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99. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Z 1 entfällt die Wendung „und Kurse“.

2. Im § 25 Abs. 1 wird das Wort „Semsters“ durch das Wort „Semesters“ ersetzt.

3. § 26 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er

1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit

„Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen

kann und

2. an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen

nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.“

4. Die §§ 33 bis 41 samt Überschriften lauten

„Abschließende Prüfungen

§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus

1. einer Hauptprüfung oder

2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.

(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen

oder aus einer Fachbereichsarbeit.

(3) Hauptprüfungen bestehen aus

1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und

2. einer mündlichen Prüfung.

Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten

oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw.

Abschlussarbeit durchgeführt werden.

(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen)

nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der

Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.

Prüfungskommission

§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung

(einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige

Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der

betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden

erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter.

Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer

Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.

(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission

1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1

Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung)

und

2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der

ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der

vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung)

bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden

Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).

Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein

Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die

fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu

bestellen; im Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung

der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden

Lehrer zu Prüfern bestellt werden.

(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.

(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird

– die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die

unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der

Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.

Prüfungstermine

§ 35. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der

betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.

(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden

1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin),

2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht

Wochen eines Halbjahres.

Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der

zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung

festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben

mindestens drei Wochen zu liegen.

(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden

– unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor-

und die Hauptprüfung festzulegen.

(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw.

der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden

(vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen

wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Semesters, in dem der

Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.

Zulassung zur Prüfung

§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle

Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen

haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit

„Nicht genügend“ beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden

Prüfung eine Prüfung (Semesterprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen.

Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von

Semesterprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Semesterprüfung ist

insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung

bildet.

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer

Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die

Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder

mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 33

Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der

Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener

mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu

den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf

seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 35 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

(3) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich zur Wiederholung von

Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben

von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme

des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.

Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang

§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem

Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit

der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen

und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.

(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen

1.für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den

nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die

Schulbehörde erster Instanz,

2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche

Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,

3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder

Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem

Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,

4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im

Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem

Prüfer und

5. für Semesterprüfungen durch den Prüfer.

(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine

Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen

Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen

kann.

(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit

im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit

der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat

kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.

(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung

erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht

genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt,

hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung

abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei

Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der

abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben

gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.

(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt,

so ist der Prüfungskandidat berechtigt,

1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon

die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und

2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten

Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.

Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt

wurde.

(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,

wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen

Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die

Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls

zu betrauen.

Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung

§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung,

der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der

jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen

(Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des

Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen

Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen

Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages

(Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen

(Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von

§ 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind

und kein Stimmrecht haben.

(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im

Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die

Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die

Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im

Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden

Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes

Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat,

wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der

Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.

(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den

Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu

entscheiden. Die abschließende Prüfung ist

1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit

„Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit

„Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele

Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;

2.„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit

„Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr

gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;

3.„bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die

Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;

4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der

Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung

des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der

betreffenden Klasse (Prüfer der Semesterprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des

Studierenden bei der Semesterprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der

Semesterprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung

für das ganze Semester festzulegen.

(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Prüfungszeugnisse

§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der

Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen

Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die

vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des

Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.

(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten

1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);

2. die Personalien des Prüfungskandidaten;

3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;

4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die

Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;

5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit „Nicht genügend“;

6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);

7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick

auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);

8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie

des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.

(3) Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit

„Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.

(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen

vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.

Wiederholung von Teilprüfungen

§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38

Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten

Teilprüfungen zuzulassen.

(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie

die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu

wiederholen.

(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren,

gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden

Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils

geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren

Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.

(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde

eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“

beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom-

oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.

(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin

zuzuweisen.

Zusatzprüfungen

§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer

höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind

und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf

Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer

des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes

Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der

Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung

der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird,

im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.

(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und

Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom

Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die

abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.

(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“

5. § 42 Abs. 9 lautet

„(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach

den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die

Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die

Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen

Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten

vorgesehen sind.“

6. Dem § 69 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 treten wie folgt in Kraft

1. § 4 Z 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der

Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 38 samt Überschrift sowie § 69a Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,

3. §§ 33 bis 37 und §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 69a sowie § 69a

Abs. 1 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“

7. Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt

„Übergangsrecht zum 8. Abschnitt

§ 69a. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden

Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im

Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die

Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt

„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten

oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw.

Abschlussarbeit durchgeführt werden.“

(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6

„(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,

wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen

Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die

Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls

zu betrauen.“ “

BGBlPdf 99. Verordnung: 4. Änderung der Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6 und 101, jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des

Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 125/1998, wird verordnet

Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 5 lautet

„(5) Der Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument

gemäß § 13 beantragt, hat für alle am Betrieb gehaltenen Rinder ein Bestandsverzeichnis nach § 4 der

Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu

führen.“

2. § 17 Abs. 3 entfällt.

3. § 18 lautet

„Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie

§ 18. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum

der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte

Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der

nationalen Reserve eingeräumt werden.

(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind unter

Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei

ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten

Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.

(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche

die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist

eine aliquote Kürzung vorzunehmen.“

4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt

„Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie

§ 18a. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der

Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen

Nachfrist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für das jeweilige

Wirtschaftsjahr zu stellen.

(2) § 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.

(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche

die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist

eine aliquote Kürzung vorzunehmen.

(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische

Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn

Stück nicht unterschreitet.“

5. § 19 lautet

„Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall

§ 19. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 33 Abs. 2

der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis

spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt,

vorzubringen.“

6. In § 23 Abs. 2 wird die Bezeichnung „ECU“ durch die Bezeichnung „Euro“ ersetzt.

BGBlPdf 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden

zum Europäischen Kulturabkommen (BGBl. Nr. 80/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. Nr. 133/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde

Armenien 25. April 1997

Aserbaidschan 25. April 1997

Georgien 25. April 1997

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens am 27. Mai 1998 auf Gibraltar

und am 19. März 1999 auf Jersey ausgedehnt.

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