

99. Dem § 460d wird folgender Satz angefügt

„Veränderungen oder Feststellungen der Versicherungsnummer sowie von Familiennamen, Vornamen,

Geschlechtsangaben, Staatsbürgerschaft und Geburtsdaten, deren Notwendigkeit sich im Verfahren vor

den Sozialversicherungsträgern ergeben hat, sind dem Bundesminister für Inneres zur Verwendung im

Rahmen der Gleichsetzungstabelle (§ 16b des Meldegesetzes 1991 in der Fassung des Art. II des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 28/2001) zu übermitteln.“

100. § 563 Abs. 21 wird aufgehoben.

101. § 572 Abs. 1 Z 4a wird aufgehoben.

102. Im § 572 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „§ 238 Abs. 1 bis 5“ durch den Ausdruck „die §§ 128, 238

Abs. 1 bis 5 und 447h“ ersetzt.

103. Im § 581 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „2002“ durch den Ausdruck „2003“ ersetzt.

104. Die Überschrift zu § 585b lautet

„Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2000“

105. Im § 588 Abs. 4 wird der Ausdruck „Abs. 3“ durch den Ausdruck „Abs. 2“ ersetzt.

106. Im § 588 Abs. 14 Z 3 entfällt der Ausdruck „Abs. 1“.

107. § 593 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2001 erhält die Bezeichnung „592“.

108. Nach § 592 wird folgender § 593 samt Überschrift angefügt

„Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2001 (58. Novelle)

§ 593. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 2001 die §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 Z 3b und 14, 7 Z 1 lit. e sowie Z 4 lit. c und d, 8

Abs. 4, 14 Abs. 1 Z 2, 16 Abs. 6 Z 3, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 16, 32b Abs. 2 in der

Fassung der Z 18 und Abs. 3, 32c in der Fassung der Z 20, 34 Abs. 2, 54a samt Überschrift, 58

Abs. 4, 59 Abs. 1, 81, 104 Abs. 7, 116 Abs. 3, 123 Abs. 4 Z 2 und 3 sowie Abs. 10, 131 Abs. 3

und 5, 131a samt Überschrift, 132a Abs. 1, 132b Abs. 2, 135 Abs. 1 bis 3, 153 Abs. 3 und 4, 210

samt Überschrift, 338 Abs. 1, 340 Abs. 1, 341 Abs. 1, 3 und 4, 342 Abs. 1 bis 3, 343 Abs. 1 bis 5,

343a Abs. 2, 343c Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 349 Abs. 3, 350 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 357 Abs. 1, 437

Abs. 1, 446a, 447b Abs. 5 und 6, 447g Abs. 6 bis 8, 572 Abs. 1 Z 5, 581 Abs. 1 Z 3 sowie 588

Abs. 4 und 14 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;

1a. mit 1. September 2001 die §§ 31 Abs. 3 Z 13, 31b Abs. 2 in der Fassung der Z 15a, 32a Abs. 1

und 2, 32a Abs. 3, 32b Abs. 2 und 3 in der Fassung der Z 17c, 32c in der Fassung der Z 19a, 32d

Abs. 2, 420 Abs. 5 Z 2, 421 Abs. 7, 440 Abs. 5 Z 1, 440a Abs. 3 Z 3, 440a Abs. 5 Z 2, 440f

Abs. 4, 441 bis 442d, 447c Abs. 4, 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90a, 448 Abs. 3, 453

Abs. 2, 455 Abs. 3, 456a Abs. 1, 3 und 4 sowie 460 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;

1b. mit 1. Oktober 2001 die §§ 8 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 11 und 12, 36 Abs. 1 Z 9 und 10,

44 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie 52 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;

2. mit 1. Jänner 2002 die §§ 5 Abs. 1 Z 15, 7 Z 1 lit. g, 31 Abs. 4 Z 6, Abs. 8, 9 und 9a, 31b Abs. 4,

49 Abs. 4, 213a Abs. 4, 319a Abs. 2, 349 Abs. 2a und 2b, 455 Abs. 1 und 456a Abs. 3 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;

3. rückwirkend mit 31. März 2001 die §§ 460b und 460d in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 99/2001;

4. rückwirkend mit 1. März 2001 § 447f Abs. 10 in der Fassung der Z 90 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;

5. rückwirkend mit 1. Jänner 2001 die §§ 4 Abs. 2 und 80 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 99/2001;

6. rückwirkend mit 1. Oktober 2000 die §§ 90 und 135 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 99/2001;

7. rückwirkend mit 1. Juli 2000 die §§ 5 Abs. 1 Z 13, 7 Z 1 lit. f und 585b Überschrift in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001;

8. rückwirkend mit 1. August 1998 § 26 Abs. 1 Z 3 lit. c und d in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 99/2001.

