99_1977
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99. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über die Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 99. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über die Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln
1977_99_0 99. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zu Regelungen über die Zuordnung der zum Gemeinderat Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln
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Gemäß Art. 138 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und gemäß
§ 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 16. Dezember 1976, K II-1/76, — dem
Bundeskanzleramt zugestellt am 1. Feber 1977 —
zusammengefaßt hat
Die Regelung der Zuordnung der zum Gemeinderat
Wahlberechtigten zu Wahlsprengeln
fällt gemäß Art. 115 Abs. 2 B-VG in die Zuständigkeit
der Länder.