99. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Z 1 entfällt die Wendung „und Kurse“.
2. Im § 25 Abs. 1 wird das Wort „Semsters“ durch das Wort „Semesters“ ersetzt.
3. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Ein Studierender ist zum Aufsteigen in das nächste Semester berechtigt. Dies gilt nicht, wenn er
1. über Pflichtgegenstände, in denen er im unmittelbar vorangegangenen Semester nicht oder mit
„Nicht genügend“ beurteilt worden ist, keinen positiven Abschluss eines Kolloquiums nachweisen
kann und
2. an allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige außerdem in mehr als drei Pflichtgegenständen
nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde.“
4. Die §§ 33 bis 41 samt Überschriften lauten
„Abschließende Prüfungen
§ 33. (1) Abschließende Prüfungen bestehen aus
1. einer Hauptprüfung oder
2. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung.
(2) Vorprüfungen bestehen aus mündlichen, schriftlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen
oder aus einer Fachbereichsarbeit.
(3) Hauptprüfungen bestehen aus
1. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Arbeiten umfasst, und
2. einer mündlichen Prüfung.
Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten
oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw.
Abschlussarbeit durchgeführt werden.
(4) Der zuständige Bundesminister hat für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen)
nach deren Aufgaben und Lehrplan sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der
Prüfung durch Verordnung die Prüfungsform gemäß Abs. 1 bis 3 festzulegen.
Prüfungskommission
§ 34. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission der Hauptprüfung der abschließenden Prüfung
(einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung) sowie der Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit ist der nach der Geschäftsverteilung des Amtes des Landesschulrates zuständige
Landesschulinspektor oder ein anderer von der Schulbehörde erster Instanz zu bestellender Experte der
betreffenden Schulart (zB Schulleiter, Abteilungsvorstand). Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden
erfolgt die Vorsitzführung durch den Schulleiter oder einen von diesem zu bestellenden Vertreter.
Vorsitzender der Prüfungskommission der Vorprüfung (ausgenommen die Vorprüfung in Form einer
Fachbereichsarbeit) ist der Schulleiter oder ein von ihm zu bestellender Vertreter.
(2) Neben dem Vorsitzenden sind Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission
1. der Schulleiter oder der zuständige Abteilungsvorstand, sofern der Schulleiter nicht gemäß Abs. 1
Vorsitzender ist, bei der Hauptprüfung (einschließlich einer allenfalls vorgezogenen Teilprüfung)
und
2. jene Lehrer, die einen Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet haben, der
ein Prüfungsgebiet der Vorprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Vorprüfung), der
vorgezogenen Teilprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der vorgezogenen Teilprüfung)
bzw. der Hauptprüfung (Mitglieder der Prüfungskommission der Hauptprüfung) des betreffenden
Prüfungskandidaten bildet (Prüfer).
Setzt sich ein Prüfungsgebiet aus mehreren Unterrichtsgegenständen zusammen oder wurde ein
Unterrichtsgegenstand von mehreren Lehrern unterrichtet, so hat der Schulleiter einen, wenn es die
fachlichen Anforderungen erfordern, jedoch höchstens zwei der unterrichtenden Lehrer als Prüfer zu
bestellen; im Prüfungsgebiet „Projekt“ an berufsbildenden höheren Schulen oder bei der Durchführung
der Prüfung in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit können auch mehr als zwei der unterrichtenden
Lehrer zu Prüfern bestellt werden.
(3) Wenn ein Prüfer (Abs. 2) verhindert ist, hat der Schulleiter einen Vertreter zu bestellen.
(4) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist – sofern im § 38 nicht anderes angeordnet wird
– die Anwesenheit des Vorsitzenden und von zumindest zwei Dritteln der übrigen Mitglieder sowie die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der
Vorsitzende stimmt nicht mit, entscheidet jedoch im Falle der Stimmengleichheit.
Prüfungstermine
§ 35. (1) Die Prüfungstermine der Vorprüfungen sind nach den Aufgaben und dem Lehrplan der
betreffenden Schulart durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festzulegen.
(2) Hauptprüfungen haben stattzufinden
1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten acht Wochen des letzten Semesters (Haupttermin),
2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen des Schuljahres und innerhalb der letzten acht
Wochen eines Halbjahres.
Wenn es aus lehrplanmäßigen Gründen oder wegen der Dauer einer Ferialpraxis erforderlich ist, kann der
zuständige Bundesminister durch Verordnung von Z 1 und 2 abweichende Termine für die Hauptprüfung
festlegen. Zwischen dem Ende der Klausurprüfung und dem Anfang der mündlichen Prüfung haben
mindestens drei Wochen zu liegen.
