99. Bundesgesetz: Änderung des Heeresdisziplinargesetzes 1994
Gesetzestext (2 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Heeresdisziplinargesetz 1994, BGBl. Nr. 522/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 30/1998, wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 72 folgender § 72a samt Überschrift eingefügt
„§ 72a. Besondere Zuständigkeit für Berufungen“
2. § 3 lautet
„§ 3. (1) Ein Verdächtiger darf wegen einer Pflichtverletzung nur bestraft werden, wenn gegen ihn
ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde
1. innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem die Pflichtverletzung einer für den
Verdächtigen in Betracht kommenden Disziplinarbehörde erster Instanz zur Kenntnis gelangt ist,
und
2. innerhalb von drei Jahren seit Beendigung der Pflichtverletzung.
(2) Ein Beschuldigter darf wegen einer Pflichtverletzung nur innerhalb von drei Jahren nach
Einleitung des Verfahrens bestraft werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Disziplinarverfahren als
eingestellt.
(3) Hat der Sachverhalt, der einer Pflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen
Verurteilung geführt und endet die strafrechtliche Verjährungsfrist nach den §§ 57 und 58 StGB für
diesen Sachverhalt später als die Dreijahresfrist nach Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, so tritt an die Stelle dieser
Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist. In diesen Fällen ist die Halbjahresfrist nach Abs. 1 Z 1 nicht
anzuwenden.
(4) Der Lauf der Fristen nach den Abs. 1 bis 3 wird gehemmt
1. für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof oder
2. für die Dauer eines Verfahrens vor der Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder
3. für die Dauer eines Verfahrens vor einem unabhängigen Verwaltungssenat über Beschwerden
von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, oder
4. für den Zeitraum zwischen dem Erstatten der Strafanzeige durch den Disziplinarvorgesetzten und
dem Einlangen
a) der Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige oder
b) der Mitteilung über die Beendigung des bei Gericht anhängigen Strafverfahrens
beim Disziplinarvorgesetzten oder
5. für die Dauer eines bei Gericht anhängigen Strafverfahrens oder
6. in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
a) für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis
zur Entscheidung durch das zuständige Personalvertretungsorgan oder
b) für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungs-Aufsichtskommission,
oder
7. für die Dauer eines beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahrens
betreffend Fällung einer Vorabentscheidung,
wenn der der Pflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt in allen diesen Fällen Gegenstand einer
solchen Anzeige oder eines solchen Verfahrens ist.“
3. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung
dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren
Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.“
4. § 5 Abs. 3 bis 5 lautet
„(3) Hat die Disziplinarbehörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem
anhängigen strafgerichtlichen Verfahren, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
1. die Mitteilung des Staatsanwaltes über die Zurücklegung der Strafanzeige beim Disziplinarvorgesetzten
eingelangt ist oder
2. das strafgerichtliche Verfahren rechtskräftig abgeschlossen oder, wenn auch nur vorläufig,
eingestellt worden ist.
(4) Während der Unterbrechung eines Disziplinarverfahrens nach Abs. 3 darf die Disziplinarbehörde
den Sachverhalt im Einvernehmen mit der für das strafgerichtliche Verfahren jeweils zuständigen
Behörde weiter ermitteln. Nach Beendigung der Unterbrechung ist das Disziplinarverfahren in erster
Instanz binnen sechs Monaten abzuschließen.
(5) Pflichtverletzungen, die zugleich eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare und
mit nicht mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe bedrohte Handlung darstellen, sind – falls die Bestimmung
des Abs. 1 nicht Platz greift – ohne Unterbrechung des Disziplinarverfahrens unverzüglich disziplinär zu
ahnden. In diesem Fall hat der Disziplinarvorgesetzte des Beschuldigten die Einleitung des Disziplinarverfahrens
sowie dessen Einstellung oder rechtskräftigen Abschluß dem Staatsanwalt mitzuteilen. Die
Mitteilung der Einleitung tritt an die Stelle der Strafanzeige.“
5. § 6 Abs. 3 entfällt.
6. § 11 Z 3 lautet
„3. die Kommissionen im Disziplinarverfahren als
a) Disziplinarkommission und
b) Disziplinaroberkommission
und“
7. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Als Kommissionen im Disziplinarverfahren sind für Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund
eines Dienstverhältnisses angehören, und für Berufssoldaten des Ruhestandes beim Bundesministerium
für Landesverteidigung einzurichten
1. in erster Instanz eine Disziplinarkommission und
2. in zweiter Instanz eine Disziplinaroberkommission.“
8. § 15 Abs. 2 und 3 entfällt.
