99. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 66 Gleichenberger Straße im Bereich der Gemeinden Merkendorf, Stainz bei Straden und Hof bei Straden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 66 Gleichenberger
Straße wird im Bereich der Gemeinden Merkendorf,
Stainz bei Straden und Hof bei Straden wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 38,173 im Bereich der Querung mit dem
Kölldorfbach und weicht vorerst geringfügig
von der bestehenden Straße ab. In ihrem weiteren
Verlauf führt die neue Trasse unter Ausschaltung
der bestehenden zum Teil engen Kurven in gestreckter
Linie, berührt die Gemeindegebiete von
Merkendorf, Stainz bei Straden und Hof bei
Straden, umfährt den Ortsteil Sulzbach und endet
bei Plan-km 46,473.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
und den Gemeinden Merkendorf,
Stainz bei Straden und Hof bei Straden aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten
Straßenteil Anwendung. Die Grenzen
des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden
Planunterlagen zu entnehmen.