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99_1975 AT

99. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 66 Gleichenberger Straße im Bereich der Gemeinden Merkendorf, Stainz bei Straden und Hof bei Straden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 66 Gleichenberger Straße im Bereich der Gemeinden Merkendorf, Stainz bei Straden und Hof bei Straden

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 66 Gleichenberger

Straße wird im Bereich der Gemeinden Merkendorf,

Stainz bei Straden und Hof bei Straden wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 38,173 im Bereich der Querung mit dem

Kölldorfbach und weicht vorerst geringfügig

von der bestehenden Straße ab. In ihrem weiteren

Verlauf führt die neue Trasse unter Ausschaltung

der bestehenden zum Teil engen Kurven in gestreckter

Linie, berührt die Gemeindegebiete von

Merkendorf, Stainz bei Straden und Hof bei

Straden, umfährt den Ortsteil Sulzbach und endet

bei Plan-km 46,473.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

und den Gemeinden Merkendorf,

Stainz bei Straden und Hof bei Straden aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf vorangeführten

Straßenteil Anwendung. Die Grenzen

des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden

Planunterlagen zu entnehmen.

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