9. § 16 lautet
„§ 16. (1) Die Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren sind mit Wirkung vom
1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfalle sind jedoch
die Kommissionen auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu
ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer
auf Grund eines unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen
1. die Vorsitzenden der Kommissionen im Disziplinarverfahren und deren Stellvertreter und
2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen.
Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere bestellt werden. Diese müssen über
ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende
der Disziplinaroberkommission und dessen Stellvertreter müssen rechtskundig sein.
(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Kommissionen im Disziplinarverfahren ist vom
Zentralausschuß beim Bundesministerium für Landesverteidigung aus dem gleichen Personenkreis wie
die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuß innerhalb eines Monates nach
Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung keine oder zu wenige Mitglieder für eine
Kommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung die erforderlichen Mitglieder selbst zu
bestellen.
(4) Zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren darf kein Soldat bestellt werden,
1. der außer Dienst gestellt ist oder
2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
3.gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder
rechtskräftigem Abschluß oder
4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren
Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung
keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
5. gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu
verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.“
10. § 17 Abs. 1 Z 6 entfällt.
11. § 17 Abs. 2 Z 3 lautet
„3. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung
des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied
herangezogen ist, oder“
12. § 18 lautet
„§ 18. (1) Die Senate der Kommissionen im Disziplinarverfahren (Disziplinarsenate) haben zu
bestehen aus
1.dem Vorsitzenden der jeweiligen Kommission oder einem seiner Stellvertreter als
Senatsvorsitzendem und
2. zwei weiteren Mitgliedern.
Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muß der
vom Zentralausschuß oder vom Bundesminister für Landesverteidigung bestellten Personengruppe nach
§ 16 Abs. 3 angehören.
(2) Der Vorsitzende der Kommission im Disziplinarverfahren hat in einer Geschäftseinteilung
1. die Anzahl der Senate festzulegen,
2. die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und
deren Stellvertreter zu bestimmen,
3. die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als
Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
4. den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln
und
5. den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen.
(3) Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen
werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur
Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
(4) Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur
Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird
von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder
nicht berührt.“
13. § 19 lautet
„§ 19. (1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Kommissionsverfahren sind ein Disziplinaranwalt
und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern vom Bundesminister für Landesverteidigung aus
dem Kreis jener Offiziere zu bestellen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses
angehören. Von der Bestellung sind Personen ausgenommen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die
Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes
gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17. Der
Disziplinaranwalt und seine vor der Disziplinaroberkommission tätigen Stellvertreter müssen rechtskundig
sein.
(2) Der Disziplinaranwalt ist an die Weisungen des Bundesministers für Landesverteidigung
gebunden. Er ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
14. § 20 lautet
„§ 20. (1) Für die Kommissionen im Disziplinarverfahren sind Schriftführer vom Bundesminister für
Landesverteidigung aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten
zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für
die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes
gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.
(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Kommissionen im Disziplinarverfahren und für die
Sacherfordernisse der Kommissionen hat das Bundesministerium für Landesverteidigung aufzukommen.“
15. § 24 Abs. 3 und 5 entfällt.
16. Im § 25 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte „Kommissionen derselben Ebene zuständig sind und“.
17. Dem § 27 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Im Kommissionsverfahren stehen dem Disziplinaranwalt und dem Verdächtigen ab dem jeweiligen
Einlangen der Disziplinaranzeige die einer Partei im Disziplinarverfahren zukommenden Rechte zu.“
18. Im § 39 Abs. 3 erster Satz entfallen die Worte „für den Betroffenen zuständigen“.
19. Im § 40 Abs. 1 erster Satz, § 51 Abs. 2 dritter Satz und im § 57 Abs. 3 zweiter Satz wird das Wort
„Haushaltszulage“ jeweils durch das Wort „Kinderzulage“ ersetzt.
20. Im § 41 Abs. 3 letzter Satz entfallen die Worte „für den Enthobenen zuständige“.
21. Im § 42 Z 1 lit. c werden die Worte „nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten“ durch
die Worte „Bundesminister für Landesverteidigung“ ersetzt.
22. Dem § 42 wird folgende Z 5 angefügt
„5. Mit Rechtskraft der Verfügung einer Dienstenthebung gilt der Soldat als vorzeitig aus dem
Präsenzdienst entlassen.“
23. Im § 53 Abs. 3 und im § 82 Abs. 2 Z 2 lit. c werden vor der Zitierung „nach § 6 Abs. 6 HGG 1992“
jeweils die Worte „für vorzeitig ausgeschiedene Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von
mindestens einem Jahr“ eingefügt.
