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99. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,

BGBl. Nr. 140/1978, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/1982, 523/1985

und 228/1988 wird wie folgt geändert

§ 15 lautet

„§ 15. (1) Für ordentliche Hörer, die nach altem

Studienrecht studieren und bis zum 30. September

1991 zwei Staatsprüfungen vollständig bestanden

haben, gelten bis längstens 30. September 1995 noch

folgende Rechtsvorschriften

1. die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,

für Unterricht und Erziehung

und für Kultusangelegenheiten vom 3. September

1945, StGBl. Nr. 164, über die

juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung

und

2. das Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl.

Nr. 281, über Ablegung von Staatsprüfungen

der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien.

(2) Für ordentliche Hörer, die nach altem

Studienrecht studieren und bis zum 30. September

1991 ein Rigorosum vollständig bestanden haben,

gelten bis längstens 30. September 1995 noch

folgende Rechtsvorschriften

1. die Verordnung des Ministers für Cultus und

Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57,

durch welche für die Universitäten der im

Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

bezüglich der Erlangung des Doktorates

an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen

erlassen werden, in der Fassung der

Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums

für Unterricht betrauten Bundeskanzlers,

BGBl. Nr. 48/1936, über Änderungen

der Rigorosenordnung für die Rechts-

und staatswissenschaftlichen Fakultäten, und

des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1972, BGBl.

Nr. 282;

2. das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl.

Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen

betreffend die Abhaltung von Rigorosen an

den Rechts- und staatswissenschaftlichen

Fakultäten der Universitäten und an der

Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen

Fakultät der Hochschule für Sozial- und

Wirtschaftswissenschaften in Linz in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember

1967, BGBl. Nr. 16/1968, und

3. die Verordnung des Bundesministeriums für

Unterricht vom 25. August 1926, BGBl.

Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei den

strengen Prüfungen (Rigorosen) an den

Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten,

bei den staatswissenschaftlichen Einzelprüfungen

(Kolloquien) und bei Begutachtung

der staatswissenschaftlichen Dissertationen.

(3) Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Hörer

gilt § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

sinngemäß.

(4) Für alle anderen ordentlichen Hörer treten die

in den Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften

außer Kraft."

Artikel II

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1990 in

Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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