99. Verordnung: Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 103
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und des § 352 Abs. 13
der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974,
wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das gebundene Gewerbe
der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 52 GewO 1973) ist durch
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung
(§§ 2 bis 8) nachzuweisen.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen
und einer mündlichen Prüfung. Die mündliche
Prüfung zerfällt in zwei Teile. Der Zeitraum
zwischen dem Ende der schriftlichen Prüfung
und dem Beginn der mündlichen Prüfung
darf zwei Stunden nicht unterschreiten und eine
Woche nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Wärme-, Kälte- und Schallisolierer notwendigen
betriebswirtschaftlichen Kenntnisse zu erstrecken.
Die Prüfungsaufgaben haben zumindest je zwei
Aufgaben aus den Gebieten der Buchhaltung, der
Lohnverrechnung, der Kalkulation und der Betriebsabrechnung
zu enthalten. Die Erledigung
der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in vier
Stunden erwartet werden können. Die Prüfung
ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung hat
sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiete der
Chemie und Physik, auf dem Gebiete der Technologie,
des Aufbaues, der Verarbeitung und der
Herstellung von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen
sowie deren Isolierkörper, auf dem
Gebiete der Spezialisolierungen im Schaum- und
Spritzverfahren, auf dem Gebiete der Isolierwerkzeugkunde,
auf dem Gebiete der Maschinenkunde,
auf dem Gebiete der einschlägigen Normen
sowie über Maßnahmen der Brandverhütung
und der Unfallverhütung zu erstrecken. Die
Dauer des ersten Teiles der mündlichen Prüfung
soll fünfundzwanzig Minuten nicht unterschreiten
und fünfzig Minuten nicht überschreiten.
(4) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Gewerbes der Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
notwendigen Kenntnisse über das Steuerrecht,
das Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
das Gewerberecht einschließlich der
Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft, das Berufsausbildungsrecht, das
Sozialversicherungsrecht, sowie Grundsätze des
Handelsrechtes, des bürgerlichen Rechtes und des
Wettbewerbsrechtes zu erstrecken. Die Dauer des
zweiten Teiles der Prüfung soll zehn Minuten
nicht unterschreiten und zwanzig Minuten nicht
überschreiten.
(5) Die schriftliche Prüfung (Abs. 2) und der
zweite Teil der mündlichen Prüfung (Abs. 4)
entfallen, wenn der Prüfungswerber
1. die erfolgreiche Ablegung einer Meisterprüfung
oder
2. die erfolgreiche Ablegung einer Konzessionsprüfung
oder einer Prüfung zum Nachweis
der Befähigung für ein gebundenes Gewerbe,
wenn bei diesen Prüfungen betriebswirtschaftliche
und rechtliche Kenntnisse im
gleichen Umfang nachzuweisen waren, oder
3. den erfolgreichen Besuch einer Handelsschule
oder
4. den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie
oder einer Sonderform einer
Handelsakademie oder
5. den erfolgreichen Besuch der Hochschule für
Welthandel in Wien entsprechend der Studien-
und Prüfungsordnung, BGBl. Nr. 318/
1930, oder der betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung einer inländischen
Universität
durch Zeugnisse nachweist.
Prüfungskommission
§ 3. Eines der beiden weiteren Mitglieder
(§ 352 Abs. 5 letzter Satz GewO 1973) der
Prüfungskommission muß in einem Beruf tätig
sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse
auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre
notwendig sind. Das andere der beiden
weiteren Mitglieder der Prüfungskommission
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Rechtskunde erforderlich sind.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch
Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Kälte-, Wärme-
und Schallisolierer oder den erfolgreichen Besuch
einer Schule, durch den die Lehrabschlußprüfung
in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften
gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, ersetzt wird, und eine nachfolgende
mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit nachweist.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 5. Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
des § 2 Abs. 5 für das Entfallen der schriftlichen
Prüfung und des zweiten Teiles der
mündlichen Prüfung die zum Nachweis
dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege
anzuschließen.
Ladung zur Prüfung
§ 6. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen worden ist, ist er von der Prüfungsstelle
mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin
zur Prüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände der schriftlichen und
mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 6) sowie
jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die
schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 7. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr
von 7 v. H. des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage
an die Prüfungsstelle zu entrichten. Entfällt
gemäß § 2 Abs. 5 die schriftliche Prüfung
und der zweite Teil der mündlichen Prüfung,
so beträgt die Prüfungsgebühr 3 v. H. des Gehaltes
eines Bundesbediensteten der Dienstklasse
V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage.
(2) Die sich gemäß dem Abs. 1 ergebenden
Prüfungsgebühren sind auf jeweils durch fünfzig
teilbare Schillingbeträge aufzurunden.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß
die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der angeführten
Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche
Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis
auf zwei Fünftel der sich aus den Abs. 1 und 2
ergebenden jeweiligen Prüfungsgebühr zu
ermäßigen.
(4) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat die Prüfungsstelle
neun Zehntel der Prüfungsgebühr auf
die Mitglieder der Prüfungskommission zu
gleichen Teilen aufzuteilen. Das verbleibende
Zehntel ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung
der Prüfung entstandenen sonstigen
besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(5) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin
zurückzutreten, eingeschrieben zur
Post gibt, oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden
verhindert war.
Zeugnis
§ 8. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat die Prüfungsstelle über die bestandene
Prüfung ein Zeugnis entsprechend der
Anlage zu dieser Verordnung auszustellen (§ 350
Abs. 6 GewO 1973).
Schlußbestimmungen
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April
1978 in Kraft.
(2) Gemäß § 374 Abs. 3 GewO 1973 tritt
§ 13 b Abs. 4 der Gewerbeordnung in der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung
1973 geltenden Fassung, soweit er die Erbringung
des Befähigungsnachweises für das gebundene
Gewerbe der Wärme-, Kälte- und
Schallisolierer betrifft, mit Ablauf des 31. März
1978 außer Kraft.