(3) Der Schulleiter hat – gegebenenfalls nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Vorsitzenden
– unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Erfordernisse die konkreten Prüfungstermine für die Vor-
und die Hauptprüfung festzulegen.
(4) Unter Bedachtnahme auf den Lehrplan können einzelne Teilprüfungen der Klausurprüfung bzw.
der mündlichen Prüfung auf Antrag des Studierenden vor dem Haupttermin (Abs. 2 Z 1) abgelegt werden
(vorgezogene Teilprüfungen), wenn die entsprechenden Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen
wurden. Prüfungstermin ist der Termin gemäß Abs. 2 am Ende desjenigen Semesters, in dem der
Pflichtgegenstand abgeschlossen wurde. § 40 findet sinngemäß Anwendung.
Zulassung zur Prüfung
§ 36. (1) Zur Ablegung der Hauptprüfung sind vorbehaltlich der Bestimmungen des § 35 Abs. 4 alle
Prüfungskandidaten berechtigt, die das letzte lehrplanmäßig vorgesehene Semester erfolgreich abgeschlossen
haben (§ 27) oder die in diesem Semester in höchstens einem Pflichtgegenstand nicht oder mit
„Nicht genügend“ beurteilt worden sind; diesfalls hat der Prüfungskandidat im Rahmen der abschließenden
Prüfung eine Prüfung (Semesterprüfung) aus dem betreffenden Pflichtgegenstand abzulegen.
Sofern die folgenden Bestimmungen nicht anderes anordnen, finden auf die Durchführung von
Semesterprüfungen § 37 Abs. 1, 3 und 7 sowie § 40 sinngemäß Anwendung. Die Semesterprüfung ist
insoweit nicht abzulegen, als der betreffende Pflichtgegenstand ein Prüfungsgebiet der Hauptprüfung
bildet.
(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer
Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die
Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder
mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 33
Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der
Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener
mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu
den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf
seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 35 Abs. 2 Z 2) berechtigt.
(3) Jede Zulassung zum Antreten zur abschließenden Prüfung (einschließlich zur Wiederholung von
Teilprüfungen) erfolgt auf Antrag des Prüfungskandidaten, wobei ein nicht gerechtfertigtes Fernbleiben
von einer Wiederholung einer Teilprüfung (ohne eine innerhalb der Anmeldefrist zulässige Zurücknahme
des Antrages) zu einem Verlust der betreffenden Wiederholungsmöglichkeit (§ 40 Abs. 1) führt.
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen, Prüfungsvorgang
§ 37. (1) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben und dem
Lehrplan der betreffenden Schulart (Schulform, Fachrichtung) unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit
der Prüfungen die näheren Bestimmungen über die Prüfungsgebiete, die Aufgabenstellungen
und die Durchführung der Prüfungen festzulegen.
(2) Die Aufgabenstellungen sind wie folgt zu bestimmen
1.für die einzelnen Prüfungsgebiete der Klausurprüfung (Klausurarbeiten), soweit in den
nachstehenden Ziffern nicht anderes angeordnet wird, auf Vorschlag des Prüfers durch die
Schulbehörde erster Instanz,
2. für die einzelnen Prüfungsgebiete der Vorprüfung und der mündlichen Prüfung (mündliche
Teilprüfungen) durch den Prüfer mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission,
3. für die Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie für Themen einer Diplom- oder
Abschlussarbeit im Rahmen der Klausurprüfung durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem
Prüfungskandidaten und der Schulbehörde erster Instanz,
4. im Falle des Abs. 6 Z 1 auf Vorschlag des Prüfers durch die Schulbehörde erster Instanz oder im
Falle der organisatorischen Undurchführbarkeit durch den Schulleiter im Einvernehmen mit dem
Prüfer und
5. für Semesterprüfungen durch den Prüfer.
(3) Die Prüfung ist so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine
Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen
Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen
kann.
(4) Bei der Fachbereichsarbeit im Rahmen der Vorprüfung sowie der Diplom- oder Abschlussarbeit
im Rahmen der Klausurprüfung ist in einem gegenüber Abs. 3 erhöhten Ausmaß auf die Selbständigkeit
der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten. Während deren Erstellung ist der Prüfungskandidat
kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen.
(5) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, zur mündlichen Prüfung anzutreten, wenn die Klausurprüfung
erfolgreich beendet ist oder nicht mehr als zwei Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht
genügend“ beurteilt wurden; sofern es sich hiebei ausschließlich um schriftliche Klausurarbeiten handelt,
hat der Prüfungskandidat bei der mündlichen Prüfung jeweils eine zusätzliche mündliche Teilprüfung
abzulegen, wenn sie nicht ohnehin Prüfungsteile der mündlichen Prüfung sind. Wurden mehr als zwei
Klausurarbeiten der Klausurprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt, so ist die Gesamtbeurteilung der
abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festzusetzen. Bei der Anwendung dieses Absatzes bleiben
gemäß § 35 Abs. 4 vorgezogen abgelegte Teilprüfungen außer Betracht.
