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99_2000 AT

99. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 99. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2000, G 312/97-18, G 457/97-17,

G 23/98-21, G 71/98-25, G 109/98-22, G 121/98-20, G 3/99-17, G 15/99-16 und G 6/00-7, dem Bundeskanzler

zugestellt am 14. Juli 2000, die Wortfolge „von 50 000“ in § 39 Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes

1990, BGBl. Nr. 325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996 als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die aufgehobene Wortfolge ist auf die den Anträgen G 196/98 und G 21/99 zugrunde liegenden

Verfahren nicht mehr anzuwenden.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

BGBlPdf 99. Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und Irland über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

Unter Bezugnahme auf Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG)

Nr. 1408/71 und auf Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72,

in der Erwägung, die Abrechnung zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten zu vereinfachen,

haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten Folgendes vereinbart

Artikel 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

a) „Verordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme

der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die

innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten

jeweils geltenden Fassung;

b) „Durchführungsverordnung“ die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung

der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen

Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der

Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden

Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung

und der Durchführungsverordnung oder den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

(1) Auf eine Erstattung der Kosten der Sachleistungen, die nach Titel III Kapitel 1 und 4 der Verordnung

gewährt werden, und auf die Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle

nach Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung durch die zuständigen Träger der beiden

Vertragsstaaten wird verzichtet.

(2) Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht für Leistungen an Personen, die die Genehmigung erhalten

haben, sich in das Gebiet des anderen Vertragsstaats zu begeben, um Sachleistungen nach Artikel 22

Absatz 1 Buchstabe c oder Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung zu erhalten.

(3) Die einem österreichischen Krankenversicherungsträger durch die Gewährung von Sachleistungen,

für welche nach Absatz 1 auf eine Kostenerstattung verzichtet wird, erwachsenden Kosten sind

diesem Krankenversicherungsträger durch die österreichische Verbindungsstelle jährlich zu erstatten. Der

von der österreichischen Verbindungsstelle in den Fällen des Absatz 1 gezahlte Betrag ist dieser durch die

österreichischen Krankenversicherungsträger entsprechend der durchschnittlichen Anzahl der Personen zu

erstatten, die bei den in Betracht kommenden Trägern in dem Jahr vor jenem Jahr, für das die Kostenerstattung

geleistet wird, jeweils versichert waren. Diese Umverteilung erfolgt durch die österreichische

Verbindungsstelle.

Artikel 3

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 ein Verzicht auf Kostenerstattung anstelle der nach

Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung vorgesehenen Erstattung in Höhe des tatsächlichen

Betrages festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person hinsichtlich

dieser Person als zuständiger Träger.

Artikel 4

(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag der Unterzeichnung in Kraft und wird mit dem Tag wirksam,

an dem die Verordnung im Verhältnis zwischen Österreich und Irland in Kraft getreten ist. Soweit

vor der Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Kostenerstattung nach den Artikeln 93 bis 96 der

Durchführungsverordnung bereits durchgeführt worden ist, hat es dabei sein Bewenden.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich kündigen.

Geschehen zu Wien und Dublin, am 25. April 2000 in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die zuständige Behörde der Republik Österreich

Dr. Helmut Siedl

für die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen

Für die zuständigen Behörden Irlands

Mr. Dermot Magan

für den Minister für Gesundheit und Kinder

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 4 Abs. 1 mit 1. Jänner 1994 wirksam geworden.

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