(2) Es treten außer Kraft

1. mit Ablauf des 31. Juli 2001 die §§ 447i und 572 Abs. 1 Z 4a;

2. rückwirkend mit Ablauf des 30. Juni 2000 § 563 Abs. 21.

(3) Alle vor Beginn des Jahres 2002 in der Fachzeitschrift „Soziale Sicherheit“ vorgenommenen

Verlautbarungen, denen ihrem Inhalt nach rechtsverbindliche Kraft zukommt, treten spätestens mit Ablauf

des 31. Dezember 2005 außer Kraft, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 9 im Internet wiederverlautbart

wurden. Sie sind jedoch auf Sachverhalte, die sich vor ihrem Außer-Kraft-Treten ereignet haben,

weiterhin anzuwenden. Eine Wiederverlautbarung nach der genannten Bestimmung erfolgt unabhängig

vom ursprünglichen Normerzeugungsverfahren durch Beschluss des Vorstandes (Verbandsvorstandes)

mit einfacher Stimmenmehrheit, der der Aufsichtsbehörde (§ 448) zur Kenntnis zu bringen ist. Anlässlich

der Wiederverlautbarung können die in Art. 49a Abs. 2 B-VG genannten Änderungen vorgenommen

werden. Ab dem fünften Tag nach der Kundmachung sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an die

wiederverlautbarten Texte gebunden.

(4) § 447b Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 ist erstmals für das

Geschäftsjahr 2000 anzuwenden.

(5) Im Geschäftsjahr 2001 sind der Rücklage zur Deckung eines außerordentlichen Aufwandes aus

den im § 447c Abs. 1 lit. a angeführten Gründen keine Mittel nach § 447a Abs. 4 zuzuführen.

(6) Die entsendenden Organe sind verpflichtet, die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 441b in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 so zeitgerecht zu bestimmen, dass sich dieser

Verwaltungskörper bis längstens 15. September 2001 konstituieren kann. Ist dies nicht möglich, so hat der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen das Recht, einen provisorischen Verwaltungsrat

aus Versicherungsvertretern zu bestellen, der so lange im Amt bleibt, bis sich der ordentliche Verwaltungsrat

vollzählig konstituiert hat. Die erste Sitzung des Verwaltungsrates ist von dem an Lebensjahren

ältesten Mitglied des Verwaltungsrates einzuberufen und zu leiten.

(7) Der Verwaltungsrat nach § 441b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2001 hat bis

längstens 31. Dezember 2001 eine Geschäftsführung zu bestellen. Bis längstens 30. September 2001 hat

der Verwaltungsrat die vier von der Verbandskonferenz zu entsendenden Mitglieder der Controllinggruppe

neu zu bestellen. Ist eine Bestellung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht möglich, so bestellt der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Geschäftsführer und die neu zu entsendenden

Mitglieder der Controllinggruppe.

(8) Bis zur Konstituierung der Geschäftsführung nach § 441c in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 99/2001 führen der bisherige leitende Angestellte und seine Stellvertreter als einstimmig

entscheidendes Kollegialorgan die Geschäfte des Hauptverbandes. Die Verbandskonferenz hat bis zur

Konstituierung der Hauptversammlung, die Kontrollversammlung bis zur Konstituierung des Verwaltungsrates

die ihr gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiche weiter zu besorgen.“

BGBlPdf 99. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen

Auf Grund des § 8 Abs. 1 und 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2000, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten über die Errichtung einer

Kommission zum Schutz des Informationsaustausches mit Internationalen Organisationen, BGBl. II

Nr. 42/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 206/2000, wird wie folgt geändert

„§ 10. Die Verordnung tritt mit 1. März 2002 außer Kraft.“

BGBlPdf 99. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Organisation erdölexportierender Länder über die Änderung des Amtssitzabkommens samt Annexen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Annexen wird genehmigt.

(Übersetzung)

ORGANISATION DER ERDÖLEXPORTIERENDEN LÄNDER

Obere Donaustraße 93, A-1020 Wien, Österreich

SG/REL/J.2-650

3. Juli 2000

Exzellenz!

