Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
99_1986 AT

99. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Begünstigte Länder nach dem Präferenzzollgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Präferenzzollgesetzes,

BGBl. Nr. 487/1981, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

mit dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie sowie mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die bisher in der Gruppe I der Anlage C

zum Präferenzzollgesetz angeführte „Republik

Portugal" wird vom Anwendungsbereich dieses

Bundesgesetzes ausgeschlossen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1986 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →