99. Bundesgesetz: Änderung des Tierärztegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Tierärztegesetz, BGBl. Nr. 16/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 643/1987 wird wie folgt geändert
1. §3 Abs. 2 lautet
„(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
1. die österreichische Staatsbürgerschaft,
2. die volle Geschäftsfähigkeit,
3. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder im Ausland erworbener und in Österreich nostrifizierter gleichartiger akademischer Grad oder — für Staatsangehörige von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) — die schriftliche Bestätigung einer Vertragspartei des EWR-Abkommens, daß die betreffende Person in diesem Staat auf Grund eines dort anerkannten akademischen Grades zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes berechtigt ist.
2. Dem § 3 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Das Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 2 Z 1 entfällt für Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens."
3. Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt
„§ 4 a. (1) Staatsangehörige von Vertragsparteien des EWR-Abkommens, die in einem solchen Staat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind, dürfen diesen in Österreich grenzüberschreitend ausüben.
(2) Tierärzte nach Abs. 1 haben bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich eine Bescheinigung des Niederlassungsstaates darüber mitzuführen, daß sie den tierärztlichen Beruf im Niederlassungsstaat rechtmäßig ausüben. Sie haben diese Bescheinigung den Organen der öffentlichen Aufsicht auf deren Verlangen vorzulegen.
(3) Tierärzte nach Abs. 1 sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit in Österreich hinsichtlich Disziplinarvergehen den Kammermitgliedern gemäß dem 2. Abschnitt gleichgestellt.
(4) Tierärzte nach Abs. 1 haben sich bei der Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirkes, in dem sie tierärztliche Leistungen zu erbringen beabsichtigen, vor Aufnahme ihrer tierärztlichen Tätigkeit einmal je Kalenderjahr schriftlich unter Beilage einer Bescheinigung gemäß Abs. 2 anzumelden. Erbringen Tierärzte nach Abs. 1, die eine solche Anmeldung noch nicht erstattet haben, tierärztliche Leistungen im Inland bei Gefahr im Verzug, so haben sie diese Anmeldung unverzüglich nachzuholen."
4. § 5 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Von der Eintragung sind Personen nach § 4 Z 1 und § 4 a Abs. 1 ausgenommen."
5. Nach § 14 werden folgende §§ 14 a bis 14 i eingefügt
„§ 14 a. (1) Tierärzte, die sich auf ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte Österreichs (Bundeskammer) anerkanntes Fachgebiet oder auf mehrere dieser Fachgebiete spezialisiert haben, dürfen nach erfolgreich abgelegter Prüfung vor einem Senat der jeweiligen für das betreffende Fachgebiet bei der Bundeskammer gemäß § 14 c Abs. 1 eingerichteten Kommission den Titel ,Fachtierarzt' unter gleichzeitiger Anführung des jeweiligen Fachgebietes führen. Mit dem Erwerb dieses Titels ist eine Einschränkung der Berufsausübungsbefugnis nicht verbunden. Jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf.
(2) § 14 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.
§ 14 b. (1) Voraussetzungen für den Erwerb eines Fachtierarzttitels sind
1. die Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
2. ein in Österreich anerkanntes Doktorat der Veterinärmedizin,
3. der Abschluß einer fachspezifisch-praktischen Weiterbildung,
4. der Abschluß einer fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung,
5. der Abschluß einer fachspezifisch-wissenschaftlichen Weiterbildung und
6. eine erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 14aAbs. 1.
(2) Die fachspezifisch-praktische Weiterbildung muß durch eine mindestens fünfjährige tierärztliche Berufsausübung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit bei einem einschlägig tätigen Fachtierarzt oder in einschlägigen Tierkliniken oder Universitätsinstituten oder im Ausland in gleichwertigen
Einrichtungen erfolgen. Diese Weiterbildung ist vom Prüfungswerber nachzuweisen. Die Beurteilung, inwieweit die jeweiligen Einrichtungen im Ausland als gleichwertig anzusehen sind, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14 c Abs. 2 zuständigen Senat.
(3) Die fachspezifisch-theoretische Weiterbildung hat durch den Besuch von einschlägigen Seminaren, Kursen, Tagungen oder post-graduate-Lehrgängen der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder anderer Veranstalter in der jeweils von der Hauptversammlung der Bundeskammer vorgeschriebenen Art und Dauer zu erfolgen. Der Besuch ist durch Vorlage einer Bestätigung in einem hiefür von der Bundeskammer aufzulegenden Fortbildungsausweis nachzuweisen. Die Beurteilung, ob und inwieweit eine im Ausland erfolgte fachspezifisch-theoretische Weiterbildung als den Anforderungen entsprechend anerkannt wird, obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14 c Abs. 2 zuständigen Senat.
