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99_1978 AT

99. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103

Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13

der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,

wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe

der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 52 GewO 1973) ist durch

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung

(§§ 2 bis 8) nachzuweisen.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen

und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche

Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum

zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung

und dem Beginn der mündlichen Prüfung

darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine

Woche nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen

betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken.

Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei

Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der

Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung

zu enthalten. Die Erledigung

der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier

Stunden erwartet werden können. Die Prüfung

ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat

sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der

Chemie und Physik, auf dem Gebiete der Technologie,

des Aufbaues, der Verarbeitung und der

Herstellung von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen

sowie deren Isolierkörper, auf dem

Gebiete der Spezialisolierungen im Schaum- und

Spritzverfahren, auf dem Gebiete der Isolierwerkzeugkunde,

auf dem Gebiete der Maschinenkunde,

auf dem Gebiete der einschlägigen Normen

sowie über Maßnahmen der Brandverhütung

und der Unfallverhütung zu erstrecken. Die

Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung

soll fünfundzwanzig Minuten nicht unterschreiten

und fünfzig Minuten nicht überschreiten.

(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer

notwendigen Kenntnisse über das Steuerrecht,

das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

das Gewerberecht einschließlich der

Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft, das Berufsausbildungsrecht, das

Sozialversicherungsrecht, sowie Grundsätze des

Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des

Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des

zweiten Teiles der Prüfung soll zehn Minuten

nicht unterschreiten und zwanzig Minuten nicht

überschreiten.

(5) Die schriftliche Prüfung (Abs. 2) und der

zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4)

entfallen, wenn der Prüfungswerber

1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung

oder

2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung

oder einer Prüfung zum Nachweis

der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,

wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche

und rechtliche Kenntnisse im

gleichen Umfang nachzuweisen waren, oder

3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule

oder

4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie

oder einer Sonderform einer

Handelsakademie oder

5. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für

Welthandel in Wien entsprechend der Studien-

und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/

1930, oder der betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung einer inländischen

Universität

durch Zeugnisse nachweist.

Prüfungskommission

§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder

(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der

Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig

sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse

auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre

notwendig sind. Das andere der beiden

weiteren Mitglieder der Prüfungskommission

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde erforderlich sind.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch

Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Kälte-, Wärme-

und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch

einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung

in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften

gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende

mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

des § 2 Abs. 5 für das Entfallen der schriftlichen

Prüfung und des zweiten Teiles der

mündlichen Prüfung die zum Nachweis

dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege

anzuschließen.

Ladung zur Prüfung

§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle

mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin

zur Prüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung,

die Gegenstände der schriftlichen und

mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie

jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die

schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr

von 7 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe

2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage

an die Prüfungsstelle zu entrichten. Entfällt

gemäß § 2 Abs. 5 die schriftliche Prüfung

und der zweite Teil der mündlichen Prüfung,

so beträgt die Prüfungsgebühr 3 v. H. des Gehaltes

eines Bundesbediensteten der Dienstklasse

V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage.

(2) Die sich gemäß dem Abs. 1 ergebenden

Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig

teilbare Schillingbeträge aufzurunden.

(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß

die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten

Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche

Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis

auf zwei Fünftel der sich aus den Abs. 1 und 2

ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu

ermäßigen.

(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle

neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf

die Mitglieder der Prüfungskommission zu

gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende

Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung

der Prüfung entstandenen sonstigen

besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin

zurückzutreten, eingeschrieben zur

Post gibt, oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden

verhindert war.

Zeugnis

§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat die Prüfungsstelle über die bestandene

Prüfung ein Zeugnis entsprechend der

Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350

Abs. 6 GewO 1973).

Schlußbestimmungen

§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April

1978 in Kraft.

(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt

§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung

1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung

des Befähigungsnachweises für das gebundene

Gewerbe der Wärme-, Kälte- und

Schallisolierer betrifft, mit Ablauf des 31. März

1978 außer Kraft.

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