24. § 55 Abs. 1 lautet
„(1) Das Heeresgebührenamt kann eine einmalige finanzielle Zuwendung den schuldlosen,
unterhaltsberechtigten Angehörigen eines Bestraften gewähren, der
1. dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses oder als Zeitsoldat angehört hat und
2. mit der Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Unfähigkeit zur Beförderung oder der
Degradierung bestraft wurde.
Über Berufungen hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu entscheiden.“
25. Im § 57 Abs. 4 letzter Satz entfallen die Worte „zweiter Satz“.
26. § 66 lautet
„§ 66. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis
unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache
an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen, die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn bei
der Erlassung
1. der Disziplinarverfügung
a) die Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
b) eine strengere Disziplinarstrafe als eine Geldbuße verhängt wurde oder
2. des Disziplinarerkenntnisses
a) Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Disziplinarbehörde
zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
b) die Strafbefugnis überschritten wurde.
Diese Aufhebung ist binnen drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zulässig.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis
von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde zurückzuverweisen,
die die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung
gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist während des Zeitraumes von der Erlassung der
Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft zulässig. Bei der neuerlichen Strafbemessung
ist auf eine bereits vollstreckte Strafe Bedacht zu nehmen.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung, mit der ein Disziplinarverfahren
eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jene Disziplinarbehörde
zurückzuverweisen, die diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 61
Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes
von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate
1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.
(4) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 3 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.“
27. Im § 67 Abs. 1 erster Satz entfallen die Worte „für den Verdächtigen zuständige“.
28. Im § 67 Abs. 2 letzter Satz entfallen die Worte „für den Verdächtigen zuständigen“.
29. § 70 Z 1 und 2 lautet
„1.Der auf Verlangen des Beschuldigten als Verteidiger zu bestellende Soldat ist vom
Bundesminister für Landesverteidigung zu bestellen.
2. Soldaten, die zum Mitglied einer Kommission im Disziplinarverfahren oder zum Disziplinaranwalt
oder zu dessen Stellvertreter bestellt sind, dürfen die Verteidigung für die Dauer dieser
Bestellung nicht übernehmen.“
30. § 71 Abs. 2 zweiter Satz und § 72 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
31. (Verfassungsbestimmung) Nach § 72 wird folgender § 72a samt Überschrift eingefügt
„Besondere Zuständigkeit für Berufungen
§ 72a. (Verfassungsbestimmung) Die Berufungskommission nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz
1979 ist zuständig zur Entscheidung über Berufungen gegen
1. den Beschluß, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder nicht einzuleiten, und
2. den Verhandlungsbeschluß.“
32. § 73 Abs. 1 lautet
„(1) Erscheint der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäß zugestellter
Ladung nicht, so darf auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden, wenn
1. er in der Ladung hierüber ausdrücklich in Kenntnis gesetzt wurde und
2. eine hinreichende Klärung des Sachverhaltes ohne seine Anwesenheit möglich erscheint.“
33. Im § 73 Abs. 6 werden die Worte „drei Monate“ durch die Worte „sechs Monate“ ersetzt.
34. § 74 Abs. 1 lautet
„(1) Bei der Beschlußfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu
nehmen auf
1. die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung, sofern eine solche Verhandlung durchgeführt
wurde, und
2. allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen
Verhandlung.“
35. Im § 78 Abs. 1 und 2 werden die Worte „der Bestrafte“ jeweils durch die Worte „ein Bestrafter mit
Anspruch auf Barauszahlung seiner Bezüge“ ersetzt.
36. Im § 81 Abs. 2 wird die Z 4 durch folgende Z 4 und 5 ersetzt
„4. gegen den ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu
verfolgende, mit Vorsatz begangene strafbare Handlung oder
5. für den ein Führungsblatt angelegt ist.“
37. Im § 81 Abs. 6 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt
„1a. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung mit schriftlicher Zustimmung
des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren tätig ist, oder“
38. Im § 82 Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „21 Tage“ jeweils durch den Ausdruck „14 Tage“ ersetzt.
39. § 82 Abs. 8 Z 1 und 2 lauten
„1. 30 vH, zuzüglich 10 vH für jeden Tag einer Disziplinarhaft und
2. 30 vH, zuzüglich 15 vH für jeden Tag eines Disziplinararrestes.“
40. Dem § 83 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Während eines Einsatzes ist § 42 über die Dienstenthebung von Soldaten im Präsenzdienst auf
alle Soldaten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden
1. An die Stelle der Zuständigkeit des Bundesministers für Landesverteidigung tritt jene des
nächsthöheren Vorgesetzten des Disziplinarvorgesetzten.
