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99_1981 AT

99. Briefwechsel samt Anlage und Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und Macao über die Beschränkung der Ausfuhr von Textilerzeugnissen nach Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Briefwechsel samt Anlage und Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und Macao über die Beschränkung der Ausfuhr von Textilerzeugnissen nach Österreich

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM FÜR

HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE

Wien, 13. Feber 1981

Exzellenz!

1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER

DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT

TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der

Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl.

Nr. 362/1978 , das in Genf am 20. Dezember

1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN

bezeichnet), sowie auf das PROTOKOLL

BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG

DES ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am

14. Dezember 1977, Bezug zu nehmen.

2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,

die zwischen Vertretern Österreichs und

Macaos am 12. und 13. Feber 1981 in Wien

stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen

haben Österreich und Macao folgende

Vereinbarung getroffen.

3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im Anhang

genannten Textilerzeugnisse nach Österreich

auf die in diesem Anhang festgesetzten Mengen.

4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen

(Certificados de Origem), ausgestellt vom

Repartição Provincial dos Serviços de Economia

de Macau, mit dem Aufdruck, daß mit der

Warensendung das betreffende Exportkontingent

belastet wurde, wird die zuständige österreichische

Behörde Einfuhrbewilligungen für die entsprechenden

Importe innerhalb und bis zur Höhe der vereinbarten

Exportmenge ausstellen.

5. Die in obigem Absatz 4 erwähnten Ursprungszeugnisse

werden nach Ablauf von 6 Monaten,

gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,

ungültig.

6. Nach Konsultationen zwischen Österreich und

Macao kann zwischen den im Anhang enthaltenen

Kategorien 2 und 3 eine Transferierung (swing)

bis zu einem Betrag von 5% der Exportmengen

für jede der aufnehmenden Kategorien 2 und 3

vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine

entsprechende Reduzierung bei den Exportmengen

erfolgt, von welchen die Transferierung vorgenommen

wird.

7. Für die im Anhang genannten Produkte

werden Übertrag und Vorgriff zusammen 10%

nicht überschreiten, wobei hievon der Vorgriff

nicht mehr als 5% beträgt.

8. Macao wird Österreich Informationen über

die Exporte der im Anhang genannten Waren

nach Österreich unter Angabe der Namen der

Exporteure, der Anzahl und des Datums der ausgestellten

Ursprungszeugnisse, des Datums der

Versendung, wie auch der Mengen der von diesen

Ursprungszeugnissen erfaßten Waren zur Verfügung

stellen. Dies wird monatlich mit Luftpost

innerhalb der ersten fünfzehn Tage des der Ausstellung

folgenden Monats geschehen.

9. Österreich wird Macao Statistiken auf monatlicher

und zusammengefaßter Grundlage über die

gemäß obigem Absatz 4 ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zur Verfügung stellen.

10. Für Unterkleidung aus synthetischen Spinnstoffen,

für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,

aus Zolltarifnummer 61.04, wird die zuständige

österreichische Behörde gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen

(Certificados de Origem), ausgestellt

vom Repartição Provincial dos Serviços

de Economia de Macau, automatisch Einfuhrbewilligungen

ausstellen und Macao auf monatlicher

Grundlage Informationen über solcherart

ausgestellte Einfuhrbewilligungen zur Verfügung

stellen.

Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse

von Macao nach Österreich sich in einer

Weise entwickeln, die nach Ansicht Österreichs

die tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung

verursacht, kann Österreich um die Abhaltung von

Konsultationen ersuchen, deren Zielsetzung der

Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu

wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.

11. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragspartner

werden über die Durchführung der Ausfuhren

der im Anhang genannten Waren Konsultationen

abgehalten.

Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar

ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote

im Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen

Österreich und Macao begründen.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Gerhard Waas e. h.

Leiter der österreichischen Delegation

S. E.

Herr José Luis de Jesus

Secretário-Adjunto para

Coordenação Economica

Leiter der Delegation Macaos

Anhang

(Übersetzung)

Wien, 13. Feber 1981

Sehr geehrter Herr Ministerialrat!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom

13. Feber 1981 betreffend die Vereinbarung zwischen

Macao und Österreich über den Handel

mit bestimmten Textilien zu bestätigen.

Ich möchte bestätigen, daß der Inhalt Ihrer

Note die Vereinbarung richtig wiedergibt, die

zwischen unseren Delegationen während der Konsultationen

am 12. und 13. Feber 1981 in Wien

erzielt wurde.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

Hochachtung.

Jose Luis de Jesus e. h.

Secretário-Adjunto para Coordenação Economica

Leiter der Delegation Macaos

Dr. Gerhard Waas

Ministerialrat

Leiter der österreichischen Delegation

Wien

(Übersetzung)

VEREINBARUNG

1. Macao wird ab 14. Feber 1981 beginnen,

für die Erzeugnisse, die in Kategorie 1 und 2

des am 13. Feber 1981 zwischen Österreich und

Macao abgeschlossenen Abkommens fallen, die

im Absatz 4 dieses Abkommens erwähnten Ursprungszeugnisse

auszustellen.

2. Um Härten gegenüber dem Handel mit den

im Anhang zum oben genannten Abkommen

unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen

zwischen Österreich und Macao zu vermeiden,

werden von Österreich Sendungen, die

vor dem 14. Feber 1981 erfolgen, außerhalb der

vereinbarten Exportbeschränkungsmengen ohne

Vorlage der im obigen Absatz 1 bezeichneten

Ursprungszeugnisse zugelassen, vorausgesetzt, daß

diese Exporte auf Verträgen beruhen, die von

österreichischen Importeuren vor dem 14. Feber

1981 abgeschlossen wurden und die Zollabfertigung

in Österreich spätestens am 14. April 1981

erfolgt.

Wien, 13. Feber 1981

Für Österreich

Dr. Gerhard Waas e. h.

Leiter der österreichischen Delegation

Für Macao

José Luis de Jesus e. h.

Leiter der Delegation Macaos

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