99. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Studium der Rechtswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über das Studium der Rechtswissenschaften,
BGBl. Nr. 140/1978, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 322/1982, 523/1985
und 228/1988 wird wie folgt geändert
§ 15 lautet
„§ 15. (1) Für ordentliche Hörer, die nach altem
Studienrecht studieren und bis zum 30. September
1991 zwei Staatsprüfungen vollständig bestanden
haben, gelten bis längstens 30. September 1995 noch
folgende Rechtsvorschriften
1. die Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung,
für Unterricht und Erziehung
und für Kultusangelegenheiten vom 3. September
1945, StGBl. Nr. 164, über die
juristische Studien- und Staatsprüfungsordnung
und
2. das Bundesgesetz vom 5. Juli 1972, BGBl.
Nr. 281, über Ablegung von Staatsprüfungen
der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien.
(2) Für ordentliche Hörer, die nach altem
Studienrecht studieren und bis zum 30. September
1991 ein Rigorosum vollständig bestanden haben,
gelten bis längstens 30. September 1995 noch
folgende Rechtsvorschriften
1. die Verordnung des Ministers für Cultus und
Unterricht vom 15. April 1872, RGBl. Nr. 57,
durch welche für die Universitäten der im
Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
bezüglich der Erlangung des Doktorates
an den weltlichen Fakultäten neue Bestimmungen
erlassen werden, in der Fassung der
Verordnung des mit der Leitung des Bundesministeriums
für Unterricht betrauten Bundeskanzlers,
BGBl. Nr. 48/1936, über Änderungen
der Rigorosenordnung für die Rechts-
und staatswissenschaftlichen Fakultäten, und
des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1972, BGBl.
Nr. 282;
2. das Bundesgesetz vom 23. Juni 1967, BGBl.
Nr. 228, über vorübergehende Maßnahmen
betreffend die Abhaltung von Rigorosen an
den Rechts- und staatswissenschaftlichen
Fakultäten der Universitäten und an der
Sozial-, wirtschafts- und rechtswissenschaftlichen
Fakultät der Hochschule für Sozial- und
Wirtschaftswissenschaften in Linz in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 5. Dezember
1967, BGBl. Nr. 16/1968, und
3. die Verordnung des Bundesministeriums für
Unterricht vom 25. August 1926, BGBl.
Nr. 259, über die Leistungsbewertung bei den
strengen Prüfungen (Rigorosen) an den
Rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultäten,
bei den staatswissenschaftlichen Einzelprüfungen
(Kolloquien) und bei Begutachtung
der staatswissenschaftlichen Dissertationen.
(3) Für die in den Abs. 1 und 2 genannten Hörer
gilt § 45 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
sinngemäß.
(4) Für alle anderen ordentlichen Hörer treten die
in den Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften
außer Kraft."
Artikel II
Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 1990 in
Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.