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99_1991 AT

99. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Bulgarien am 31. Jänner 1991 seine

Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum

Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte

über ausländisches Recht (BGBl.

Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 530/1990) hinterlegt.

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