(6) Wurden Prüfungsgebiete der Klausurprüfung wegen gerechtfertigter Verhinderung nicht beurteilt,
so ist der Prüfungskandidat berechtigt,
1. die betreffenden Klausurarbeiten nach Möglichkeit im selben Prüfungstermin abzulegen, wovon
die Schulbehörde erster Instanz in Kenntnis zu setzen ist, und
2. zu allen mündlichen Teilprüfungen, mit Ausnahme derjenigen, die einem nicht beurteilten
Prüfungsgebiet der Klausurprüfung entsprechen, anzutreten.
Z 1 findet nicht Anwendung, wenn die Klausurprüfung wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt
wurde.
(7) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,
wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen
Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die
Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls
zu betrauen.
Beurteilung der Leistungen bei der Prüfung
§ 38. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei den einzelnen Klausurarbeiten der Vorprüfung,
der vorgezogenen Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der
jeweiligen Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 zu beurteilen
(Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der Klausurprüfung). Die Leistungen des
Prüfungskandidaten bei den einzelnen mündlichen Teilprüfungen der Vorprüfung, der vorgezogenen
Teilprüfung und der Hauptprüfung sind auf Grund eines Antrages des Prüfers von der jeweiligen
Prüfungskommission (§ 34) unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes Prüfungstages
(Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die Prüfung beendet hat, zu beurteilen
(Teilbeurteilungen im Rahmen der Vorprüfung sowie der mündlichen Prüfung), wobei abweichend von
§ 34 Prüfer ausschließlich von Klausurarbeiten von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind
und kein Stimmrecht haben.
(2) Sofern Prüfungsgebiete im Rahmen einer Vorprüfung und im Rahmen der Hauptprüfung bzw. im
Rahmen der Klausurprüfung und im Rahmen der mündlichen Prüfung abgelegt wurden, hat die
Prüfungskommission der Hauptprüfung auf Grund der gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen die
Beurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten in den einzelnen Prüfungsgebieten festzusetzen. Im
Übrigen gelten die gemäß Abs. 1 festgesetzten Teilbeurteilungen als Beurteilungen im betreffenden
Prüfungsgebiet. Die Beurteilung erfolgt unter Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 6 am Ende jedes
Prüfungstages (Prüfungshalbtages), an dem der Prüfungskandidat die abschließende Prüfung beendet hat,
wobei abweichend von § 34 Prüfer ausschließlich von Teilprüfungen der Klausurprüfung von der
Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind und kein Stimmrecht haben.
(3) Auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den
Prüfungsgebieten hat der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu
entscheiden. Die abschließende Prüfung ist
1. „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsgebiete mit
„Sehr gut“ und die übrigen Prüfungsgebiete mit „Gut“ beurteilt werden; Beurteilungen mit
„Befriedigend“ hindern diese Feststellung nicht, wenn dafür mindestens gleich viele
Beurteilungen mit „Sehr gut“ über die Hälfte der Prüfungsgebiete hinaus vorliegen;
2.„mit gutem Erfolg bestanden“, wenn keines der Prüfungsgebiete schlechter als mit
„Befriedigend“ beurteilt wird und im Übrigen mindestens gleich viele Prüfungsgebiete mit „Sehr
gut“ wie mit „Befriedigend“ beurteilt werden;
3.„bestanden“, wenn kein Prüfungsgebiet mit „Nicht genügend“ beurteilt wird und die
Voraussetzungen nach Z 1 und 2 nicht gegeben sind;
4. „nicht bestanden“, wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der
Semesterprüfung mit „Nicht genügend“ beurteilt werden.
(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Semesterprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung
des Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 34 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der
betreffenden Klasse (Prüfer der Semesterprüfung) stimmberechtigt ist. Die Beurteilung der Leistungen des
Studierenden bei der Semesterprüfung bzw. im Falle des § 36 Abs. 1 letzter Satz in dem der
Semesterprüfung entsprechenden Prüfungsgebiet (Teil des Prüfungsgebietes) ist als Leistungsbeurteilung
für das ganze Semester festzulegen.