Bezugnehmend auf unsere Verbalnote Nr. SG/REL/J.2-850 vom 19. Juni 1996 und Ihre Verbalnote

Nr. 2271.01/130.-I.2/96 vom 16. Juli 1996, erlaube ich mir vorzuschlagen, dass das Abkommen zwischen

der Organisation der erdölexportierenden Länder, im Folgenden „OPEC“ genannt, und der Republik

Österreich über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder Kundgemacht in BGBl. Nr. 382/1974 idF BGBl. Nr. 379/1985 wie folgt geändert wird

I Artikel 1 k) lautet

„unter ,Amtssitz‘ das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf

befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der OPEC und der Regierung näher

umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige Grundstück

oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu diesem

Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen sind.“

II Artikel 2 lautet

„(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für die Liegenschaften in

1020 Wien, Obere Donaustraße 93, die den gegenwärtigen Amtssitz der OPEC bilden, wie dies im

Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der OPEC,

Zl. 6021/18-I.5/96 vom 15. Juli 1996 und SG/REL/J.2-1139 vom 20. August 1996 vereinbart wurde und

die OPEC nimmt dies an. Diese Vereinbarungen gelten so lange, bis die Regierung in der Lage sein wird,

einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft für die OPEC zur Verfügung zu stellen.

(2) Der ständige Amtssitz der OPEC befindet sich gemäß Beschluss der Konferenz der OPEC und

gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der

Regierung und der OPEC im Amtssitzbereich.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen

verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich

einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen

Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC

zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen

staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.“

III Artikel 13 – Ein neuer Absatz 2 wird hinzugefügt, der lautet

„(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen

zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen

staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.“

IV Artikel 22 lautet

„j) Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;

k) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen

Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu

Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen

eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten

in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und

Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;

l) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang

mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in

einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren

insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die

Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;

m) Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen

vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei

österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf

ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste

aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer

Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste

nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen

Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur

Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;“

Absätze a), b), c), d), e), f), g), h) und i) von Artikel 22 bleiben unberührt.

V Artikel 23 lautet

a) keine Änderung

b) keine Änderung

„c) Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß

Annex II;

d) Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt

angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz

in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über

diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.“

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, dass

diese Note und Ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur

Änderung des Amtssitzabkommens darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Tag folgt,

an dem die Regierung der OPEC notifiziert hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen

verfassungsmäßigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Rilwanu Lukman

Generalsekretär

ANNEX I

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren

haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich

kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 27 Abs. 2 ausgestellten Identitätsausweises einen

gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden

in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt

zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes

Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und

verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf

Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor

oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende

Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der

gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt

werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei

wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der

Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach

Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen

wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur

tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt

gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen

betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen

über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die

Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen

beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

ANNEX II

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive

Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den

persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

2. Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1000 österreichischen Schillingen

pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40000 österreichischen Schillingen

gewährt.

3. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte

Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und

andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der

bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal

jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell

und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Ihrer Exzellenz

Dr. Benita Ferrero-Waldner

Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Ballhausplatz 2

1014 Wien

REPUBLIK ÖSTERREICH

Die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten

14. Juli 2000

GZ 2271.01/0008e-I.2/2000

Exzellenz,

gerne bestätige ich den Empfang Ihres Schreibens vom 3. Juli 2000, das wie folgt lautet

„Exzellenz!

Bezugnehmend auf unsere Verbalnote Nr. SG/REL/J.2-850 vom 19. Juni 1996 und Ihre Verbalnote

Nr. 2271.01/130.-I.2/96 vom 16. Juli 1996, erlaube ich mir vorzuschlagen, dass das Abkommen zwischen

der Organisation der erdölexportierenden Länder, im Folgenden „OPEC“ genannt, und der Republik

Österreich über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder wie folgt geändert wird

I Artikel 1 k) lautet

„unter ,Amtssitz' das Gelände des Amtssitzes mit dem darauf befindlichen Gebäude oder den darauf

befindlichen Gebäuden, wie es in einem Zusatzabkommen zwischen der OPEC und der Regierung näher

umschrieben wird, sowie die Residenz des Generalsekretärs und gegebenenfalls jedes sonstige

Grundstück oder Gebäude, welches jeweils auf Grund der Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 als zu

diesem Bereich vorübergehend oder ständig zugehörig anzusehen sind.“

II Artikel 2 lautet

„(1) Die Regierung übernimmt für die OPEC die Zahlung der Mietkosten für die Liegenschaften in

1020 Wien, Obere Donaustraße 93, die den gegenwärtigen Amtssitz der OPEC bilden, wie dies im

Notenwechsel zwischen dem Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und der OPEC,

Zl. 6021/18-I.5/96 vom 15. Juli 1996 und SG/REL/J.2-1139 vom 20. August 1996 vereinbart wurde und

die OPEC nimmt dies an. Diese Vereinbarungen gelten so lange, bis die Regierung in der Lage sein wird,

einen geeigneten Platz als dauernde Amtssitzliegenschaft für die OPEC zur Verfügung zu stellen.