(4) Die fachspezifisch-wissenschaftliche Weiterbildung hat durch wenigstens
1. zwei einschlägige wissenschaftliche Arbeiten, die zumindest zum überwiegenden Teil vom Prüfungswerber stammen müssen, und
2. einen einschlägigen, wissenschaftlichen Vortrag im Rahmen einer Tagung, eines Kurses, eines Seminars oder einer Lehrveranstaltung zu erfolgen. Die Nachweise über die wissenschaftlichen Arbeiten und den Vortrag sind anläßlich des Antrages nach § 14 d Abs. 1 vorzulegen. Die Beurteilung dieser Unterlagen obliegt dem für die Prüfung gemäß § 14 c Abs. 2 zuständigen Senat.
§ 14 c. (1) Den Fachtierarzt-Prüfungskommissionen (Kommissionen) bei der Bundeskammer gehören an
1. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter Vorsitzender;
2. je Fachgebiet mindestens ein von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig ausgebildeter oder einschlägig tätiger Fachtierarzt oder sonstiger anerkannter Spezialist;
3. je Fachgebiet mindestens ein über Vorschlag des Rektors der Veterinärmedizinischen Universität Wien von der Hauptversammlung der Bundeskammer auf vier Jahre gewählter, einschlägig tätiger Universitätslehrer.
(2) Die Fachtierarzt-Prüfung erfolgt vor einem Senat der für das jeweilige Fachgebiet von der Hauptversammlung der Bundeskammer gewählten Kommission. Die Senatsmitglieder sind vom Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission nach gleichbleibender alphabetischer Reihenfolge aus dem Kreis jener Personen zu bestellen, die für das in Aussicht genommene Fachgebiet gemäß § 36 Abs. 7 Z 8 gewählt wurden. Jeder Senat besteht aus einem
Senatsvorsitzenden und mindestens je einer der unter Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Personen. Der Vorsitzende der jeweils zuständigen Kommission hat die Geschäftsverteilung der Senate jeweils für die Dauer eines Kalenderjahres im voraus festzusetzen.
(3) Die Kanzleigeschäfte der Kommissionen und Senate werden von der Bundeskammer geführt.
§ 14 d. (1) Der Antrag auf Zulassung zur Fachtierarzt-Prüfung ist vom Prüfungswerber bei der jeweils zuständigen Kommission zu stellen. Diesem Antrag sind anzuschließen
1. der Nachweis der Befugnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes,
2. die Promotionsurkunde,
3. die Nachweise über die fachspezifisch-praktische, -theoretische und -wissenschaftliche Weiterbildung und
4. der Beleg über die Einzahlung der Anmeldungsgebühr.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der nach der Geschäftsverteilung zuständige Prüfungssenat der jeweiligen Kommission. Die Zulassung ist dann zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 14 b Abs. 1 Z 1 bis 5 vorliegen.
(3) Gegen die Nichtzulassung steht dem Prüfungswerber das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
§ 14 e. (1) Dem Prüfungswerber sind vom Senatsvorsitzenden mindestens vier Wochen vor der Prüfung der Prüfungstermin, der Prüfungsort und die Namen der Mitglieder des Prüfungssenats bekanntzugeben.
(2) Umstände, die geeignet sind, die Unbefangenheit eines Mitglieds des Prüfungssenats dem Prüfungswerber gegenüber in Zweifel zu ziehen, sowie Verhinderungen aus anderen Gründen sind vom betroffenen Senatsmitglied und vom Prüfungswerber unverzüglich dem Vorsitzenden der jeweils zuständigen Kommission anzuzeigen. Der Vorsitzende der Kommission hat in begründeten Fällen das in der alphabetischen Reihenfolge nächste, für das betreffende Prüfungsfach in Betracht kommende Kommissionsmitglied als Senatsmitglied zu bestimmen.
§ 14 f. (1) Der Prüfungswerber hat dem Senatsvorsitzenden den Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr gemäß § 14 i Abs. 2 vor der Prüfung vorzulegen.
