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99_1979 AT

99. Bundesgesetz: Leistung eines zweiten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Leistung eines zweiten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von

ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich der

Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine

Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zweiten

Beitrages in Höhe von 268107810 S an den

Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.

(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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