(2) Der ständige Amtssitz der OPEC befindet sich gemäß Beschluss der Konferenz der OPEC und

gemäß der näheren Umschreibung durch das in Artikel 1 k) erwähnte Zusatzabkommen zwischen der

Regierung und der OPEC im Amtssitzbereich.

(3) Jedes Gebäude außerhalb des Amtssitzbereichs, das mit Zustimmung der Regierung für Tagungen

verwendet wird, die von der OPEC einberufen werden, wird vorübergehend in den Amtssitzbereich

einbezogen.

(4) Soweit die Gas-, Strom-, Wasser- oder Wärmezufuhr von den zuständigen österreichischen

Behörden bewerkstelligt wird oder die diesbezüglichen Tarife unter deren Kontrolle stehen, ist die OPEC

zu Tarifen zu beliefern, die nicht höher sein dürfen als die niedrigsten, vergleichbaren, der

österreichischen staatlichen Verwaltung eingeräumten Sätze.“

III Artikel 13 – Ein neuer Absatz 2 wird hinzugefügt, der lautet

„(2) Die OPEC ist berechtigt, für ihre amtlichen Zwecke das Eisenbahnnetz der Regierung zu Tarifen

zu benutzen, die nicht höher sein dürfen, als die niedrigsten, vergleichbaren, der österreichischen

staatlichen Verwaltung für Personen- und Frachtbeförderung eingeräumten Sätze.“

IV Artikel 22 lautet

„j) Befreiung von KFZ-Steuer und motorenbezogener Versicherungssteuer;

k) für sich und ihre im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter den gleichen

Bedingungen, wie sie österreichischen Staatsangehörigen zustehen, das Recht, Zugang zu

Universitäten und anderen höheren Bildungslehranstalten zum Erwerb eines Grades im Rahmen

eines akademischen oder post-graduate-Studiums zu erhalten sowie verwandte Ausbildungsmöglichkeiten

in Anspruch nehmen zu können, die zum Erwerb entsprechender Bildungs- und

Berufsbefähigungen führen, welche in Österreich erforderlich sind;

l) Ehegatten und unterhaltsberechtigte Verwandte, die im selben Haushalt leben, haben im Einklang

mit den österreichischen gesetzlichen Bestimmungen Zugang zum Arbeitsmarkt, allerdings in

einer bevorzugten Art und Weise in Übereinstimmung mit den in Annex I umrissenen Verfahren

insoweit solche Personen eine gewinnbringende Beschäftigung ausüben, erstrecken sich die

Privilegien und Immunitäten nicht auf diese Tätigkeit;

m) Befreiung der Angehörigen der OPEC und ihrer im gleichen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen

vom nationalen Dienst, jedoch mit der Maßgabe, dass sich diese Befreiung bei

österreichischen Staatsbürgern auf jene Angestellten beschränkt, deren Namen im Hinblick auf

ihre Aufgaben in einer vom Generalsekretär erstellten und der Regierung übermittelten Liste

aufscheinen; die weitere Maßgabe besteht darin, dass im Falle der Einberufung anderer

Angestellter zum nationalen Dienst, die österreichische Staatsbürger sind und auf dieser Liste

nicht aufscheinen, die Regierung über Ersuchen des Generalsekretärs einen zeitweiligen

Aufschub der Einberufung für solche Angestellte in dem Ausmaß einräumt, als dies zur

Vermeidung der Unterbrechung einer wesentlichen Arbeit der OPEC nötig ist;“

Absätze a), b), c), d), e), f), g), h) und i) von Artikel 22 bleiben unberührt.

V Artikel 23 lautet

a) keine Änderung

b) keine Änderung

„c) Die in diesem Artikel genannten Angestellten genießen Befreiung von der Umsatzsteuer gemäß

Annex II;

d) Die Familienmitglieder eines der in diesem Artikel genannten Angestellten, die seinem Haushalt

angehören, genießen, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz

in Österreich sind, die für diese Kategorie von Personen im Wiener Übereinkommen über

diplomatische Beziehungen genannten Privilegien und Immunitäten.“

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, dass

diese Note und Ihre Antwortnote ein Abkommen zwischen der OPEC und der Republik Österreich zur

Änderung des Amtssitzabkommens darstellt, das am ersten Tag des zweiten Monats, der dem Tag folgt,

an dem die Regierung der OPEC notifiziert hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen verfassungsmäßigen

Voraussetzungen erfüllt sind.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.“

Ich freue mich, die OPEC darüber in Kenntnis zu setzen, dass ich, im Namen der Republik

Österreich, Ihrem Vorschlag die Zustimmung erteilen kann, welcher zusammen mit dieser Antwortnote

ein Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OPEC über die Änderung des Amtssitzabkommens

darstellt.