(2) Bei der Prüfung hat der Prüfungswerber ein detailliertes, dem jeweils neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechendes, umfassendes Wissen auf seinem Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Die Mitglieder des Senats haben unmittelbar nach Abschluß der Prüfung in geheimer Beratung mit einfacher Stimmenmehrheit die Beurteilung über das Ergebnis der Prüfung abzugeben. Die Beurteilung lautet ,bestanden' oder ,nicht bestanden '.
§ 14 g. (1) Der Senatsvorsitzende hat dem Prüfungswerber in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Senats die Beurteilung mündlich bekanntzugeben. Dem Prüfungswerber ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszuhändigen. Dieses Zeugnis muß von allen Mitgliedern des Senats unterfertigt sein.
(2) Der Senatsvorsitzende hat das Ergebnis der Prüfung unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen. Der Fachtierarzttitel ist in die Tierärzteliste einzutragen.
§ 14 h. (1) Wenn der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden hat, so ist vom Prüfungssenat ein Zeitraum von wenigstens drei und höchstens zwölf Monaten zu bestimmen, vor dessen Ablauf die Zulassung zu dieser Prüfung nicht erneut beantragt werden darf.
(2) Die Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.
§ 14 i. (1) Die Mitglieder der Senate erhalten je abgehaltener Prüfung ein Taggeld sowie einen Fahrtkostenersatz, deren Höhe von der Hauptversammlung der Bundeskammer gesondert festzulegen sind.
(2) Der Prüfungswerber hat vor der Anmeldung eine Anmeldungsgebühr und vor der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühren sind von der Hauptversammlung der Bundeskammer kostendeckend festzulegen."
6. Im § 36 Abs. 7 Z 7 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt, und der Z 7 werden folgende Z 8 bis 10 angefügt
„8. die Wahl der Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14 c Abs. 1;
9. die Festlegung der veterinärmedizinischen Fachgebiete, für die Fachtierarzttitel vergeben werden können;
10. die Festlegung von Art und Dauer der fachspezifisch-theoretischen Weiterbildung gemäß § 14 b Abs. 3."
7. Im § 36 Abs. 8 lautet der zweite Satz
„In den Fällen des Abs. 6 Z 5 und Z 7 sowie bei der Neuwahl des Präsidenten der Bundeskammer gemäß § 38 Abs. 4 ist Zweidrittelmehrheit erforderlich."
8. Nach § 37 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 eingefügt; der bisherige Abs. 4 entfällt, und die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die Bezifferung „6" und „7"
„(4) Der Vorstand ist nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich, bei der Bundeskammer auch auf Verlangen von mindestens drei Landeskammern, vom Präsidenten binnen zwei Wochen einzuberufen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von zwei Dritteln aller Vorstandsmitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse — ausgenommen bei der Neuwahl des Präsidenten einer Landeskammer gemäß § 38 Abs. 4 — mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Wenn eine Abstimmung, bei der einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist, Stimmengleichheit ergibt, so gilt jener Antrag als angenommen, dem der Vorsitzende beitritt.
(5) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Anhörung der Kammermitglieder eines Bezirkes einen Tierarzt zum Bezirkstierärztevertreter und einen weiteren Tierarzt zu dessen Stellvertreter ernennen. Bezirkstierärztevertreter sollen den regelmäßigen Kontakt mit den Tierärzten eines Bezirkes sicherstellen und den Vorstand der Landeskammer über im Bezirk aufgetretene Probleme informieren."
9. Dem § 38 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Ist der Präsident voraussichtlich dauernd verhindert, so hat,
1. wenn der Präsident einer Landeskammer betroffen ist, der Vizepräsident eine Vorstandssitzung und
2. wenn der Präsident der Bundeskammer betroffen ist, der Vizepräsident nach Anhörung des Vorstandes eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen, die jedenfalls den Tagesordnungspunkt ,Neuwahl des Präsidenten ' enthalten muß. Für diese Wahl des neuen Präsidenten ist Zweidrittelmehrheit erforderlich. Mit der Neuwahl des Präsidenten erlischt die Funktion des bisherigen Präsidenten."
10. Im § 41 Abs. 3 wird die Zahl „22" jeweils durch die Zahl „30" ersetzt.
11. § 50 Abs. 4 lautet
„(4) Gesetzwidrige Beschlüsse von Organen der Tierärztekammern sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde aufzuheben."
12. § 62 Abs. 1 lautet
„(1) Die Zugehörigkeit zu diesen drei Fonds erstreckt sich — mit Ausnahme der Fälle des Abs. 5 — auf alle ordentlichen Mitglieder der Kammer."
