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99. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten sowie Untersuchungen und

Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen Forschung dienen, im Auftrag Dritter gemäß § 4

dieses Bundesgesetzes abzuschließen;“

2. Nach dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt

„(1a) Universitäten und ihre Einrichtungen können im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit gemäß

Abs. 1 erworbene Geldmittel dem Bund zur Einstellung von Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1

dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zur

Verfügung stellen (Stiftungsprofessoren). Diese Geldmittel sind vom Bund gemäß § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 216/1986, zweckgebunden für die Personalkosten dieser

Stiftungsprofessoren zu verwenden.

(1b) Über Abs. 1 hinaus sind im Rahmen ihrer Teilrechtsfähigkeit

1. die Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien zum

Abschluß von Verträgen über die Erbringung ärztlicher Leistungen und

2. die Universitätskliniken der Veterinärmedizinischen Universität Wien zum Abschluß von

Verträgen über tierärztliche Leistungen

berechtigt, soweit diese der wissenschaftlichen Forschung dienen und nicht Bestandteil der Lehre sind.

Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.“

3. In § 4 Abs. 1 wird nach dem Wort „Arbeiten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „Untersuchungen

und Befundungen“ eingefügt.

4. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt

„§ 4a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Universitäten sind ermächtigt, mit Genehmigung des

Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr Vereinbarungen mit anderen Rechtsträgern über die

Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Lehre abzuschließen. Die betreffenden Studien und Prüfungen

können zur Gänze oder zum Teil auch außerhalb des österreichischen Staatsgebietes abgehalten werden,

wenn dies im Hinblick auf die Erfordernisse der internationalen Zusammenarbeit erforderlich und

sinnvoll ist.

(2) Der Abschluß von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 ist zulässig, wenn hiedurch der gemäß den

Studienvorschriften von der Universität durchzuführende Lehr- und Prüfungsbetrieb nicht beeinträchtigt

wird. Die Vereinbarung hat insbesondere den Ersatz der Kosten durch den anderen Rechtsträger an die

Universität zu regeln. Die eingenommenen Geldmittel sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des

Bundeshaushaltsgesetzes zweckgebunden für die Erfüllung der Aufgaben der Universität gemäß § 1

Abs. 3 zu verwenden. Nähere Regelungen hat die Satzung zu treffen.“

5. § 13 Abs. 3 lautet

„(3) (Verfassungsbestimmung) In den folgenden Fällen können Personen ohne österreichische

Staatsbürgerschaft – unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen –

Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen

1. Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis

zum Bund stehen, und denen auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben

Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern, für sämtliche

Universitätsorgane;

2. Vertragsprofessoren gemäß § 21 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit § 57 des

Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für sämtliche Universitätsorgane;

3. Wissenschafter als Mitglieder von Berufungskommissionen und Habilitationskommissionen.“

6. § 14 Abs. 2 lautet

„(2) Die Wahlen sind geheim durchzuführen und das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Eine

Wahl ist gültig, wenn wenigstens ein Viertel der Wahlberechtigten sich daran beteiligt. Liegen mehrere

Wahlvorschläge vor, so sind die gewählten Vertreter (Mandate) auf die einzelnen Wahlvorschläge

entsprechend den für sie abgegebenen Stimmen zu verteilen. Die Satzung hat die näheren Bestimmungen

für die Durchführung von Wahlen und Entsendungen zu regeln (Wahlordnung).“

7. In § 16 Abs. 2 wird nach dem Wort „Institutsvorstandes“ die Wortfolge „bzw. gewählten Vorstandes

einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts“ eingefügt.

8. Dem § 17 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten hat der Senat die Bedarfsberechnungen und den

Budgetantrag des Fakultätskollegiums der Medizinischen Fakultät als Teil des Budgetantrages der

Universität zu übernehmen. Dieser Budgetantrag hat die Personalausgaben, die personalbezogenen

Aufwendungen und die Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen für Lehr- und Forschungserfordernisse,

die ausschließlich der Medizinischen Fakultät zuzurechnen sind, zu enthalten.“

9. In § 17 Abs. 4 wird vor dem letzten Satz eingefügt

„Abweichend davon ist die Budgetzuweisung für jede Medizinische Fakultät auf der Grundlage des

Beschlusses des Fakultätskollegiums (§ 48 Abs. 1 Z 4 und 5) mit dem Dekan unter Beiziehung des

Rektors zu verhandeln. In der Budgetzuweisung an die Universität ist der auf die Medizinische Fakultät

entfallende Anteil gesondert auszuweisen.“

10. Dem § 17 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„An Medizinischen Fakultäten steht diese Ermächtigung dem Dekan zu.“

11. Dem § 17 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt

„Den in der Budgetzuweisung an die Universität für die Medizinische Fakultät gesondert ausgewiesenen

Teil hat der Rektor zur Gänze an den Dekan der Medizinischen Fakultät weiterzuleiten.“

12. In § 18 Abs. 4 erster Satz werden die Worte „jedes Semester“ durch die Wortfolge „in regelmäßigen,

vier Semester nicht übersteigenden Abständen“ ersetzt.

13. Im § 20 Abs. 6 wird nach dem Wort „Dritter“ folgende Wortfolge eingefügt

„sowie Aufträge Dritter zu Untersuchungen und Befundungen, soweit sie der wissenschaftlichen

Forschung dienen,“

14. § 20 Abs. 6 Z 4 lautet

„4. der Institutsvorstand vor Annahme eines solchen Auftrags informiert wurde und er die

Durchführung dieses Auftrages nicht mangels Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2

untersagt hat. Das Untersagungsrecht hat der Dekan nach Anhörung der Institutskonferenz

auszuüben, wenn ein solcher Auftrag vom Institutsvorstand selbst übernommen werden soll.“

15. In § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Rektors“ der Klammerausdruck „(an Medizinischen Fakultäten

das Fakultätskollegium nach Anhörung des Dekans und des Senates)“ eingefügt.

16. Dem § 22 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen

„Der Mitteilung sind die Begründungen und die Stellungnahmen aus dem (den) Anhörungsverfahren

anzuschließen.“

17. Die Überschrift zu § 24 lautet

„Emeritierte Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen und

Universitätsprofessoren/Professorinnen im Ruhestand“

18. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Abs. 2 ist auf Ordentliche und Außerordentliche Universitätsprofessoren sowie auf Universitätsprofessoren

(§ 21) im Ruhestand anzuwenden.“

19. Im § 28 Abs. 6 entfallen die zwei letzten Sätze. Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt

„(6a) Bei der Entscheidung über das Vorliegen der wissenschaftlichen Qualifikation des

Habilitationswerbers gibt die Mehrheit der Mitglieder der Habilitationskommission mit Lehrbefugnis

(venia docendi) den Ausschlag. Bei negativer Beurteilung einer der im ersten Abschnitt zu prüfenden

Voraussetzungen ist mit Bescheid des Dekans der Antrag des Kandidaten auf Verleihung der

Lehrbefugnis abzuweisen. Bei positiver Beurteilung aller im ersten Abschnitt zu prüfenden Voraussetzungen

ist das Verfahren mit dem zweiten Abschnitt fortzusetzen.“

19a. Im ersten Satz des § 28 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „Mitglieder der Habilitationskommission“

folgende Wortfolge eingefügt: „ , eines davon aus dem Kreis der Studierenden,“.

20. Nach § 28 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt

„(7a) Ein Beschluß über die positive Beurteilung des zweiten Abschnittes kommt nicht zustande,

wenn alle anwesenden Vertreter der Studierenden geschlossen gegen den Antrag gestimmt haben

(Sperrminorität). In diesem Fall hat die Kommission ein weiteres Gutachten über die didaktische

Qualifikation und pädagogische Eignung des Habilitationswerbers einzuholen und eine Beschlußfassung

nach neuerlicher Beratung durchzuführen. Gegen diesen Beschluß ist die Ausübung der Sperrminorität

nicht mehr möglich.“

21. Im § 41 Abs. 3 lautet die Z 8

„8.Beschlußfassung über die Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einer

Fremdsprache (§ 10 Abs. 2 Universitäts-Studiengesetz – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997);“

22. Im § 41 Abs. 3 lautet die Z 9

„9. Begutachtung von Anträgen auf Genehmigung eines individuellen Diplomstudiums (§ 17 Abs. 3

UniStG);“

23. Dem § 41 Abs. 3 wird folgende Z 10 angefügt

„10. Erlassung von Verordnungen über die generelle Anerkennung von Prüfungen (§ 59 Abs. 1

UniStG).“

24. § 42 Abs. 2 lautet

„(2) Die Aufgaben des Vorsitzenden der Studienkommission sind

1. Abgabe einer Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung zum Doktoratsstudium unter Nachsicht

von der Kenntnis der deutschen Sprache (§ 37 Abs. 3 UniStG);

2. Anerkennung von Prüfungen (§ 59 UniStG);

3. Anerkennung von wissenschaftlichen Arbeiten (§ 64 UniStG).“

25. In § 48 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Dekans“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „an

Medizinischen Fakultäten auch des Vizedekans“ eingefügt.

