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99_1985 AT

99. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Notariatstarifgesetz angeführten festen Gebührenbeträgen

Auf Grund des § 35 des Notariatstarifgesetzes,

BGBl. Nr. 576/1973, wird im Einvernehmen mit

dem Hauptausschuß des Nationalrats verordnet

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Notariatstarif gesetzes,

in der Fassung der Verordnung des Bundesministers

für Justiz vom 13. Dezember 1978, BGBl.

Nr. 604, angeführten festen Gebührenbeträgen

wird, ausgenommen zu jenen in den §§ 20 und 25,

ein Zuschlag von 25 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebührenbeträge

werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985

in Kraft.

(2) Sie ist auf Tätigkeiten der Notare anzuwenden,

die nach dem 31. März 1985 bewirkt werden.

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