13. § 62 Abs. 4 lautet
„(4) Die im Abs. 2 genannten Personen und freiwillige Mitglieder können den Fonds freiwillig beitreten, sofern sie die entsprechenden Nachzahlungen leisten."
14. Dem § 62 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Nach dem vollendeten 55. Lebensjahr kann eine erstmalige Mitgliedschaft bei den Fonds nicht mehr begründet werden."
15. § 64f Abs. 1 lautet
„(1) Die Höhe der Beiträge zur Sterbekasse beträgt 80 S für jeden im Halbjahr eingetretenen Sterbefall eines Fondsmitgliedes. Jedes Fondsmitglied hat im Kalenderjahr 24 Beiträge einzuzahlen; diese sind im nächsten Jahr an Hand der eingetretenen Sterbefälle abzurechnen. Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres anders als durch den Tod, so ist der Beitrag zur Sterbekasse auch für den Rest des Jahres zu entrichten; für diesen Zeitraum besteht ein Anspruch auf Leistungen aus der Sterbekasse."
16. § 64 f Abs. 3 entfällt; der bisherige Abs. 4 erhält die Bezifferung „3".
17. § 64 g Abs. 1 lautet
„(1) Das Sterbegeld beträgt 120 000 S."
18. §72 lautet
„S 72. (1) § 3 Abs. 2 und 3, § 4 a und § 5 Abs. 1 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 mit dem Inkrafttreten des EWR-AbkommensDie Kundmachung des Abkommens und seines Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. für Österreich in Kraft.
(2) §§ 14 a bis 14 i, § 36 Abs. 7 Z 8 bis 10, § 36 Abs. 8, § 37 Abs. 4 bis 7, § 38 Abs. 4, § 41 Abs. 3, § 50 Abs. 4, § 62 Abs. 1, § 62 Abs. 4 und 5, § 64 f, § 64 g Abs. 1, § 72 Abs. 2 bis 7 und § 76 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(3) Jede Landeskammer hat zur Durchführung des § 41 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/1993 bei der nächsten Hauptversammlung die Neuwahl der Delegierten in die Hauptversammlung der Bundeskammer gemäß den Bestimmungen des § 41 Abs. 1, 2, 3 und 7 vorzunehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die von der jeweiligen Landeskammer entsandten Delegierten in ihrer bisherigen Funktion.
(4) Der gemäß § 14 d Abs. 2 zuständige Senat hat Tierärzte auf deren Antrag von den Voraussetzungen gemäß § 14 b Abs. 1 Z 3 bis 6 zu befreien, wenn
1. der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beschluß der Hauptversammlung gemäß § 36 Abs. 7 Z 9 über die Festlegung des betreffenden Fachgebietes bei der Bundeskammer einlangt und
2. der Antragsteller nachweist, daß er auf dem Fachgebiet, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt, mindestens sechs Jahre lang regelmäßig und überwiegend ganztägig und in hauptberuflicher Stellung tätig war und
3. die Hauptversammlung der Bundeskammer durch Beschluß bestätigt hat, daß der Antragsteller bereits in einschlägigen Expertenkreisen als fachkundiger Spezialist auf jenem Fachgebiet anerkannt ist, für das er den Fachtierarzttitel anstrebt.
(5) Die gemäß § 14 d Abs. 2 zuständigen Senatsvorsitzenden haben den Präsidenten der Bundeskammer von den vorliegenden Anträgen gemäß Abs. 4 in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat sodann diese Anträge zur Behandlung nach Abs. 4 Z 3 auf die Tagesordnung der nächsten Hauptversammlung zu setzen.
(6) Gegen die Entscheidung eines Senats gemäß Abs. 4 steht dem Antragsteller das Recht der Berufung an den Vorstand der Bundeskammer zu. Eine weitere Berufung ist nicht zulässig.
(7) Mitglieder der Kommissionen gemäß § 14 c Abs. 1 haben für die Dauer dieser Funktion ohne weitere Voraussetzungen das Recht, den Fachtierarzttitel für jene Fachgebiete zu führen, für die sie als Kommissionsmitglieder bestellt wurden."
19. § 76 lautet
„§ 76. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist in Angelegenheiten der Landeskammern die zuständige Landesregierung, sonst der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, jedoch hinsichtlich des § 54 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14 c Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut."