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99_1992 AT

99. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 22 Abs. 1 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1972 und einer Wortfolge in § 22 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 99. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 22 Abs. 1 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1972 und einer Wortfolge in § 22 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1991, G 260—267/91-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Jänner 1992, die Wortfolge „sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen" in § 22 Abs. 1 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, sowie die Wortfolge „— der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen" in § 22 Z 1 lit. c des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

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