26. In § 49 Abs. 8 wird nach dem Wort „vertreten“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „an

Medizinischen Fakultäten durch den Vizedekan“ eingefügt.

27. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die als Vertreter der Medizinischen Fakultät gewählten bzw. entsendeten Mitglieder des

Senates sind in den in Abs. 1 Z 7, 8 und 10 genannten Angelegenheiten nicht stimmberechtigt.“

28. Nach § 52 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) An Universitäten mit Medizinischen Fakultäten sind die in Abs. 1 Z 3, 8 und 11 angeführten

Aufgaben für den Bereich der Medizinischen Fakultät vom Dekan dieser Fakultät wahrzunehmen.“

29. Dem § 52 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Hinsichtlich des gesondert ausgewiesenen Budgetteiles der Medizinischen Fakultät obliegt dies dem

Dekan der Medizinischen Fakultät.“

30. Im § 53 Abs. 9 werden die Worte „zu karenzieren.“ durch die Wortfolge „unter Entfall der Bezüge

beurlaubt.“ ersetzt.

31. § 56 Abs. 3 Z 1 lautet

„1. Vertreter der Gebietskörperschaften und gegebenenfalls Vertreter des internationalen Kooperationsbereiches

der Universität;“

32. Die Überschrift des VIII. Abschnittes lautet

„Sonderbestimmungen für die Medizinischen Fakultäten“

33. In § 61 Abs. 2 tritt anstelle der Wortfolge „nach Anhörung des Rechtsträgers“ die Wortfolge „im

Einvernehmen mit dem Rechtsträger“.

34. Nach § 61 werden folgende §§ 61a und 61b samt Überschriften eingefügt

„Dekan/Dekanin, Vizedekan/Vizedekanin

§ 61a. (1) Dem Dekan steht bei der Erfüllung seiner Aufgaben (§§ 17 Abs. 4 und 5, 22 Abs. 1, 49

Abs. 1, 52 Abs. 1a und 2, 61b Abs. 3 und 65 Abs. 6) ein Vizedekan zur Seite. Der Dekan kann den

Vizedekan mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgabenbereiche betrauen; dieser unterliegt

auch dabei allfälligen Weisungen des Dekans. Der Dekan wird im Falle seiner Verhinderung durch den

Vizedekan vertreten. Der Vizedekan gehört dem Fakultätskollegium mit beratender Stimme an.

(2) Der Vizedekan wird vom Fakultätskollegium auf Vorschlag des Dekans für eine Funktionsperiode

von vier Jahren aus dem Kreis der Universitätslehrer mit Lehrbefugnis (venia docendi) der

Medizinischen Fakultät gewählt. Das Fakultätskollegium kann den Vizedekan vor Ablauf seiner

Funktionsperiode mit Zweidrittelmehrheit abberufen.

(3) Wird der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinik oder eines nicht in

Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts zum Dekan gewählt, ist § 49 Abs. 6 nicht

anzuwenden.

Ethikkommission

§ 61b. (1) An jeder Medizinischen Fakultät ist vom Fakultätskollegium zur Beurteilung klinischer

Prüfungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten, der Anwendung neuer medizinischer Methoden

und angewandter medizinischer Forschung am Menschen eine Ethikkommission einzurichten.

(2) Die Ethikkommission setzt sich aus Frauen und Männern zusammen und besteht aus

1. zwei nicht in die zu prüfende Angelegenheit involvierten Universitätslehrern der Medizinischen

Fakultät als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,

2. mindestens einem Facharzt der Medizinischen Fakultät, in dessen Sonderfach die jeweilige

klinische Prüfung fällt,

3. einem Vertreter des Krankenpflegefachdienstes,

4. einem Juristen,

5. einem Pharmazeuten,

6. einem Patientenvertreter,

7. einem Theologen oder einem an einer Krankenanstalt tätigen Seelsorger,

8. einem Statistiker oder Biometriker,

9. weiteren, nicht in Z 1 bis 8 fallenden Personen, die über erforderliche Fachkenntnisse für die

Beurteilung des betreffenden Projektes verfügen.

Für jedes Mitglied gemäß Z 3 bis 8 ist in gleicher Weise ein qualifizierter Vertreter zu bestellen. Bei der

Beurteilung eines Medizinproduktes ist jedenfalls ein technischer Sicherheitsbeauftragter beizuziehen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter werden vom Fakultätskollegium gewählt. Die Bestellung

der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 8 erfolgt durch den Dekan auf Grund von Vorschlägen geeigneter

Einrichtungen. Die der Ethikkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 9 angehörenden Mitglieder werden vom

Vorsitzenden der Kommission jeweils projektbezogen aus einem Vorschlag des Fakultätskollegiums

bestellt.

(4) Das Fakultätskollegium hat für die Ethikkommission eine Geschäftsordnung zu erstellen, die der

Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr unterliegt.“

35. Dem § 63 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 haben

fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu

wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (§ 29), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und

Lehrbetrieb (§ 32) sowie Ärzte in Ausbildung (§ 33), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen

Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte

verwendet werden.“

36. § 64 Abs. 4 lautet

„(4) Bei begründetem Verdacht, daß der Vorstand einer nicht in Klinische Abteilungen gegliederten

Universitätsklinik oder eines nicht in Klinische Abteilungen gegliederten Klinischen Instituts oder der

Leiter einer Klinischen Abteilung seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt, hat der

Rektor von Amts wegen oder auf Antrag entweder der Klinik- bzw. Institutskonferenz oder des Fakultätskollegiums

ein Ermittlungsverfahren für eine allfällige Amtsenthebung einzuleiten. Eine Amtsenthebung

ist bescheidmäßig auszusprechen.“

37. In § 65 Abs. 6 tritt anstelle der Wortfolge „im Klinischen Bereich“ die Wortfolge „der Medizinischen

Fakultät“.

38. § 72 Abs. 3 lautet

„(3) Die Honorare für die Leistungen der Kliniken des Tierspitals an Patienten sowie für die

Leistungen der Institute der Veterinärmedizinischen Universität für das Tierspital sind gemäß § 17 Abs. 5

des Bundeshaushaltsgesetzes als zweckgebundene Einnahmen für die Kosten der Instandhaltung oder

Erneuerung der Hilfsmittel, die im Zusammenhang mit der Behandlung von Tieren entstehen, zu

verwenden. Unbeschadet des § 4 Abs. 3 fließen Honorare, die auf Grund von Leistungen im Rahmen der

Teilrechtsfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1b Z 2 eingehoben werden, jener Universitätsklinik als teilrechtsfähiger

Einrichtung zu, die die Leistung erbracht hat; sie sind insbesondere für die Bedeckung des Personalaufwandes

für Angestellte im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit zu verwenden.“

39. § 87 Abs. 2 lautet

„(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes im Amt befindlichen Organe und

Mitglieder von Kollegialorganen haben ihre Funktion bis zur Konstituierung bzw. zum Amtsantritt der in

diesem Bundesgesetz vorgesehenen neuen Organe weiter auszuüben. Durch Beschluß des Senats

(Universitätskollegiums) kann die erste Funktionsperiode von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen

nach dem Wirksamwerden des UOG 1993 höchstens um eine Zeitspanne verlängert werden, wie

sie zwischen dem in der Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Datum und dem effektiven Wirksamwerden

dieses Bundesgesetzes an der jeweiligen Universität gemäß Abs. 3 verstrichen ist.“

40. Dem § 89 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) (Verfassungsbestimmung) Die Verfassungsbestimmung des § 13 Abs. 3 tritt mit 1. Oktober

1997 in Kraft.“

BGBlPdf 99. Verordnung: Festsetzung des Zuschlags zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung

Auf Grund des § 13k Abs. 4 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 754/1996 wird verordnet

§ 1. Der Zuschlag zum Lohn für den Sachbereich der Winterfeiertagsregelung beträgt für eine

Anwartschaftswoche das 1,20fache des um 20% erhöhten kollektivvertraglichen Stundenlohns gemäß

§ 21a Abs. 3 und 4 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft.

(2) Sie ist auf die Zuschlagszeiträume 97/04 bis 97/11 anzuwenden. Der Zuschlagszeitraum umfaßt

die Kalenderwoche, in die der Erste des Monats fällt und die folgenden vollen Kalenderwochen des

Monats.

BGBlPdf 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Liechtenstein am 17. April 1997 seine

Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von

Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl.

Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 26/1997) hinterlegt.

Liechtenstein hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Vorbehalte

erklärt

Gemäß Art. 6 Abs. 3, daß es die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 lit. b ausschließt.

Gemäß Art. 17 Abs. 1, daß es in den in den Artikeln 8 und 9 genannten Fällen die Anerkennung und

Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder aus den in Art. 10 Abs. 1 lit. a, b

und d vorgesehenen Gründen nicht anwendet.

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