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99_1989 AT

99. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 51 Abs. 2 des Ingenieurkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Kundmachung: Aufhebung einiger Worte in § 51 Abs. 2 des Ingenieurkammergesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 12. Dezember 1988, G 108/88-8, G 109/

88-8, G 133, 134/88-8, dem Bundeskanzler zugestellt

am 24. Jänner 1989, die Worte „— oder

Ruhe" in § 51 Abs. 2 des Ingenieurkammergesetzes,

BGBl. Nr. 71/1969, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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