99_1996
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99. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
1996_99_0 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
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Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat Liberia am 24. Mai 1995 seine Beitrittsurkunde
zum Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung
(BGBl. Nr. 27/1968, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 38/1996) hinterlegt. Der Beitritt
wird mit 8. Februar 1996 wirksam.
Gemäß Art. 6 des Übereinkommens hat Liberia als zuständige Behörden bestimmt