99. Briefwechsel samt Anlage und Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie und Macao über die Beschränkung der Ausfuhr von Textilerzeugnissen nach Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM FÜR
HANDEL, GEWERBE UND INDUSTRIE
Wien, 13. Feber 1981
Exzellenz!
1. Ich beehre mich, auf das ABKOMMEN ÜBER
DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT
TEXTILIEN Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 in der
Fassung des Protokolls über die Verlängerung BGBl.
Nr. 362/1978 , das in Genf am 20. Dezember
1973 abgeschlossen wurde (im folgenden ABKOMMEN
bezeichnet), sowie auf das PROTOKOLL
BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG
DES ABKOMMENS, abgefaßt in Genf am
14. Dezember 1977, Bezug zu nehmen.
2. Ich beziehe mich weiters auf die Konsultationen,
die zwischen Vertretern Österreichs und
Macaos am 12. und 13. Feber 1981 in Wien
stattgefunden haben. Als Ergebnis dieser Konsultationen
haben Österreich und Macao folgende
Vereinbarung getroffen.
3. Macao beschränkt die Ausfuhren der im Anhang
genannten Textilerzeugnisse nach Österreich
auf die in diesem Anhang festgesetzten Mengen.
4. Gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen
(Certificados de Origem), ausgestellt vom
Repartição Provincial dos Serviços de Economia
de Macau, mit dem Aufdruck, daß mit der
Warensendung das betreffende Exportkontingent
belastet wurde, wird die zuständige österreichische
Behörde Einfuhrbewilligungen für die entsprechenden
Importe innerhalb und bis zur Höhe der vereinbarten
Exportmenge ausstellen.
5. Die in obigem Absatz 4 erwähnten Ursprungszeugnisse
werden nach Ablauf von 6 Monaten,
gerechnet ab dem Ende der Beschränkungsperiode,
ungültig.
6. Nach Konsultationen zwischen Österreich und
Macao kann zwischen den im Anhang enthaltenen
Kategorien 2 und 3 eine Transferierung (swing)
bis zu einem Betrag von 5% der Exportmengen
für jede der aufnehmenden Kategorien 2 und 3
vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß eine
entsprechende Reduzierung bei den Exportmengen
erfolgt, von welchen die Transferierung vorgenommen
wird.
7. Für die im Anhang genannten Produkte
werden Übertrag und Vorgriff zusammen 10%
nicht überschreiten, wobei hievon der Vorgriff
nicht mehr als 5% beträgt.
8. Macao wird Österreich Informationen über
die Exporte der im Anhang genannten Waren
nach Österreich unter Angabe der Namen der
Exporteure, der Anzahl und des Datums der ausgestellten
Ursprungszeugnisse, des Datums der
Versendung, wie auch der Mengen der von diesen
Ursprungszeugnissen erfaßten Waren zur Verfügung
stellen. Dies wird monatlich mit Luftpost
innerhalb der ersten fünfzehn Tage des der Ausstellung
folgenden Monats geschehen.
9. Österreich wird Macao Statistiken auf monatlicher
und zusammengefaßter Grundlage über die
gemäß obigem Absatz 4 ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zur Verfügung stellen.
10. Für Unterkleidung aus synthetischen Spinnstoffen,
für Frauen, Mädchen und Kleinkinder,
aus Zolltarifnummer 61.04, wird die zuständige
österreichische Behörde gegen Vorlage von Ursprungszeugnissen
(Certificados de Origem), ausgestellt
vom Repartição Provincial dos Serviços
de Economia de Macau, automatisch Einfuhrbewilligungen
ausstellen und Macao auf monatlicher
Grundlage Informationen über solcherart
ausgestellte Einfuhrbewilligungen zur Verfügung
stellen.
Sollten die Importe der oben genannten Erzeugnisse
von Macao nach Österreich sich in einer
Weise entwickeln, die nach Ansicht Österreichs
die tatsächlichen Gefahren einer Marktstörung
verursacht, kann Österreich um die Abhaltung von
Konsultationen ersuchen, deren Zielsetzung der
Abschluß eines Beschränkungsabkommens zu
wechselseitig annehmbaren Bedingungen bildet.
11. Auf Wunsch jeder der beiden Vertragspartner
werden über die Durchführung der Ausfuhren
der im Anhang genannten Waren Konsultationen
abgehalten.
Wenn dieser Vorschlag für Macao annehmbar
ist, werden diese Note und Ihre Bestätigungsnote
im Namen von Macao eine Vereinbarung zwischen
Österreich und Macao begründen.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Gerhard Waas e. h.
Leiter der österreichischen Delegation
S. E.
Herr José Luis de Jesus
Secretário-Adjunto para
Coordenação Economica
Leiter der Delegation Macaos
Anhang
(Übersetzung)
Wien, 13. Feber 1981
Sehr geehrter Herr Ministerialrat!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom
13. Feber 1981 betreffend die Vereinbarung zwischen
Macao und Österreich über den Handel
mit bestimmten Textilien zu bestätigen.
Ich möchte bestätigen, daß der Inhalt Ihrer
Note die Vereinbarung richtig wiedergibt, die
zwischen unseren Delegationen während der Konsultationen
am 12. und 13. Feber 1981 in Wien
erzielt wurde.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Ministerialrat,
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
Hochachtung.
Jose Luis de Jesus e. h.
Secretário-Adjunto para Coordenação Economica
Leiter der Delegation Macaos
Dr. Gerhard Waas
Ministerialrat
Leiter der österreichischen Delegation
Wien
(Übersetzung)
VEREINBARUNG
1. Macao wird ab 14. Feber 1981 beginnen,
für die Erzeugnisse, die in Kategorie 1 und 2
des am 13. Feber 1981 zwischen Österreich und
Macao abgeschlossenen Abkommens fallen, die
im Absatz 4 dieses Abkommens erwähnten Ursprungszeugnisse
auszustellen.
2. Um Härten gegenüber dem Handel mit den
im Anhang zum oben genannten Abkommen
unter Kategorie 1 und 2 bezeichneten Erzeugnissen
zwischen Österreich und Macao zu vermeiden,
werden von Österreich Sendungen, die
vor dem 14. Feber 1981 erfolgen, außerhalb der
vereinbarten Exportbeschränkungsmengen ohne
Vorlage der im obigen Absatz 1 bezeichneten
Ursprungszeugnisse zugelassen, vorausgesetzt, daß
diese Exporte auf Verträgen beruhen, die von
österreichischen Importeuren vor dem 14. Feber
1981 abgeschlossen wurden und die Zollabfertigung
in Österreich spätestens am 14. April 1981
erfolgt.
Wien, 13. Feber 1981
Für Österreich
Dr. Gerhard Waas e. h.
Leiter der österreichischen Delegation
Für Macao
José Luis de Jesus e. h.
Leiter der Delegation Macaos