Ich benütze auch diese Gelegenheit, Eurer Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Benita Ferrero-Waldner

ANNEX I

Zugang zum Arbeitsmarkt

1. Die Ehegatten der Angestellten der OPEC und deren Kinder bis zu einem Alter von 21 Jahren

haben unter der Voraussetzung, dass sie mit dem Ziel der Familienzusammenführung nach Österreich

kamen und mit dem Hauptberechtigten des gemäß Art. 27 Abs. 2 ausgestellten Identitätsausweises einen

gemeinsamen Haushalt bilden, bevorzugten Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Familienmitglieder werden

in Folge als Begünstigte bezeichnet.

2. Die nach Punkt 1 Begünstigten erhalten auf Antrag vom Bundesministerium für auswärtige

Angelegenheiten eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie dem nach dem Abkommen bevorzugt

zu behandelnden Personenkreis angehören. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an kein konkretes

Arbeitsplatzangebot gebunden. Die Bescheinigung gilt für das gesamte österreichische Bundesgebiet und

verliert ihre Gültigkeit, wenn der Identitätsausweis seine Gültigkeit verliert.

3. Einem Arbeitgeber, der den Inhaber einer Bescheinigung zu beschäftigen beabsichtigt, wird auf

Antrag eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, sofern die Beschäftigung nicht in einem Arbeitsmarktsektor

oder in einer Region aufgenommen werden soll, wo laut Arbeitsmarktservice gravierende

Arbeitsmarktprobleme bestehen. Die Beschäftigungsbewilligung kann auch nach Überschreitung der

gesetzlich festgelegten Bundeshöchstzahl für die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften erteilt

werden.

4. Die Ausstellung der Beschäftigungsbewilligung erfolgt durch die regionale Geschäftsstelle des

Arbeitsmarktservice, in deren Sprengel der in Aussicht genommene Beschäftigungsort liegt, bei

wechselndem Beschäftigungsort von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in dem der

Arbeitgeber seinen Betriebssitz hat.

5. Kinder, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres zum Zweck der Familienzusammenführung nach

Österreich eingereist sind und erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen

wollen, gelten dann als Begünstigte, wenn ihnen vor Vollendung des 21. Lebensjahres bis zur

tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung vom Hauptberechtigten des Identitätsausweises Unterhalt

gewährt wurde. Alle anderen abhängigen Verwandten unterliegen den gewöhnlichen Regelungen

betreffend die Zulassung zur unselbständigen Beschäftigung von Ausländern in Österreich.

6. Soweit eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden soll, finden die obigen Regelungen

über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung keine Anwendung. In diesem Fall haben die

Begünstigten die für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit die jeweils erforderlichen

beruflichen Befähigungen zu erbringen und die gewerberechtlichen Voraussetzungen zu beachten.

ANNEX II

Umsatzsteuerrückvergütung

1. Die Befreiung von der Umsatzsteuer erstreckt sich auf Waren, Güter, Dienstleistungen (inklusive

Gastgewerbe- und ähnliche Dienstleistungen), Nahrung und Getränke und Versorgungsgüter, die für den

persönlichen Gebrauch gekauft wurden.

2. Die Umsatzsteuerbefreiung wird für Beträge von mindestens 1000 österreichischen Schillingen

pro Rechnung bis zu einem jährlichen Gesamtrückzahlungsbetrag von 40000 österreichischen Schillingen

gewährt.

3. Die Regierung gewährt auf Antrag die Rückvergütung an eine Einzelperson für die gesamte

Umsatzsteuer, die für Güter und Dienstleistungen gezahlt wurde. Dieser Antrag muss alle Belege und

andere Geschäftsaufzeichnungen enthalten, die eine Grundlage für die Berechnung des Betrages der

bezahlten Steuer bieten. Diese Anträge können bei den zuständigen österreichischen Behörden zwei Mal

jährlich eingereicht werden, und zwar am 1. Jänner und am 1. Juli jeden Jahres. Diese werden so schnell

und prompt bearbeitet wie es möglich ist.

Seiner Exzellenz

Rilwanu Lukman

Generalsekretär

OPEC

Obere Donaustraße 93

A-1020 Wien

Die im letzten Absatz der Eröffnungsnote vorgesehenen Notifikation an die OPEC wurde von

Österreich mit Schreiben vom 8. Mai 2001 vorgenommen; das Abkommen tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

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