99_1979
AT
99. Bundesgesetz: Leistung eines zweiten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 99. Bundesgesetz: Leistung eines zweiten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
1979_99_0 99. Bundesgesetz: Leistung eines zweiten Beitrages zum Asiatischen Entwicklungsfonds
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von
ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der
Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine
Verpflichtungserklärung zur Leistung eines zweiten
Beitrages in Höhe von 268107810 S an den
Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.