99_1991
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99. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
1991_99_0 99. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Bulgarien am 31. Jänner 1991 seine
Beitrittsurkunde zum Zusatzprotokoll zum
Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte
über ausländisches Recht (BGBl.
Nr. 179/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 530/1990) hinterlegt.