(5) Die Beurteilung der Leistungen gemäß Abs. 1 bis 4 erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Prüfungszeugnisse
§ 39. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Vorprüfung – mit Ausnahme der
Vorprüfung in Form einer Fachbereichsarbeit – und auf Antrag des Studierenden auch bei vorgezogenen
Teilprüfungen der Hauptprüfung sind in einem Vorprüfungszeugnis bzw. in einem Zeugnis über die
vorgezogene Teilprüfung der Hauptprüfung zu beurkunden. Die Gesamtbeurteilung der Leistungen des
Prüfungskandidaten ist in einem Zeugnis über die abschließende Prüfung zu beurkunden.
(2) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten
1. die Bezeichnung der Schule (Schulart, Schulform, Fachrichtung);
2. die Personalien des Prüfungskandidaten;
3. die Bezeichnung des Lehrplanes, nach dem unterrichtet wurde;
4. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten, bei der Hauptprüfung auch die
Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß § 38 Abs. 3;
5. die Beurteilung der Leistungen einer allfälligen Semesterprüfung mit „Nicht genügend“;
6. allenfalls die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Wiederholung von Teilprüfungen (§ 40);
7. allenfalls Vermerke über durch den Schulbesuch erworbene Berechtigungen (auch im Hinblick
auf die EU-rechtliche Anerkennung von Diplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen);
8. Ort und Datum der Ausstellung, Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission sowie
des Schulleiters (oder des Abteilungsvorstandes), Rundsiegel der Schule.
(3) Im Falle der Neufestlegung der Semesterbeurteilung gemäß § 38 Abs. 4 zumindest mit
„Genügend“ ist dem Prüfungskandidaten auf sein Verlangen ein neues Semesterzeugnis auszustellen.
(4) Für die Zeugnisformulare über abschließende Prüfungen sind die für öffentliche Schulen
vorgesehenen Unterdruckpapiere zu verwenden.
Wiederholung von Teilprüfungen
§ 40. (1) Wurde die Beurteilung der abschließenden Prüfung mit „nicht bestanden“ festgesetzt (§ 38
Abs. 3 Z 4), so ist der Prüfungskandidat höchstens drei Mal zur Wiederholung der negativ beurteilten
Teilprüfungen zuzulassen.
(2) Die Wiederholung ist, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, in der gleichen Art wie
die ursprünglich gewählte Prüfung abzulegen. Positiv beurteilte Klausurarbeiten sind nicht zu
wiederholen.
(3) Die Wiederholung von Teilprüfungen der abschließenden Prüfung ist innerhalb von drei Jahren,
gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens, nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden
Prüfungsvorschriften durchzuführen. Ab diesem Zeitpunkt ist die abschließende Prüfung nach den jeweils
geltenden Prüfungsvorschriften durchzuführen, wobei erfolgreich abgelegte Teilprüfungen vergleichbaren
Umfangs und Inhalts nicht zu wiederholen sind.
(4) Die Wiederholung einer nicht verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung ist nicht zulässig. Wurde
eine in Form einer Diplom- oder Abschlussarbeit durchgeführte Teilprüfung mit „Nicht genügend“
beurteilt, so ist der Prüfungskandidat berechtigt, das betreffende Prüfungsgebiet statt in Form der Diplom-
oder Abschlussarbeit in der ursprünglich vorgesehenen Form zu wiederholen.
(5) Der Schulleiter hat auf Antrag des Prüfungskandidaten diesem einen konkreten Prüfungstermin
zuzuweisen.
Zusatzprüfungen
§ 41. (1) Der Prüfungskandidat ist berechtigt, im Rahmen der abschließenden Prüfung an einer
höheren Schule Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung abzulegen, wenn solche gesetzlich vorgesehen sind
und an der Schule geeignete Prüfer zur Verfügung stehen. Die Zulassung zur Zusatzprüfung erfolgt auf
Antrag des Prüfungskandidaten. Der Prüfungskommission (§ 34) gehört in diesem Fall auch der Prüfer
des Prüfungsgebietes der Zusatzprüfung an; er hat jedoch nur hinsichtlich dieses Prüfungsgebietes
Stimmrecht, sofern er nicht ohnehin Mitglied der Prüfungskommission ist. Die Beurteilung der
Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Zusatzprüfung hat keinen Einfluss auf die Gesamtbeurteilung
der abschließenden Prüfung gemäß § 38 Abs. 3; sie ist jedoch, sofern die Zusatzprüfung bestanden wird,
im Prüfungszeugnis (§ 39) zu beurkunden.
(2) Personen, die eine Reifeprüfung, eine Reife- und Diplomprüfung oder eine Reife- und
Befähigungsprüfung einer höheren Schule bereits erfolgreich abgelegt haben, sind auf ihr Ansuchen vom
Schulleiter einer in Betracht kommenden höheren Schule zur Ablegung von Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung zuzulassen. Eine solche Zusatzprüfung kann auch außerhalb der Termine für die
abschließende Prüfung der betreffenden Schule stattfinden.
(3) Die §§ 34 bis 40 finden auf die Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung sinngemäß Anwendung.“
5. § 42 Abs. 9 lautet
„(9) In den einzelnen Prüfungsgebieten von Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind nach
den Inhalten der Prüfungsgebiete die Aufgabenstellungen jedenfalls durch den Prüfer und die
Prüfungsformen bei Externistenprüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 durch den Prüfer und im Übrigen durch die
Prüfungskommission festzusetzen, wobei die Form der schriftlichen Prüfung neben der mündlichen
Prüfung nur in Unterrichtsgegenständen zulässig ist, hinsichtlich derer im Lehrplan Schularbeiten
vorgesehen sind.“
6. Dem § 69 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999 treten wie folgt in Kraft
1. § 4 Z 1, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 sowie § 42 Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,
2. § 38 samt Überschrift sowie § 69a Abs. 2 und 3 treten mit 1. Mai 1999 in Kraft,
3. §§ 33 bis 37 und §§ 39 bis 41 jeweils samt Überschrift, die Überschrift des § 69a sowie § 69a
Abs. 1 treten mit 1. April 2000 in Kraft.“
7. Nach § 69 wird folgender § 69a samt Überschrift eingefügt
„Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 69a. (1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden
Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Studierenden, die im
Hauptprüfungstermin des Wintersemesters 1999/2000 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die
Bestimmungen der §§ 33 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 wird dem § 33 Abs. 3 folgender Satz angefügt
„Die Klausurprüfung oder einzelne Klausurarbeiten können auch in Form einer vom Prüfungskandidaten
oder von mehreren Prüfungskandidaten gemeinsam als eigenständige Arbeit zu erstellenden Diplom- bzw.
Abschlussarbeit durchgeführt werden.“
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 6
„(6) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten,
wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung sowie von vorgezogenen
Teilprüfungen von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die
Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls
zu betrauen.“ “
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 5 und 6 und 101, jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des
Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 35/1998, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 5 lautet
„(5) Der Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument
gemäß § 13 beantragt, hat für alle am Betrieb gehaltenen Rinder ein Bestandsverzeichnis nach § 4 der
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, in der jeweils geltenden Fassung, zu
führen.“
2. § 17 Abs. 3 entfällt.
3. § 18 lautet
„Nationale Reserve bei der Mutterkuhprämie
§ 18. (1) Erzeugern, deren Betriebe über keine Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum
der Antragstellung verfügen, können für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte und genutzte
Mutterkühe, die die jeweilige individuelle Höchstgrenze überschreiten, Prämienansprüche aus der
nationalen Reserve eingeräumt werden.
(2) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind unter
Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für mindestens zwei Stück zu stellen, wobei
ein Erzeuger höchstens einen Antrag jährlich stellen darf. § 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Anträge sind in der Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 einschließlich der in den in § 1 genannten
Rechtsakten vorgesehenen Nachfrist zu stellen.
(4) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche
die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist
eine aliquote Kürzung vorzunehmen.“
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt
„Nationale Reserve bei der Mutterschafprämie
§ 18a. (1) Anträge auf Gewährung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve sind in der
Einreichfrist gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 einschließlich der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen
Nachfrist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes für das jeweilige
Wirtschaftsjahr zu stellen.
(2) § 3 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Überschreitet in einem Jahr die Summe der aus der nationalen Reserve beantragten Prämienansprüche
die in der nationalen Reserve zur Verfügung stehende Menge an Prämienansprüchen, so ist
eine aliquote Kürzung vorzunehmen.
(4) Die aliquote Kürzung nach Abs. 3 ist für Erzeuger, für die noch keine erzeugerspezifische
Obergrenze festgesetzt wurde, nur so weit vorzunehmen, als die erzeugerspezifische Obergrenze zehn
Stück nicht unterschreitet.“
5. § 19 lautet
„Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
§ 19. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des Art. 33 Abs. 2
der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 und des Art. 6a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3567/92 ist bis
spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt,
vorzubringen.“
6. In § 23 Abs. 2 wird die Bezeichnung „ECU“ durch die Bezeichnung „Euro“ ersetzt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Europäischen Kulturabkommen (BGBl. Nr. 80/1958, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. Nr. 133/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde
Armenien 25. April 1997
Aserbaidschan 25. April 1997
Georgien 25. April 1997
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens am 27. Mai 1998 auf Gibraltar
und am 19. März 1999 auf Jersey ausgedehnt.