99. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G 312/97-18, G 457/97-17,
G 23/98-21, G 71/98-25, G 109/98-22, G 121/98-20, G 3/99-17, G 15/99-16 und G 6/00-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 14. Juli 2000, die Wortfolge „von 50 000“ in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes
1990, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996 als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die aufgehobene Wortfolge ist auf die den Anträgen G 196/98 und G 21/99 zugrunde liegenden
Verfahren nicht mehr anzuwenden.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,
in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,
haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart
Artikel 1
(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
a) „Verordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme
der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten
jeweils geltenden Fassung;
b) „Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung
der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden
Fassung.
(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung
und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2
(1) Auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen, die nach Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung
gewährt werden, und auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle
nach Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung durch die zuständigen Träger der beiden
Vertragsstaaten wird verzichtet.
(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Leistungen an Personen, die die Genehmigung erhalten
haben, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaats zu begeben, um Sachleistungen nach Artikel 22
Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu erhalten.
(3) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen,
für welche nach Absatz 1 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind
diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der
von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die
österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu
erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung
geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische
Verbindungsstelle.
Artikel 3
In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach
Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen
Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich
dieser Person als zuständiger Träger.
Artikel 4
(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam,
an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Irland in Kraft getreten ist. Soweit
vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der
Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter
Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.
Geschehen zu Wien und Dublin, am 25. April 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Für die zuständige Behörde der Republik Österreich
Dr. Helmut Siedl
für die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen
Für die zuständigen Behörden Irlands
Mr. Dermot Magan
für den Minister für Gesundheit und Kinder
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.