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99_1974 AT

99. Verordnung: 5. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 99. Verordnung: 5. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz

Auf Grund des § 3 Abs. 1 bis 3 des Elektrotechnikgesetzes,

BGBl. Nr. 57/1965, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Verkehr (hinsichtlich der Vorschriften ÖVE-F 40/

1969, ÖVE-F 40 a/1972, ÖVE-F 65/1963,

ÖVE-F 65/1972, ÖVE-T 5/1967, ÖVE-T 5/1972)

verordnet

Artikel I

Die 2. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz,

BGBl. Nr. 135/1967, in der

Fassung der 3. Durchführungsverordnung, BGBl.

Nr. 263/1969, und der 4. Durchführungsverordnung,

BGBl. Nr. 300/1971, wird wie folgt

geändert

Artikel II

§ 1. Den Forderungen des § 3 Abs. 1 und 2

des Elektrotechnikgesetzes ist auch dann entsprochen,

wenn die in Art. I Z. 3 enthaltenen

Vorschriften bereits vor dem festgelegten Zeitpunkt

angewendet werden, sofern in jedem

Einzelfalle die für die Verbindlicherklärung vorgesehenen

Vorschriften angewendet werden.

§ 2. Die in den österreichischen Vorschriften

für die Elektrotechnik enthaltenen Rechtsbelehrungen,

Einleitungen, Fußnoten, Anhänge

und Hinweise auf Fundstellen in anderen Texten

(z. B. technischen Bestimmungen, Normen, Gesetzen,

Verordnungen) werden von der Inkraftsetzung

nicht erfaßt.

§ 3. Die geltenden Bestimmungen über Dienstnehmerschutz,

Arbeitnehmerschutz, Maschinenschutzvorrichtungen

und Dampfkesselwesen werden

durch die elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften

dieser Verordnung nicht berührt.

Artikel III

Die Z. 1 lit. b und die Z. 3 lit. b des Art. I

treten mit 1. Jänner 1975, die Z. 1 lit. c, die

Z. 2 lit. b und die Z. 3 lit. c des Art. I treten

mit 1. Jänner 1976 in Kraft.

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