99_1985
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99. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 99. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
1985_99_0 99. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen
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Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes,
BGBl. Nr. 576/1973, wird im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet
§ 1. (1) Zu den im Tarif des Notariatstarif gesetzes,
in der Fassung der Verordnung des Bundesministers
für Justiz vom 13. Dezember 1978, BGBl.
Nr. 604, angeführten festen Gebührenbeträgen
wird, ausgenommen zu jenen in den §§ 20 und 25,
ein Zuschlag von 25 vH festgesetzt.
(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge
werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung
bildenden Anlage festgestellt.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985
in Kraft.
(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden,
die nach dem 31. März 1985 bewirkt werden.