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99_1980 AT

99. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Gewährung eines Kredites der Oesterreichischen Nationalbank an die türkische Notenbank

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird

ermächtigt, der türkischen Notenbank (Türkiye

Cumhuriyet Merkez Bankasi) einen Kredit in

Höhe von 15 Mill. US-Dollar mit einer Laufzeit

von 20 Jahren (5 Jahre tilgungsfrei) sowie einer

Verzinsung in Höhe von 4 v. H., gerechnet pro

Jahr, zu gewähren.

§ 2. Die Oesterreichische Nationalbank ist

berechtigt, ihre aus diesem Kredit entstehende

Forderung als Deckung des Gesamtumlaufes (§ 62

Abs. 1 des Nationalbankgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 184) in ihre Aktiven einzustellen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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