2. Z 5 über die vorzeitige Entlassung gilt nicht.
(8) § 66 über die Aufhebung von Entscheidungen ist in jenen Verfahren nicht anzuwenden, in denen
in letzter Instanz das Einsatzstraforgan entschieden hat.“
41. Im § 84 Abs. 5 werden der zweite bis vierte Satz durch folgende Sätze ersetzt
„Diese Überprüfung obliegt dem Disziplinarvorgesetzten des Bestraften oder bei Soldaten, die dem
Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören oder angehört haben, der Disziplinarkommission.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung.“
42. Im § 84 Abs. 6 zweiter Satz werden die Worte „eine Kommission im Disziplinarverfahren“ durch die
Worte „die Disziplinarkommission“ ersetzt.
43. Im § 84 Abs. 7 zweiter Satz werden die Worte „einer Kommission im Disziplinarverfahren“ durch die
Worte „der Disziplinarkommission“ ersetzt.
44. Im § 84 Abs. 10 wird die Zitierung „§ 8 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979),
BGBl. Nr. 333,“ durch die Zitierung „§ 8 Abs. 3 BDG 1979“ ersetzt.
45. Dem § 84 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) Sämtliche Verfahren betreffend eine Dienstenthebung sind auch während eines Einsatzes
fortzuführen.“
46. (Verfassungsbestimmung) Im § 89 werden nach Abs. 2a folgende Abs. 2b bis 2d eingefügt
„(2b) (Verfassungsbestimmung) § 72a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/1998 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2c) § 40 Abs. 1, § 51 Abs. 2 und § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 99/1998, treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(2d) Die Änderung im Inhaltsverzeichnis, § 3, § 5 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 11, § 15 Abs. 1, § 16,
§ 17 Abs. 2, § 18, § 19, § 20, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 3, § 39 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 42, § 53 Abs. 3, § 55
Abs. 1, § 57 Abs. 4, § 66, § 67 Abs. 1 und 2, § 70, § 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 1, § 78 Abs. 1 und 2, § 81
Abs. 2 und 6, § 82 Abs. 2 bis 4 und 8, § 83 Abs. 7 und 8, § 84 Abs. 5 bis 7, 10 und 11, § 89 Abs. 7 und 8
sowie § 90 Abs. 6 bis 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998, treten mit
1. Jänner 1999 in Kraft.“
47. Im § 89 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt
„(4a) § 6 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 Z 6, § 24 Abs. 3 und 5, § 71 Abs. 2 zweiter Satz,
§ 72 Abs. 1 letzter Satz sowie § 89 Abs. 5 und 6 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.“
48. § 89 Abs. 5 und 6 entfällt.
49. § 89 Abs. 7 wird durch folgende Abs. 7 und 8 ersetzt
„(7) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen
Stellvertreter sowie die Schriftführer dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag bestellt werden. Diese Bestellungen dürfen jedoch frühestens mit
1. Jänner 1999 wirksam werden.
(8) Die Geschäftseinteilungen der Kommissionen im Disziplinarverfahren und der Einsatzstraforgane
dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1998 folgenden Tag
erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 1999 wirksam werden.“
50. § 90 Abs. 6 und 7 wird durch folgende Abs. 6 bis 8 ersetzt
„(6) Die Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, der Disziplinaranwalt und dessen
Stellvertreter, die Einsatzstraforgane sowie die Schriftführer sind erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
1999 zu bestellen. Die Bestellungsdauer dieser Organe endet mit Ablauf des 31. Dezember 2004.
(7) Die Bestellungsdauer jener Mitglieder von Kommissionen im Disziplinarverfahren, Disziplinaranwälte
und deren Stellvertreter, Einsatzstraforgane und Schriftführer, die jeweils auf Grund der bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Rechtslage bestellt wurden, endet mit Ablauf des 31. Dezember
1998.
(8) Jene Kommissionsverfahren, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen wurden, sind nach der ab 1. Jänner 1999 geltenden Rechtslage fortzuführen. Ist in diesen
Verfahren bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 in erster Instanz noch kein Disziplinarerkenntnis
ergangen, so hat die Disziplinarkommission in jedem Fall nach diesem Zeitpunkt eine mündliche
Verhandlung durchzuführen. Auf Disziplinarverfahren, die am 1. Jänner 1999 wegen des Verdachtes einer
Verwaltungsübertretung unterbrochen sind, ist § 3 Abs. 3 Z 3 und 4 über die Hemmung der Verjährungsfristen
in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung auch nach diesem Zeitpunkt
anzuwenden.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das
Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen sind.